{"status":"available","doknr":"OLD264136","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0515.14A160.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"14 A 160/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird voraussichtlich abzulehnen sein \n(vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die hilfsweise Beantragung der mündlichen \nVerhandlung löst die Rechtsfolge des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Im übrigen \nsind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz \nvom 29. Januar 2007 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach derzeitiger \nErkenntnislage nicht ersichtlich.\n\n4\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nGerichtsbescheides i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dürften nicht gegeben sein. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass nur die tatsächlichen von dem \nKläger für seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 720 Euro \nmonatlich und nicht auch zusätzlich die Hälfte des Kindergeldes bei der Berechnung \ndes maßgebenden Einkommens für das Wohngeld in Abzug zu bringen ist. Gemäß \n§ 13 Abs. 2 Satz 1 WoGG werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher \nUnterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten \nUnterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid \nfestgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete \nUnterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor - wie dies hier \nder Fall ist -, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher \nUnterhaltsverpflichtungen bis zu den in § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGG genannten \nHöchstbeträgen (hier 3.000,- Euro) abgesetzt werden. Würde entsprechend dem \nBegehren des Klägers die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von hier 231,- Euro \nmonatlich für drei Kinder zusätzlich einkommensmindernd und damit \nwohngelderhöhend berücksichtigt, könnte dies - ungeachtet, dass dann der in § 13 \nAbs. 2 WoGG genannte Höchstbetrag überschritten würde - zu einer doppelten \nAnrechnung des Kindergeldes führen. Da bei einem etwaigen Wohngeldanspruch \nder Mutter das an sie gezahlte Kindergeld nicht - auch nicht zur Hälfte - als \nEinkommen nach § 10 WoGG berücksichtigt wird, führt diese Sozialleistung bei \neinem Wohngeldanspruch der Mutter zu keiner Verringerung des Wohngeldes. \nWürde der hälftige Kindergeldanteil zu den von dem Kläger tatsächlich überwiesenen \nUnterhaltszahlungen hinzugerechnet, käme es zu einer Erhöhung seines \nWohngeldanspruchs. Da nach dem Wohngeldgesetz eine Verringerung des \nWohngeldanspruchs der Mutter in diesem Fall nicht vorgesehen ist, bliebe das \nKindergeld insgesamt in Höhe eines eineinhalbfachen seines Betrages \nunberücksichtigt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtberücksichtigung des \nhalben Kindergeldanteils bei der Abzugsregelung entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG \nhier unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfassungsrechtlichen \nBedenken ausgesetzt wäre. Auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit \n- namentlich bei der Regelung der Bewilligung von Wohngeld - sind die dem \nGesetzgeber zukommenden Grenzen der Gestaltungsfreiheit weit gezogen. Der \nGesetzgeber darf pauschalierende Regelungen vornehmen und ist nicht gehalten, \nüber die im Gesetz vorgesehenen Abzugsregelungen hinaus weitere Beträge im \nSinne einer Einzelfallgerechtigkeit von dem Einkommen abzuziehen.\n\n5\n\nDie verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers beziehen sich \nweitgehend auch dagegen, dass das Kindergeld nur an seine geschiedene Frau und \nnicht auch an ihn ausgezahlt wird. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung des § 64 \nAbs. 1 EstG, wonach für jedes Kinder nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt \nwird, ist in diesem Verfahren jedoch nicht vorzunehmen. Selbst wenn dem Kläger \nentgegen § 64 Abs. 1 EStG Kindergeld zustehen sollte, hätte dies nicht zur Folge, \ndass er in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum höhere \nUnterhaltsleistungen für seine Kinder erbracht hätte.\n\n6\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) \nzuzulassen ist.\n\n7\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein \nder Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit der \nKläger hierzu geltend macht, der Streit sei zu Unrecht auf den Einzelrichter \nübertragen worden, unterliegt diese Übertragung nicht der Beurteilung des \nBerufungsgerichts. Ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist auch \nnicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid \nentschieden hat. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei rechtliches Gehör nicht \ngewährt worden, ist unsubstantiiert. Anhaltspunkte für eine derartige \nVerfahrensverletzung sind auch nicht ersichtlich. Unbedenklich ist auch, dass das \nVerwaltungsgericht in dem Gerichtsbescheid auf seinen Beschluss vom 27. Juli 2006 \nin dem Verfahren - 21 L 1340/06 - verwiesen hat. Der Umstand, dass dieser \nBeschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, \nbedeutet nicht, dass die in ihm enthaltenen Ausführungen nicht auch für das \nHauptsacheverfahren gelten und auf sie verwiesen werden kann.\n\n8\n\nSoweit der Kläger die Vorlage der Rechtssache an das \nBundesverfassungsgericht und/oder an den Europäischen Gerichtshof beantragt, \nsieht der Senat die Voraussetzungen für eine derartige Vorlage nicht als gegeben \nan.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-15/14-a-160-07","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-15/14-a-160-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264136","retrieved":"2026-07-09 02:31:18.537014+00:00"}}