{"status":"available","doknr":"OLD264252","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0510.10B305.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"10 B 305/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde \ndargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n\n3\n\nI. Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1., mit dem der Antragsteller die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Genehmigung zum Bau einer Garage begehrt (§§ 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 \nNr. 2, 80 Abs. 5 VwGO). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die \nBaugenehmigung vom 31. August 2006 mit Vorschriften des Bauordnungs- oder \nBauplanungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz des Antragstellers zu \ndienen bestimmt sind.\n\n4\n\n1. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des § 6 BauO NRW \nliegt nicht vor. Diese Vorschrift findet in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden \nFassung Anwendung, weil für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung in \nBaunachbarklagen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen \nist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten \nverletzt, bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer \nBetracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen \nberücksichtigt werden.\n\n5\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; OVG NRW, Urteil vom 15. \nMärz 2007 -10 A 998/06 -.\n\n6\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \ngrundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Nach der privilegierenden Vorschrift des § \n6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 sind in den Abstandflächen eines Gebäudes \nsowie ohne eigene Abstandfläche u.a. an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis \nzu einer Länge von 9,0 m zulässig; die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,0 m \nüber der Geländeoberfläche an der Grenze betragen. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt.\n\n7\n\nAus den genehmigten Bauvorlagen ergibt sich, dass die Garage die gemäß § 6 \nAbs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 3 Meter \nüber der Geländeoberfläche an der Grenze einhält. Als Wandhöhe gilt gemäß § 6 \nAbs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie \nder Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Unterer \nBezugspunkt für die Wandhöhe ist die Geländeoberfläche. Nach § 2 Abs. 4 BauO \nNRW ist die Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder \nden Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche \nGeländeoberfläche. Dabei ist auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück und \nnicht auf das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück abzustellen. In der \nBaugenehmigung bzw. in den genehmigten Plänen bedarf es der Angabe der Höhe \nder geplanten oder vorhandenen Geländeoberfläche, die als unterer Bezugspunkt \ndie Bemessung der Wandhöhe mitbestimmt, weil ohne eine solche Angabe eine \nPrüfung der gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässigen Wandhöhe nicht \nmöglich ist.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3025/04 - und Beschluss vom 4. \nFebruar 2004 -10 B 2489/03 -, BRS 67 Nr. 141.\n\n9\n\nDiesen Anforderungen genügt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 31. August 2006. Sie setzt eine Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt \nfest. Dies ergibt sich aus der genehmigten Bauvorlage mit hinreichender Deutlichkeit. \nIn der Zeichnung \"Schnitt A - A\" beträgt die Geländehöhe unmittelbar vor der \ngeplanten Garage im Bereich des Wendehammers 47,54 m über NN, hinter der \nGarage 47,41 m über NN und schließlich auf dem Baugrundstück im Bereich der \nGarage 47,56 m über NN. Diese genehmigte Geländehöhe ist an das Straßenniveau \ndes Wendehammers \"Am X. \" (47,54 m über NN) angeglichen (vgl. § 9 Abs. 3 \nBauO NRW) und liegt daher 40 cm höher als die tatsächliche Geländehöhe auf dem \nBaugrundstück (47,14 m über NN).\n\n10\n\nAusgehend von dieser genehmigten Geländehöhe auf dem Baugrundstück \n(47,56 m über NN) hält das Bauvorhaben die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW maximal zulässige Wandhöhe von 3 Meter über der Geländeoberfläche ein. \nDenn in der grüngestempelten Bauvorlage ist als oberer Bezugspunkt eine Höhe von \n50,04 m über NN angegeben, was der in der Bauvorlage angegebenen \nGaragenhöhe von 2,50 m (50,04 m - 47,56 m) entspricht. \n\n11\n\nAus diesen Gründen ist die Baugenehmigung auch nicht - wie der Antragsteller \nmeint - hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlage unbestimmt. Ihr lässt sich die \nEinhaltung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW - wie \ndargelegt - positiv entnehmen. \n\n12\n\nErfolglos bleibt auch das Beschwerdevorbringen, die