{"status":"available","doknr":"OLD264338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0508.8B2477.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"8 B 2477/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt im Duisburger Norden seit langem das Hüttenwerk \nHamborn, das aus den Werken Bruckhausen und Schwelgern besteht. Der \nAntragsteller ist Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Hauses im Duisburger \nStadtteil Bruckhausen, der dem Hüttenwerk Hamborn unmittelbar benachbart ist.\n\n4\n\nMitte der 80er Jahre erzeugten im Werk Bruckhausen sechs Hochöfen ca. \n14.000 t Roheisen täglich. Zur Zeit sind dort als Teil eines integrierten Werks zur \nErzeugung von Roheisen und Stahl zwei Hochöfen mit einer Tageskapazität von \nzusammen 9.100 t in Betrieb. Dies sind der Hochofen 4 mit einer Tageskapazität von \n4.500 t, der 1974 genehmigt worden ist und sich dem technisch bedingten Ende \nseines ununterbrochenen Betriebs, der sog. \"Ofenreise\", nähert, und der Hochofen 9, \nder durch Erweiterung und Modernisierung (u.a. Entstaubung von Gießhalle und \nMöllerung sowie Gichtgasrückgewinnung) im Jahre 1987 aus einer älteren Anlage \nhervorgegangen ist und seitdem 4.600 Tagestonnen Roheisen erzeugt. Eine \nehemals auf dem Werksgelände in Bruckhausen angesiedelte Kokerei wurde 2003 \nstillgelegt. Im benachbarten Werk Schwelgern betreibt die Beigeladene zwei weitere \nHochöfen, von denen einer kurz von dem Ende seiner Ofenreise steht und \nvoraussichtlich 2008 neu \"zugestellt\", d.h. mit einer neuen feuerfesten Ausmauerung \nversehen und instandgesetzt werden wird. Dieser Vorgang, der bei Hochöfen etwa \nalle 15 Jahre erforderlich wird, dauert regelmäßig ca. 100 Tage.\n\n5\n\nUnter dem 30. Juni 2004 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin \neine Genehmigung zur Änderung des Hüttenwerks durch die Errichtung und den \nBetrieb eines Hochofens 8 mit einer Tageskapazität von 6.000 t Roheisen und \nÜberführung des Hochofens 4 in die sog. \"Kaltreserve\". Diese Form der \nReservehaltung bietet die Möglichkeit, den Hochofen jederzeit wieder anblasen zu \nkönnen. Der Hochofen 8 soll unmittelbar nördlich des bestehenden Hochofens 9 an \nder Stelle des ehemaligen, seit 1991 nicht mehr betriebenen Hochofens 8, errichtet \nwerden. Der Standort des geplanten Hochofens 8 ist mindestens 700 m vom Haus \ndes Antragstellers entfernt.\n\n6\n\nIm Herbst 2004 legte die Antragsgegnerin den Luftreinhalteplan (LRP) Duisburg-\nNord, Teil I, für den Stadtteil Bruckhausen vor. Dem Plan liegen Daten der \nMessstation Duisburg-Bruckhausen (DUBR) aus den Jahren 2002 und 2003 \nzugrunde, bei denen Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der 22. BImSchV \nfür Schwebstaub und Partikel (PM-10) festgestellt worden waren. Der LRP, der 2005 \nfortgeschrieben wurde (LRP Duisburg-Nord, Teil II), führt für PM-10 einen \nfestgestellten Jahresmittelwert für 2003 von 42 µg/m³ und 82 Überschreitungen des \nTagesmittelwerts von 50 µg/m³ sowie für 2004 einen Jahresmittelwert von 37 µg/m³ \nund beim Tagesmittelwert 58 Überschreitungen von 50 µg/m³ auf. Für das Jahr 2005 \nprognostiziert der LRP, Teil II, einen Jahresmittelwert der PM-10-Belastung, der nahe \nam Grenzwert von 40 µg/m³ liegen werde, während der Tagesmittelwert für PM- 10 \ndie erlaubte Häufigkeit auch weiterhin deutlich überschreiten werde. Der von der \nBeigeladenen beantragten Änderung des Hüttenwerks Hamborn schreibt der LRP \neine deutliche Verbesserung der Immissionsbelastung zu, da der Hochofen 8 \nmindestens dem Stand der Technik entspreche und damit die Emissionen des \nHochofens 4 erheblich unterschreiten werde. Anknüpfend an den LRP stellte die \nAntragsgegnerin einen Aktionsplan zur kurzfristigen Verminderung der \nImmissionsbelastung im Plangebiet des LRP auf. Der Aktionsplan trat am 1. August \n2005 in Kraft. Die Beigeladene verpflichtete sich in einem öffentlich-rechtlichen \nVertrag mit dem Land NRW vom 25. Juli 2005, die sie betreffenden Maßnahmen des \nAktionsplans durchzuführen.\n\n7\n\nDas von der Beigeladenen beantragte Vorhaben wurde am 28. Oktober 2004 \nöffentlich bekannt gemacht; die zugehörigen Unterlagen wurden Ende 2004 im \nBezirksamt Hamborn ausgelegt. Die Antragsunterlagen enthalten u.a. die \nImmissionsprognose der STEAG AG vom 30. September 2004, die in dem im Januar \n2005 von der Antragsgegnerin durchgeführten Erörterungstermin von der \nBürgerinitiative gegen Umweltgifte Duisburg-Nord e.V. in Frage gestellt wurde. Mit \nSchreiben vom 4. April sowie 22. und 29. Juni 2005 ergänzte die Beigeladene die \nvon ihr vorgelegte Immissionsprognose. Zu der Immissionsprognose und den \nErgänzungen nahm das Landesumweltamt NRW mit Schreiben vom 21. Februar, \n22. Juni und 3. August 2005 Stellung.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 9. August 2005 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen \ndie beantragte Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des \nHochofens 8. Dies verband die Antragsgegnerin mit der Bedingung, den Hochofen 4 \nnach Inbetriebnahme des Hochofens 8, spätestens drei Monate nach dessen \nAnblasen, in die Kaltreserve zu überführen. Dabei machte sie die weitere Maßgabe, \ndass der gleichzeitige Betrieb der Hochöfen 4, 8 und 9 (sog. 3-Ofen-Betrieb) nur für \ndie Zeit einer geplanten Neuzustellung einer der beiden Hochöfen in Schwelgern \noder für deren unvorhergesehenen längerfristigen Ausfall, höchstens jedoch 100 \nTage in einem Kalenderjahr, erfolgen dürfe. Der Bescheid wurde am 3. November \n2005 öffentlich bekannt gegeben und lag bis zum 17. November 2005 zur \nEinsichtnahme aus.\n\n9\n\nDer Antragsteller legte am 14. Dezember 2005 Widerspruch gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin ein. Auf Antrag der Beigeladenen vom \n21. Dezember 2005 ordnete die Antragsgegnerin unter dem 23. Dezember 2005 die \nsofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides an, soweit dieser die \nErrichtung des Hochofens 8 betrifft.\n\n10\n\nAm 18. Januar 2006 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet. \nZur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:\n\n11\n\nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche nicht den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Schon auf Grundlage der von der \nAntragsgegnerin angenommenen Immissionswerte sei der Genehmigungsbescheid \noffensichtlich rechtswidrig: Die Jahresimmissionswerte für PM-10 seien in den Jahren \n2002 - 2005 jeweils überschritten worden, wobei nicht sicher sei, dass nach \nInbetriebnahme des Hochofens 8 der Jahresimmissionswert eingehalten werden \nkönne. Der Tagesimmissionswert für PM-10 werde auch künftig zu häufig \nüberschritten werden, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stelle; die \nZusatzbelastung überschreite die Irrelevanzschwelle von 1,2 µg/m³. Mit der \nÜberschreitung der Grenzwerte für PM-10 gingen erhebliche Gesundheitsgefahren \neinher, wie die Weltgesundheitsorganisation und des Bundesumweltministerium \nbestätigt hätten. Das beantragte Vorhaben führe zu einer Zusatzbelastung beim \nGesamtstaubniederschlag zwischen 0,05 g/(m²·d) und 0,08 g/(m²·d), wodurch die \nIrrelevanzschwelle nach Nr. 4.3.2 TA Luft von 0,0105 g/(m²·d) überschritten werde. \nAuch die Zusatzbelastung bei Schadstoffdepositionen seien - selbst wenn man den \nAnnahmen des Genehmigungsbescheides folge - jedenfalls für die Staubinhaltsstoffe \nBlei und Nickel zu hoch, da die Immissionswerte nach Nr. 4.5.1 TA Luft weiterhin \nüberschritten würden. Die Zusatzbelastungen seien nicht durch Nr. 3.5.4 TA Luft zu \nrechtfertigen, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Unabhängig davon \nseien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3.5.4 TA Luft nicht erfüllt, \nda die Verbesserung der Immissionssituation bei der beantragten \nÄnderungsgenehmigung nicht eindeutig im Vordergrund stehe; der Beigeladenen \ngehe es vielmehr um eine Erweiterung der Kapazität, die im Verhältnis Hochofen 4 \nzu Hochofen 8 33 % betrage. Die Beigeladene unterlaufe die nach Nr. 6.2.3.3 TA \nLuft bis 2008 erforderliche Stilllegung bzw. Sanierung des Hochofens 4 durch die \nÜbernahme in die Kaltreserve aus wirtschaftlichen Motiven. Ferner sei der \nTatbestand der Nr. 3.5.4 TA Luft auch deshalb nicht erfüllt, weil die \nImmissionsgrenzwerte auch später nicht eingehalten werden könnten und darüber \nhinaus ein Widerruf der Genehmigung in Betracht zu ziehen