{"status":"available","doknr":"OLD264290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.19B352.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"19 B 352/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDen Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt X. in L. beigeordnet.\n\nDie Abschiebung der Antragsteller wird dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig untersagt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie \ndiejenigen des Beschwerdeverfahrens 19 B 352/07.\n\nDas Beschwerdeverfahren 19 E 226/07 ist gerichtsgebührenfrei; die \naußergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 19 B 352/07 auf \n5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wie \nauch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht \nabgelehnt.\n\n3\n\nAuf die Beschwerde 19 E 226/07 ist den Antragstellern Prozesskostenhilfe für \ndas Verfahren erster Instanz zu bewilligen. Die Antragsteller können nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens erster \nInstanz weder insgesamt noch in Raten tragen. \n\n4\n\nDie Rechtsverfolgung bietet auch die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit \n§ 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde 19 B 352/07 ergibt. \n\n5\n\nAuf die Beschwerde 19 B 352/07 ist auf der Grundlage der im \nBeschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nwie tenoriert zu ändern. Denn die Antragsteller haben im Hinblick auf ihre vom \nAntragsgegner weiterhin beabsichtigte Abschiebung einen Anordnungsgrund wie \nauch einen Anordnungsanspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG \nglaubhaft gemacht. Ihre Abschiebung ist derzeit im Sinne dieser Vorschrift rechtlich \nunmöglich. Es ist nämlich glaubhaft gemacht, dass derzeit bei der Antragstellerin zu \n2) ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt, weil Überwiegendes für \nihre Reiseunfähigkeit spricht.\n\n6\n\nDieses Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn das ernsthafte Risiko besteht, \ndass sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon der \nGesundheitszustand des Ausländers voraussichtlich wesentlich oder \nlebensbedrohlich verschlechtert. Das ist bei einer psychischen Erkrankung der Fall, \nwenn im Rahmen einer Abschiebung das ernsthafte Risiko einer Selbsttötung \ngegeben ist und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die \ndas Risiko im Falle der Abschiebung verlässlich ausschließen.\n\n7\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 - und \n10. September 2004 - 19 B 1254/04 und 19 E 719/04 -, ferner vom 24. April 2006 \n- 18 A 916/05 -.\n\n8\n\nIn Fällen der vorliegenden Art kann das Vorliegen einer psychischen Erkrankung \nund einer darin begründeten ernsthaften Suizidgefahr entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht schon deshalb offen bleiben, weil die Ausländerbehörde \nzugesagt hat, der angeblichen Selbsttötungsgefahr bei der Abschiebung durch \ngeeignete Maßnahmen zu begegnen. Denn die Frage, welche konkreten \nMaßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung wie ärztliche Hilfe bis hin zur \nFlugbegleitung erforderlich sind und ausreichen, um einer ernsthaften Suizidgefahr \nwirksam zu begegnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, lässt sich \nerst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des \nKrankheitsbildes und der Gefahrenlage beantworten. Eine abstrakte oder pauschale \nZusicherung von Vorkehrungen wird dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG \nwie auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht \ngerecht.\n\n9\n\nIm Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. ist eine im vorgenannten Sinne \nbeachtliche Suizidgefahr und das ernsthafte Risiko glaubhaft gemacht, dass sich die \nSuizidgefahr bei einer Abschiebung realisiert.\n\n10\n\nDiese Gefahr erschließt sich schon aus dem vom Antragsgegner eingeholten \npsychiatrischen Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. -\nM. