{"status":"available","doknr":"OLD264048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0521.12A1718.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"12 A 1718/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin erfülle nicht \ndie Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen zu können, wird durch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen der Klägerin \nnicht erschüttert. Bei dieser Bewertung hat der Senat nicht nur das fristgerechte (§ \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Vorbringen in dem Schriftsatz vom 27. Mai 2005 \nberücksichtigt, sondern auch den erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 30. Mai \n2005 geleisteten Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. August 2006. Hinsichtlich des \nverspätet erfolgten Vorbringens gewährt der Senat der Klägerin nämlich ihrem \nfristgerechten und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholenden Antrag \nentsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil das Verwaltungsgericht \ndas Protokoll ihrer im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mini-Disc \naufgezeichneten Anhörung wegen zwischenzeitlich defekter Abspielgeräte erst nach \nAblauf der Begründungsfrist fertigen konnte und die Klägerin deshalb unverschuldet \ngehindert war, den Inhalt dieses Anhörungsprotokolls für ihre fristgerechte \nZulassungsbegründung zu verwerten. \n\n4\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B: \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein \neinfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die \nFähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte \nin grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau \ngenügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, \nwenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. \nErforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und \nGegenrede. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte \nohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Nicht ausreichend ist \nauch ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z. B. die Frage nach dem \nBahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z. B. die Wegweisung zum Bahnhof. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n6\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n7\n\nGemessen hieran ist die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die \nKlägerin sei nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, \nauch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. \n\n8\n\nDas Vorbringen der Klägerin gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, \nsie habe nicht immer den Sinn der ihr gestellten Fragen erfasst und (einige) Fragen \nerst nach deren Wiederholung oder Umformulierung verstanden, greift schon deshalb \nnicht durch, weil diese Feststellungen nicht entscheidungstragend sind. Denn das \nVerwaltungsgericht hat seine Bewertung, die Klägerin sei nicht in der Lage, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, unter Auswertung des Ergebnisses der \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung nicht auf ein die deutsche Sprache \nbetreffendes mangelhaftes passives Sprachvermögen der Klägerin, sondern darauf \ngestützt, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, sich in einer ein Gespräch \nermöglichenden Weise auf Deutsch zu äußern. Das ergibt sich aus den \nEntscheidungsgründen, in denen es auf Seite 7 f. der Urteilsausfertigung \nausdrücklich heißt: \"Die Klägerin konnte zwar einiges verstehen, ..... . Die Klägerin \nwar jedoch nicht in der Lage, sich auf Deutsch in einer Weise zu äußern, dass ein \nGespräch mit ihr hätte zustande kommen können.