{"status":"available","doknr":"OLD264288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.14A1256.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"14 A 1256/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n15.506,05 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf den \nStandpunkt gestellt, der Kläger könne sein Ziel, entsprechend den Maßstäben des \nStrafbefreiungserklärungsgesetzes - StraBEG - besteuert zu werden, selbst dann \nnicht erreichen, wenn man der von ihm näher dargelegten Auffassung folge, dass die \nunterschiedliche Behandlung zwischen \"steuerehrlichen\" und \"steuerunehrlichen\" \nBürgern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Eine Nichtigerklärung des StraBEG, das \nnach dem Vortrag des Klägers die Ungleichbehandlung herbeigeführt habe, würde \nden Kläger nicht begünstigen, da sich seine Steuerpflicht nach dem \nGewerbesteuergesetz richte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. \n1 GG führe nur zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, sodass der Gesetzgeber \nmehrere Möglichkeiten habe, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. \nNeben einer ersatzlosen Aufhebung des StraBEG oder einer - vom Kläger ins Auge \ngefassten - Übernahme dessen Steuersätze für alle Steuerpflichtigen wären auch \nvermittelnde Lösungen denkbar.\n\n4\n\nDie diesbezüglich vom Kläger geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich nicht \nfeststellen.\n\n5\n\nDas folgt daraus, dass das angegriffene Urteil unabhängig von der Begründung \ndurch das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig ist. Die Gewerbesteuer ist nämlich \ngemäß § 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - auf Grund eines \nSteuermessbetrages zu berechnen. Dieser wird gemäß § 16 AO i. V. m. § 17 Abs. 2 \nSatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -, § 22 AO durch das sachlich und \nörtlich zuständige Finanzamt festgesetzt. Gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO wird mit \nder Festsetzung des Steuermessbetrages über die persönliche und sachliche \nSteuerpflicht entschieden. Der Steuermessbescheid ist gemäß § 184 \nAbs. 1 Satz 4 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO für die Festsetzung der Gewerbesteuer durch \ndie Beklagte bindend. Die Beklagte ist nicht befugt, entsprechend dem Begehren des \nKlägers bei der Festsetzung der Gewerbesteuer von einer niedrigeren \nBemessungsgrundlage auszugehen und zwar auch dann nicht, wenn - wie der \nKläger meint - die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei steuerehrlichen \nSteuerpflichtigen einerseits und die nicht differenzierende Einnahmenerklärung und \nSteuernachentrichtung nach dem StraBEG andererseits gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Einwände gegen die Ermittlung \nder Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer sind gegen den vom Finanzamt \nerlassenen Grundlagenbescheid zu richten. \n\n6\n\nZudem beziehen sich die Darlegungen des Klägers im Wesentlichen auf den von \nihm geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. \nDiese Frage stellt sich indessen nicht, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen \nseiner Entscheidung einen solchen Verstoß als gegeben unterstellt hat.\n\n7\n\nIm Übrigen führte der Kläger aus, es wäre angebracht gewesen, die Sache dem \nBundesverfassungsgericht im Rahmen einer Normenkontrolle zur Entscheidung \nvorzulegen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch nur verschiedene \nEntscheidungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aufgezählt. Das Urteil \nenthalte keine Begründung, die zwingend darauf schließen lasse, dass das \nBundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nicht im \nSinne des Klägers entschieden hätte.\n\n8\n\nMit diesen Ausführungen wird der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, \neine Nichtigkeitserklärung des StraBEG hätte noch keine Begünstigung des Klägers \nzur Folge, gerade nicht in Zweifel gezogen. Abgesehen davon, dass das \nVerwaltungsgericht nicht verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten des \nBundesverfassungsgerichts sondern des Gesetzgebers aufgezeigt hat, wäre \nentscheidend für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, dass der \nGesetzgeber in Folge einer Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht \neine gesetzliche (Neu-)Regelung treffen würde, die - zwingend - im Sinne des \nKlägers liegt. Gerade dies legt der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrages \njedoch nicht dar.\n\n9\n\nAuch mit der Behauptung, es bestehe ein Bedürfnis dafür, dass höchstrichterlich \ngeklärt werde, ob das StraBEG mit der Folge der Ungleichbehandlung von \nSteuerehrlichen und Steuerunehrlichen verfassungsgemäß gewesen sei, um \nSchlupflöcher für den Gesetzgeber zu verschließen, lässt sich der hier in Rede \nstehende Anspruch auf Gleichbehandlung nach den Maßstäben des vom Kläger \nselbst als verfassungswidrig angesehenen StraBEG nicht begründen.\n\n10\n\nMit Rücksicht darauf lassen sich zudem weder die geltend gemachten ernstlichen \nSchwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch die grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO feststellen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/14-a-1256-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/14-a-1256-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264288","retrieved":"2026-07-09 02:31:31.183127+00:00"}}