{"status":"available","doknr":"OLD264287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.6B218.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"6 B 218/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem \nPolizeipräsidium C. zum 1. Mai 2006, 1. August und 1. September 2006 zugewiesenen \nStellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist, oder bis die an die Antragstellerin gerichtete Konkurrentenmitteilung \nvom 31. August 2006 bestandskräftig geworden ist.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 9/10, die \nAntragstellerin zu 1/10 jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist überwiegend begründet.\n\n3\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - entschieden, dass die \ndienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 13. Januar 2006 der damals streitigen \nAuswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte, weil das Gesamturteil und die \nBewertung der Hauptmerkmale in unlösbarem Widerspruch zu den Bewertungen der \nSubmerkmale standen.\n\n4\n\nDieser Mangel besteht fort. Die Beurteilung der Antragstellerin ist bis heute nicht \nwirksam geändert worden. Der Polizeipräsident C. hat zwar mit seinem Vorlagebericht \nvom 18. Juli 2006 erklärt, die Bewertung der Submerkmale müsse auf die Bewertungen der \nHauptmerkmale abgesenkt werden. Er hat seine ursprüngliche Beurteilung aber nicht \ngeändert, sondern lediglich die Bezirksregierung gebeten, \"diese Stellungnahme zur \nPlausibilität der Submerkmale im Vergleich zu den Hauptmerkmalen im \nWiderspruchsbescheid zu berücksichtigen und der Beamtin mitzuteilen\". Die Änderung der \nBeurteilung durch den verwaltungsintern gebliebenen Vorlagebericht scheidet bereits aus, \nweil eine Beurteilung erst mit der Bekanntgabe an den Beamten wirksam wird. Dies hatte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2006 - 1 L 130/06 - bereits dargelegt. Für \ndie Abänderung einer Beurteilung gilt nichts anderes.\n\n5\n\nDie Beurteilung ist auch durch den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2006 nicht \nwirksam geändert worden. Weder eröffnet er der Antragstellerin eine vom Polizeipräsident \nC. vorgenommene Absenkung der Submerkmale noch ändert die Widerspruchsbehörde \ndie Beurteilung in eigener Zuständigkeit.\n\n6\n\nDer Widerspruchsbescheid wiederholt den Vorlagebericht des Polizeipräsidenten C. \nlediglich wörtlich. Die Formulierungen des Polizeipräsidenten C. \"waren diese \nSubmerkmale entsprechend der Beurteilung des im Quervergleich zu sehenden \nHauptmerkmals zu bewerten\" werden ausdrücklich als dessen Stellungnahme im \nWiderspruchsverfahren wiedergegeben, ändern die dienstliche Beurteilung unter \nBerücksichtigung der Anforderungen, die anderen Klarheit zu stellen sind, aber nicht ab. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - B 74.77 -, BVerwGE 63, 3, und vom \n5. November 1985 - 1 WB 20/85 -, NZWehrr 1986, 130 (LS); OVG NRW, Beschluss vom \n25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 -, Schütz, BeamtenR, ES/D I 2 Nr. 70.\n\n8\n\nAus ihnen ergibt sich zwar, dass der Antragsgegner der Ansicht ist, die Submerkmale \nseien sämtlich auf die Bewertung des entsprechenden Hauptmerkmals herabzusetzen. Dass \nder Polizeipräsident C. darüber hinaus die Beurteilung ändern wollte und die \nWiderspruchsbehörde dies der Antragstellerin lediglich eröffnet hat, lässt sich jedoch nicht \nhinreichend klar erkennen.\n\n9\n\nDie Widerspruchsbehörde hat die Submerkmale auch nicht selbst herabgesetzt. Sie enthält \nsich vielmehr einer eigenen Beurteilung und verweist lediglich auf die Stellungnahme des \nAntragsgegners im Vorlagebericht: \"Nach diesen Ausführungen des PP C. halte ich die \nvom OVG in dem Beschluss vom 28. Juni 2006 als fehlend bemängelte Plausibilität \ngegeben\". Legt man den vorgenannten Maßstab an, lässt sich dies nur so verstehen, dass die \nWiderspruchsbehörde davon ausgeht, durch die Stellungnahme des Antragsgegners sei die \nHerabsetzung bereits erfolgt. Das trifft aber nicht zu. \n\n10\n\nEinen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin jedoch nur in dem aus der \nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Da sie gegen die \nKonkurrentenmitteilung vom 31. August 2006 bisher keinen Widerspruch erhoben hat, wäre \nüber ihre Bewerbung mit dem Eintritt der Bestandskraft dieser als Verwaltungsakt \neinzustufenden Mitteilung abschließend entschieden. Dann fiele auch ein sicherungsfähiger \nAnspruch auf ermessensgerechte Entscheidung weg. Die Konkurrentenmitteilung ist bislang \nnoch nicht bestandskräftig geworden, weil sie über die Möglichkeit, gegen sie Widerspruch \neinzulegen, nicht belehrt und seit ihrer Bekanntgabe ein Jahr noch nicht verstrichen ist (§§ 70 \nAbs. 2, 58 Abs. 2 VwGO).\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 6 B 4064/92 -, RiA 1993, 156.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/6-b-218-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/6-b-218-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264287","retrieved":"2026-07-09 02:31:31.099448+00:00"}}