{"status":"available","doknr":"OLD264253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0510.12A1107.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"12 A 1107/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen\nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro\nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit\ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt nicht die Annahme\ndes Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage, der Kläger erfülle auch dann, wenn die\nAbgabe eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1955\nverneint werde, nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil es an\neinem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehle. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht\ndahinstehen lassen, ob der Kläger bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses\nmit litauischem Nationalitätseintrag im Jahre 1955 ein Bekenntnis zu einem\nnichtdeutschen Volkstum und damit ein ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im\nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG grundsätzlich ausschließendes Gegenbekenntnis\nabgegeben hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem positiven Bekenntnis \"nur\" zum\ndeutschen Volkstum, wie es nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das\nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. I S.\n2266) erforderlich ist. Durch die Einfügung des Wortes \"nur\" durch dieses Gesetz ist\ndie nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der\nAussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung\n(bzw. für das Bekenntnis auf vergleichbare Weise) bezogene Betrachtungsweise,\nnach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem\nbeliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde,\ndurch eine grundsätzlich mit der Bekenntnisfähigkeit einsetzende zeitraumbezogene\nBetrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem\nzeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen\ndanach nicht mehr. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr\ngrundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit\nund Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6\nAbs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf\nvergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum\nandauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188,\n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.\n104. \n\n6\n\nUm ein solches Bekenntnis annehmen zu können, wenn es - wie im Falle des\nKlägers bis zum Jahre 2002/2003 - an einer Nationalitätenerklärung zum deutschen\nVolkstum fehlt, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen\nVolksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der\nNationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare\nfamiliäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der\nNationalitätenerklärung nahe kommt. Soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf\neine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden\nVersuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen,\neine maßgebliche Bedeutung zu. Soweit solche Möglichkeiten bis zur erfolgten\nÄnderung nicht bestanden haben, sind für den Zeitraum bis zur Änderung\nnachprüfbare Umstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags einer\nnichtdeutschen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner\nanderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in\ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage\ntreten lassen.\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O. \n\n8\n\nDer Kläger hat schon nicht dargelegt, dass vor 2002/2003 keine Möglichkeit\nbestanden hat, die erst zu diesem Zeitpunkt bewirkte amtliche Änderung seines\nNamens und seiner Nationalität herbeizuführen. Die Beklagte hat insoweit\nunwidersprochen vorgetragen, dass schon zu Beginn der 90er Jahre eine Änderung\ndes Nationalitäteneintrags problemlos möglich gewesen sei. Dieser Vortrag ist vor\ndem Hintergrund, dass Litauen bereits 1990/1991 unabhängig geworden ist und dass\nes dem Kläger 2002/2003 innerhalb von nur rund 6 Monaten gelungen ist, die\namtliche Änderung seines Namens und seiner Nationalität zu erreichen, auch ohne\nweiteres plausibel. \n\n9\n\nDarüberhinaus hat der Kläger jedenfalls für die Zeit vom Ende der allgemeinen\nGefährdungslage (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG) - also des Zeitraums, in dem ein\nBekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist - bis 2002\nUmstände, die seinen Willen, trotz des Eintrags der litauischen Nationalität im\nInlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach\naußen hin unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen, nicht substantiiert und\nglaubhaft dargelegt. Hierbei mag dahinstehen, ob die allgemeine Gefährdungslage in\nder Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik bzw. speziell im sogenannten\nMemelland \"mit dem Rückgang der Repressionsmaßnahmen - etwa ab 1956 oder\nseit dem Jahre 1964 -\" beendet gewesen ist, wie es das Verwaltungsgericht in\ngrundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts für die Situation in der ehemaligen Sowjetunion \n\n10\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6\nBVFG Nr. 104 (Mitte der 60er Jahre), und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE\n105, 60 (jedenfalls nach 1964), m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 - 12\nA 839/05 - und Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A 617/06 - \n\n11\n\nzugrundegelegt hat, oder ob die Auffassung des Klägers zutrifft, die allgemeine\nGefährdungslage habe im Memelland erst \"Mitte der achtziger Jahre\"\n(Zulassungsbegründungsschrift, Seite 10) geendet. \n\n12\n\nZur Situation der deutschen Minderheit in Litauen zwischen 1945 und 1988 vgl.\nden so überschriebenen Artikel von Arthur Hermann in den \"Annaberger Annalen\" 4\n(1996), S. 132 bis 139, dessen Darstellung ein solch spätes Ende der allgemeinen\nGefährdungslage nicht nahelegt. \n\n13\n\nDenn für den jedenfalls verbleibenden Zeitraum von 1985 bis 2002 fehlt es auch\nin Ansehung der Zulassungsbegründung an der substantiierten und glaubhaften\nDarlegung von Umständen, die ein der Nationalitätenerklärung vergleichbares\nBekenntnis belegen könnten. \n\n14\n\nDer Vortrag des Klägers, bereits die Aufbewahrung der Urkunden über die\nKriegspatenschaft der F. -L. -Stiftung zeige, dass er sich auch während der\ngesamten Sowjetzeit zum deutschen Volkstum bekannt habe, greift schon deshalb\nnicht durch, weil dieses - heimliche - Verhalten nicht nach außen zu Tage getreten\nist. Auch die behauptete Pflege der deutschen Sprache und des deutschen\nBrauchtums führt nicht zu der Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare\nWeise, weil diese Indizien schon nach dem Vortrag des Klägers nicht über das\nfamiliäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind. Gleiches gilt für die\nErmunterung der eigenen Kinder, im \"Verein der Deutschen in Klaipeda\"\nmitzuwirken. Ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise ergibt sich auch nicht aus dem\nVorbringen, der Kläger habe im Herbst 1960 bei der zuständigen staatlichen Behörde\n(OVIR) einen Ausreiseantrag gestellt, der nicht angenommen worden sei, da es ihm\nangeblich an Unterlagen gemangelt habe. Denn dieses Vorbringen ist in keiner\nWeise substantiiert und ebensowenig mit Belegen versehen worden. Abgesehen\ndavon ist es auch nicht glaubhaft. Denn es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen\nder Kläger den behaupteten Umstand - seine Wahrheit unterstellt - nicht schon\nspätestens während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen hat, in dem die\nFrage eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise bereits aufgeworfen war.\nLediglich ergänzend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Frist für\neinen Auswanderungsantrag im Rahmen der ab 1958 von der Sowjetunion zeitweilig\nermöglichten Auswanderung Litauendeutscher in die Bundesrepublik Deutschland\nseinerzeit bereits am 1. Januar 1960 endete\n\n15\n\n- vgl. den bereits zitierten Artikel von Arthur Hermann, S. 138 -, \n\n16\n\nso dass ein erst danach gestellter Antrag schon verfristet gewesen wäre. Auch\ndas Vorbringen, die staatlichen Behörden hätten \"damals\" einen Antrag des Klägers\nauf Waisenrente nicht an die deutschen Behörden weitergeleitet, ist ohne jede\nSubstanz geblieben. Gleiches gilt für die - zudem nicht weiter belegte - Behauptung,\nder Kläger habe \"etwa im Jahre 1985 zu den Initiatoren der deutschen Schule\n\"Hermann Sudermann\" in Klaipeda\" gehört. Die Frage, worin der Beitrag des Klägers\nbestanden haben soll, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob der etwaige Beitrag der\nÖffentlichkeit bekannt geworden ist. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der\nbehauptete Zeitpunkt der Gründungsaktivitäten jedenfalls ohne nähere Erläuterung\nnicht plausibel erscheint, da die Schule erst am 1. September 1992 eingerichtet\nworden ist. \n\n17\n\nVgl. die Information der Schule zu ihrer Geschichte im Internet:\nhttp://www.zudermanas.ku.lt/de/hsgeschichte.htm (Ausdruck vom 3. Mai 2007); vgl.