sei. Daneben sei nicht \ngesichert, dass es überhaupt zu den im Genehmigungsbescheid angenommenen \nImmissionsminderungen kommen werde; die Immissionsprognose der \nAntragsgegnerin sei fehlerhaft, insbesondere seien Eingangswerte vielfach zu gering \nangesetzt worden. Hierzu hat der Antragsteller auf einen Bericht der Bürgerinitiative \ngegen Umweltgifte Duisburg-Nord und auf die in den Stellungnahmen des \nLandesumweltamts NRW vom 25. Juni und 3. August 2005 ausgeführten Bedenken \ngegen die Immissionsprognose der Beigeladenen hingewiesen und ausgeführt: Die \nImmissionsprognose der Beigeladenen gehe von widersprüchlichen Ansätzen für \neinzelne Emissionen und nicht belegten Werten, z.B. hinsichtlich der Reduzierung \nder Staubemissionen beim Hochofen 9, aus. Der 3-Ofen-Betrieb sei nicht \nabgeschätzt worden. Der Werksverkehr, der außer durch Abgase von Fahrzeugen \nauch durch Abwehungen von Transportgütern zu den Staubimmissionen beitrage, \nsei in die Abschätzung der Immissionen nicht einbezogen worden. Die Emissionen \nder Ofenhüte seien zwar in den Formularen des Genehmigungsantrags aufgeführt, \nnicht aber in die Immissionsprognose übernommen worden. Ferner sei nicht \nberücksichtigt, dass aus den Dachreitern der Gießhallen mehrfach täglich \nStaubwolken entwichen, weil das Abstichloch des Hochofens zu spät gestopft werde, \nwas zum Ausblasen des Hochofens führe. Ähnliche Vorgänge ereigneten sich auch \nin der Sinter-Anlage. Der Bescheid verletze die Regelungen der Nrn. 4.6.4.2 und \n4.7.2 TA Luft für die Ermittlung der Immissionstageswerte für PM-10. Die \nZusatzbelastungen für die Staubinhaltsstoffe Arsen, Blei und Cadmium seien nach \nden Berechnungen der Beigeladenen so hoch, dass sie schon für sich genommen \ndie Immissionswerte nach Nr. 4.5 TA Luft überschritten; soweit der \nGenehmigungsbescheid hiervon abweiche, fehle es an einer plausiblen Begründung; \nder Genehmigungsbescheid bezeichne den Sachverhalt insoweit selbst als \n\"unaufgeklärt\". Was die Staubinhaltsstoffe Blei und Nickel angehe, sei es unrichtig, \nauf Nr. 4.5.2 Buchst. a bb TA Luft abzustellen; eine Überschreitung der danach \nmaßgeblichen Masseströme müsse schon deshalb angenommen werden, weil \nalleine die Zusatzbelastung die Immissionswerte überschreite. Entgegen dem \nWortlaut der TA Luft dürfe insoweit nicht allein auf die gefassten Immissionsquellen \nabgestellt werden, es müssten vielmehr auch die diffusen Staubquellen mit in den \nBlick genommen werden. Im Übrigen fehle es an der Anwendbarkeit der Nr. 4.5.2 \nBuchst. a bb TA Luft schon wegen der Schornsteinhöhe der in Rede stehenden \nAnlage. Hinsichtlich des Schadstoffs Stickstoffdioxid sei nicht dargelegt, dass der \nJahresimmissionswert von 40 µg/m³ (Nr. 4.2.1 TA Luft) sicher eingehalten werde. \nInsoweit sei selbst bei einer Zusatzbelastung unterhalb der Irrelevanzgrenze die \nGenehmigung nur dann zu erteilen, wenn zusätzlich durch Auflagen sichergestellt \nsei, dass weitere Maßnahmen der Luftreinhaltung durchgeführt würden; diese \nAnforderung der Nr. 4.2.2 TA Luft sei hier nicht erfüllt. Soweit der TÜV Süd \nMessungen im Stadtteil Bruckhausen ( u.a. Messstation \"Kindergarten\") zu \nSchadstoffdepositionen vorgenommen habe, seien deren Ergebnisse nicht auf die \nWohnlage des Antragstellers übertragbar, da die Messstelle erheblich weiter nördlich \nliege. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene eine Bauleitplanung \nangeregt habe, nach der Teile des Stadtteils Bruckhausen in eine Grünfläche \numzuwandeln seien; dies zeige, dass die Beigeladene selbst nicht damit rechne, \ndass die maßgeblichen Immissionswerte künftig eingehalten werden könnten.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden \nAnfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der \nAntragsgegnerin vom 9. August 2005 zur wesentlichen Änderung des \nHochofenwerks Hamborn durch Errichtung des Hochofens 8 wiederherzustellen, \nsoweit mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2005 die sofortige \nVollziehung für die Errichtung des Hochofens 8 angeordnet worden ist,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen: \n\n19\n\nEs treffe nicht zu, dass der Hochofen 4 bis 2008 ohnehin hätte stillgelegt werden \nmüssen; derartige Maßnahmen seien vom Staatlichen Umweltamt Duisburg nicht \ngeplant worden. Für die PM-10-Immissionen ergäben sich zwar trotz der zu \nerwartenden Verbesserung sowohl beim Jahresimmissionswert als auch bei den \nTagesimmissionswerten Zusatzbelastungen; diese stünden der Genehmigung aber \naus den im Bescheid dargelegten Gründen nicht entgegen. Der anlagenbezogene \nVerkehr sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in die \nImmissionsprognose einzubeziehen gewesen, da es durch die Genehmigung nicht \nzu einer relevanten Änderung des Werksverkehrs kommen werde. Im Übrigen \nerweise sich die im Bescheid angenommene Reduzierung der PM-10-Immissionen \nbei einem Abgleich mit der Ursachenanalyse, die im Rahmen der \nLuftreinhalteplanung betrieben worden sei, als insgesamt plausibel. Was die \nStickstoffbelastung angehe, liege die Zusatzbelastung - auch im 3-Ofen-Betrieb - \nunter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft; die mit dem \nÄnderungsbescheid verbundenen Auflagen, u.a. für die Winderhitzer, gingen über \nden Stand der Technik hinaus. Was die Staubinhaltsstoffe Arsen und Cadmium \nbetreffe, seien die Abweichungen des Genehmigungsbescheides von den Annahmen \nder Immissionsprognose der STEAG AG gerechtfertigt. Was die Staubinhaltsstoffe \nBlei und Nickel angehe, ließen sich die Erwägungen des Antragstellers zu den \nMasseströmen und den Schornsteinhöhen der Genehmigungsfähigkeit nicht \nentgegenhalten. Der Genehmigungsbescheid weiche in den zugrunde gelegten \nAnnahmen für die Stickstoffdioxid-Immissionen deutlich von der ursprünglichen \nImmissionsprognose der Beigeladenen ab, da der Umwandlungsgrad von \nStickstoffmonoxid in Stickstoffdioxid zu berücksichtigten gewesen sei; für diese \nBerechnung sei ein Leitfaden des Landesumweltamtes NRW zugrunde gelegt \nworden. Das Landesumweltamt NRW habe die Berechnung der Antragsgegnerin in \ndiesem Punkt geprüft und in seiner Stellungnahme vom 3. August 2005 als plausibel \nbeurteilt. Für den 3-Ofen-Betrieb habe es die Beigeladene versäumt, die \nImmissionsprognose für Stickstoffdioxid anzupassen. Aufgrund einer \nPlausibilitätserwägung lasse sich aber abschätzen, dass die Zusatzbelastung \ninsoweit 0,6 µg/m³ (gegenüber dem Ansatz von 2,8 µg/m³ in der Immissionsprognose \nvom 24. Juni 2004) betragen werde.\n\n20\n\nDie Beigeladene hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n21\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig, \nweil es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Der Antrag sei \njedenfalls unbegründet. Es sei zu berücksichtigen, dass etwa 1/3 des gesamten \nInvestitionsvolumens des Vorhabens von ca. 200 Millionen EUR auf \nUmweltschutzmaßnahmen entfalle, die zu einer Reduzierung der \nGesamtstaubimmission von ca. 22 % und den PM-10-Immissionen um ca. 50 % \nführe; das streitgegenständliche Vorhaben werde deshalb im Luftreinhalteplan der \nAntragsgegnerin (Teil II) als wesentliche Maßnahme der Luftreinhaltung bezeichnet. \nDie vom Antragsteller angeführten Immissionsgrenzwerte seien nur im Rahmen der \nVorsorge zu berücksichtigen; Einzelne könnten sich hierauf nicht berufen. \nInsbesondere seien die Anforderung der 22. BImSchV zur Luftreinhaltung nicht \nanlagenbezogen umzusetzen. Auch soweit Grenzwerte der 22. BImSchV in die TA \nLuft eingegangen seien, seien sie nicht der Gefahrenabwehr im Sinne der \ndrittschützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuzuordnen, weil die TA Luft \nanderenfalls in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung geriete; daraus folge, \ndass sich der Antragsteller nicht auf die Immissionswerte für PM-10 und Stickstoff \nberufen könne, da die Immissionswerte der TA Luft insoweit denen der 22. BImSchV \nentsprächen. Selbst wenn man die zur Antragsbegründung herangezogenen \nImmissionswerte in der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verankert sehe, \nsei der Antrag unbegründet, da die Werte eingehalten seien bzw. einer \nGenehmigung nicht entgegenstünden. Hinsichtlich der Tagesimmissionswerte für \nPM-10 unterschritten die Zusatzbelastungen den Irrelevanzwert, jedenfalls seien die \nImmissionen nach Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft zulässig, weil durch Auflagen weitere \nMaßnahmen der Luftreinhaltung sichergestellt würden. Unabhängig davon sei für die \nFrage der Zusatzbelastungen nur auf das Änderungsvorhaben abzustellen; \nZusatzbelastung sei nur das, was an Belastung infolge der Änderung hinzutrete, so \ndass sich für die Zusatzbelastung auch negative Werte ergeben könnten. Bei dieser \nBetrachtung ergebe sich für den Schadstoff PM-10 eine Zusatzbelastung von \n- 3,3 µg/m³ bzw. - 2,3 µg/m³ im 3-Ofen-Betrieb. Die Zusatzbelastung bei PM-10 sei \nauch bei einer anderen Auffassung zur Frage der Zusatzbelastung jedenfalls in \nAnwendung der Nrn. 4.2.3 und 3.5.4 TA Luft zulässig. Der Immissionswert für \nStickstoffdioxid werde eingehalten. Die Genehmigung sei insoweit unabhängig davon \nnach Nr. 4.2.1 TA Luft zu erteilen. Was die Gesamtstaubimmissionen angehe, seien \ndie Voraussetzungen der Nr. 4.3.2 Buchst. a TA Luft erfüllt. Die Belastungen nach \nder Änderung betrügen max. 0,05 g/(m²·d) bzw. 0,06 g/(m²·d) im 3-Ofen-Betrieb, \nwährend sie vorher bei 0,08 g/(m²·d) gelegen hätten, so dass sich auch insoweit ein \nnegativer Wert für die Zusatzbelastung ergebe; jedenfalls sei - bei anderer \nBerechnungsweise der Zusatzbelastung - Nr. 3.5.4 TA Luft erfüllt. Die \nImmissionswerte für Schadstoffdepositionen würden am Wohnort des Antragstellers \neingehalten (Nr. 4.5.1, Tabelle 6 TA Luft), wie Messungen des TÜV Süd am \nMesspunkt \"Kindergarten\" im Stadtteil Bruckhausen (Schulstraße 25) ergeben \nhätten; dieser Messpunkt sei nur 180 m vom Haus des Antragstellers entfernt. Die \nAbweichungen des Genehmigungsbescheides von der Immissionsprognose der \nSTEAG AG für Arsen und Cadmium seien unschädlich, weil es insoweit nur auf die \nVertretbarkeit der Prognose, also maßgeblich auf die behördliche Einschätzung \nankomme; aus den im Bescheid dargelegten Gründen erweise sich die behördliche \nEinschätzung als vertretbar. Der vom Antragsteller angeführte Werksverkehr sei \nirrelevant. Im Übrigen seien die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die \nSchadstoffe Arsen und Cadmium schon im Hinblick auf die Nrn. 4.5.2 Buchst. a bb \nund 4.5.2 Buchst. c TA Luft gegeben. Soweit es auf eine isolierte \nInteressenabwägung ankommen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass das streitige \nÄnderungsvorhaben Bestandteil des Luftreinhalteplans sei. Ferner sei für die \nInteressenabwägung von Bedeutung, dass die geplante Hochbahnentstaubung \n- Betriebseinheit 12 - des Hochofens 8 und die Entstaubung der Gießhallen und der \nMöllerung zu einer weiteren Verbesserung der Immissionssituation führen würden. \nWeiter spreche für ein überwiegendes Vollzugsinteresse, dass die Arbeiten bereits \nweit fortgeschritten seien. Bis zum 1. Oktober 2006 seien schon 40 Millionen EUR \nverbaut worden.\n\n22\n\nMit Beschluss vom 31. Oktober 2006 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es \nim Wesentlichen ausgeführt: Der Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n9. August 2005 verletze den Antragsteller nicht offensichtlich in dessen Rechten; es \nspreche im Gegenteil vieles dafür, dass die Genehmigung ohne Verletzung der den \nAntragsteller schützenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG \nergangen sei. Die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 6 BImSchG stünden der \nGenehmigung eines Vorhabens, das zur Verminderung der Immissionen bei \nfortbestehender Überschreitung der Immissionswerte beitrage, nicht entgegen. Ein \nsolches Änderungsvorhaben sei bei der gebotenen wertenden Betrachtung nur dann \nunzulässig, wenn es zu einer mit den Zielen des § 1 BImSchG nicht zu \nvereinbarenden Verfestigung der Überschreitung beitrage. Nr. 3.5.4 Buchst. a TA \nLuft sei dahin auszulegen, dass die Änderung unbeschadet wirtschaftlicher Vorteile \nwie einer Kapazitätserweiterung nur dann nicht überwiegend der \nImmissionsverhinderung diene, wenn mit ihr umweltrelevante Nachteile von einem \ngewissen Gewicht verbunden seien. Das sei indessen hinsichtlich der PM-10-\nImmissionen nicht der Fall. Diese Erwägungen seien auf die Jahresmittelwerte für \nStaubniederschlag nach Tabelle 2 TA Luft und Schadstoffdepositionen nach Tabelle \n6 TA Luft übertragbar. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Stickstoffdioxid kämen \nnach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a TA Luft nicht in Betracht. Auch unter sonstigen \nGesichtspunkten ergebe sich kein überwiegendes Aufschubinteresse des \nAntragstellers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bis zur endgültigen Klärung im \nWiderspruchs- bzw. Klageverfahren eine Verminderung der Immissionsbelastung \nzugunsten des Antragstellers zu erwarten sei. Als öffentliches Interesse sei der \nGesichtspunkt der Sicherung des Stahlstandorts Duisburg zu berücksichtigen. Ferner \nfalle das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen ins Gewicht.\n\n23\n\nGegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.\n\n24\n\nDer Antragsteller wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. \nErgänzend trägt er im Wesentlichen vor: \n\n25\n\nDie Voraussetzungen, unter denen das Immissionsschutzrecht Verbesserungen \ntrotz eines relevanten Beitrags zu Immissionsüberschreitungen zulasse, seien wegen \ndes im BImSchG verankerten Schutzprinzips eng zu fassen. Dies verkenne das \nVerwaltungsgericht. Für solche Änderungen von Anlagen fehle eine gesetzliche \nGrundlage. Jedenfalls sei auch die Bestimmung der Nr. 3.5.4 TA Luft eng \nauszulegen, wie sich der gesetzlichen Wertung entnehmen lasse, und auf \nMaßnahmen im Rahmen von Betriebserweiterungen generell unanwendbar. Das \nVerwaltungsgericht weise dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes eine Bedeutung \nzu, die ihm im gesetzlichen Regelungssystem nicht zukomme. Die künftige \nEinhaltung des Immissionswertes für PM-10 werde nicht an dem hohen Anteil \nnichtindustrieller Quellen scheitern, wie das Verwaltungsgericht meine; denn der \nLuftreinhalteplan zeige auf, dass die örtliche Industrie mindestens mit 28 % zu der \nFeinstaubbelastung beitrage. Die Änderung diene auch nicht der Verminderung im \nSinne von Nr. 3.5.4 TA Luft; es sei nicht belegt, dass es überhaupt zu einer \nVerminderung der Feinstaubimmissionen kommen werde. Mit den insoweit \ndargelegten Zweifeln setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Darüber \nhinaus sei die Reduzierung selbst nach den Annahmen der Antragsgegnerin geringer \nals vom Verwaltungsgericht dargelegt: Im Pessimalfall - dem 3-Ofen-Betrieb - gehe \nder Genehmigungsbescheid von einer Reduzierung von 5 bis 6 µg/m³ auf 3,7 bis 4 \nµg/m³ aus. Das sei für die Wertung, ob die Änderung vorwiegend der Verbesserung \ndiene, von entscheidender Bedeutung. Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht \ndas Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 3.5.4 TA Luft auch für den \nJahresimmissionswert PM-10 an. Auch hinsichtlich des Gesamtstaubniederschlags \nsei die Annahme einer Verminderung bedenklich, ohne dass das Verwaltungsgericht \nsich mit den gegen die Immissionsprognose dargelegten Gründen auseinander \ngesetzt habe. Im Hinblick auf die insoweit allenfalls minimale Verbesserung bei \ngleichzeitlich erheblicher Überschreitung des Immissionswerts - nahezu das \nSechsfache - sei vor allem für den Staubniederschlag anzuzweifeln, dass die \nÄnderung überwiegend der Verbesserung diene. Die Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil unklar sei, ob überhaupt Verbesserungen der \nImmissionssituation zu erwarten seien; auf die erheblichen gesundheitlichen \nAuswirkungen der Immissionen, insbesondere des Feinstaubs (PM- 10), sei \nhinzuweisen. \n\n26\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n27\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2006 \naufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer \nnachfolgenden Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung der Antragsgegnerin vom 9. August 2005 zur wesentlichen Änderung \ndes Hochofenwerks Hamborn durch Errichtung und Betrieb des Hochofens 8 \nwiederherzustellen, soweit mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember \n2005 die sofortige Vollziehung für die Errichtung des Hochofens 8 angeordnet \nworden ist.