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. , Stationsärztin bzw. \nOberarzt der S. L1. C1. , vom 12. Juli 2006. Die Gutachter gelangen auf \nder Grundlage vorgelegter psychologischer und psychiatrischer Atteste, eigener \nausführlicher Untersuchungen der Antragstellerin zu 2. und des psychologischen \nGutachtens des Diplom-Psychologen C2. von den S. L1. C1. vom \n25. März 2006 nach der ausführlichen Begründung nachvollziehbar zu dem \nErgebnis, dass bei der Antragstellerin zu 2. eine Anpassungsstörung mit Depression \nund Angst besteht, im Rahmen derer u. a. bei andauernder belastender \nLebenssituation, depressiver Stimmungslage und deutlich verminderter Belastbarkeit \nauch schwere depressive Symptomatik auftreten kann. Es hätten sich deutliche \nHinweise auf eine erhebliche Suizidgefahr bei bestehender überdurchschnittlicher \ngrundsätzlicher psychischer Belastung ergeben. Im Hinblick auf die - im Ergebnis \nnoch einmal ausdrücklich verneinte - Reisefähigkeit (\"Flugreisetauglichkeit\") stellen \ndie Gutachter fest, dass im Falle einer Abschiebung und der damit für die \nAntragstellerin zu 2. verbundenen Ängste ein Suizidversuch durchaus wahrscheinlich \nist, insbesondere unter Berücksichtigung bereits vorhandener konkreter Suizidideen; \ndies sei grundsätzlich im Rahmen von multifaktoriell bedingtem Verhalten, einer \naffektiv-kognitiven Einengung im Rahmen einer depressiven Episode sowie der \nlebenssituativen Einengung bei einer Situation, die nicht mehr adäquat zu bewältigen \nsei, als durchaus wahrscheinlich anzunehmen. Auch wenn die Gutachter wegen der \n\"Komplexität des psychischen Erlebens und menschlicher Reaktionsweisen in einer \npersönlich schwerwiegenden Lebenssituation\" \"genaue Wahrscheinlichkeiten\" für \neinen \"möglichen\" Suizidversuch nicht angeben können, gelangen sie doch zu der \nabschließenden psychiatrischen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin zu 2. \nSuizidalität latent vorliegt und \"die Wahrscheinlichkeit\" akuter Suizidalität im Fall der \nAbschiebung \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" eintreten wird, womit ein erheblicher \nGefährdungsgrad bestehe. \n\n11\n\nDie Aussagen der Gutachter sind auch unter Berücksichtigung der vorsichtigen \nWahrscheinlichkeitsbetrachtung eindeutig. Sie schätzen die Suizidgefahr im Fall der \nAbschiebung der Antragstellerin zu 2. als erheblich und hoch ein. Dies erschließt sich \nauch aus der telefonischen Auskunft, die die Gutachterin C. -M. dem \nAntragsgegner am 11. August 2006 erteilt hat; danach liegt die Suizidgefährdung \nsowohl in der drohenden Abschiebung als auch in der Erkrankung: \nAnpassungsstörung mit depressiver Symptomatik begründet; die Suizidgefahr, die \ndurch die Abschiebung bestehe, werde durch die Anpassungsstörung verstärkt.\n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das - in sich schlüssige - Gutachten vom 12. Juli 2006 \nnicht hinreichend fundiert ist und wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt, \nsind nicht ersichtlich. Dies macht auch der Antragsgegner nicht geltend. Gleichwohl \nscheint er sich über die Verneinung der Reisefähigkeit in dem von ihm selbst \neingeholten Gutachten hinwegsetzen zu wollen. Hinreichende Gründe dafür hat er \naber nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unter \nBezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 7. September 2005 \n- 15-39.10.03-4 - angeführt hat, eine von einem Arzt attestierte Suizidgefahr führe \nregelmäßig nicht zu einem Abschiebungshindernis, kann diese Aussage schon nicht \npauschal auf ein von der Ausländerbehörde eingeholtes wissenschaftlich \nbegründetes psychiatrisches Gutachten übertragen werden. Hinzu kommt, dass, wie \nin der angeführten Rechtsprechung geklärt ist, eine beachtliche Suizidgefahr im \nEinzelfall zu einem einer Abschiebung entgegenstehenden inlandsbezogenen \nVollstreckungshindernis führt, wenn keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen \nwerden, die das Risiko eines Suizids verlässlich ausschließen. Wenn \"regelmäßig\" \nsolche hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden könnten, mag die unter \nBezugnahme auf den Erlass angeführte Aussage als statistischer Befund zutreffen. \nDarum geht es hier aber nicht. Ob getroffene oder zu treffende Vorkehrungen \nvoraussichtlich ausreichen, bedarf der ausländerbehördlichen und ggf. \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall. Weitergehende regelhafte \nAussagen lassen sich wegen des gebotenen Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 2 \nGG nicht treffen.