\nferner den entsprechenden Eintrag bei Wikipedia,\nhttp://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hermann-Sudermann-Schule&printable=yes\n(Ausdruck vom 3. Mai 2007). \n\n18\n\nSchließlich erlaubt auch das Vorbringen des Klägers zu seiner Mitgliedschaft im\n\"Verein der Deutschen in Klaipeda\" nicht die Annahme eines der\nNationalitätenerklärung gleichkommenden, hinreichend nach außen\nhervorgetretenen Verhaltens. Denn der Kläger, der nach der mit seinem\nAufnahmeantrag vorgelegten Bestätigung des Vereins der Deutschen in Klaipeda\nvom 25. November 2003 seit 1995 Vereinsmitglied ist, hat im Aufnahmeantrag selbst\ninsoweit lediglich angegeben, dass er an den Festen und Versammlungen des\nVereins teilnehme. Auch mit der Klageschrift hat er nur behauptet, \"seit Beginn\nseiner Mitgliedschaft regelmäßig aktiven Anteil am Vereinsleben genommen\" zu\nhaben. \n\n19\n\nDazu, dass die schlichte Behauptung, aktives Mitglied in der Gesellschaft\n\"Wiedergeburt\" zu sein, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare\nWeise nicht auszufüllen vermag, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September\n2005 - 2 A 4693/04 - und vom 11. September 2006 - 12 A 332/05 -. \n\n20\n\nZwar hat der Kläger später über den soeben wiedergegebenen Vortrag\nhinausgehend behauptet, er habe seine Tätigkeit für den (seinerzeit noch nicht\ngegründeten) Verein schon 1990/1991 in Zusammenarbeit mit der\n\"Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e. V.\" (AdM) aufgenommen und 1991\nTreffen mitorganisiert, indem er im Kreis L1. andere deutsche Volkszugehörige\ntelefonisch und durch persönlichen Besuch zur Teilnahme eingeladen habe\n(Schriftsatz vom 11. Januar 2006), bzw. nach 1990 die Organisation der\nVereinstätigkeit in seinem Wohnbezirk L1. - insbesondere die Vorbereitung der\nin L2. stattfindenden Zusammentreffen, aber auch die Verteilung von\nhumanitären Hilfen - übernommen (Schriftsatz vom 29. März 2006). Dieser\ngesteigerte Vortrag ist jedoch unglaubhaft. Denn es ist weder vorgetragen noch\nsonst ersichtlich, weshalb der Kläger seine Vereinsaktivitäten in zeitlicher und in\nqualitativer Hinsicht im Verwaltungsverfahren und noch in der (anwaltlich verfassten)\nKlageschrift als deutlich geringer geschildert haben sollte, wenn der spätere Vortrag\nder Wahrheit entsprechen würde. Lediglich ergänzend soll insoweit darauf\nhingewiesen werden, dass das gesteigerte Vorbringen auch aus einem weiteren\nGrund unglaubhaft ist. Da der \"Verein der Deutschen in L2. \" nach den in das\nInternet gestellten Informationen der \"Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e.\nV.\" (AdM) bereits 1993 gegründet worden ist \n\n21\n\n- vgl. http://www.memelland-adm.de/memelstadt.html (Ausdruck vom 3. Mai\n2007) - \n\n22\n\nist es nämlich, wäre der Kläger tatsächlich schon in der Vorgründungsphase des\nVereins in Absprache mit der AdM in der behaupteten Weise aktiv gewesen,\nkeinesfalls nachvollziehbar, dass er nicht schon 1993, sondern - wie ihm bescheinigt\nworden ist - erst 1995 Vereinsmitglied geworden ist. Mit Blick auf die mangelnde\nGlaubhaftigkeit des gesteigerten Vorbringens muss nicht mehr entschieden werden,\nob die gesteigert behaupteten Vereinsaktivitäten auch deshalb kein Bekenntnis zum\ndeutschen Volkstum in vergleichbarer Weise belegen können, weil die Mitgliedschaft\nin derartigen Vereinen - so der unwidersprochen gebliebene Vortrag der Beklagten in\nder Klageerwiderung - grundsätzlich den Angehörigen aller Volksgruppen und nicht\nnur deutschen Volkszugehörigen offen gestanden hat. \n\n23\n\nAbgesehen von alledem verbliebe auch dann, wenn die für 1990/1991\nbehaupteten Aktivitäten hinreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt wären und\nangenommen würde, es läge damit ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise vor, ein\nan-spruchsschädlicher bekenntnisloser Zustand von (mindestens) rund fünf Jahren\n(Mitte der 80er Jahre bis 1990/1991). \n\n24\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen\nwerden. Die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, \n\n25\n\nob die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte \"zeitraumbezogene\nBetrachtungsweise\" einzelfallbezogene Feststellungen dazu erfordert, wann und\nunter welchen sachlichen Voraussetzungen ein \"über