\" (Hervorhebungen durch den \nSenat). \n\n9\n\nDie hiernach allein entscheidungserhebliche Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, der Klägerin könne mangels hinreichender aktiver \nSprachkenntnisse kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, wird durch das \ndiesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Denn das \nAnhörungsprotokoll belegt ohne weiteres, dass die Klägerin nicht - wie sie meint - auf \n\"alle\" ihr gestellten Fragen \"in ganzen und verständlichen Sätzen\" geantwortet bzw. \nbei ihren Antworten \"überwiegend ganze und einfache Sätze gebraucht\" hat. Von \nden 98 protokollierten Antworten auf die der Klägerin gestellten einfachen und von \ndieser zumeist wohl auch verstandenen Fragen weisen - bei wohlwollender Wertung \n- lediglich 19 Antworten die Struktur eines ganz einfachen, wenn auch des öfteren \ngrammatikalisch fehlerhaften Satzes mit Subjekt, Prädikat und Objekt auf. Ganz \nüberwiegend hingegen bestehen die Antworten nur aus einzelnen Worten bzw. aus \nSatzfragmenten, die die Klägerin zudem wiederholt aus der jeweiligen Frage \nübernommen hat. Als Beispiel hierfür mag insoweit die auf die Frage \"Machen Sie \ndas jetzt nur noch privat? Also für sich?\" gegebene Antwort \"Nur für sich.\" dienen, bei \nder die Klägerin schlicht die Worte \"für sich\" aufgegriffen hat. Ein weiteres Beispiel \nfür diese Art der Antwort findet sich auf derselben Seite 3 des Protokolls mit der dort \nwiedergegebenen Antwort \"Weiter draußen.\" Dass die Klägerin sich insgesamt \ngesehen nicht zu einem sprachlichen Austausch über die erfragten Sachverhalte in \ngrundsätzlich ganzen Sätzen befähigt gezeigt hat, verdeutlichen gerade auch ihre \nÄußerungen zu den Themenbereichen, bei denen ihre Antworten nach dem \nSchriftsatz vom 9. August 2007 (besonders) gelungen sein sollen. So hat die \nKlägerin bei dem Themenbereich \"Studien der Kinder\" die Frage, was ihr älterer \nSohn mache, nur mit der Äußerung \"Äh, ... noch, äh, auch Computer\" beantworten \nkönnen und auch auf zweimaliges Nachfragen des Gerichts keine weiteren \nInformationen zu dessen Studium geben können. Nichts anders gilt für den \nThemenbereich \"Arbeit\" (des Ehemannes). Auf die hierzu insgesamt gestellten sechs \nFragen des Gerichts hat die Klägerin lediglich einmal mit einem ganzen Satz \ngeantwortet (\"Mann arbeitet in ... , telefoniert ... in Firma\"), und auf die sich \nanschließende Frage, \"Vielleicht können Sie es beschreiben was er macht?\" hat sie \neingeräumt, genau dies nicht zu können (\"Nein, Telefon ... Handytelefon\"). Trotz \nmehrerer Nachfragen des Gerichts ist zum Schluss immer noch offen geblieben, \nwelche Tätigkeit der Ehemann der Klägerin tatsächlich ausübt. Zwar hat die Klägerin \ndie (Suggestiv-) Fragen, es handele sich also um eine Telefongesellschaft und ihr \nMann sei dort also auch Techniker, jeweils mit \"Ja\" beantwortet; diese Antworten \nschaffen aber deshalb keine Klarheit, weil die Klägerin zuvor angegeben hatte, ihr \nMann telefoniere in der Firma. Auch bei der Befragung zu dem Besuch bei ihrer \nSchwester haben sich die mangelnden aktiven Deutschkenntnisse der Klägerin \ngezeigt. Auch hierbei hat die Klägerin nur wenige Antworten in ganzen Sätzen \ngegeben, und in diesen Sätzen fällt auf, dass die Klägerin sich nicht in der Lage \ngezeigt hat, die zur Schilderung ihrer Aktivitäten verwendeten Verben zu konjugieren, \nsondern sich immer wieder auf den Gebrauch der Infinitive beschränkt hat, der auf \neinen fremdsprachlichen Spracherwerb hindeutet (\"spazieren gehen\", \"schau'n\", \n\"spazieren\", \"schauen\", \"schauen\"). Von den sich anschließenden 6 Antworten der \nKlägerin zum Thema \"Wetter\" kann gerade eine als ganzer, wenn auch sehr \neinfacher Satz qualifiziert werden (\"Da ist kalt noch.