\n\n13\n\nSoweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Auffassung des 13. Senats \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n14\n\nvgl. Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A \n\n15\n\n3245/04 -, dort unter Hinweis darauf, dass der Senat sich über die Problematik \nauf sachverständig besetzten speziellen Fachtagungen informiert habe,\n\n16\n\nim erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat, der Mensch, der tatsächlich \n\"mental\" einen Ausweg im Suizid suche, halte regelmäßig mit seiner Absicht zurück \nund setze sie nicht als Druckmittel ein, kann dahin stehen, ob dieser Auffassung \nauch bei psychischen Erkrankungen und überhaupt für den Regelfall gefolgt werden \nkann. Sie trifft jedenfalls im vorliegenden Fall ausweislich des Gutachtens vom 12. \nJuli 2006 nicht zu. \n\n17\n\nSoweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren weiter angeführt hat, \ndie von der Antragstellerin zu 2. geäußerten Suizidabsichten dürften dahingehend \ninstrumentalisiert sein, dass diese ausschließlich der Verhinderung ihrer \nAbschiebung dienen sollten, gibt es - auch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte \nmit mehreren gescheiterten Abschiebungsversuchen - für diese Mutmaßung keinen \nfassbaren Anhalt mehr, seitdem das Gutachten vom 12. Juli 2006 vorliegt. Dies ist \nbei der im vorliegenden Verfahren veranlassten summarischen Prüfung so zu sehen, \nauch wenn die von der Antragstellerin zu 2. geäußerten Suizidabsichten im Hinblick \nauf ihre Erkrankungen und die ihres Ehemannes sowie auf die gesehene \nunzureichende Versorgungslage im Kosovo und die empfundene Ausweglosigkeit \ngerade und nur auf die Situation der zwangsweisen Rückführung in das Kosovo und \ndie Angst davor bezogen sind. Das Gutachten gelangt, wie ausgeführt, zur Annahme \neiner ernsthaften Suizidgefahr bei der Antragstellerin zu 2. im Falle einer \nAbschiebung wegen ihrer Angst davor, in das Kosovo zurück zu müssen. Von dem \nVerdacht einer Instrumentalisierung geäußerter Suizidabsichten zur Verhinderung \neiner Abschiebung kann nach dem Gutachten nicht ausgegangen werden. Diese \nFrage wird sinngemäß aufgeworfen und verneint. In dem im Gutachten vom 12. Juli \n2006 zugrunde gelegten psychologischen Gutachten des Diplom-Psychologen \nC3. wird angesprochen, die Ausprägung der Skala \"Krankheitsverleugnung\" in \ndem Fragebogentest \"Paranoid-Depressivitäts-Skala (PD-S)\" weise auf das \n\"Vorliegen von Simulations- bzw. Aggravationstendenzen\" bzw. auf die Tendenz hin, \ndass sich die Antragstellerin zu 2. übermäßig durch banale Beschwerden \nbeeinträchtigt fühle. Dem haben die Gutachter aber unter Berücksichtigung der \ngesamten Untersuchungsergebnisse, u. a. der Verhaltensbeobachtung und der \nExploration und der an einer deutschen Population orientierten Normen kein Gewicht \ngegeben. Den Instrumentalisierungsverdacht kann der Antragsgegner auch nicht auf \nden Zusammenbruch der Antragstellerin zu 2. bei ihrer Vorsprache bei der \nAusländerbehörde am 21. Februar 2007 stützen, nach dem sie mit einem \nRettungstransportwagen in das Evangelische Krankenhaus C4. -H. \neingeliefert und nach erfolgter Untersuchung wieder entlassen wurde. Der \nZusammenbruch der Antragstellerin zu 2. und ihre akute Behandlungsbedürftigkeit \nlassen zwar nicht auf eine akute Suizidgefahr an diesem Tag schließen. Das besagt \naber für die hier maßgebliche Glaubhaftmachung nichts. Die Vorsprache bei der \nAusländerbehörde, bei welcher die Duldung der Antragsteller für eine Woche \nverlängert wurde, und die Ankündigung einer Abschiebung waren nämlich nicht mit \nder zugespitzten Belastungssituation einer Abschiebung vergleichbar, für welche die \nGutachter eine ernsthafte Suizidgefahr prognostiziert haben.