{"status":"available","doknr":"OLD264291","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.12A2322.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"12 A 2322/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der \nEinbürgerung der Kläger nach § 13 StAG sei ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die \nBeklagte aus sachgerechten Gründen die Einbürgerung der Kläger als nicht im \nstaatlichen Interesse liegend abgelehnt hat. \n\n5\n\nEine fehlerhafte Gewichtung des Gesichtspunktes der Unterhaltsfähigkeit liegt \nnicht vor. Auch wenn § 13 StAG in seinen das Einbürgerungsermessen eröffnenden \nTatbestandsvoraussetzungen lediglich auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n(Handlungsfähigkeit) und Nr. 2 (kein Ausweisungsgrund) oder Satz 2 StAG, nicht \naber auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 (eigene Wohnung/eigenes Unterkommen, \nimstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren) Bezug nimmt, bedeutet dies \nnicht, dass dem Gesichts-punkt der Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der \nErmessensbetätigung keine oder eine regelmäßig nur nachrangige Bedeutung \nzukommt.\n\n6\n\nDer Verzicht auf die Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 \nStAG ist Folge des Umstandes, dass sich der Einbürgerungsbewerber im Ausland \naufhält. Die Vorschrift des § 13 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der \nEinbürgerung ehemaliger Deutsche und ihrer Abkömmlinge, die im Ausland leben \nund daher von § 8 StAG nicht erfasst werden, ein staatliches Interesse bestehen \nkann. Bei Vorliegen der von § 13 StAG geforderten Mindestvoraussetzungen ist \ngruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich nicht vorgezeichnet und damit kein \nWohlwollensgebot normiert, das das Einbürgerungsermessen einengen könnte; \nvielmehr prüft die Behörde im Rahmen des Ermessens nach § 8 StAG auch bei \nBewerbern, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen, \nob sie unter Berücksichtung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches \nInteresse an der Einbürgerung bejaht. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 ff., zu § \n13 RuStAG.\n\n8\n\nAuch wenn danach im Einzelfall manches für eine Einbürgerung des von einem \nDeutschen abstammenden Bewerbers spricht, darf die Behörde aufgrund ihres \nweiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus \nsachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen \nInteresse liegt. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 \n\n10\n\n- 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff.\n\n11\n\nEine Ermessenseinengung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die den \nStaatsangehörigkeitserwerb durch Geburt regelnde Vorschrift des § 4 RuStAG i.d.F. \nzur Zeit der Geburt des Klägers zu 1. wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der \nGleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) verfassungswidrig war. Den von der \nVerfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG betroffenen Personen ist durch Art. \n3 RuStAÄndG 1974 das Recht eingeräumt worden, bis zum 31. Dezember 1977 die \ndeutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Damit hat der \nGesetzgeber die Folgen ausreichend beseitigt, die sich für die Betroffenen aus dem \nVerfassungsverstoß ergeben haben. Er war nicht verpflichtet, den bisher von dem \nStaatsangehörigkeitserwerb durch Geburt ausgeschlossenen Kindern deutscher \nMütter kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Er durfte sich \nauf eine Übergangsregelung beschränken, die den Betroffenen ein Optionsrecht \neinräumte. Der Pflicht, eine angemessene Übergangsregelung dieser Art zu treffen, \nwiderspricht eine - der alsbaldigen Klärung des staatsangehörigkeitsrechtlichen \nVerhältnisses dienende - Befristung des Erklärungsrechts nicht, wenn die Frist \nausreichend bemessen ist. Die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 festgelegte Frist \nvon 3 Jahren ist nicht zu kurz bemessen, zumal sie sich verlängert, wenn sie ohne \nVerschulden nicht eingehalten wird (Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974). Ist danach der \nVerfassungsverstoß für die Zukunft verfassungskonform ausgeräumt worden, bleibt \nkein Raum für die Annahme, nach Ablauf der Erklärungsfrist sei zur Beseitigung \nfortwirkender Folgen des genannten Verfassungsverstoßes für die Betroffenen \ngruppentypisch ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gesetzlich \nvorgezeichnet. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 \n\n13\n\n- 1 C 44.84 -, a. a. O.\n\n14\n\nDas im Rahmen des § 13 StAG in die Ermessensabwägung einzustellende \nstaatliche Interesse an der Einbürgerung, das grundsätzlich unabhängig ist von den \npersönlichen Wünschen und wirtschaftlichen, finanziellen oder auch \naufenthaltsrechtlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers, ist weit gefächert; es \nkönnen auch allgemeine, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Belange \nberücksichtigt werden. \n\n15\n\nVgl. etwa Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 6 \nzu § 13 StAG.\n\n16\n\nDass in diesem Rahmen, insbesondere bei einer vom Einbürgerungsbewerber - \nwie hier - offen gelegten Absicht, sich in der Bundesrepublik Deutschland \nniederzulassen, mit dem staatlichen Interesse an einer Integration von der Beklagten \nein abwägungsrelevanter sachlicher Gesichtspunkt zu Recht angesprochen ist und \ndass sie darüber hinaus dem staatlichen Interesse an der Integration von \nZuwanderern auch unter Berücksichtigung des Zwecks des § 13 StAG, die \nMöglichkeit der Einbürgerung Deutschstämmiger möglichst weit zu ziehen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 \n\n18\n\n- 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 ff.,\n\n19\n\nzutreffend einen hohen Rang beigemessen hat, bedarf angesichts der \nmittlerweile zutage tretenden, vielschichtigen und gravierenden Folgen \nunzulänglicher Integrationsbemühungen und der hieran anknüpfenden virulenten \nöffentlichen Diskussion keiner weiteren Begründung. Auch wird in der \nZulassungsbegründung nicht in Abrede gestellt, dass die Gewährleistung des \nUnterhalts u.a. durch eine eigene Erwerbstätigkeit und die damit bewirkte \nEingliederung in das inländische Erwerbsleben der Integration dienlich ist.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie Beklagte im vorliegenden Fall unter dem Aspekt der Zuwandererintegration ein \nder Einbürgerung der Kläger entgegenstehendes staatliches Interesse von \nerheblichem Gewicht zutreffend geltend gemacht und in diesem Rahmen die \nFähigkeit des Klägers zu 1., den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder \nvoraussichtlich dauerhaft zu sichern, ohne auf einen Unterhalt aus öffentlichen \nMitteln angewiesen zu sein, zu Recht verneint hat. \n\n21\n\nVon der Unterhaltsfähigkeit kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn \nder Einbürgerungsbewerber den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie \nnachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem \neigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch bestreiten kann. \nDie Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen \nKrankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. \n\n22\n\nVgl. Hailbronner/Renner, a. a. O.,\n\n23\n\nRdnr. 37 zu § 8 StAG.\n\n24\n\nDie insoweit zu treffende Prognose über die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit \nder Unterhaltsfähigkeit setzt entsprechend der Tragweite und der Bedeutung des \ndurch die Einbürgerung vermittelten Status (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) die \nsubstantiierte Darlegung und ggfs. auch den Nachweis konkreter tatsächlicher \nUmstände durch den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen \nEinbürgerungsbewerber voraus, die mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel \nausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit, \n\n25\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, \n\n26\n\nRdnr. 