\n\n28\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,\n\n29\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor: \n\n31\n\nDer Wert für die Zusatzbelastung bei Stickstoffdioxid im 3-Ofen-Betrieb von 2,8 \nµg/m³, auf den der Antragsteller sich stütze, sei nicht Grundlage der \nGenehmigungsentscheidung gewesen. Unzutreffend sei auch der Vortrag des \nAntragstellers zum Verbesserungseffekt bei den Immissionswerten für PM-10; \nbezogen auf die Jahreszusatzbelastung ergebe sich eine Immissionsverminderung \nvon mindestens 33 %, der eine Kapazitätsüberschreitung für das integrierte \nHüttenwerk um 16,5 % gegenüberstehe. Die Annahme des Antragstellers, der \nHochofen 4 habe in absehbarer Zeit außer Betrieb genommen werden müssen, sei \nunrichtig; vielmehr erfolge nach Ende der Ofenreise regelmäßig eine Neuzustellung. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergäben sich für die Staubinhaltstoffe \nArsen und Cadmium keine \nÜberschreitungen der Immissionswerte. \n\n32\n\nDie Beigeladene trägt im Wesentlichen vor: \n\n33\n\nDie Beschwerde sei unzulässig, weil sich ihre Begründung nicht hinreichend mit \nden entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils \nauseinandersetze. Die Schadstoffbelastung durch Stickstoff sei nicht Teil des \nBeschwerdevorbringens, so dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit einer \nPrüfung durch das Oberverwaltungsgericht entzogen sei. Es könne unabhängig vom \nStreit um einzelne Aspekte der Immissionsprognose nicht fraglich sein, dass sich die \nGesamtsituation durch das Änderungsvorhaben verbessern werde. Die geplante \nMaßnahme sei als Verbesserung grundsätzlich genehmigungsfrei, jedenfalls aber \nnach Nr. 3.5.4 TA Luft genehmigungsfähig.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das \nBeschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \ndurchgreifend in Frage. \n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung zulässig. Dem Antragsteller fehlt nicht die entsprechend \n§ 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG, der \ngemäß § 16 Abs. 1 BImSchG auch für wesentliche Änderungen \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen gilt und die Prüfung der zugunsten Dritter \nbestehenden Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anordnet, die durch die \nRegelungen in Nr. 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli \n2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - konkretisiert wird. Die Regelungen der TA Luft \nbestimmen die Reichweite der Schutzpflicht entgegen der Auffassung der \nBeigeladenen auch insoweit, als darin Immissionswerte festgesetzt sind, die sich mit \nden nicht anlagebezogenen und insofern im Genehmigungsverfahren nicht \nunmittelbar zugunsten Dritter zu prüfenden Anforderungen der 22. BImSchV \ndecken.\n\n39\n\nDer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die sofortige Vollziehung der mit \ndem Widerspruch angegriffenen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nur für die \nErrichtung der von dem beantragten Vorhaben betroffenen Anlagenteile angeordnet \nworden ist. Zwar reicht die Antragsbefugnis in dem Fall, dass die sofortige \nVollziehung nur für einen abtrennbaren, also selbständig anfechtbaren Teil des \nVerwaltungsakts angeordnet ist, nicht über die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis in \ndem gegen diesen Regelungsteil gerichteten Hauptsacheverfahren hinaus.\n\n40\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2005, \n§ 80 Rn. 134.\n\n41\n\nVorliegend fehlt es aber nicht an der Möglichkeit, dass der Antragsteller bereits \ndurch die Errichtung des streitigen Vorhabens in eigenen Rechten verletzt wird. Dem \nlässt sich nicht entgegenhalten, dass erst der Betrieb der genehmigten \nHochofenanlage die geltend gemachte Immissionsbelastung verursachen wird. Das \nBundes-Immissionsschutzgesetz greift nämlich mit seinen Schutz- und \nVorsorgepflichten nicht erst bei diesem letzten Glied der die nachteiligen \nAuswirkungen verursachenden Kausalkette ein, sondern verlegt die behördliche \nPrüfung und somit auch den Rechtschutz Einzelner vor, indem es in §§ 4 Abs. 1 \nSatz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausdrücklich schon die Genehmigung der \nErrichtung an die Einhaltung der Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG bindet. \nDiese normative Regelung hat ihren Sinn darin, dass ein effektiver Rechtsschutz \ngegen Gefährdungen nur dann zuverlässig sichergestellt ist, wenn die gebotenen \nSchutzvorkehrungen bereits bei Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt \nwerden.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, zu \nder vergleichbaren Regelung nach § 7 Abs. 1 AtomG; so zum BImSchG auch: Hess. \nVGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, juris.\n\n43\n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht der von der Beigeladenen zitierten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1994 - 7 C 44.93 -,\n\n44\n\nBVerwGE 96, 258,\n\n45\n\nentnehmen, weil darin - anders als im vorliegenden Streitfall - der Vorgang der \nErrichtung, also die Gefährlichkeit der Art und Weise, auf die eine bestimmte \nbauliche Anlage hergestellt werden sollte, nicht aber der Risikozusammenhang \nzwischen planmäßiger Beschaffenheit der Anlage und den bei ihrem Betrieb \nverursachten Immissionen zu beurteilen war.\n\n46\n\nDer Antragsteller muss sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen \nRechtsschutzbedürfnisses auf die spätere Inanspruchnahme von Rechtsschutz \ngegen den Betrieb des Vorhabens verweisen lassen. Das ergibt sich mit dem soeben \nGesagten bereits daraus, dass die Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf die \nEbene der Errichtung vom Bundes-Immissionsschutzgesetz intendiert ist. Darüber \nhinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der Errichtung der Hochofenanlage vollendete \nTatsachen geschaffen würden, die es dem Antragsteller wenn nicht rechtlich, so \ndoch faktisch erschweren würden, sich mit seinem Rechtsschutz gegen die \nbefürchteten Immissionen durchzusetzen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, DVBl. 1991, 877, \n879.\n\n48\n\nAuch darin liegt ein nachvollziehbares und somit berechtigtes Interesse des \nAntragstellers daran, bereits der Errichtung der Hochofenanlage \nentgegenzuwirken.\n\n49\n\nIn der Sache stellt das Beschwerdevorbringen die tragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nentspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (dazu 1.), \ndie angefochtene Genehmigung greife nicht in offensichtlich rechtswidriger Weise in \neigene Rechte des Antragstellers ein (dazu 2.) und das Aufschubinteresse des \nAntragstellers überwiege auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht die zu \nberücksichtigenden Vollzugsinteressen (dazu 3.), nicht durchgreifend in Frage.\n\n50\n\n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die \nVollziehungsanordnung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO.\n\n51\n\nIn der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, \nkonkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im \nvorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches - in den Fällen des § 80 a VwGO \nggf. auch privates - Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und \ndas Interesse des Widerspruchsführers am Bestehen der dem Rechtsbehelf als \ngesetzlicher Regelfall zukommenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise \nzurückzutreten hat.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom \n18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 \n- 8 B 379/06.AK -; OVG Schl.-H., Beschluss vom 23. August 1991 - 4 M 115/91 -, \njuris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl. \n2006, § 80 Rn. 97.\n\n53\n\nDarauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe \nden Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung \nangeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni \n2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, \njeweils m.w.N.\n\n55\n\nDie Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen tatsächlich überwiegt, ist vielmehr \nGegenstand der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.