\n\n18\n\nEs gibt auch - gemessen an dem für die Glaubhaftmachung, § 123 Abs. 3 VwGO, \n§ 920 Abs. 2 ZPO hier beachtlichen Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit \n- keinen Anhalt dafür, dass das Gutachten vom 12. Juli 2006 überholt ist. Hiergegen \nspricht schon, dass nach der angeführten telefonischen Erläuterung der Gutachterin \nC. -M. vom 11. August 2006 die durch eine Abschiebung bedingte \nSuizidgefahr bei der Antragstellerin zu 2. durch die diagnostizierte \nAnpassungsstörung verstärkt wird; diese ist aber nach dem Gutachten vom 12. Juli \n2006 begründet u. a. in deutlich verminderter Belastbarkeit und \nüberdurchschnittlicher grundsätzlicher psychischer Belastung bei einer andauernden \nbelastenden Lebenssituation. Dass sich an dieser von der Antragstellerin zu 2. \nsubjektiv erlebten psychischen Belastung und den ursächlichen äußeren Umständen \nEntscheidendes geändert hat, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die im \nGutachten zugrunde gelegte psychische Einengung bei einer nicht mehr adäquat zu \nbewältigenden angstbesetzten Situation, die bei der Antragstellerin zu 2. im Hinblick \nauf ihre (Brust-)Erkrankungen und diejenigen ihres Ehemannes sowie die gesehene \nund als erlebt angeführte unzureichende medizinische Versorgungslage im Kosovo \ndie empfundene Ausweglosigkeit nach einer zwangsweisen Rückführung in das \nKosovo bedingt. Angesichts dessen sind die von den Antragstellern im vorliegenden \nVerfahren vorgelegten aktuellen ärztlichen Attesten aussagekräftig; mit ihnen wird \nauch aktuell eine beachtliche Suizidgefahr bei der Antragstellerin zu 2. glaubhaft \ngemacht. Sie bestätigen aktuell die hier relevanten Aussagen im Gutachten vom \n12. Juli 2006. Der Arzt für Psychiatrie T. , der die Antragstellerin zu 2. seit \n23. November 2005 fachärztlich betreut, schätzt in dem Attest vom 23. Februar 2007 \ndie Situation weiterhin so ein, dass die psychische Anpassungsfähigkeit der \nAntragstellerin zu 2. aufgrund der Depression soweit reduziert ist, dass während oder \nunmittelbar nach einer Abschiebung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die \nunmittelbare Gefahr einer suizidalen Handlung besteht; so habe die Antragstellerin \nzu 2. angegeben, dass im Kosovo, wie sie während ihres Aufenthalts dort von \n(November) 2001 bis Januar 2005 habe feststellen müssen, weder eine \npsychiatrische Behandlung noch eine Krebskontrolle oder -behandlung möglich sei, \nsoweit es Behandlungsmöglichkeiten gebe, seien sie unbezahlbar und keinesfalls \nkostenlos. Wäre sie im Kosovo geblieben, wäre sie allein aufgrund ihrer \nBrustkrebserkrankung heute tot, da könne sie sich auch gleich umbringen, dann \nmüsse sie nicht weiter leiden. Nach Einschätzung der Fachärztin für \nAllgemeinmedizin L2. in ihrem Attest vom 27. Februar 2007 ist die Antragstellerin \nzu 2. aufgrund der \"großen Suizidgefahr auf keinen Fall reisefähig\", weil sie \neindrücklich mehrfach wiederholt habe, sie könne bei erzwungener Rückkehr in das \nKosovo ihrem Leben gleich ein Ende setzen; sie sei aufgrund der ungeklärten \nAufenthaltssituation zunehmend depressiver geworden, sie möchte auf keinen Fall in \ndas Kosovo zurück, weil sie dort vor allem wegen der unzureichenden medizinischen \nVersorgung keinerlei Perspektiven für sich und ihre Familie sehe. Danach ist schon \njetzt ohne weiter gehende Untersuchung glaubhaft gemacht, dass bei der \nAntragstellerin zu 2. im Falle der Abschiebung eine ernsthafte Suizidgefahr besteht. \n\n19\n\nAuf eine vom Antragsgegner nach seinem Vorbringen wegen des Alters des \nGutachtens vom 12. Juli 2006 (und des den Antragsteller zu 1. betreffenden vom \n14. Juni 2005) vorgesehene Untersuchung (u. a.) der Antragstellerin zu 2. durch \neinen in der Notfallmedizin versierten Arzt am Tag der Abschiebung, um aktuell \nderen Flugreisetauglichkeit zu prüfen, kommt es daher nicht an. Davon abgesehen \ngenügt das beabsichtigte Vorgehen, das zur Folge hat, dass der Antragsgegner nach \nder erst am Tag einer Abschiebung durchgeführten Untersuchung abschließend und \nunüberprüfbar über die Reisefähigkeit entscheidet, nicht den zu stellenden \nAnforderungen. Diese ergeben sich - allgemein - aus dem vom Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1-\nBÄK - für verbindlich erklärten, durch Erlass vom 15. Februar 2005 ergänzten, von \nden Innenministern und -senatoren in ihrer Konferenz am 19. November 2004 zur \nKenntnis genommenen und vom Vorstand der Bundesärztekammer am 26. \nNovember 2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalog. Diesen berücksichtigt \nder Senat als sachverständige Konkretisierung dessen, was vor Durchführung einer \nAbschiebung zu prüfen und ggf. als Vorkehrungen zum Schutz des von der \nAbschiebung Betroffenen vorzusehen ist. Danach (S. 6) sind schlüssig vorgetragene \noder bekannte Indizien für eine mögliche Reiseunfähigkeit zu prüfen und zu \nbewerten, wozu regelmäßig ein ärztliches, ggf. psychologisch psychotherapeutisches \nGutachten erforderlich sein wird. Dies bei Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr \nkonkretisierend ist weiter (S. 8) festgelegt, dass bei Hinweisen u. a. auf \nEigengefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung - wie bei anderen \npsychischen Erkrankungen - ein psychologisch psychotherapeutisches Gutachten \neinzuholen ist. Danach genügt im Fall der Antragstellerin zu 2., bei der nach den \nvorstehenden Gründen zumindest Hinweise der genannten Art bestehen, eine \nUntersuchung durch einen in der Notfallmedizin versierten Arzt am Tage der \nAbschiebung nicht, weil ein Arzt mit der angeführten Qualifikation ein psychologisch \npsychotherapeutisches Gutachten nicht erstellen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, \ndass eine \"Untersuchung\" am Tag der Abschiebung, für die praktisch nur eine \nbeschränkte Zeit zur Verfügung steht, im Hinblick auf die erforderliche Intensität der \nExploration und eine hinreichende Fundierung ein taugliches Mittel ist, Hinweise auf \neine Suizidgefährdung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen \nRisiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann. Dem gegenüber kann \nsich der Antragsgegner nicht auf Rechtsprechung des 18. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berufen. Dessen \nBeschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, wonach es keinen Bedenken \nunterliegt, zur Frage der Reisefähigkeit bei Vorliegen psychischer Erkrankungen \neinen Arzt mit Notfall-Zusatzausbildung, der über mehrjährige Erfahrung mit der \nDurchführung von Abschiebungen und ärztlicher Reisebegleitung verfügt, als \nSachverständigen heranzuziehen, betrifft nicht den speziellen Fall einer \nUntersuchung am Tag der Abschiebung, sondern allgemein die vorherige Abklärung \nder Reisefähigkeit. Ob der vom Antragsgegner vorgesehene Notfallmediziner zudem \nebenfalls über mehrjährige Erfahrung mit der Durchführung von Abschiebungen und \närztlicher Reisebegleitung verfügt, ist nicht ersichtlich. \n\n20\n\nDie weitere Voraussetzung der Reisefähigkeit, dass nämlich hinreichende \nVorkehrungen getroffen werden können, die das Suizidrisiko im Falle der \nAbschiebung verlässlich ausschließen, ist nach dem derzeit gegebenen \nErkenntnisstand nicht erfüllt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es könne der \nSuizidgefahr durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden, hat er nicht \nhinreichend dargetan, dass bei der Antragstellerin zu 2. das Suizidrisiko \nausgeschlossen oder so weit herabgesetzt werden kann, dass ihre Abschiebung \nverantwortet werden kann. Es ist Sache der Ausländerbehörde, konkret darzulegen, \nwelche Maßnahmen sie zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes des abzuschiebenden Ausländers treffen wird.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - 19 B 661/04 -, 21. Januar 2005 \n- 19 B 45/05 -, und 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -.\n\n22\n\nDas entspricht auch den Anforderungen in dem bereits angeführten Informations- \nund Kriterienkatalog. Danach (S. 9) müssen die erforderlichen Maßnahmen genau \nbeschrieben werden, wenn die Flugreisetauglichkeit nur durch Auflagen oder \nZusatzmaßnahmen sichergestellt werden kann. Diesen Anforderungen genügt der \nVortrag des Antragsgegners nicht. Er hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, \ndass dem Suizidrisiko durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung begegnet \nwerden könne. Dem Hinweis lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass \nwährend des Fluges ggf. erforderliche medizinische Maßnahmen und \nSicherungsvorkehrungen unter menschenwürdigen Bedingungen getroffen werden \nsollen. Dem im Einzelnen nachzugehen ist hier auch nach dem Gutachten vom \n12. Juli 2006 konkret geboten. Danach (S. 18) kann das Risiko eines Suizidversuchs \nder Antragstellerin zu 2. nur verringert werden, indem beispielsweise ärztliche \nBegleitung beim Flug vorhanden ist \"sowie\", also zusätzlich, eine entsprechende und \nggf. sedierende Medikation eingesetzt wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, \ndass die Verabreichung eines geeigneten Medikaments nach dem Informations- und \nKriterienkatalog (S. 9) die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt. \n\n23\n\nÜberdies ist bei der Beurteilung der notwendigen Vorkehrungen bei der \nGestaltung der Abschiebung, um den Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht \nim Einzelfall zu genügen, auch in den Blick zu nehmen, dass bei Bedarf die \nSchutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, \nsondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat \nfortdauert.\n\n24\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl 2007, \n55 f., 2. Juli 2004 - 18 B 830/04 und 28. März 2003 - 18 B 35/03 -.\n\n25\n\nHier liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die bei der Antragstellerin \nanzunehmende Suizidgefahr nach ihrer Ankunft im Kosovo fortdauert. Nach dem \nGutachten vom 12. Juli 2006 und den ärztlichen Stellungnahmen ist die Suizidgefahr, \nsoweit hier von Belang, in der von der Antragstellerin zu 2. empfundenen Ausweg- \nund Perspektivlosigkeit auch der Lebenssituation im Kosovo gerade im Hinblick auf \nihre Erkrankungen und derjenigen ihres Ehemannes und auf die gesehene \nunzureichende medizinische und psychiatrische Versorgung im Kosovo begründet. \nIm Gutachten vom 12. Juli 2006 (S. 17 f.) ist hierzu u. a. ausgeführt, die \nBelastungssituation bestehe nicht nur durch die Abschiebung, sondern in erster Linie \nin einer völlig unklaren Lebensperspektive, und wird die Wahrscheinlichkeit eines \nSuizidversuchs auch mit der \"lebenssituativen psychosozialen Einengung\" bei einer \nSituation, die nicht mehr adäquat zu bewältigen ist, begründet. Auch der Arzt für \nPsychiatrie T. rechnet in seinem Attest vom 23. Februar 2007 damit, dass die \nAntragstellerin zu 2. alsbald nach einer erzwungenen Rückkehr in das Kosovo ihren \n\"Suizidwunsch\" realisiert. Diesem nach einer Abschiebung und der Ankunft im \nKosovo bestehenden Risiko ist der Antragsgegner nicht nachgegangen. Er hat so \nnicht sichergestellt, dass erforderliche Hilfen für die Antragstellerin zu 2. wie \ngeeignete Medikamente und fachärztliche Betreuung nach der Ankunft im Kosovo \nzur Verfügung stehen und sie in eine fachärztliche Betreuung übernommen werden \nkann.\n\n26\n\nOb auch beim Antragsteller zu 1. Reiseunfähigkeit anzunehmen ist, mag in \nWürdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. N. vom 14. Juni 2005 \nfraglich erscheinen, kann hier aber dahinstehen. Denn seine Abschiebung und die \nAbschiebung der minderjährigen Antragstellerin zu 3. und des volljährigen \nAntragstellers zu 4. ist wegen eines innerstaatlichen Vollstreckungshindernisses des \ngebotenen Schutzes der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 \nund 2 GG) aus Rechtsgründen unmöglich. Dies folgt für den Antragsteller zu 4. \ndaraus, dass er, wie dem Attest von Frau Dr. L2. und sonst nach Aktenlage zu \nentnehmen ist, die wichtigste Bezugsperson der Antragstellerin zu 2. ist und sich um \nalle ihre wesentlichen Belange kümmert sowie für sie erforderliche \nBeistandsleistungen erbringt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung im Verfahren 19 B 352/07 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, \nder Kostenausspruch im Verfahren 19 E 226/07 aus § 166 VwGO in Verbindung mit \n§ 127 Abs. 4 ZPO. \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/19-b-352-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/19-b-352-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264290","retrieved":"2026-07-09 02:31:31.344730+00:00"}}