{"status":"available","doknr":"OLD264043","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0521.14A1222.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"14 A 1222/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind \nnicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bezüglich der Bewertung der Klausur Z 4 (C II) \nbestehen nicht.\n\n4\n\nDer Kläger macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon \nausgegangen, dass die Prüfer nicht seinen Lösungsansatz zu § 212 Abs. 1 \nNr. 1 BGB, sondern lediglich dessen Umsetzung bemängelt hätten. Damit wird ein \nZweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig \ndargelegt. Der Kläger geht im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach wie vor zu \nUnrecht von der Vertretbarkeit seiner Prüfung der Verjährung aus. Auszugehen ist \nnämlich von der Aufgabenstellung in der Klausur. Sowohl nach dem Anwaltsvermerk \nals auch nach dem Vermerk für die Bearbeitung war zu prüfen, ob eine Verteidigung \ngegen die Klage des geschiedenen Ehemannes der Mandantin auf Zustimmung \nerfolgversprechend ist oder nicht. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob es unabhängig \ndavon Erfolg verspricht, einen - höheren - Anspruch der Mandantin auf \nZugewinnausgleich gerichtlich durchzusetzen, oder ob ein solcher Anspruch verjährt \nist. Die Frage der Verjährung stellt sich im Rahmen der Verteidigung gegen die \nZustimmungsklage des geschiedenen Ehemannes durch Aufrechnung mit einem \nAnspruch auf Zugewinnausgleich sowohl wegen § 215 BGB als auch - nach der \nLösung des Klägers - wegen mangelnder Gleichartigkeit nicht. In diesem \nZusammenhang ist demnach ohne Belang, ob die Übersendung des \nVermögensverzeichnisses als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB \ngewürdigt werden kann oder nicht.\n\n5\n\nDeshalb stellt sich auch nicht die vom Kläger als grundsätzlich im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, ob die undiskutierte Übernahme einer \nin einem Standardkommentar unerläutert genannten \nRechtsprechungsmindermeinung, die 15 Jahre vor der dort ebenfalls genannten \naktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt worden ist, als \nvertretbare Bearbeitung eines Problems zu werten ist und deshalb prüfungsrechtlich \nnicht als falsch gewertet werden darf.\n\n6\n\nAber auch die auf diesem Ansatz beruhenden weiteren Ausführungen des \nKlägers haben die Prüfer im übrigen entgegen der Auffassung des Klägers \ngewürdigt. Der Zweitkorrektor hat im Rahmen des internen Kontrollverfahrens seine \nRüge zu Recht ausdrücklich dahin konkretisiert, dass die Mandantenberatung \n\"denkbar unzuverlässig\" ist, wenn der Kläger die Verjährungsfrage entgegen der in \nder Kommentarliteratur als herrschend aufgeführten Meinung beurteilt, ohne die \nMandantin über die sich daraus für ein eigenes gerichtliches Vorgehen ergebenden \nRisiken zu informieren. Dagegen ist nichts einzuwenden und vom Kläger auch nicht \neingewandt worden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/14-a-1222-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/14-a-1222-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264043","retrieved":"2026-07-09 02:31:09.387409+00:00"}}