\n\n56\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die unter dem 23. Dezember 2005 \nergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet \nworden. Die Antragsgegnerin hat in der rechtlichen Begründung dieser Maßnahme \nsowohl auf das private wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst \nfrühzeitigen Inbetriebnahme der beantragten Hochofenanlage als auch auf das \nöffentliche Interesse an einer Verbesserung der Luftqualität im Duisburger Norden \nabgestellt. Bei dem Gesichtspunkt der Luftqualität hat die Antragsgegnerin vor allem \nauf die nach ihrer Prognose wahrscheinliche Entlastung bei den Schwebstaub (PM-\n10)-Immissionen hingewiesen, die auch in den Luftreinhalteplan eingeflossen sei. \nDiese Interessen hat sie in einer Abwägung dem Interesse des Antragstellers an \neinem Aufschub der Errichtung gegenüber gestellt. Damit hat die Antragsgegnerin \nden erforderlichen Bezug zum Einzelfall hergestellt und erkennen lassen, dass sie \nihre Anordnung als Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden \nWirkung angesehen hat.\n\n57\n\n2. Die im Hauptsacheverfahren angegriffene Genehmigung greift nicht in \noffensichtlich rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers ein. Insbesondere \nwiderspricht sie nicht offensichtlich den die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG näher ausgestaltenden Regelungen der TA Luft. \n\n58\n\nDabei ist von Folgendem auszugehen:\n\n59\n\nNach der von Nr. 3.5.3 Satz 1 TA Luft für Änderungsgenehmigungen in Bezug \ngenommenen Bestimmung der Nr. 3.1 Satz 3 TA Luft gilt Nr. 4 TA Luft für die \nPrüfung der Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der Anforderungen an den \nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Für die hier in Rede stehenden, in den \nTabellen 1, 2 und 6 TA Luft aufgeführten Schadstoffe ist nach Nrn. 2.2 Satz 4, 4.7 TA \nLuft die - auf verschiedene Mittelungszeiträume bezogene - Gesamtbelastung \nmaßgeblich, die gemäß Nr. 4.7.1 TA Luft aus den Kenngrößen für die Vorbelastung \nund die Zusatzbelastung zu ermitteln ist. Während die Kenngröße für die \nVorbelastung, die die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff kennzeichnet \n(Nr. 2.2 Satz 2 TA Luft), in der Regel durch Messungen zu bestimmen ist (Nr. 4.6.3 \nTA Luft), ergibt sich die Kenngröße für die Zusatzbelastung bei geplanten Anlagen \naus einer Immissionsprognose, die sich auf den Immissionsbeitrag des beantragten \nVorhabens bezieht (Nrn. 2.2 Satz 3, 4.6.4 TA Luft).\n\n60\n\n\"Beantragtes Vorhaben\" i.S.v. Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft ist bei einer \nÄnderungsgenehmigung die gesamte Anlage, weil die Grundpflichten nach § 5 \nAbs. 1 BImSchG an den Begriff der \"Anlage\" anknüpfen.\n\n61\n\nVg. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, 3.2 TA \nLuft Nr. 2, Rn. 2 und Nr. 3 Rn. 13 f.\n\n62\n\nDementsprechend ist die behördliche Prüfung der Zusatzbelastung grundsätzlich \nnicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränkt, sondern muss die \netwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die \nUmgebung untersuchen.\n\n63\n\nVgl. Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. I, § 16 \nBImSchG, Rn. 150; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, 3.2. TA Luft \nNr. 3 Rn. 18.\n\n64\n\nDieses Übergreifen der Prüfung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, \nwie sich die Anlagenänderung auswirken kann. Der Umfang der behördlichen \nPrüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird zwar im Gesetz nicht näher \nbestimmt. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich aber aus dem Sinn \ndes für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, der es nicht \ngebietet, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung \nund Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. \nEs geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die geänderte Anlage bzw. ihr \ngeänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem \nÄnderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen \ndementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen \nVerfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen \nAnlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die \nGenehmigung auswirkt. Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen \nPrüfung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, dass die Änderung faktisch \nnicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, und \nBeschluss vom 10. Juni 1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181; OVG Rh.-Pf., Urteil \nvom 4. März 1986 - 7 A 17/83 -, NVwZ 1988, 176, 177; Sellner, in: \nLandmann/Rohmer, a.a.O., Bd. I, § 16 Rn. 152; Jarass, Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl., 2005, § 16 Rn. 20.\n\n66\n\nIn Übereinstimmung mit diesem Verständnis ordnet Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft für \nÄnderungsgenehmigungen die Prüfung der \"Anlagenteile und Verfahrensschritte, die \ngeändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich \ndie Änderung auswirken wird\", an. Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im \nÄnderungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, lässt sich abstrakt nicht näher \numschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des \nEinzelfalls.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, a.a.O.\n\n68\n\nDer für die Zusatzbelastung nach Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft maßgebliche \nImmissionsbeitrag, der durch das so verstandene \"beantragte Vorhaben\" \nhervorgerufen wird, ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht die Differenz \nzwischen den bisher und künftig von dieser Anlage verursachten Immissionen. \nZusatzbelastung ist vielmehr der stets positive Anteil an der zu erwartenden \nGesamtbelastung, der - bezogen auf den jeweiligen Luftschadstoff - von der Anlage \nim dargelegten Sinne erzeugt wird. Dieses Verständnis des Begriffs der \nZusatzbelastung entspricht der Systematik des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \nund liegt ersichtlich auch der TA Luft zugrunde, die in ihren sog. Irrelevanzklauseln \n(Nrn. 4.2.2 Buchst. a, 4.4.3 Buchst. a und 4.5.2 Buchst. a aa TA Luft) für die \nBestimmung der Zusatzbelastung ausdrücklich an die \"Emissionen der Anlage\" \nanknüpft.\n\n69\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, 3.2 TA Luft Nr. 2 Rn. \n2.\n\n70\n\nDarüber hinaus verbliebe nach der von der Beigeladenen vertretenen Konzeption \nder \"negativen Zusatzbelastung\", der im Übrigen auch der Antragsgegner \nausdrücklich entgegentritt, für die Regelung der Nr. 3.5.4 TA Luft kein Raum.\n\n71\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend für die Luftschadstoffe, \nauf die der Antragsteller in seinem Vorbringen abstellt, Folgendes:\n\n72\n\nSoweit der Antragsteller sich auf Beeinträchtigungen durch den Luftschadstoff \nStickstoffdioxid (Nr. 4.2.1, Tabelle 1 TA Luft) beruft, stellt sein Beschwerdevorbringen \ndie tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu einer Genehmigungsfähigkeit \nnach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a TA Luft nicht durchgreifend in Frage (dazu a). \nHinsichtlich der Luftschadstoffe Schwebstaub - PM-10 - (Nr. 4.2.1, Tabelle 1 TA Luft), \nStaubniederschlag (Nr. 4.3.1, Tabelle 2 TA Luft) und Schadstoffdepositionen (Nr. \n4.5.1, Tabelle 6 TA Luft) kann das Vorhaben voraussichtlich zwar nicht schon nach \nden Vorschriften der Nr. 4 TA Luft genehmigt werden (dazu b). Möglicherweise ist \ndas Vorhaben aber als Verbesserungsmaßnahme nach der in Nr. 3.5.4 TA Luft zum \nAusdruck kommenden Wertung zulässig (dazu c).\n\n73\n\na) Für Stickstoffdioxid (Nr. 4.2.1, Tabelle 1 TA Luft) ist bei der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes allein vorzunehmenden summarischen Prüfung von \neiner Genehmigungsfähigkeit nach Nr. 4 TA Luft auszugehen.\n\n74\n\nDer Immissionswert für die Gesamtbelastung im Jahresmittel von 40 µg/m³ nach \nTabelle 1 TA Luft wird nach Inbetriebnahme der geplanten Anlage weiterhin \nüberschritten werden. Davon geht auch der Genehmigungsbescheid aus. Für die \nRichtigkeit dieser Prognose spricht das für 2005 ermittelte Messergebnis, das eine \nVorbelastung von 41 µg/m³ ausweist.