\"). Das bereits mit den \nvorstehenden Ausführungen belegte Bild insgesamt mangelhafter, zur Führung eines \neinfachen Gesprächs nicht hinreichender aktiver Deutschkenntnisse kann ohne \nweiteres durch weitere Beispiele abgerundet werden. So hat sich die Klägerin auf die \n- von ihr verstandene - Bitte zur Beschreibung ihrer Wohngegend erst nach langen \nZögern in der Lage gezeigt, einige (eigentlich nicht erfragte) Informationen zu ihrer \nWohnung und dem Hochhaus, in dem sich die Wohnung befindet, zu geben. In \nBezug auf die Wohngegend hat sie jedoch keine substantiellen Informationen geben \nund in ganzen Sätzen formulieren können (\"Schöne Dorf. Schöne .... \"; \"Viele \nMenschen, viele Maschinen, viele ... alles viel\"). Ferner ist die Klägerin nicht einmal \nansatzweise in der Lage gewesen, ihre Wohnung zu beschreiben. Außerdem ist es \nihr nicht gelungen, in ganzen Sätzen zu erzählen, wie sie Pelmeni (im Protokoll bei \nFrage und Antwort fälschlicherweise mit \"Panini\" wiedergegeben) kocht; bei ihrer \nAntwort fällt im übrigen erneut auf, dass sie die Verben nur im Infinitiv verwendet hat \n(\"nehmen\", \"mischen\"). Die Frage, warum es ihr in Moskau gefalle bzw. warum sie \ndort gerne lebe, hat die Klägerin gänzlich unbeantwortet gelassen. Trotz ihr insoweit \ninsgesamt gestellter 14 Fragen hat die Klägerin bis zum Schluss auch nicht klar \nbeantworten können, wie oft und zu welchen Zeiten sie (mit ihrer Familie?) ihre Eltern \nim fernen Kasachstan besucht hat. Als letztes Beispiel für die gezeigten \nunzureichenden aktiven Deutschkenntnisse mag genügen, dass die Klägerin auf die \nFrage ihres Prozessbevollmächtigten, weshalb sich ihr Schwiegersohn Jewgenij und \nihr Ehemann nicht so gut verstünden, auch nach einer längeren Pause und nach der \nergänzenden Frage, ob sie sich stritten, keinerlei Antwort gegeben hat. \n\n10\n\nDem Protokoll der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ist nach alledem nicht \nnur zu entnehmen, dass die Klägerin sich ganz überwiegend nicht in ganzen Sätzen \nausdrücken konnte; es belegt auch, dass von einem einigermaßen flüssigen \nAustausch in Rede und Gegenrede sowohl wegen der regelmäßigen Verwendung \nnur einzelner Worte oder von bloßen Satzfragmenten als auch wegen der wiederholt \nunzureichenden oder sogar fehlenden Antwort auf Fragen nicht die Rede sein kann. \n\n11\n\nDie Bewertung, die Klägerin sei mangels hinreichender aktiver Sprachkenntnisse \nnicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, findet im übrigen \nmittelbar eine Bestätigung in der Erklärung, die die Klägerin bei ihrer auf Russisch \nerfolgten Befragung zur Sprachvermittlung während der Anhörung vor der Deutschen \nBotschaft in Moskau am 4. Mai 2001 abgegeben hat. Nach dieser Erklärung hat die \nKlägerin nämlich nur ein bisschen Deutsch gesprochen, als sie mit 21 das Elternhaus \nverlassen hat, weil ihre Mutter die Kinder zwar auf Deutsch angesprochen habe, \ndiese aber auf Russisch geantwortet hätten. \n\n12\n\nAuch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt nicht die \nZulassung der Berufung. Sie ist bereits unbeachtlich, weil die Klägerin sie erst mit \nSchriftsatz vom 9. August 2006 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist am 30. \nMai 2005 erhoben hat. Zwar hat der Senat der Klägerin mit Blick darauf, dass ihr das \nAnhörungsprotokoll für eine fristgerechte Zulassungsbegründung nicht zur Verfügung \nstand, Wiedereinsetzung in Bezug auf eine ergänzende Begründung des \nZulassungsantrages gewährt; die ergänzende Begründung konnte aber nur in einer \nsolchen Begründung bestehen, an deren Vorlage die Klägerin zuvor durch das \nFehlen des Anhörungsprotokolls gehindert gewesen war, also in einer \nAuseinandersetzung mit dem Wortprotokoll der Anhörung und den hieraus von dem \nVerwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. auch die Verfügung vom 19. \nJuli 2006). Die Klägerin war durch das zwischenzeitliche Fehlen eines schriftlichen \nWortprotokolls indes nicht gehindert, eine Divergenzrüge fristgerecht zu erheben, \nweil eine solche Rüge nur die Kenntnis des - ihr vorliegenden - erstinstanzlichen \nUrteils und der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvorausgesetzt hat. Abgesehen von alledem ist auch nicht erkennbar, dass das \nangefochtene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. \nOktober 2000 - 5 C 44.99 - sowie vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - und 5 C \n33.02 - abweicht. Denn