{"status":"available","doknr":"OLD264086","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0516.14A157.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"14 A 157/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind \nnicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n3\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hat sie nichts \nzur Begründung vorgetragen.\n\n4\n\nDie außerdem von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht.\n\n5\n\nHinsichtlich der Beurteilung der Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der \nKlausur V II durch das Verwaltungsgericht gilt:\n\n6\n\nZu 1.: Die Klägerin hatte gegen die Prüferrüge, dass sie bei der \nGefahrerforschungspflicht nicht auf die Vorschriften der Bauordnung eingegangen \nsei und §§ 3, 56 BauO und die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht \nmiteinander verknüpft habe, eingewandt, dass die bauordnungsrechtlichen \nVorschriften nur für Schadensersatzansprüche zu prüfen gewesen seien. Das \nVerwaltungsgericht hat diesen Einwand für unberechtigt gehalten. Die Prüfung von \n§§ 3, 56 BauO habe nahe gelegen, weil in der Korrespondenz des zu bearbeitenden \nKlausuraktenstücks die Stadt ausdrücklich diese Vorschriften erwähnt habe. Deshalb \nsei die Rüge der Oberflächlichkeit berechtigt. Die Gewichtung dieses Mangel sei eine \nprüfungsspezifische Wertung. Es sei nicht erkennbar, dass die Prüfer den \nBewertungsspielraum verletzt hätten. Mit der Behauptung, dass sie sich mit §§ 3, 56 \nBauO ausreichend auseinander gesetzt habe und die Gewichtung im Übrigen \nsachfremd sei, weil Schadensersatzansprüche nicht zu prüfen gewesen seien, \nwerden Zweifel nicht begründet. Im Klausurfall konkretisierte sich die \nGefahrerforschungspflicht durch die Bauabsicht des Mandanten. Deshalb lag es \nnahe, die Pflichten des Bauherren nach der Bauordnung zu untersuchen. Da die \nbauordnungsrechtlichen Pflichten des Bauherrn entgegen der unsubstantiierten \nBehauptung der Klägerin nicht nur Schadensersatzansprüche begründen, ist auch \nkein gerichtlich überprüfbarer Gewichtungsfehler dargetan. \n\n7\n\nZu 2.: Das Verwaltungsgericht hat die Prüferrüge für berechtigt gehalten, dass \ndie Klägerin den sich aus der Klausur ergebenden Mandantenwunsch, eine Klage \nvorzubereiten, nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin habe selbst die Notwendigkeit \ndes Eingehens auf diesen Mandantenwunsch in der Klageschrift bestätigt. Mit ihrem \nZulassungsantrag macht sie geltend, die Rüge der fehlenden Klageschrift sei \nunberechtigt. Dieser Einwand geht an den Urteilsgründen und an den Erwägungen \nder Prüfer vorbei. Es ist nicht die fehlende Klageschrift, sondern der mangelhafte \nUmgang mit dem Mandantenwunsch gerügt worden. Die Klägerin hat in ihrer \nKlagebegründung selbst Möglichkeiten des Umgangs mit diesem Mandantenwunsch \ngeschildert und begründet. Diese Ausführungen können das als fehlend Bewertete \nnicht ersetzen.\n\n8\n\nZu 4.: Das Verwaltungsgericht hat die Prüferrüge für berechtigt gehalten, dass \ndie Überlegungen der Klägerin zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fernliegend \nseien oder fehl gingen. Der Sachverhalt habe keinen Anlass gegeben, das Bestehen \neines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu prüfen. Der mit dem Zulassungsantrag \nerhobene Einwand, sie habe \"einen Anspruch kurz als fernliegend geprüft und \nverneint\", trifft nicht zu. Die Klägerin hat den Anspruch nicht \"als fernliegend\" geprüft \nund dies bejaht, sondern ist auf die formellen und materiellen Voraussetzungen für \ndas Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem in Betracht zu \nziehenden Inhalt eingegangen und hat deren Vorliegen verneint.\n\n9\n\nZu 5.: Das Verwaltungsgericht hat die in der Randbemerkung auf Seite 3 der \nKlausur \"Leistung an wen?\" enthaltene Prüferrüge für berechtigt angesehen, weil die \nKlägerin an keiner Stelle der Klausur den Leistungsempfänger ausdrücklich genannt \nhabe. Demgegenüber macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend, dass \ndas Verwaltungsgericht nicht untersucht habe, ob dieser Mangel fehlerhaft gewichtet \nworden sei. Dieser Einwand ist unsubstanziiert. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, \naus dem sich ergeben könnte, dass ein gerichtlich überprüfbarer \nGewichtungsmangel vorliegt. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. \n\n10\n\nZu 6.: Die Prüferrüge, dass die Klägerin die Frage des Vermögensvorteils \nunzureichend und oberflächlich untersucht habe und ihre Ausführungen dazu \nnichtssagend seien, hat das Verwaltungsgericht für berechtigt erachtet, weil sie nicht \nuntersucht habe, worin ein Vermögensvorteil der Stadt liege. Dagegen macht die \nKlägerin lediglich geltend, dass der Vorteil offenkundig sei, weil die Stadt ein eigenes \nInteresse an der Durchführung von Suchbohrungen gehabt habe. Darin liegt lediglich \neine Wiederholung der in der Klausur aufgestellten und mit dem Einwand gegen die \nPrüferrüge wiederholten Behauptung. Eine Darlegung dessen, worin das eigene \nInteresse der Stadt liegen könnte und warum das ohne aussagekräftige Begründung \nder weiteren Klausurbearbeitung zugrunde gelegt werden durfte, enthält auch der \nZulassungsantrag nicht.\n\n11\n\nBezüglich der Klausur V II hat die Klägerin weitere Einwände gegen die \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht dargetan. Sie hat auch keine \nanderen Berufungszulassungsgründe geltend gemacht. Das hat zur Folge, dass \n- wie das Verwaltungsgericht auf S. 16 des Urteilsabdrucks zu Recht ausgeführt hat - \ndie angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind. Denn neben den \nKlausuren V II und Z II, gegen deren Bewertung sich die Klägerin nach wie vor \nwendet, sind fünf weitere Klausuren von ihr mit \"mangelhaft\" bewertet worden. \nDeshalb steht mit der Abweisung der von ihr vorgebrachten Gründe für die \nZulassung der Berufung hinsichtlich der Klausur V II fest, dass ihre Prüfung gemäß \ndem hier maßgeblichen § 31 Abs. 3 JAG vom 8. 11. 1993 für nicht bestanden zu \nerklären war, die Klage also zu Recht abgewiesen worden ist. Auf die Einwände \ngegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils bezüglich der Klausur Z II kommt es \nnicht - mehr - an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-16/14-a-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-16/14-a-157-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264086","retrieved":"2026-07-09 02:31:13.305524+00:00"}}