\n\n75\n\nDas Vorhaben dürfte aber insoweit nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a TA Luft \ngenehmigungsfähig sein. Die Kenngröße der Zusatzbelastung, die durch das \ngeänderte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen werden wird, liegt unter 3 % des \nImmissions-Jahreswertes, also 1,2 µg/m³. Dass dieser Irrelevanzwert unterschritten \nwerden wird, ist nach den Darlegungen im Genehmigungsbescheid und im \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2006 unter Hinweis auf die in der \nanfänglichen Immissionsprognose unterlassene Umrechnung von Stickstoffmonoxid \nauf Stickstoffdioxid nachvollziehbar dargelegt. Das Landesumweltamt NRW hat die \nneu erstellte Immissionsprognose, die für den Betrieb der Hochöfen 8 und 9 einen \nImmissionsbeitrag von 0,4 µg/m³ zum Jahresmittel der Gesamtbelastung ausweist, \nals plausibel bestätigt. Danach erscheint die im Genehmigungsbescheid zugrunde \ngelegte Annahme einer Zusatzbelastung von 0,6 µg/m³, die nach dem Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 13. Oktober 2006 trotz Fehlens einer konkreten \nImmissionsberechnung durch die Beigeladene im Wege einer nachvollziehbaren \nSchlussfolgerung auf den 3-Ofen-Betrieb übertragen werden kann, als hinreichend \nkonservativ.\n\n76\n\nDass die Antragsgegnerin ihre Prognose der Zusatzbelastung für Stickstoffdioxid \ndabei auf den durch den Betrieb der Hochöfen 9, 8 und 4 verursachten \nImmissionsbeitrag beschränkt hat, entspricht dem nach dem oben Gesagten durch \nNr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft zutreffend konkretisierten Prüfungsumfang im \nÄnderungsgenehmigungsverfahren. Danach sind die Anlagenteile und \nVerfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und \nVerfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, in die Prüfung mit \neinzubeziehen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob als Anlage im \nrechtlich gebotenen Sinne die drei genannten Hochöfen mit den zu ihrem Betrieb \nunmittelbar erforderlichen Einrichtungen oder zusätzlich noch weitere Anlagenteile \ndes Hüttenwerks anzusehen sind. Bei der nach dem Gesagten im Einzelfall \nvorzunehmenden Betrachtung bietet sich nämlich kein Anhalt dafür, dass vorliegend \nandere als die von der Antragsgegnerin in die Prognose eingestellten Anlagenteile \nvon dem Genehmigungsbescheid betroffen sein könnten. Neben dem neu zu \nerrichtenden Hochofen 8 und den diesem zugehörigen Betriebseinrichtungen ist in \ndie Betrachtung jedenfalls der Hochofen 4 einzubeziehen, dessen gesamter Betrieb \nvon der Änderungsgenehmigung maßgeblich betroffen ist. Für den Hochofen 9 gilt \ndies zumindest für den Anlagenteil der Hochbahnentstaubung, der in die Regelung \nmit einbezogen ist. Ob der gesamte Betrieb des Hochofens 9 Prüfungsgegenstand in \ndem dargelegten Sinne ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich bei einer anderen \nSichtweise eine niedrigere als die von der Antragsgegnerin angenommene \nZusatzbelastung ergeben würde.\n\n77\n\nEs gibt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen \nAnlagenteile des Hüttenwerks infolge der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen \nKapazitätserweiterung in maßgeblichem Umfang stärker ausgelastet sein werden. \nVielmehr ist nach den Feststellungen im Genehmigungsverfahren davon \nauszugehen, dass die Anlagen - zumindest die zur Staubbelastung in hohem Maße \nbeitragende Sinteranlage - infolge des Stahlbooms in den letzten Jahren bereits an \nder Auslastungsgrenze betrieben worden sind. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrem \nSchreiben an das zuständige Ministerium vom 1. März 2005 näher ausgeführt.\n\n78\n\nDie Zuverlässigkeit der im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten \nImmissionsprognose für Stickstoffdioxid wird auch durch den vom \nBeschwerdevorbringen in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag des \nAntragstellers, neben den Winderhitzeranlagen seien als Emissionsquellen die nicht \ngefassten Austritte der Gießhallen in Betracht zu ziehen, nicht durchgreifend \nerschüttert. Aus der Stellungnahme des Landesumweltamtes NRW vom 22. Juni \n2005 ergibt sich nämlich, dass hinsichtlich dieser Emissionsquelle nicht mit \nrelevanten NOx-Immissionen zu rechnen ist.\n\n79\n\nIm Hinblick darauf, dass die nach dem Gesagten hinreichend verlässlich \nermittelte Zusatzbelastung den Irrelevanzwert nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a TA \nLuft um 50 % unterschreitet, sind bei summarischer Betrachtung auch die übrigen \nVoraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a TA \nLuft zu bejahen. Danach ist es erforderlich, dass zusätzliche Auflagen sicherstellen, \ndass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über \nden Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass die Nebenbestimmungen unter Nr. 39 des \nGenehmigungsbescheides, mit denen die Masseströme für NOx an den \nWinderhitzern der Hochöfen 8 und 9 begrenzt werden, über den Stand der Technik \nhinausgehen. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus selbständig tragend \nausgeführt, dass diese Maßnahmen unbeschadet der Frage, ob sie über den Stand \nder Technik hinausgehen, jedenfalls als weitere Maßnahmen der Luftreinhaltung im \nSinne dieser Norm anzusehen sind. Den zuletzt genannten Gesichtspunkt hat der \nAntragsteller nicht in Frage gestellt. Sein Beschwerdevorbringen setzt sich mit \ndiesem Punkt nicht auseinander.\n\n80\n\nFür eine Überschreitung der Immissionsstundenwerte für Stickstoffdioxid nach \nTabelle 1 TA Luft ergeben sich aufgrund der für die Vorbelastung ermittelten Werte \nkeine Anhaltspunkte.\n\n81\n\nb) Für Schwebstaub PM-10 (dazu aa), Staubniederschlag (dazu bb) und \nSchadstoffdepositionen (dazu cc) ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die \nEinhaltung der Immissionswerte nicht sichergestellt; insoweit ergeben sich auch \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Genehmigungsfähigkeit trotz \nÜberschreitung dieser Werte nach den Ausnahmetatbeständen der Nr. 4 TA \nLuft.\n\n82\n\naa) Die Kenngröße für die zu erwartende Gesamtbelastung mit Schwebstaub \n(PM-10) hält die zulässige Häufigkeit der Überschreitungen des Grenzwerts von \n50 µg/m³ im Mittelungszeitraum von 24 Stunden nach Nr. 4.2.1, Tabelle 1 TA Luft \nnicht ein. Das legt auch der angefochtene Genehmigungsbescheid zugrunde und \nwird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.\n\n83\n\nEntgegen der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Annahme dürfte \nnach derzeitigem Kenntnisstand auch für das jährliche Mittel nicht mit der \nerforderlichen Gewissheit von einer Einhaltung des Immissionswerts von 40 µg/m³ \nausgegangen werden können. Darauf weisen unabhängig von der Kritik des \nAntragstellers an der dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten \nImmissionsprognose die bei der Genehmigungsentscheidung angenommenen \nKenngrößen für die Jahreszusatzbelastungen von 2,7 µg/m³ bzw. 3,7 - 4,0 µg/m³ für \nden 3-Ofen-Betrieb hin. Nimmt man die hohen Vorbelastungswerte von 42 µg/m³ für \ndas Jahr 2003 und 37 µg/m³ für das Jahr 2004 in den Blick, fehlt es an einer sicheren \nGrundlage für die Annahme, der Immissionswert werde künftig zuverlässig \neingehalten werden. Dies gilt auch, wenn man der Überlegung in dem \nGenehmigungsbescheid folgt, dass sich die Belastung im jährlichen Mittel an dem \nhier interessierenden Messpunkt beim Betrieb der geänderten Ofenanlagen im Mittel \num 2 µg/m³ verringern wird. Vor dem Hintergrund der Stilllegung der Kokerei im \nHüttenwerk Hamborn im Jahr 2003 spricht zwar vieles dafür, dass sich die jährliche \nBelastung künftig unter dem noch 2003 ermittelten Vorbelastungswert von 42 µg/m³ \nbewegen wird, wie dies schon 2004 der Fall war. Angesichts der breiten \nSchwankungen der Jahresmittel der Schwebstaub (PM-10)-Belastungen in den \nJahren 1997 bis 2002 (vgl. S. 35 des Genehmigungsbescheids) lässt sich aber kein \nsicherer Schluss auf die künftige Entwicklung ziehen. Danach ist insgesamt nicht im \nSinne von Nr. 3.5.3 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1 Satz 1 TA Luft \"sichergestellt\", dass der \nImmissionswert für das jährliche Mittel der Schwebstaub (PM-10)-Belastung beim \nBetrieb des beantragten Vorhabens eingehalten werden wird.\n\n84\n\nHinsichtlich der verursachten Schwebstaub (PM-10)-Immissionen dürfte das \nbeantragte Vorhaben voraussichtlich auch nicht nach den Nrn. 4.2.2 oder 4.2.3 TA \nLuft zu genehmigen sein. Die Irrelevanzschwelle von 3 % des Immissions-\nJahreswertes gemäß Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a TA Luft (das sind 1,2 µg/m³), wird \ndurch die am hier maßgeblichen Messpunkt zu erwartende Zusatzbelastung schon \nnach den im Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Werten überschritten \nwerden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der sonstigen \nAusnahmetatbestände der Nrn. 4.2.2 und 4.2.3 TA Luft erfüllt sein könnte.