{"status":"available","doknr":"OLD264170","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0514.7A2327.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-14","aktenzeichen":"7 A 2327/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich weder die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. ihre grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 13. September 2002 für die Änderung eines bestehenden \nWohngebäudes durch die Errichtung von zwei Dachgauben und einem Balkon. Dabei wendet \nsich der Kläger im Zulassungsverfahren nur noch gegen die als Dachgauben genehmigten \nBauteile. Insoweit gibt das Zulassungsverfahren keinen Anlass, die Wertung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei den Veränderungen im Dachgeschoss handele es \nsich (noch) um abstandrechtlich privilegierte Dachgauben, die keine Abstandflächen \nauslösen.\n\n5\n\nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Dachgauben im \nSinne von § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW Dachaufbauten für stehende Fenster sind, \nwelche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer \nAußenwand errichtet sind.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2001 - 10 B 860/01 -, BRS 64 Nr. 122 \nm.w.N..\n\n7\n\nDabei hängt die Frage, ob ein Dachaufbau im Einzelfall abstandrechtlich privilegiert ist, \ndavon ab, ob er bei wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil des Daches anzusehen ist \noder ob er als weitgehend selbständiger Bauteil in Erscheinung tritt. Als mögliche Kriterien \nfür die vorzunehmende Wertung kommen beispielsweise in Betracht: Die Unterordnung des \nDachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des \nDachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die \ndurch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann.\n\n8\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127.\n\n9\n\nAusgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Qualifizierung der hier \nstrittigen Dachaufbauten als Dachgauben bejaht, weil sie sich den Dachflächen unterordnen \nund von allen Seiten der jeweiligen Dachfläche zurücktreten. Zwar betrage der Abstand von \nTraufe und First nur einige Dezimeter, der Abstand von den jeweiligen Dachrändern liege \njedoch deutlich über 1,80 m. Das Dach als solches und seine Konturen blieben erkennbar, \nauch sei die Funktion des Daches, das Haus nach oben abzuschließen und Schirm gegen \nWitterungseinflüsse zu sein, im Erscheinungsbild des Hauses noch erkennbar. Von der \njeweiligen Dachfläche würden durch die genehmigten Dachgauben nur etwa 37 % überdeckt. \nDie Gauben höben sich weder durch ihre Funktion noch durch ihr Bauvolumen hervor, \nsondern entsprächen in Form und Größe zahlreichen Gauben in der Umgebung.\n\n10\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass. Der Umstand, \ndass als traufseitige Begrenzungen der Gauben \"zwei Meter hohe Wände mit Glaselementen\" \ngenehmigt seien, stellt die Qualifizierung als Dachaufbauten für stehende Fenster nicht in \nFrage. Für Fenster gibt es keine absolute Höhenbegrenzung, vielmehr können auch bei \nAufenthaltsräumen hinter senkrecht aufstehenden Wänden die Fenster im Einzelfall bis nahe \nzum Boden herunter reichen. Der hier gewählte Abstand von rd. 50 cm zum Fußboden des \nDachgeschosses lässt es lediglich aus Sicherheitsgründen nicht zu, dass die Glasfronten \ninsgesamt geöffnet werden können. Aus den Ansichten wird ferner deutlich, dass die Gauben \nin dem Mittelhaus der Reihenhauszeile keineswegs die \"Wirkung eines selbständigen \nStaffelgeschosses\" vermitteln. Der Umstand, dass das Dachgeschoss - in Querrichtung zum \nDachfirst gemessen - nunmehr auf einer Tiefe von rd. 9 m des insgesamt rd. 10 m tiefen \nGebäudes eine lichte Höhe von 2,30 m aufweist, besagt für die Qualifizierung der Gauben als \nuntergeordnete Dachaufbauten nichts, denn eine vergleichbare Wirkung ist regelmäßig Folge \ndes Einbaus von Dachgauben. Entscheidend ist das Verhältnis der Breite der Gauben zur \nBreite des Hauses, die mit 3,64 m zu 7,30 m noch gerade unter 50 % bleibt und im Ergebnis \ndazu führt, dass die beiden Gauben jeweils nur etwas mehr als ein Drittel der Fläche der \njeweiligen Dachhälfte überdecken und sich insoweit dem Dach noch unterordnen.\n\n11\n\nOb durch die strittigen Gauben erstmals die Möglichkeit geschaffen wird, im \nDachgeschoss den Anforderungen des § 48 BauO NRW gerecht werdende Aufenthaltsräume \neinzurichten, kann dahinstehen. Diese Möglichkeit könnte ersichtlich auch durch kleinere \nGauben geschaffen werden. Der Kläger musste daher stets damit rechnen, dass durch \nabstandrechtlich privilegierte Dachgauben eine Nutzbarkeit des Raums unter dem hier nur \neine relativ geringe Neigung aufweisenden Dach zu Aufenthaltszwecken geschaffen wird. Der \nUmstand, dass das Dachgeschoss bei der hier gewählten Ausgestaltung der Gauben \numfangreichere Aufenthaltsmöglichkeiten bietet, ist für die rechtliche Beurteilung der Gauben \nals untergeordnete Dachaufbauten ohne Bedeutung. Insoweit kommt es nicht so sehr auf die \nim Zulassungsverfahren vertiefte Betrachtung der Intensität der im Dachgeschoss \nermöglichten Aufenthaltsnutzungen an, sondern auf die bereits angesprochene von Außen \nerkennbare Wirkung der Dachaufbauten auf die Gesamterscheinung des Daches. Dass der \nBeigeladene in dieser Hinsicht die Grenzen der für eine abstandrechtliche Privilegierung von \nDachgauben in erster Linie maßgeblichen Unterordnung \"ausgereizt\" hat, macht das ihm mit \nder hier strittigen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben noch nicht rechtswidrig.\n\n12\n\nAus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen der \nweiter geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO aus. Die \ngrundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von abstandrechtlich privilegierten \nDachgauben und -aufbauten sind, soweit sie überhaupt einer über den Einzelfall \nhinausgehenden Umschreibung zugänglich sind, in der bereits angesprochenen \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Die konkrete Subsumtion unter diese \nVoraussetzungen weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, sondern gehört zu den im \nBaurecht üblichen Normalfällen einer Bewertung der jeweiligen konkreten \nGegebenheiten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-14/7-a-2327-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-14/7-a-2327-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264170","retrieved":"2026-07-09 02:31:21.313254+00:00"}}