einen längeren Zeitraum\nandauernder bekenntnisloser Zustand\" vorliegt und das Bekenntnis zum deutschen\nVolkstum in einem nicht ausreichenden, zu engen zeitlichen Zusammenhang mit der\nAusreise steht, \n\n26\n\nist hier schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht ein\nBekenntnis des Klägers auf vergleichbare Weise bis zur Änderung seines Namens\nund seiner Nationalität nach den obigen Ausführungen zutreffend verneint und -\nausgehend vom Jahre 1964 - deshalb einen nahezu 40 Jahre umfassenden\nbekenntnislosen Zeitraum festgestellt hat. Abgesehen davon ist die aufgeworfene\nFrage, soweit sie über den Einzelfall hinausweist, in der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Denn das nach dieser\nRechtsprechung erforderliche, grundsätzlich den gesamten Zeitraum zwischen\nEintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise erfassende und insofern durchgängige\nBekenntnis kann nur verneint werden, wenn das jeweilige Gericht bei seiner\nzeitraumbezogenen Betrachtung Zeiten ohne ein Bekenntnis des Anspruchstellers\nzum deutschen Volkstum feststellt und diese im Einzelfall als länger andauernd\nbewertet. \n\n27\n\nSchließlich führt auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur\nZulassung der Berufung. \n\n28\n\nSoweit der Kläger die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs damit\nbegründet, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanregungen aus Klageschrift\nund Schriftsatz vom 11. Januar 2006 zur Frage des Bekenntnisses auf vergleichbare\nWeise nicht gefolgt sei und insoweit keine weiteren Beweise erhoben habe, ist\nRügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat nicht alle prozessualen\nMöglichkeiten ausgeschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu\nden verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt\nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm\nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere\nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung,\nder gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen\nist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags\nermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge\nstellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls hat\nder Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2006 keinen\nentsprechenden Beweisantrag gestellt. \n\n29\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Aufklärungsrüge fehlt es an der\nerforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes\n(§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von\nBeweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW,\nBeschluss vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 -. \n\n31\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus\nnicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die Nichterhebung der in\nder Klageschrift und im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 in Bezug auf die Frage des\nBekenntnisses angesprochenen Beweise in der mündlichen Verhandlung vom 20.\nJanuar 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem\ninsoweit maßgebenden Terminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen.\nAuch das Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass von einem Verlust des\nRügerechts auszugehen ist. \n\n32\n\nIm übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1\nVwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen\nVerfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61\nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar\n1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. \n\n34\n\nDas kann hier mit Blick auf die oben erfolgte, auch den erstinstanzlichen Vortrag\ndes Klägers berücksichtigende Würdigung seiner Darlegungen als insgesamt nicht\ngeeignet, ein durchgängiges Bekenntnis zu belegen, nicht festgestellt werden. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162\nAbs. 3 VwGO. \n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47\nAbs. 1 und 3 GKG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der\nStreitwertfestsetzung - gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3\nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n\n38\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz\n4 VwGO). \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-10/12-a-1107-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-10/12-a-1107-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264253","retrieved":"2026-07-09 02:31:28.236542+00:00"}}