\n\n85\n\nbb) Der Jahresmittelwert für Staubniederschlag (Nr. 4.3.1, Tabelle 2 TA Luft) wird \nselbst nach den Annahmen des Genehmigungsbescheides an den zugrunde \ngelegten Immissionspunkten nicht eingehalten werden. Die Antragsgegnerin geht \nvon einer zu erwartenden Gesamtbelastung von 0,435 g/(m²·d) bzw. 0,445 g/(m²·d) \nim 3-Ofen-Betrieb aus, also von deutlichen Überschreitungen des festgelegten \nImmissionswertes von 0,35 g/(m²·d) nach Tabelle 2 TA Luft.\n\n86\n\nEs ergeben sich nach der gegenwärtigen Erkenntnislage auch keine tragfähigen \nAnhaltspunkte dafür, dass die Schutzpflicht im Hinblick auf den Staubniederschlag \ndem Antragsteller gegenüber erfüllt sein könnte. Der Genehmigungsbescheid geht \ndavon aus, dass sich die Belastung insoweit ab einer Entfernung von 500 m zum \nWerksgelände spürbar verringere. Der Abstand zwischen dem Hausgrundstück des \nAntragstellers und dem Werksgelände ist ersichtlich erheblich geringer. Auch die \nImmissionsprognose der STEAG AG vom 30. September 2004 spricht nicht dafür, \ndass der Immissionswert für Staubniederschlag am Wohnhaus des Antragstellers \nsicher eingehalten werden wird. Die grafische Darstellung der Messergebnisse des \nTÜVSüddeutschland aus den Jahren 2003/2004 (S. 21 der Immissionsprognose, \nAbbildung 8.2.2-1) lässt vielmehr erkennen, dass das Grundstück des Klägers etwa \nin der Mitte zweier Messpunkte liegt, die Werte von 0,36 g/(m²·d) bzw. 0,33 g/(m²·d) \naufweisen.\n\n87\n\nDie im Genehmigungsbescheid angenommenen Zusatzbelastungen beim \nStaubniederschlag liegen bei 0,05 g/(m²·d) bzw. 0,06 g/(m²·d) im 3-Ofen-Betrieb. \nDiese Werte überschreiten den in Nr. 4.3.2 Buchst. a TA Luft festgesetzten \nIrrelevanzwert von 10,5 mg/m³·d) [=0,0105 g/(m²·d)] bei weitem. Für eine \nGenehmigungsfähigkeit nach den Regelungen in Nr. 4.3.2 Buchst. b bis d TA Luft \nergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n88\n\ncc) Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition \nluftverunreinigender Stoffe, einschließlich der Schutz vor schädlichen \nBodenveränderungen, nach Nr. 4.5.1, Tabelle 6 TA Luft dürfte nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand ebenfalls nicht sichergestellt sein. Dafür wäre \nerforderlich, dass die nach Nr. 4.7 TA Luft ermittelte Gesamtbelastung an keinem \nBeurteilungspunkt die in Tabelle 6 bezeichneten Immissionswerte überschreitet \n(Nr. 4.5.1 Buchst. a TA Luft) und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass an einem Beurteilungspunkt die maßgebenden Prüf- und Maßnahmewerte nach \nAnhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 \n(BGBl. I S. 1554) aufgrund von Luftverunreinigungen überschritten sind (Nr. 4.5.1 \nBuchst. b TA Luft). Diese Voraussetzungen lassen sich auf der Grundlage der bisher \ngewonnenen Erkenntnisse nicht bejahen.\n\n89\n\nAus den im Genehmigungsverfahren herangezogenen Unterlagen ergibt sich \nkein hinreichend sicherer Anhalt dafür, dass die Jahresmittelwerte der \nGesamtbelastungen für die Depositionen der Schadstoffe Arsen, Blei, Cadmium und \nNickel nach Tabelle 6 TA Luft eingehalten werden würden.\n\n90\n\nFür Blei und Nickel geht die Antragsgegnerin im Genehmigungsbescheid \nangesichts der am Messpunkt \"Friedrich-Ebert-Straße 438\" ermittelten, die jeweiligen \nImmissionswerte nach Tabelle 6 bereits überschreitenden Vorbelastungen von \n102 µg/(m²·d) für Blei und 23 µg/(m²·d) für Nickel davon aus, dass die \nGesamtbelastungen nach Durchführung der beantragten Änderung weiterhin zu hoch \nsein werden. Anhaltspunkte, die Gesamtbelastung niedriger einzuschätzen, sind \nnicht ersichtlich.\n\n91\n\nWas die Stoffe Arsen und Cadmium betrifft, unterschreiten die am vorgenannten \nMesspunkt festgestellten Vorbelastungen die jeweiligen Werte der Tabelle 6 um \n50 %. Da diese Messergebnisse bei laufendem Betrieb der Hochöfen 9 und 4 \ngewonnen wurden, sind die in der Immissionsprognose der STEAG AG vom \n30. September 2004 angenommenen Kenngrößen für die Zusatzbelastung von \n21 µg/(m²·d) für Arsen und 10 µg/(m²·d) für Cadmium, die je für sich alleine die \nImmissionswerte nach Tabelle 6 überschreiten würden, nicht nachvollziehbar. Auch \nwenn das Landesumweltamt NRW in seinen Stellungnahmen vom 21. Februar, \n22. Juni und 3. August 2005 eine Überschreitung der Gesamtbelastungen für \nCadmium und Arsen nicht sicher ausschließen konnte, spricht viel für die Annahme, \ndass es durch das beantragte Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung der \nImmissionssituation gegenüber dem bisherigen Betrieb der Hochofenanlage kommen \nwird; denn wenn sich dadurch die Staubbelastung insgesamt vermindert, liegt es \nnicht fern, dass es sich mit den Depositionen der Staubinhaltsstoffe ebenso verhält. \n\n92\n\nAus den oben unter bb) zum Staubniederschlag dargelegten Erwägungen kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass die Schutzpflichten hinsichtlich der in \nTabelle 6 TA Luft aufgeführten Schadstoffdepositionen dem Antragsteller gegenüber \nwegen der Entfernung seines Hausgrundstücks von dem Gelände des Hüttenwerkes \neingehalten werden würden. Es fehlt vielmehr bislang an Erkenntnissen mit \nhinreichender Aussagekraft für die Belastung, die an dem Hausgrundstück des \nAntragstellers zu erwarten wäre.\n\n93\n\nDie mögliche Überschreitung der Immissionswerte nach Tabelle 6 TA Luft ist \nauch nicht im Hinblick auf Nr. 4.5.2 Buchst. a bb TA Luft als unbeachtlich anzusehen. \nEntgegen der Annahme im Genehmigungsbescheid liegen nicht für alle in den Blick \nzu nehmenden gefassten Staubemissionsquellen Berechnungen mit Aussagekraft für \ndie Voraussetzungen nach dieser Vorschrift vor. Das ist vielmehr lediglich für die \nHochöfen 8 und 9 (je für die Abgasreinigungsanlagen von Gießhallen und \nMöllerungen sowie die Schornsteine der Winderhitzeranlagen, Quellen X5 und X7 \nbzw. Nr. 3045 und 3010 der Immissionsprognose) der Fall. Insoweit sind die \nMassenströme Gegenstand einer Überprüfung durch das Landesumweltamt NRW \ngewesen (Stellungnahme vom 21. Februar 2005, S. 4). Hinsichtlich des darüber \nhinaus zu betrachtenden 3-Ofen-Betriebs fehlt es dagegen nach dem gegenwärtigen \nSachstand an der Angabe von Werten entsprechend den Anforderungen von \nNr. 4.5.2 Buchst. a bb TA Luft (so auch Staatliches Umweltamt Duisburg, Schreiben \nvom 1. Juni 2005, S. 26). Die von der Beigeladenen in der Anlage zu ihren Schreiben \nvom 29. Juni 2005 überreichten Berechnungen sind hinsichtlich der \nVoraussetzungen der Nr. 4.5.2 Buchst. a bb TA Luft bei summarischer Prüfung nicht \naussagekräftig. Es spricht auch nichts dafür, dass die bezeichneten \nSchadstoffimmissionen insoweit nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft unerheblich sein \nkönnten.\n\n94\n\nDarüber hinaus fehlt es bislang an Erkenntnissen, die eine Beurteilung der \nzusätzlichen Voraussetzungen der Nr. 4.5.1 Buchst. b TA Luft erlauben würden. Der \nin Nr. 4.5.1 TA Luft bezeichnete Schutz ist nur sichergestellt, soweit neben der \nEinhaltung der Immissionswerte nach Tabelle 6 TA Luft keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass an einem Beurteilungspunkt die maßgeblichen \nPrüf- und Maßnahmewerte nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und \nAltlastenverordnung aufgrund von Luftverunreinigungen überschritten sind. Dadurch \nträgt die TA Luft der Wirkungsweise von Schadstoffdepositionen Rechnung, die ihr \nGefahrenpotential u.a. durch langfristige Ansammlung im Boden entfalten. Von dort \nkönnen sie in die Nahrungskette eintreten und die menschliche Gesundheit \nbeeinträchtigen. Zugleich führt die Ansammlung von Schadstoffen zu einer \nVerminderung des Bodenwertes,\n\n95\n\nvgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, 3.2 TA Luft Nr. 4.5 Rn. 1 \nf,\n\n96\n\nso dass der Antragsteller zumindest als Grundeigentümer im Einwirkungsbereich \nder streitigen Anlage in den Schutzbereich der Nr. 4.5.1 Buchst. b TA Luft \neinbezogen ist. Die in Tabelle 6 TA Luft aufgeführten Schadstoffe sind in die Prüf-, \nMaßnahmen- und Vorsorgewerte nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und \nAltlastenverordnung aufgenommen. Im Genehmigungsverfahren sind - soweit \nersichtlich - zu eventuellen Belastungen des Bodens mit diesen Schadstoffen im \nEinwirkungsbereich des Änderungsvorhabens keine Feststellungen getroffen \nworden. Weil das Hochofenwerk Hamborn schon seit mehr als 100 Jahren besteht, \nlassen sich hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Nr. 4.5.1 Buchst. b TA Luft für \nsolche Vorbelastungen des Bodens bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres \nverneinen.