{"status":"available","doknr":"OLD264045","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0521.12A2828.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"12 A 2828/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Versäumung der \nNacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 sei unverschuldet, weil die \nam in L. /Gebiet Perm/frühere UdSSR geborene Klägerin bzw. ihre \nMutter und Großmutter, die für sie gehandelt hätten, trotz bestehenden Anlasses \nnicht auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hingewiesen worden seien, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n4\n\nSachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht deutscher Behörden, \ninsbesondere des Bundesverwaltungsamtes als zuständiger Fachbehörde, nicht erst \ndurch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs \nder deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von \nErklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als \nstaatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren oder \nzumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche \nSchritte zu erwägen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, letztere \nveröffentlicht in NVwZ-RR 2007, 203 ff.\n\n6\n\nEs kommt damit nicht darauf an, dass, wie in der Antragsbegründung \nvorgetragen, sowohl die Großmutter als auch die Mutter der Klägerin lediglich die \nPrüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin beantragt haben. \n\n7\n\nDie umfassende Auskunftspflicht kann vielmehr auch dadurch ausgelöst werden, \ndass eine Person die Einreise oder die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur \ngezielt (zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder \nAufnahmeverfahrens begehrt, sondern sie erkennbar eine umfassende Aufklärung \nüber \n\n8\n\noder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland \neinreisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest \nverfestigungsoffenen Aufenthaltsstatuts, sei es aufgrund deutscher \nStaatsangehörigkeit - aufhalten zu können.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n10\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O.\n\n11\n\nEin derartiges Begehren liegt hier vor. So hat die Großmutter der Klägerin u.a. \nmit Schreiben vom 29. Mai 1992, bei der Beklagten am 6. Oktober 1992 \neingegangen, unter dem \"Betreff: Informationen, Antragsformulare und Vollmachten \nfür Aussiedler aus der ehem. Sowjetunion, hier: Meine Tochter N. (M. ) J. \ngeb. N1. und ihre Angehörigen in Südrussland bzw. Deutschland\" der Beklagten \nu.a. mitgeteilt, sie, die Großmutter, habe am von der Beklagten ihre \nStaatsangehörigkeitsurkunde Nr. erhalten, ihre am in U. C. , \nUkraine, geborene Tochter N. (M. ) J. sei am 17. Januar 1945 in L1. , \nX. , eingebürgert worden und ihrer Tochter sei es gelungen, nach der \nVerschleppung nach Q. im Uralgebiet zusammen mit ihren Kindern und ihrem \nMann H. J. nach T. /Bezirk S. /E. umzusiedeln. Die Familie lebe dort \nisoliert von anderen Deutschen und werde wegen der deutschen Herkunft ihrer \nTochter oft von Russen drangsaliert. Daher hätten sie sie dringend um Unterstützung \ngebeten, ihnen mit der Aussiedlung behilflich zu sein. Für ihre Tochter N. \nbeantrage sie einen Staatsangehörigkeitsausweis, für die noch in Russland \nbefindlichen Familienangehörigen, darunter ihre 18 Jahre alte Enkelin, die Klägerin, \nwolle sie die baldmögliche \"Umsiedlung\" nach Deutschland beantragen.\n\n12\n\nWenn auch in diesem Schreiben in Bezug auf die Klägerin ein \nStaatsangehörigkeitsausweis nicht ausdrücklich beantragt worden ist, ist doch \neindeutig erkennbar geworden, dass aufgrund der unerträglichen Situation der \nFamilie in S. /E. u.a. auch für die Klägerin die Prüfung aller Möglichkeiten \nangestrebt wurde, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort \ndauerhaft aufhalten zu können. Dass sich die mit den ersichtlich untechnisch \ngebrauchten Begriffen \"Aussiedlung\" oder \"Umsiedlung\" begehrte Einreise in die und \nAufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich auf die \nAufnahme im Wege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens beschränken \nsollte, ist dem Schreiben ebensowenig zu entnehmen, wie das in der \nAntragsbegründung behauptete Begehren einer ausschließlich gemeinsamen \nAusreise der gesamten Familie. Auch ist nicht substantiiert dargelegt, dass eine \ngemeinsame Ausreise der Familie nur unter Verzicht auf den Erklärungserwerb hätte \nerfolgen können. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, hätte das \nlediglich die Modalitäten, nicht aber die Grundlage der Einreise und des Aufenthalts \nbetreffende Ausreisebegehren einen Hinweis auf die Möglichkeit des \nErklärungserwerbs nicht entbehrlich werden lassen, um die Klägerin in den Stand zu \nsetzen, die Aufrechterhaltung der Ausreisemodalitäten gegenüber dem möglichen \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwägen.\n\n13\n\nZu entnehmen ist dem genannten Schreiben ohne weiteres die deutsche \nStaatsangehörigkeit der Großmutter der Klägerin, die Einbürgerung der Mutter der \nKlägerin in den deutschen Staatsverband bereits im Januar 1945 und die Geburt der \nKlägerin als Kind einer verheirateten deutschen Staatsangehörigen vor dem 1. \nJanuar 1975, so dass - insbesondere für das Bundesverwaltungsamt als \nFachbehörde - ein Erklärungserwerb der Klägerin nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG \n1974 als Grundlage ihrer Einreise und Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland nicht nur als fernliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen war. Die \nBeklagte konnte sich dementsprechend nicht, wie in ihrem Antwortschreiben vom 26. \nOktober 1992 erfolgt, darauf beschränken, der Großmutter der Klägerin für das \nUmsiedlungsbegehren lediglich Anträge nach dem BVFG zu übersenden, sondern \nsie war danach zumindest verpflichtet, auf die Möglichkeit eines - gegebenenfalls \nauch vorsorglich zu erklärenden - Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach \nArt. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 und auf den ihrer Auffassung nach maßgebenden \nZeitpunkt des Fristablaufs hinzuweisen. Wäre die Großmutter der Klägerin auf diese \nWeise rechtzeitig über die Voraussetzungen des Erklärungserwerbs informiert oder \nauf die Möglichkeit auch einer vorsorglichen Erwerbserklärung hingewiesen worden, \nhätte sie noch innerhalb der Frist, die nach Auffassung der Beklagten für \nAntragsteller aus der Sowjetunion bis zum 31. Dezember 1992 lief, und damit über \neinen Zeitraum von rund zwei Monaten entsprechend reagieren können.\n\n14\n\nWenn die für die Klägerin handelnden Personen aufgrund der von der Beklagten \n\n15\n\nübersandten Unterlagen in der Folgezeit lediglich das vertriebenrechtliche \nAufnahmeverfahren betrieben haben, kann dieses auf die unzureichende Beratung \ndurch die Beklagte zurückzuführende Verhalten der Klägerin nicht als Verschulden \nangelastet werden.\n\n16\n\nDass die Großmutter oder die Mutter oder die Klägerin selbst früher als sechs \nMonate vor der Antragstellung unter dem 20. August 2001 Kenntnis von der \nMöglichkeit des Erklärungserwerbs erlangt haben oder während dieser Zeit das \nBundesverwaltungsamt ihnen einen Hinweis auf die Möglichkeit eines \nErklärungserwerbs erteilt hat und gleichwohl innerhalb der Frist des Art 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 eine Erklärung nicht erfolgt ist, ist weder dargelegt noch ist hierfür \netwas ersichtlich.\n\n17\n\nEine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des beschließenden \nGerichts vom 21. März 2002 - 19 A 1960/02 - und vom Urteil des beschließenden \nGerichts vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 - (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht \nvor. Die darin zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Beratungspflichten im \nAufnahmeverfahren hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat \nausweislich seiner Ausführungen auf Seite 6 Abs. 3 des Urteilsabdrucks vielmehr - \nzutreffend - für maßgebend erachtet, dass sich das Begehren der für die Klägerin \nhandelnden Personen gerade nicht auf das Betreiben des Aufnahmeverfahrens \nbeschränkt hat. In einem solchen Fall geht auch die Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts - im Übrigen in Übereinstimmung mit der aktuellen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - von einer über das \nAufnahmeverfahren hinausgehenden, umfassenden Beratungspflicht der deutschen \nBehörden, insbesondere des Bundesverwaltungsamtes als Fachbehörde, aus.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/12-a-2828-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/12-a-2828-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264045","retrieved":"2026-07-09 02:31:09.544963+00:00"}}