{"status":"available","doknr":"OLD264138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0515.14B435.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"14 B 435/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und \n3 VwGO dargelegten Gründe. Der Senat lässt offen, ob und inwieweit entsprechend in \nRechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassungen über den Wortlaut von § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus mit der Beschwerde nicht dargelegte, aber offensichtliche \nGesichtspunkte zu berücksichtigen sind.\n\n4\n\nVgl. zum Meinungsstand Sodan/Ziekow/Guckelberger, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 \nRdnrn. 98ff.\n\n5\n\nDenn solche Gesichtspunkte liegen nicht vor. Der Senat hat zwar erkannt, dass die jeweils \nteilweise Bewertung der Klausur durch mindestens 5 Korrektoren nicht mit § 12 Abs. 2 der \nDiplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Biologie an der S. -Universität C. \nin der Fassung vom 12. März 1999 in Einklang steht. Jedoch ist dieser Mangel nicht \noffensichtlich, zumal keiner der Beteiligten im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren zu \nerkennen gegeben hat, dass er ihn wahrgenommen hätte. Auch die Rechtsfolgen, die sich im \nRahmen eines Eilverfahrens aus einem solchen Mangel ergeben, liegen nicht auf der \nHand.\n\n6\n\nDie von der Antragstellerin begehrte vorläufige erneute Bescheidung nach erneuter \nBewertung ihrer Diplom-Vorprüfungsklausur Teil Biologie III wird von ihr noch hinsichtlich \neiner unzutreffenden Beurteilung ihrer Antworten zu den Fragen 4 a), 4 b), 23), 41 b), 44 a), \n44 b), 45 a) und 45 b) weiterverfolgt. Insoweit macht sie geltend, dass nicht erkennbar sei, \naufgrund welchen eigenen Fachwissens das Verwaltungsgericht zu beurteilen imstande \ngewesen sei, ob die Fragen eindeutig, mehrdeutig oder irreführend waren. Damit wird die \nangegriffene Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat sich in \nBezug auf die Frage 44 b) aus fachwissenschaftlichen Gründen außer Stande gesehen, die \nBerechtigung der Rüge der Antragstellerin zu beurteilen. Zu der daraus gezogenen \nSchlußfolgerung, dass deshalb insoweit der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, \nträgt die Antragstellerin nichts vor. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Rügen der \nAntragstellerin zurückgewiesen, weil es sie für unschlüssig (Frage 4 b), unsubstantiiert \n(Fragen 44 a und 45 b) oder die Bewertungen im Rahmen des prüfungsspezifischen \nBeurteilungsspielraum liegend (Fragen 4 a, 23, 41 b und 45 a) angesehen hat. Dem hätte die \nAntragstellerin im Einzelnen und differenziert entgegen treten und darlegen müssen, an \nwelcher Stelle für diese Bewertungen Fachkunde erforderlich war. Das ist nicht geschehen. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Fragen 45 \na) und b) \"seinen Ermessensspielraum\" nicht zutreffend ausgeübt hat, hat sie nicht dargelegt, \nworaus sich ein solcher Ermessensspielraum im Prüfungsrecht ergeben könnte.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. \n36.4 des Streitwertkatalogs 2004, die der Senat regelmäßig bei Rechtsstreitigkeiten wegen der \närztlichen Vorprüfung und anderer Vorprüfungen zugrunde legt.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-15/14-b-435-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-15/14-b-435-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264138","retrieved":"2026-07-09 02:31:18.688233+00:00"}}