{"status":"available","doknr":"OLD264066","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0518.6B490.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-18","aktenzeichen":"6 B 490/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nerstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen \nmüssen.\n\n4\n\nIst die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere die Beschlussformel \nselbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, \nwenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen Gründe dargelegt werden, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Zudem muss sich die Beschwerde hinsichtlich \naller selbstständig tragenden Erwägungen mit der Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO).\n\n5\n\nDie Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon \nausgegangen, dass die im Streit befindliche Stellenbesetzungsentscheidung zu Gunsten des \nBeigeladenen unter anderem deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil sich die unter dem 25. Januar \n2007 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers mangels hinreichender Plausibilität \nals nicht tragfähig erweise. Die Diskrepanz zwischen den Bewertungen der Submerkmale im \nBereich Sozialverhalten und Mitarbeiterführung und den Bewertungen der entsprechenden \nHauptmerkmale sowie dem Gesamturteil führe zu einer nicht erklärbaren Widersprüchlichkeit \nder Beurteilung.\n\n6\n\nZu diesen den Tenor der angefochtenen Entscheidung selbstständig tragenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerde nicht.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-\nwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-18/6-b-490-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-18/6-b-490-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264066","retrieved":"2026-07-09 02:31:11.399432+00:00"}}