5 zu § 108 VwGO,\n\n27\n\ndie Gewährleistung des Lebensunterhalts zukünftig als hinreichend sicher \nerscheinen lassen. \n\n28\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das \nunter Einbeziehung von Kindergeld mit ca. 1.350 EUR errechnete monatliche \nNettoeinkommen den Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes \nohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel genügt. Denn die dem Kläger zu 1. in \nAussicht gestellte Vollzeittätigkeit in der Gaststätte \"Q. \" lässt es nicht als \nhinreichend sicher erscheinen, dass damit zukünftig der Lebensunterhalt der Familie \nbestritten werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nverfügt der Kläger als gelernter Schweißer, der in B. zunächst als Lehrer und \ndanach als Sicherheitsbeamter an einer Schule gearbeitet hat, über keine \nErfahrungen im Gaststättenbereich (etwa als Fachkraft in der Gastronomie, als \nHotelkaufmann, als Restaurantfachmann, als Koch oder im Einkauf, in der \nBuchführung etc.). Damit bleibt für den - insoweit ungelernten - Kläger zu 1. im \nRahmen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses lediglich die Ausführung \nvon Hilfstätigkeiten. Angesichts der - ebenfalls öffentlich bekannten - Erosion von \nVollzeitstellen durch deren Umwandlung in sog. Mini-/400 EUR-Jobs gerade auch im \nGastgewerbe, \n\n29\n\nvgl. etwa Tagesspiegel vom 16. Januar 2004,\n\n30\n\nkann im Rahmen der Prognose nicht ohne weiteres von einem hinreichend \nsicheren Fortbestand der dem - ungelernten - Kläger zu 1. angebotenen Vollzeitstelle \nausgegangen werden. Insoweit trifft die in der Antragsbegründung - im übrigen ohne \njede Substantiierung - aufgestellte Behauptung, eine Anstellung im Bereich der \nGastronomie, zumal als Vollzeitanstellung, unterscheide sich in nichts von einer \nsonstigen Angestelltentätigkeit, nicht zu. \n\n31\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund besonderer Umstände der Erhalt \nder angebotenen Vollzeitstelle für den - ungelernten - Kläger zu 1. in der Gaststätte \n\"Q. \" jedenfalls für einen absehbaren Zeitraum gesichert ist, sind nicht ersichtlich. \nDass sich - wie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht - der Inhaber der \nGaststätte und der Kläger zu 1. während der Besuche des Klägers zu 1. bei seiner \nGroßmutter kennen gelernt haben, bietet als solches keine Gewähr für eine \nBereitschaft des Gaststätteninhabers, nicht unerhebliche Kostennachteile durch die \nsozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle des Klägers gegenüber der Beschäftigung \nvon geringfügig Beschäftigten auf 400 EUR-Basis auch nach dem Abschluss des \nEinbürgerungsverfahrens des Klägers für einen längeren Zeitraum in Kauf zu \nnehmen. Vertragliche Bindungen, die diesbezügliche Zweifel beseitigen oder \nzumindest auf einen zu vernachlässigenden Umfang reduzieren könnten, ist der \nInhaber der Gaststätte gerade nicht eingegangen. Der insoweit vorgebrachte \nHinweis, es gebe kaum einen Unternehmer, der einen Arbeitsvertrag abschließen \nwolle, wenn der potenzielle Arbeitnehmer noch auf unbestimmte Zeit im Ausland \nverweile, lässt nicht erkennen, dass es dem Inhaber der Gaststätte vorrangig um \neine Beschäftigung gerade des Klägers ging, die zudem längerfristig angelegt sein \nsollte.\n\n32\n\nAuch der Umstand, dass, wie im erstinstanzlichen Verfahren - allerdings ohne \njede Kenntnis des erzielten Umsatzes und Gewinns - vorgetragen, die Gaststätte \"mit \ngutem Erfolg\" betrieben wird, ist nicht geeignet, die o.g. Maßnahmen der \nGewinnmaximierung auch nur für einen begrenzten Zeitraum auszuschließen.\n\n33\n\nHinzu kommt - und auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts -, dass das von den Klägern in der Antragsbegründung \nselbst als solches bezeichnete \"Angebot\" der Großmutter des Klägers zu 1., ihm und \nseiner Familie ein mietfreies Dauerwohnrecht in ihrem Haus zu bewilligen und im \nFalle, dass das erzielte Einkommen zur Sicherung des Lebensbedarfs nicht \nausreichen sollte oder wider Erwarten kein Einkommen erzielt werde, finanziell \nauszuhelfen, in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung rechtlich nicht \nverbindlich ist und daher einseitig jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann \n(letzteres gilt im Übrigen, ohne dass es hier darauf ankäme, auch für das vorgelegte \nStellenangebot), so dass sowohl eine tragfähige und längerfristige finanzielle \nAbsicherung als auch eine hinreichende Sicherheit für die Gewährleistung von \nWohnung oder Unterkommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) nicht gegeben ist.