{"status":"available","doknr":"OLD264289","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.19A2326.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"19 A 2326/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Kläger macht mit der Antragsbegründung sinngemäß allein den Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Aus den dargelegten Gründen bestehen nicht im \nSinne dieser Vorschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit \ndem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 \nAufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK abgewiesen hat. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Abschiebung des Klägers in \nden Libanon nicht wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich ist. Der in der \nAbschiebung liegende Eingriff in den auf seinem Aufenthalt beruhenden Anspruch des \nKlägers auf Achtung des Privatlebens ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Er ist im \nSinne der Vorschrift eine Maßnahme, die gesetzlich vorgesehen ist und die einem \nberechtigten Ziel, nämlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und in einer \ndemokratischen Gesellschaft, hier zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum \nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei ist der langjährige Aufenthalt \ndes Klägers im Bundesgebiet ab Anfang Oktober 1989 auch gegen das öffentliche Interesse \nan der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen und damit mit dem Recht der \nBundesrepublik Deutschland zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Die Abwägung fällt zu \nLasten des Klägers aus. Art. 8 EMRK verbietet nicht allgemein die Abschiebung eines \nAusländers oder vermittelt diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine \nbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates der Konvention aufgehalten hat.\n\n5\n\nVgl. nur EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ \n2005, 1046.\n\n6\n\nBei der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden \nGesamtabwägung sind alle persönlichen und familiären sowie sozialen und wirtschaftlichen \nBindungen des betreffenden Ausländers im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen. Hierzu \ngehören sein Lebensalter, der Grund und die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat und \nein etwa darauf beruhender Vertrauensschutz, die Kenntnisse der Sprache des \nAufnahmestaates, die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit, die \nWohnverhältnisse, die persönlichen Befähigungen zur Integration im Aufnahmestaat, \ninsbesondere eine Schul-, Hochschul-, Berufs- oder sonstige Ausbildung, sowie etwaige \nVerstöße gegen die Rechtsordnung des Aufnahmestaates. Auf der anderen Seite ist zu \nberücksichtigen, ob und inwieweit der betreffende Ausländer seinem Herkunftsstaat \nentwurzelt bzw. entfremdet ist und deshalb ggf. eine Reintegration unmöglich oder \nunzumutbar ist.\n\n7\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, \n282 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 19 B 2086/05 - und 21. Dezember \n2006 - 18 A 3256/04 -,\n\n8\n\nDaran gemessen stehen der Annahme einer Integration des Klägers in die in Deutschland \ngegebenen Lebensverhältnisse, worauf das Verwaltungsgericht seine Bewertung zu Recht \nmaßgeblich gestützt hat, bereits die zahlreichen in der Zeit von August 1996 bis September \n2003 begangenen erheblichen Straftaten in Form von Gewalttätigkeiten entgegen, die durch \ndie vom Verwaltungsgericht angeführten 8 strafgerichtlichen Entscheidungen geahndet \nwurden. Die ab 1999 begangenen Straftaten des Klägers fielen in eine Zeit, in der er von der \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die seinen Eltern und Geschwistern aufgrund der \ndamaligen Härtefallregelung zugesagt und dann erteilt worden war, ausgeschlossen war. Trotz \nder für ihn so erkennbaren ernsthaften Gefährdung seines Aufenthalts in Deutschland hat er \nsich von weiteren Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität nicht abhalten lassen. \nDabei wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus, dass es sich, wie er mit der \nAntragsbegründung vorträgt, bei den vom Amtsgericht C. mit Urteil vom 23. September \n2003 abgeurteilten Einzeltaten des gemeinschaftlichen Raubes und des unerlaubten Besitzes \nvon Betäubungsmitteln um minder schwere Fälle handelt und das Amtsgericht festgestellt hat, \nder Kläger habe in das Tatgeschehen deeskalierend eingegriffen und als erster von vier \nMittätern ein offenes und umfassendes Geständnis abgelegt, ohne sich dabei auf Kosten \nDritter zu entlasten. Abgesehen davon, dass die genannten Aspekte nur eine - und nicht die \nletzte - Straftat aus einer Kette von Gewalttaten betreffen, lassen sie diese Straftat nicht als \nweniger gewichtig erscheinen. Das Amtsgericht hat dies im Kern selbst so gesehen und hierzu \nausgeführt, die beim Raub eingesetzte Gewalt und Drohkulisse sei „im Vergleich zur \nbekannten Methodenskala eher niederschwellig und mehr von Effizienz als von Robustheit \ngetragen\" gewesen und der Sanktionsrahmen habe sich zum minder schweren Fall \nverschieben lassen „- machbar aber mit Kopfschmerzen\"; es hat bei der Strafzumessung die \nvielfältigen Vorstrafen und die bei Tatbegehung laufende Bewährungsfrist und ferner \nberücksichtigt, dass „die doch erhebliche Tat einfach so kurz entschlossen geplant und ebenso \naugenblicklich spontan umgesetzt\" worden sei, was - u. a. „vom Cliquenambiente begünstigt\" \n- auf eine „niedrige Reizschwelle bei passenden Rahmenbedingungen\" hindeute; das sei \ndurchaus gefährlich für die Rechtsgemeinschaft „als letztlich schwer zu kalkulierendes \nRisiko\", weshalb die Bewährungsentscheidung auch „klarerweise grenzwertig\" sei. Überdies \nhat das Amtsgericht C. dem Kläger bereits zuvor in dem Urteil vom 19. Oktober 1998 \naußergewöhnliche Aggressivität bescheinigt und weiter ausgeführt, die Gewalttaten richteten \nsich überwiegend gegen unterlegene Opfer und trügen brutale Züge. In dem Urteil des \nAmtsgerichts C. vom 21. September 2000 ist unter Wiedergabe der Ausführungen des \nhinzugezogenen psychologischen Sachverständigen angeführt, dem Kläger, der wenig \nFörderung durch seine Eltern erfahren habe, seien kaum ethische Leitbilder der \nErwachsenenumwelt und der deutschen Gesellschaft vermittelt worden; geradezu archaische \nBilder der Konfliktregulation prägten sein normatives Bezugssystem, was dazu führe, dass er \nzu Aggressionen neige, sobald er sich in irgendeiner Weise beeinträchtigt fühle. \n\n9\n\nDer Kläger hat sich so über einen langen Zeitraum und trotz mehrerer Vorverurteilungen, \nStrafaussetzungen zur Bewährung, trotz der Ableistung von Sozialstunden und eines sozialen \nTrainingskurses als nicht willens und/oder nicht in der Lage gezeigt, sich an die in \nDeutschland geltende Rechtsordnung zu halten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann \nnicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er aufgrund der früher beabsichtigten \nAbschiebung in seinen Integrationsmöglichkeiten erheblich behindert worden sei oder dass \ngar die Straftaten zu einem großen Teil aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus wiederholter \nDuldungen resultierten. Selbst wenn ihm, wie er geltend macht, auf seinen ersten Antrag vom \n26. Juli 1996, als Straftaten von einigem Gewicht noch nicht vorlagen, eine \nAufenthaltsbefugnis hätte erteilt werden können, ändert dies nichts an der fehlenden bzw. \ngescheiterten sozialen Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik \nDeutschland. Hierzu gehört auch die Beachtung der geltenden Rechtsordnung. Auch unter den \nangeführten Aufenthaltsbedingungen ist von einem Ausländer, der sich auf Schutzwirkungen \naus der langjährigen Dauer seines Aufenthalts in Deutschland und eine soziale Integration \nberuft, als Mindestanforderung zu verlangen und zu erwarten, dass er jedenfalls die geltenden \nStrafgesetze beachtet und die geschützten Rechtsgüter anderer respektiert. Letzteres hat der \nKläger in hohem Maße vermissen lassen. Dies zeigen insbesondere die zahlreichen \nabgeurteilten Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität wie Körperverletzung und \n(gemeinschaftliche) gefährliche Körperverletzung, teilweise begangen in Tateinheit mit \nNötigung, Bedrohung und Beleidigung, sowie gemeinschaftlicher Raub, worin eine besondere \nRücksichtslosigkeit gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck kommt, wie auch der \nUmstand, dass der Kläger über einen langen Zeitraum mehrfach straffällig geworden ist. \n\n10\n\nErnstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet es ferner nicht, \ndass das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt hat, der Kläger habe eine eigenständige \nwirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht erreicht. Fehl geht \nder Einwand des Klägers, es sei zum Abbruch der Berufsausbildung zum Steinmetz in dem \nBetrieb der Firma Grabmäler I. in Q. deshalb gekommen, weil sich herausgestellt \nhabe, dass der Ausbildungsbetrieb ihn überhaupt nicht bei der Handwerkskammer angemeldet \ngehabt habe, er also die Prüfung wegen der unterbliebenen Eintragung des \nAusbildungsverhältnisses nicht habe ablegen können und die ganze Zeit der Ausbildung \nnutzlos gewesen sei. In der Ausländerakte (Blatt 201) findet sich nämlich ein Exemplar des \nAusbildungsvertrages, das darauf schließen lässt, dass das Ausbildungsverhältnis bei der \nHandwerkskammer angemeldet worden ist; denn auf dem Vertrag ist als Bearbeitungstag von \nder Handwerkskammer der 25. September 2000 vermerkt. Auch sonst weist eine Vorsprache \ndes Klägers mit seinem Ausbilder bei der Ausländerbehörde am 21. September 2000 darauf \nhin, dass sich der Ausbilder, der die Verhältnisse des Klägers kenne, um Angelegenheiten des \nKlägers gekümmert hat. Auch deshalb bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des \nSchreibens des Ausbildungsbetriebes an den Beklagten vom 6. Mai 2002, wonach der Kläger \nam 3. Mai 2002 nicht zur Ausbildung erschienen war und am Abend desselben Tages \ntelefonisch mitgeteilt hatte, dass er fristlos kündige. Dass der Abbruch der Ausbildung am 3. \nMai 2002 nicht auf die Praxis des Beklagten zurückzuführen ist, dem Kläger wiederholt \nlediglich Duldungen zu erteilen, zeigt der Umstand, dass der Beklagte diesem noch am 2. Mai \n2002 die Duldung für die Dauer eines Jahres verlängert hatte. Soweit der Kläger weiter - und \nabweichend vom vorstehend gewürdigten Vorbringen - einwendet, er habe die Ausbildung \nnicht abschließen können, da er, was er nicht gewusst habe, überhaupt keine Arbeitserlaubnis \ngehabt habe, vermag auch dies die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu \nziehen. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Kläger die Ausbildung ohne \nnachvollziehbaren Grund von sich aus abgebrochen hat. Dass für den erfolgreichen Abschluss \nder - bei der Handwerkskammer angemeldeten - Ausbildung der Besitz einer Arbeitserlaubnis \nerforderlich war, hat er nicht aufgezeigt. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass der Kläger sonst für längere \nZeit einer geordneten Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist und nach den Feststellungen im \nUrteil des Amtsgerichts C1. vom 15. Oktober 2004 arbeitslos war und von seiner Familie \nunterhalten wurde. Dem ist der Kläger mit der Antragsbegründung nicht entgegengetreten. \nDass sich der Kläger in der Folgezeit bis April 2006 um eine neue Ausbildung oder \nordnungsgemäße Beschäftigung bemüht hätte, macht er selbst nicht geltend und ist nach \nAktenlage auch nicht ersichtlich. Ein entsprechendes ernsthaftes Bemühen ist aber von einem \nintegrationswilligen jungen Ausländer zu erwarten. Soweit der Kläger im vorliegenden \nAntragsverfahren - nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 - \ndarauf hinweist, seit Anfang April 2006 eine Beschäftigung als Landwirtschaftshelfer in \neinem Gemüseanbaubetrieb zu haben, ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen dauerhaften, \nfür seinen Lebensunterhalt auskömmlichen Arbeitsplatz handelt.