das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen \nEntscheidung ausdrücklich (UA Seite 7, dritter Absatz) von den abstrakten \nRechtssätzen ausgegangen, die das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil \nvom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - zu der Fähigkeit zur Führung eines einfachen \nGesprächs auf Deutsch formuliert hat, und hat auf dieser Grundlage - nach dem \nVorstehenden zutreffend - eine solche Fähigkeit der Klägerin verneint. Dass es bei \ndieser Rechtsanwendung das lange Überlegen und das erkennbare Suchen nach \nWorten beanstandet hat, begründet nicht die Annahme, es habe (abstrakt) einen \nstrengeren Maßstab angelegt als das Bundesverwaltungsgericht. Denn auch nach \nder zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht ein durch \nNichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes \nSprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland \naufgewachsenen Personen einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und \nGegenrede entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft \nauseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr \ngesprochen werden kann. Genau dies aber hat das Verwaltungsgericht mit der \nVerneinung eines Gesprächsflusses festgestellt. Nichts anderes gilt insoweit, als das \nVerwaltungsgericht \"eigene Beiträge\" oder \"Erläuterungen\" vermisst hat. Denn auch \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein \"Gespräch\" i. S. \nv. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG einen - wenn auch einfachen und begrenzten - \nGedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes, \nvoraus und kann nicht schon dann angenommen werden, wenn lediglich punktuelle \nAntworten gegeben werden. \n\n13\n\nSchließlich führt auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur \nZulassung der Berufung. Bei dieser Bewertung mag offen bleiben, ob in dem \nUmstand, dass der Klägerin das Anhörungsprotokoll bis zum Ablauf der \nZulassungsbegründungsfrist nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, überhaupt \nein Verfahrensfehler liegen kann, obwohl die Klägerin persönlich und auch ihr \n(unterbevollmächtigter) Prozessbevollmächtigter die gesamte Anhörung miterlebt und \ndeshalb ihren Ablauf auch ohne schriftliches Protokoll gekannt haben. Denn die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung kann jedenfalls nicht, wie es nach § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO erforderlich ist, auf diesem - unterstellten - Verfahrensfehler beruhen, \nweil er erst nach Zustellung der Entscheidung aufgetreten ist. Abgesehen davon ist \nein etwaiger Verfahrensfehler dadurch geheilt worden, dass der Senat der Klägerin \ndas später gefertigte Anhörungsprotokoll zur Verfügung gestellt und ihr die - genutzte \n- Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat. \n\n14\n\nSchließlich kommt auch die (hilfsweise) begehrte Zulassung der Berufung wegen \neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht \nin Betracht. Denn die als grundsätzlich bedeutsam behauptete Rechtsfrage, \n\n15\n\n\"ob aufgrund nach Verstreichen der Frist für die Begründung des \nBerufungszulassungsantrages aufgetauchten Verwaltungsgerichtsverfahren nicht \nvorhandener Beweismittel, die Parteien im Berufungszulassungsverfahren auch \nmateriell rechtlich Stellung nehmen dürfen und das Gericht unter Berücksichtigung \ndes neue aufgetauchten Tatsachenmaterials berechtigt ist, über den Anspruch im \nBerufungszulassungsverfahren zu entscheiden\", \n\n16\n\nkann bereits nicht, wie es erforderlich wäre, für die Entscheidung der Vorinstanz \nvon Bedeutung gewesen sein, weil sie sich erst nach dieser Entscheidung gestellt \nhaben kann. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. \n\n20\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/12-a-1718-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/12-a-1718-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264048","retrieved":"2026-07-09 02:31:09.805676+00:00"}}