\n\n34\n\nOb ein zugunsten der Kläger verbindlich begründetes Dauerwohnrecht im Haus \nder Großmutter des Klägers zu 1. durch die Eintragung im Grundbuch dinglich \ngesichert werden könnte, kann dahinstehen, da eine derartige dingliche Sicherung \nnicht vorliegt und diese hypothetische Fallgestaltung deshalb vom Beklagten bei \nseiner Ermessensbetätigung auch nicht gewürdigt zu werden brauchte. \n\n35\n\nGegenüber der zweifelhaften Unterhaltsfähigkeit ist den weiteren, im Rahmen der \nErmessensabwägung zu berücksichtigenden Umständen, die eine für eine \nEinbürgerung vorauszusetzende Hinwendung des Klägers zu 1. zu Deutschland und \neine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse anzeigen, \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 \n\n37\n\n- 1 C 44.84 -, a. a. O.,\n\n38\n\nzu Recht nicht ein so großes Gewicht beigemessen worden, dass die Zweifel an \nder Unterhaltsfähigkeit zwingend zurücktreten müssen und sich aus diesem Grund \ndie ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten als fehlerhaft erweist.\n\n39\n\nIm vorliegenden Fall mögen aufgrund der Abstammung des Klägers zu 1., seiner \nver-wandtschaftlichen Beziehung zu in der Bundesrepublik Deutschland lebenden \nPersonen, der Einsetzung des Klägers zu 1. als Schlusserbe über das Vermögen der \nGroßmutter zusammen mit seinen Geschwistern, seiner verschiedenen \nbesuchsweisen Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Kenntnis \nder deutschen Sprache gewisse Anzeichen für eine Hinwendung zu Deutschland \nbestehen. Die Gewichtung dieser Umstände wird jedoch dadurch weitgehend \nrelativiert, dass der mit einer Algerierin verheiratete Kläger seinen Kindern, die \nalgerische Namen tragen, die deutsche Sprache nicht in nennenswertem Umfang \nvermittelt und auch im übrigen keine Aktivitäten dargelegt hat, die außer den offen \nzutage liegenden verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen und aufenthaltsrechtlichen \nInteressen eine Hinwendung zu Deutschland nachvollziehbar erkennen lassen. \n\n40\n\nBestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass der 1965 geborene Kläger zu \n1. trotz der Kenntnis, dass er aus einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem \nAlgerier und einer Deutschen stammt, jedenfalls bis zum Jahr 2000 und damit über \neinen Zeitraum von über 16 Jahren (ab Volljährigkeit) und trotz der Klärung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit seiner Schwester im Jahre 1989 keinerlei Aktivitäten \ngezeigt hat, die nach außen hin das Interesse erkennen lassen, in Anknüpfung an \ndie deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter ebenfalls dem deutschen \nStaatsverband angehören zu wollen. Hätte ein derartiges Interesse als Folge einer \ninneren Bindung an den Staat, dem seine deutsche Mutter angehört hat, bestanden, \nwäre es ihm auch ohne Rechtskenntnis ohne weiteres möglich gewesen, \ndiesbezügliche telefonische oder schriftliche Anfragen an die deutsche \nAuslandsvertretung zu richten oder sich bei seinen mehrfachen Besuchsaufenthalten \nin der Bundesrepublik Deutschland bei den zuständigen Behörden fachkundig \nberaten zu lassen.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der im \nvorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen ergibt sich ohne weiteres aus \ndem Gesetz und der oben genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/12-a-2322-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-09/12-a-2322-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264291","retrieved":"2026-07-09 02:31:31.440041+00:00"}}