\n\n12\n\nAngesichts der nicht erreichten sozialen und wirtschaftlichen Integration des Klägers in \ndie Lebensverhältnisse in Deutschland ist auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht in Abwägung mit dem überwiegenden \nöffentlichen Interesse an der Verteidigung der Rechtsordnung und an der Verhinderung \nweiterer strafbarer Handlungen eine Rückkehr des Klägers in den Libanon als zumutbar \nangesehen hat. Mit seinem Vorbringen, im Libanon, einem Land, das ihm völlig fremd sei \nund dessen Sprache er nicht verstehe und spreche, sei er „völlig hilflos auf sich allein \ngestellt\", habe er keine Wohnung und keine Möglichkeit zu einer Berufsausübung, zeigt der \nKläger zwar, was der Senat nicht verkennt, nicht unerhebliche Schwierigkeiten auf, die er \nbewältigen muss, um sich wieder in die Lebensverhältnisse seines Herkunftslandes \neinzugliedern. Daraus ergibt sich aber nicht, dass dem Kläger eine (Wieder-) Eingliederung in \ndie Lebensverhältnisse im Libanon unmöglich oder unzumutbar ist. Auch wenn der fast 27 \nJahre alte Kläger seine Sozialisation maßgeblich in Deutschland erfahren hat, kann auch unter \nBerücksichtigung seines Vorbringens nicht angenommen werden, dass er von den \nLebensverhältnissen seines Herkunftslandes völlig entwurzelt ist. Er hat immerhin etwa 7 \nJahre lang bis Anfang Oktober 1989 mit seiner Familie im Libanon gelebt und dort etwa 2 \nSchuljahre lang eine Schule besucht. Es kann daher und mit Blick auf den langjährigen \nUmgang mit seinen in Deutschland lebenden Eltern und zahlreichen Geschwistern nicht \nangenommen werden, dass ihm die Lebensverhältnisse und sozialen Verhaltensweisen im \nLibanon völlig fremd geworden sind. Da der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, die arabische Sprache ein wenig sprechen kann, \nwird er sich in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in den Libanon zunächst notdürftig und \nnach und nach immer besser verständigen können, wobei er auf dem muttersprachlichen \nSpracherwerb in seiner Kindheit und in einer libanesischen Schule, ferner auf der \ninnerfamiliären sprachlichen Kommunikation (auch in Deutschland ab Oktober 1989) \naufbauen kann. Es spricht auch nichts dagegen, dass er auf dieser Grundlage und bei nach \nAktenlage guter allgemeiner Intelligenz auch die arabische Schriftsprache wird erlernen \nkönnen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich weiter nicht, dass beim Kläger die soziale \nKontaktfähigkeit nicht ausgeprägt ist. Davon kann auch nach Aktenlage nicht ausgegangen \nwerden; so ist dem Urteil des Amtsgerichts C1. vom 15. Oktober 2004 zu entnehmen, dass \ner Mitglied einer Fußballmannschaft war. Angesichts dessen sprechen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Libanon „völlig hilflos auf sich allein gestellt\" oder \nin einer „absolut hilflosen Lage\" wäre. Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Kläger im Libanon in der Anfangszeit seines dortigen Aufenthalts oder dauerhaft \nwirtschaftlich in eine Notlage geraten wird. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, \ndass er sich mit finanzieller Unterstützung seiner in Deutschland eingebürgerten \nFamilienangehörigen, seiner Eltern und zahlreichen Geschwister, zumutbarer Weise eine \neigene Existenz aufbauen, also den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft \nsichern kann. Hiergegen hat er mit seiner Antragsbegründung keine substantiierten Einwände \nvorgebracht. Es spricht nichts dafür, dass seine Familie nicht willens oder in der Lage ist, dem \nKläger im Libanon notfalls finanzielle Unterstützung zuzuwenden. Auch sonst hat er nicht \nsubstantiiert aufgezeigt, dass ihm im Libanon wegen der dortigen politischen Verhältnisse \noder mangelnder öffentlicher Sicherheit und Ordnung konkrete Gefahren für Leib, Leben oder \nFreiheit drohen. Soweit er auf Warnungen des Auswärtigen Amtes vor Reisen in den Libanon \nhinweist, ist nicht ersichtlich, dass diese auch für Personen bestimmt waren, die wie der \nKläger und seine Familienangehörigen aus dem Libanon stammen. Schließlich ist nicht \nersichtlich, dass dem Kläger wegen der familiären Beziehungen zu seinen Eltern und \nGeschwistern eine Rückkehr in den Libanon unzumutbar ist. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass \nder - volljährige - Kläger in besonderer Weise auf den Beistand seiner Angehörigen \nangewiesen ist und dass er den Kontakt mit ihnen nicht durch gelegentliche Besuche und etwa \nmit den Mitteln der Telekommunikation aufrecht erhalten kann.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/19-a-2326-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/19-a-2326-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264289","retrieved":"2026-07-09 02:31:31.265070+00:00"}}