{"status":"available","doknr":"OLD264085","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0516.7B200.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"7 B 200/07.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. und die Antragstellerin zu 3. tragen jeweils die \nHälfte der Kosten des Verfahrens, wobei die Antragsteller zu 1. und 2. für ihren \nKostenanteil gesamtschuldnerisch haften.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Bebauungsplan Nr. 118 \"C. \" der Antragsgegnerin bis zur \nEntscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren der Antragsteller \n7 D 23/07.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist.\n\n6\n\nDer Begriff \"schwerer Nachteil\" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer \n(untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutz stellt.\n\n7\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, \n1065.\n\n8\n\nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in \ndiesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die \nVerwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des \njeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.\n\n9\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 \nNr. 26 und Beschluss vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n10\n\n\"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten\" sein kann die \nAußervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu \nerwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten \nHauptsacheverfahren auszugehen ist. § 47 Abs. 6 VwGO gewährt jedoch \neinstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen \nAntragstellers. Die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen \nBebauungsplans setzt mithin weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen \nAntragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls \ndeshalb dringend geboten ist.\n\n11\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine \nAußervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.\n\n12\n\nAus dem Vorbringen der Antragsteller folgt nicht, dass sie bei der anstehenden \nUmsetzung des Bebauungsplans insbesondere durch den Ausbau der G.-------straße \neinen schweren Nachteil im dargelegten Sinne zu gewärtigen haben.\n\n13\n\nSoweit der Bebauungsplan einen äußerst schmalen Streifen des im Eigentum \nder Antragsteller zu 1. und 2. stehenden und von der Antragstellerin zu 3. als \nPächterin genutzten Flurstücks 562 mit einer Gesamtfläche von 2 qm als \nStraßenverkehrsfläche überplant, liegt kein Anhalt dafür vor, dass die \nAntragsgegnerin im Rahmen des Ausbaus der G.-------straße dieses Flurstücks ohne \nentsprechenden Rechtstitel bzw. ohne Gestattung der Antragsteller in Anspruch \nnehmen wird. Ein sachgerechter Ausbau der G.-------straße kann ersichtlich auch \nunter Verzicht auf die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehene \nmarginale Inanspruchnahme des Grundeigentums bzw. Betriebsgrundstücks der \nAntragsteller erfolgen.\n\n14\n\nIm Wesentlichen machen die Antragsteller geltend, die näheren Modalitäten des \nAusbaus der G.-------straße , namentlich die genauen Veränderungen der Höhenlage \nsowie die konkrete Lage der Zufahrten sowohl zum neu ausgewiesenen \nSondergebiet mit den dort anzulegenden Stellplätzen als auch zum Grundeigentum \nbzw. Betriebsgrundstück der Antragsteller, hätten im Bebauungsplan verbindlich \ngeregelt werden müssen. Demgegenüber hebt die Antragsgegnerin hervor, sie habe \ndie konkreten Details des Straßenausbaus nicht bereits im Bebauungsplan \nverbindlich festlegen müssen, sondern habe dies der Planumsetzung überlassen \nkönnen. Dieser Sicht ist zuzustimmen.\n\n15\n\nVon einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die \nGemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium \nsichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n\n16\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n17\n\nInsoweit ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren davon \nausgegangen, konkrete Regelungen zum Höhenniveau der Erschließungsanlage und \nder wegen des hängigen Geländes erforderlichen Anpassungsmaßnahmen würden \nin der Straßenausbauplanung getroffen. Dies folgt aus den Erwägungen, die \nGrundlage für die Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller zu 1. und 3. \nbeim Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin waren (Bl. 764 ff. der \nBeiakte Heft 3). Hinsichtlich der Zufahrten hat sich die Antragsgegnerin davon leiten \nlassen, dass mit Rücksicht auf die noch nicht feststehenden Details der Nutzung des \nausgewiesenen Sondergebiets die Gestaltung der Zufahrtsbereiche flexibel bleiben \nmüsse und die Einzelheiten im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren bzw. der \nStraßenausbauplanung abschließend geregelt würden. Diese Erwägungen sind nicht \nbeanstanden. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Zufahrten zu dem \nim Plangebiet ausgewiesenen Sondergebiet so angelegt werden müssen, dass sie \ndie verkehrliche Anbindung des an der östlichen Straßenseite außerhalb des \nPlangebiets gelegenen Betriebsgeländes beeinträchtigen.\n\n18\n\nDies gilt umso mehr, als die G.-------straße bislang einen nur geringen \nQuerschnitt hat. Nach den bereits angesprochenen Erwägungen zum \nSatzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin ist die G.-------straße von ihrem \nAusbau und ihren Dimensionen her derzeit nur unzureichend geeignet, die \nvorhandenen gewerblichen Nutzungen ordnungsgemäß zu erschließen. Insoweit \nliegt auf der Hand, dass bei der aus den vorliegenden Plänen ablesbaren \nvorhandenen Breite der G.-------straße von weniger als 4 m ein Zufahrtverkehr zum \nBetriebsgelände der Antragsteller insbesondere mit dem in ihrer Antragsschrift zum \nNormenkontrollhauptsacheverfahren hervorgehobenen \"erheblichen \nSchwerlastverkehr\" ersichtlich nicht stets ohne Inanspruchnahme von neben der G.--\n-----straße gelegenem Gelände möglich ist. Dass ein solcher Zustand auf Dauer \nerhalten bleibt, konnten die Antragsteller nicht erwarten. Sie mussten vielmehr \nVeränderungen der G.-------straße in Rechnung stellen, nachdem die Bahnnutzung \nwestlich der Straße aufgegeben worden ist und Nachfolgenutzungen zu erwarten \nwaren. Dass dabei auch gewisse Veränderungen an den Zufahrten zu dieser Straße \nvorgenommen würden, liegt auf der Hand. Schließlich lässt das einschlägige \nStraßenrecht (vgl. § 20 StrWG NW) es durchaus zu, Zufahrten zu Straßen zu ändern \noder zu verlegen. Entscheidend ist allein, dass das Anliegergrundstück weiterhin \neine ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz behält. Dafür, dass \ndies nicht gewährleistet werden könnte, sind konkrete Anhaltspunkte weder dargetan \nnoch sonst ersichtlich.\n\n19\n\nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Konkretisierung der \nAusbauplanung eine Lösung erwogen hat, nach der - mit Einverständnis der \nAntragsteller - eine Angleichung des durch eine beachtliche Höherlegung der G.-------\nstraße entstehenden Niveauunterschieds auf dem Grundstück der Antragsteller \nerfolgt, bedeutet noch nicht, dass ein sachgerechter Straßenausbau zwangsläufig \nnur unter Inanspruchnahme des Eigentums bzw. Pachtlands der Antragsteller \nerfolgen und zu gravierenden Anpassungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände \nführen muss. Hierzu ist bereits in den schon angesprochenen Erwägungen zum \nSatzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin ausgeführt, die Anhebung des \nHöhenniveaus der G.-------straße stelle nur \"eine Variante dar, das neue Plangebiet \noptimal verkehrlich zu erschließen und ebene Zufahrten zu ermöglichen\". Dabei \nbewegen sich die Niveauunterschiede zwischen der vorgesehenen neuen Gradiente \nder G.-------straße und dem Urgelände im Bereich des \"Grundstück T. \" nach den \nvon der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. April 2007 vorgelegten \nAusbauplänen vom 20. Februar 2007 in weiten Teilen lediglich im Zentimeterbereich. \nGrößere Geländeangleichungen auf dem Betriebsgrundstück der Antragsteller zur \nSicherstellung einer ausreichenden Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind \ndamit ersichtlich nicht zwingend geboten. Schließlich ist auch insoweit zu \nberücksichtigen, dass die Antragsteller nicht erwarten konnten, dass die G.-------\nstraße unverändert bleibt.\n\n20\n\nDer Hinweis der Antragsteller auf eventuelle sie treffende Kosten infolge des \nAusbaus der G.-------straße ist schon deshalb nicht geeignet, einen schweren \nNachteil zu begründen, weil die Antragsteller - wie dargelegt - mit einem Ausbau der \nnach ihrem derzeitigen Zustand für die Abwicklung von Schwerlastverkehr ersichtlich \nnicht ausreichenden Straße rechnen mussten.\n\n21\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Antragsteller auch keine solche \nBeeinträchtigungen zu gewärtigen haben, die zwar nicht als \"schwerer Nachteil\" im \ndargelegten Sinne zu werten sind, aber jedenfalls die Schwelle einer solchen \nkonkreten Beeinträchtigung erreichen, die bei einer offensichtlichen Unwirksamkeit \ndes strittigen Bebauungsplans Voraussetzung für eine im Interesse der Antragsteller \nliegende Außervollzugsetzung ist. Auf den Vortrag der Antragsteller zu ihrer Meinung \nnach gegebenen durchgreifenden Mängeln des Plans kommt es damit nicht an.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO \nin Verbindung mit § 100 ZPO.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-16/7-b-200-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-16/7-b-200-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264085","retrieved":"2026-07-09 02:31:13.226837+00:00"}}