{"status":"available","doknr":"OLD264047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0521.12A1097.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"12 A 1097/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger \nhandele es sich um ein eheliches Kind und damit um einen Abkömmling i.S.d. Art. \n116 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags macht geltend, dass eine hypothetische \nBetrachtung auch der zivilrechtlichen Personenstandsfragen - wie hier etwa der \nFrage der wirksamen Legitimation - in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage in \nunzulässiger Weise in das Personenstandsrecht eines anderen Staates eingreife und \ndas einschlägige Kollisionsrecht unterlaufe. Dies trifft jedoch nicht zu. Die vom \nVerwaltungsgericht angewandte \"hypothetische Betrachtungsweise\" lässt - wie der \nBegriff schon sagt - die personenstandsrechtlich relevanten Vorgänge in ihren ggfs. \nauch auf der Grundlage des Kollisionsrechts und des danach möglicherweise \nberufenen ausländischen Familienrechts zu beurteilenden Rechtswirkungen im \nAußenverhältnis unberührt. So ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, \ndass durch die nachträgliche Heirat der leiblichen Eltern des Klägers am 18. \nNovember 1942 eine auf der Grundlage deutschen Rechts als wirksam anzusehende \nLegitimation des Klägers erfolgt und der Kläger daher nunmehr im Rechtsverkehr als \neheliches Kind anzusehen sei. Es hat lediglich - hypothetisch - die \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Entwicklung unter Einbeziehung der \npersonenstandsrelevanten Vorgänge nachvollzogen, dabei jedoch den Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch die verfolgungsbedingte Ausbürgerung des \nVaters des Klägers ausgeklammert. Dies mag aufgrund der Anknüpfung des \nKollisionsrechts an die Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 22 EGBGB in der im Zeitpunkt \nder Heirat der Eltern des Klägers (1944) geltenden Fassung) zu einem \nabweichenden - hypothetischen - Ergebnis in Bezug auf den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit führen. Die hypothetische Annahme des Verwaltungsgerichts, \nder Kläger hätte die deutsche Staatsangehörigkeit mit der seiner Geburt \nnachfolgenden Legitimation erworben, wenn seinem Vater die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht durch die nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme aus \nrassischen Gründen entzogen worden wäre, beschränkt sich jedoch auf eine die \nWirksamkeit der personenstandsrechtlichen Vorgänge in zivilrechtlicher/familien-\nrechtlicher Hinsicht unangetastet lassende Zuerkennung eines ausschließlich \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Anspruchs auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 \nSatz 1 GG, dessen Geltendmachung zudem im Belieben des Anspruchsinhabers \nsteht. Weiterreichende Auswirkungen kommen der hypothetischen \nBetrachtungsweise nicht zu. \n\n5\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten \nherangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Folgen des \nrückwirkenden Wiederauflebens der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 \nAbs. 2 Satz 2 GG im Verhältnis zur Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts und \nder ehelichen Abstammung.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 \n\n7\n\n- 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 ff.\n\n8\n\nIm hier vorliegenden Fall wirkt die nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG begehrte \nEinbürgerung, anders als das rückwirkende (ex tunc) Wiederaufleben der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, lediglich ex nunc, so dass \nschon aus diesem Grund rückwirkende Kollisionen mit unwandelbaren \nPersonalstatuten von vornherein nicht in Betracht kommen.\n\n9\n\nDementsprechend ergeben sich aus der Antragsbegründung auch keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In Bezug auf die \naufgeworfene Frage, \n\n11\n\n\"ob im Rahmen des Art. 116 Abs. 2 GG auch hinsichtlich zivilrechtlicher bzw. \nfamilienrechtlicher Vorfragen allein eine hypothetische Prüfung zu erfolgen hat oder \ndiese Frage nicht auch unter Anwendung des Kollisionsrechts zu beantworten \nsind\",\n\n12\n\nfehlt es an der hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unter \nEinbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 116 Abs. \n2 GG. So ist insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass die vom \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 -, \nBVerwGE 95, 36 ff., unter Bestätigung der vorangegangenen Urteile vom 6. \nDezember 1983 - 1 C 122.80 -, a.a.O., und vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 -, \nBVerwGE 85, 108 ff., ohne Einschränkungen vertretene und aus dem \nWiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG abgeleitete hypothetische \nBetrachtungsweise gerade mit Blick auf den verfassungsrechtlichen \nWiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG einer einschränkenden \nAuslegung dahingehend bedarf, dass familienrechtliche Fragen, wie etwa die Frage \neiner wirksamen Legitimation eines unehelichen Kindes, nicht hypothetisch unter \nZugrundelegung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der \nverfolgungsbedingt ausgebürgerten Bezugsperson geprüft werden können und diese \nPrüfung nicht ggf. auch mit der Zuerkennung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen \nEinbürgerungsanspruchs nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG abschließen kann. Eine \nderartige Darlegung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil es nicht ohne weiteres \nauf der Hand liegt, dass ein Abkömmling, dessen leiblicher Vater die leibliche Mutter \ndes Abkömmlings geheiratet hat, nur deshalb von der Wiedergutmachung des Art. \n116 Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen sein soll, weil das Recht des Gebietes, in \ndem die nationalsozialistisch verfolgte Bezugsperson seinerzeit Aufenthalt \ngenommen hat, eine dem deutschen Recht vergleichbare Legitimation - \nmöglicherweise - nicht kennt.\n\n13\n\nSchließlich ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsbegründung ebenfalls \nnicht, dass das angefochtene Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, a.a.O., i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht. \n\n14\n\nSoweit hierzu ausgeführt wird, dass nach Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung das rückwirkende \nWiederaufleben der Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres zur Folge habe, dass \nnach fremder Rechtsordnung begründete oder beendete privatrechtliche \nRechtsverhältnisse nunmehr unter Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit \nzu beurteilen seien und etwa die Wirksamkeit einer Ehe nicht aufgrund des \nrückwirkenden Wiederauflebens der deutschen Staatsangehörigkeit nur nach \ndeutschem Recht zu beurteilen sei, da das Eheschließungsstatut unwandelbar sei \nund dies ebenfalls für die Frage der ehelichen Abstammung gelte, betreffen diese \nAusführungen, wie oben dargelegt, die Auswirkungen des rückwirkenden \nWiederauflebens der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG \nauf unwandelbare Personenstandsstatute, wie etwa das Eheschließungsstatut oder \ndie eheliche Abstammung. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. \nEine rechtlich relevante Rückwirkung der deutschen Staatsangehörigkeit wird weder \ndurch die Anwendung einer lediglich hypothetischen Betrachtungsweise noch durch \ndie ex nunc wirkende Einbürgerung nach der im vorliegenden Fall maßgebenden \nRegelung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG bewirkt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/12-a-1097-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-21/12-a-1097-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264047","retrieved":"2026-07-09 02:31:09.719983+00:00"}}