Baugenehmigung sei \nwegen Verstoßes gegen Vorschriften des Brandschutzes rechtswidrig, weil die \ngenehmigte Garage die Mauer des Antragstellers \"tangiere\". Ungeachtet der Frage, \nob die Mauer des Antragstellers nicht ihrerseits baurechtswidrig errichtet worden ist \n(vgl. dazu das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängige Verfahren 9 K \n4638/05), kann dieses Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht \nbegründen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilt worden. Im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren werden Belange des Brandschutzes - \nungeachtet dessen, dass sie bei der Bauausführung zu beachten sind - nicht geprüft \n(§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW, vgl. auch § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. \n2 BauO NRW).\n\n13\n\nGleiches gilt hinsichtlich des - unsubstantiierten - Vorbringens des Antragstellers, \ndie genehmigte Garage könne die Stabilität der Mauer des Antragstellers \nbeeinträchtigen. Nach § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im \nGanzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Dies ist bei der \nBauausführung auch sicher zu stellen. Eine vorherige Prüfung dieser Anforderungen \nerfolgt allerdings im vereinfachten Genehmigungsverfahren ebenfalls nicht (§ 68 Abs. \n1 Satz 4 BauO NRW, vgl. auch § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BauO \nNRW), so dass auch in dieser Hinsicht einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \nnicht in Betracht kommt.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller befürchtet, dass die Garage auch auf dem Flurstück 360 \nerrichtet und darüber hinaus mit einem geneigten Dach versehen wird, führt dies \nebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Mit der \nstreitgegenständliche Baugenehmigung wird der Bau der Garage nur auf dem \nFlurstück 227 (Gemarkung I. , Flur 15) und nicht auf dem Flurstück 360 \ngenehmigt. Ferner ist ein (begrüntes) Flachdach und kein geneigtes Dach genehmigt \nworden, wie sich der grüngestempelten Baubeschreibung entnehmen lässt. Aus \neiner (befürchteten) Abweichung der baulichen Ausführung eines Vorhabens von der \nBaugenehmigung kann sich nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern \n(allenfalls) die Baurechtswidrigkeit der konkreten baulichen Anlage ergeben.\n\n15\n\n2. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauplanungsrechts. Die Ausführungen des Antragstellers im \nZusammenhang mit dem sog. Gebietsgewährleistungsanspruch sind abwegig, weil \nsich das Grundstück des Antragstellers nicht im Plangebiets des Bebauungsplans \nNr. 367 \"I. -Süd/L. Straße\" befindet. Der Gebietsgewährleistungsanspruch \ngreift nämlich nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittelt keinen \ngebietsübergreifenden Nachbarschutz.\n\n16\n\nBVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679; OVG \nNRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 -.\n\n17\n\nIm Übrigen entspricht das Vorhaben des Beigeladenen - ungeachtet der Frage, \ninwieweit der Bebauungsplan Drittschutz zugunsten des Antragstellers vermittelt - \nden Festsetzungen des Bebauungsplans, weil es auf einer im Bebauungsplan für die \nErrichtung von Garagen besonders ausgewiesenen Fläche errichtet werden soll. \n\n18\n\nSchließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot \nder Rücksichtnahme vor. Der Vortrag des Antragstellers, durch die Garage sei sein \nWohnfrieden gestört und sein Grundstück optisch eingeengt, die Garage habe sich \ndeshalb der Höhe seiner Stützmauer anzupassen und dürfe nicht über sie \nhinausragen, vermag keine Rücksichtslosigkeit zu begründen. \n\n19\n\nII. Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des Antrags zu 2., mit der der \nAntragsteller die Stillegung der Baustelle des Beigeladenen begehrt, keinen Erfolg. In \nder Beschwerdebegründung stellt der Antragsteller klar, dass es sich hierbei um \neinen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO handelt. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. \nAbs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO kann das Gericht \"einstweilige Maßnahmen zur Sicherung \nder Rechte des Dritten\" treffen. Voraussetzung für die Anordnung einer solchen \nSicherungsmaßnahme ist allerdings, dass die Vollziehung des zugrundeliegenden \nVerwaltungsakts durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs ausgesetzt worden ist. Der Sicherungsmaßnahme kommt insofern \n(nur) eine ergänzende Funktion zu.\n\n20\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 10 B 2060/99 -, BRS 63 Nr. \n207.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-10/10-b-305-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-10/10-b-305-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264252","retrieved":"2026-07-09 02:31:28.157846+00:00"}}