\n\n97\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen ist ferner nicht davon auszugehen, \ndass die Genehmigung im Hinblick auf die Regelung der Nr. 4.5.2 Buchst. b TA Luft \nzu erteilen ist. Dazu müsste zu erwarten sein, dass nach Durchführung des \nÄnderungsvorhabens alle Anforderungen aus Nr. 4.5.1 TA Luft erfüllt sein werden, \nd.h. die Immissionswerte müssten eingehalten werden und es dürften keine \nAnhaltspunkte für das Überschreiten der maßgebenden Prüf- und Maßnahmewerte \nnach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung mehr vorliegen. \nDiese Voraussetzungen lassen sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nach \ndem oben Gesagten - insbesondere im Hinblick auf die hohe Vorbelastung bei den \nSchadstoffen Blei und Nickel - nicht bejahen.\n\n98\n\nc) Der angefochtene Genehmigungsbescheid erweist sich trotz der oben unter b) \ndargelegten Erwägungen nicht als offensichtlich rechtswidrig, weil das beantragte \nÄnderungsvorhaben möglicherweise als Verbesserungsmaßnahme nach der in \nNr. 3.5.4 TA Luft zum Ausdruck kommenden Wertung zulässig sein kann. Auf der \nGrundlage einer im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Bewertung der \nRechtslage ist davon auszugehen, dass eine Änderung, die wesentlich zur \nVerbesserung der Immissionssituation beiträgt, unter bestimmten - gesetzlich nicht \nausdrücklich geregelten - Voraussetzungen auch dann genehmigungsfähig sein \nkann, wenn es trotz der Verbesserung immer noch zu einer Überschreitung eines \nImmissionsgrenzwerts kommt (dazu aa). Ob die an eine solche \nÄnderungsgenehmigung im Einzelnen zu stellenden Anforderungen im Streitfall \nerfüllt sind, lässt sich ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts, die dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, nicht abschließend beurteilen \n(dazu bb), so dass sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen \ndarstellen.\n\n99\n\naa) Nach den §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BImSchG ist eine \nÄnderungsgenehmigung grundsätzlich zu versagen, wenn die Gesamtbelastung \neinen der Immissionswerte der TA Luft überschreitet. Davon dürfte unter bestimmten \nVoraussetzungen für sog. Teilsanierungen eine Ausnahme zu machen sein, wenn \nalso eine vom Betreiber beantragte Änderung der Anlage zwar zu einer Reduzierung \nder Immissionsbelastung führt, das Ausmaß dieser Reduzierung aber nicht ausreicht, \num die Gesamtbelastung unter den Immissionsgrenzwert zu senken.\n\n100\n\nAuch derartige Vorhaben bedürfen einer Genehmigung. Ein \nimmissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist nicht etwa deshalb \nentbehrlich, weil durch das Änderungsvorhaben keine \"nachteiligen Auswirkungen \nhervorgerufen werden können\" (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Der Begriff der \nAuswirkungen wird zu eng verstanden, wenn man ihn als Differenz zwischen dem \nvorhandenen und dem künftigen Zustand, also der gegenwärtigen und der künftigen \nBelastung auffasst.\n\n101\n\nSo aber Czajka, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Kommentar, Band \n1, Teil I, § 16 Rn. 16 f.; Denkhaus, NuR 2000, 9,15.\n\n102\n\nEin dahingehendes Gesetzesverständnis steht mit den Regelungen der TA Luft \nnicht in Einklang und lässt unberücksichtigt, dass Teilsanierungen im oben \nbezeichneten Sinn wegen der damit verbundenen neuen Investitionen eine \nVerfestigung der Belastung auf möglicherweise niedrigerem, aber immer noch den \nGrenzwert überschreitendem Niveau bewirken.\n\n103\n\nVgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, a.a.O., § 16 Rn. 19; derselbe, \nUPR 2006, 45, 46 f.; Führ, in: Koch/Scheuing, Gemeinschaftskommentar zum \nBundes-Immissionsschutzgesetz, § 16 Rn. 121 ff.\n\n104\n\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz dürfte eine hinreichende Grundlage dafür \nenthalten, derartige Teilsanierungen unter bestimmten Voraussetzungen zu \ngenehmigen.\n\n105\n\nVgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, a.a.O., § 16 Rn. 25; derselbe, \nUPR 2006, 45, 48 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, 3.2 TA Luft \nNr. 3 Rn. 14; Czajka, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, a.a.O., Band 1, \nTeil I, § 16 Rn. 85; Dolde, NVwZ 1986, 873, 883 ff.; a.A. Führ, in: Koch/Scheuing, \na.a.O., § 16 Rn. 233.\n\n106\n\nZwar sieht das Bundes-Immissionsschutzrecht für Teilsanierungen keine \nausdrückliche Regelung vor. Für ihre Genehmigungsfähigkeit ergeben sich aber aus \n§ 17 Abs. 4 BImSchG gewichtige Anhaltspunkte. Nach dieser Bestimmung ersetzt \neine nachträgliche Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen die ansonsten \nerforderliche Änderungsgenehmigung. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die \nzuständige Behörde nachträgliche Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen auf \nTeilverbesserungen beschränken, also das Fortbestehen von \nImmissionswertüberschreitungen um eines Teilschritts zur Sanierung Willen \ngrundsätzlich tolerieren. Sofern eine Stilllegung der Anlage ausscheidet, wird dies in \nvielen Fällen die einzige Möglichkeit sein, um überhaupt einen Teilschritt in Richtung \neiner endgültigen Einhaltung der Immissionswerte zu bewirken, sich also dem \ngesetzlich geforderten Zustand in einem überschaubaren Zeitraum zu nähern. Soweit \naber die Behörde teilweise Verbesserungen trotz fortbestehender Überschreitung \nvon Immissionswerten mit einer die Genehmigung ersetzenden Wirkung anordnen \nkann, muss auch eine von der Initiative des Betreibers ausgehende Teilsanierung \nzulässig sein, die auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, \nwenn der Betreiber nicht freiwillig das tun dürfte, was ihm mit Mitteln des \nOrdnungsrechts zwangsweise aufgeben werden könnte. Dieses Ergebnis entspricht \nzudem dem Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Menschen und Sachgüter \nvor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher \nUmwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 Abs 1 BImSchG), sowie dem in diesem \nGesetz verankerten Kooperationsprinzip.\n\n107\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91 u.a. -, BVerfGE 98, 83, \nund - 2 BvR 1991/95 u.a. -, BVerfGE 98, 106.\n\n108\n\nAus dem Vorstehenden dürfte folgen, dass Teilsanierungen unter denselben \nVoraussetzungen zuzulassen sind, unter denen die Behörde die Befugnis zu \nnachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG hat. Es spricht einiges dafür, dass \ndiese Voraussetzungen mit den Anforderungen der Nr. 3.5.4 TA Luft korrelieren. \nDanach darf eine beantragte Änderungsgenehmigung nicht versagt werden, wenn \nzwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn \naber die Änderung ausschließlich oder überwiegend der Verminderung der \nImmissionen dient, eine spätere Einhaltung der Immissionswerte nicht verhindert wird \nund die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. \n\n109\n\nDiese Regelung führt bei einem insbesondere an § 17 BImSchG und den Zielen \ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes orientierten Verständnis zu hinreichend \nbestimmten Kriterien, auch wenn diese Wertungen enthalten mögen. \n\n110\n\na.A. Führ, in: Koch/Scheuing, a.a.O., § 6 Rn. 232.\n\n111\n\nIm Einzelnen ist dazu auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung der \nRechtslage Folgendes festzustellen:\n\n112\n\n(1) Nach Nr. 3.5.4 Buchst. a TA Luft muss die Änderung ausschließlich oder weit \nüberwiegend der Verminderung der Immissionen dienen. Diese Bestimmung soll \nsicherstellen, dass der Änderungsantrag eine echte Verbesserung zum Gegenstand \nhat und nicht bloß Immissionsminderungen, die sich aus Anlass einer \nBetriebserweiterung ergeben. Deshalb muss der Zweck der Verbesserung eindeutig \nim Vordergrund stehen.\n\n113\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, 3.2 TA Luft Nr. 3 Rn. \n16.\n\n114\n\nDa die Voraussetzungen der Nr. 3.5.4 TA Luft aus ihrem oben dargelegten \nZusammenhang mit den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen behördlicher \nTeilsanierungsanordnungen nach § 17 BImSchG auszulegen sind, kommt es dafür \nnicht auf die Absichten des Anlagenbetreibers an. Vielmehr ist eine objektive \nBeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sind die einzelnen \nSchadstoffe nicht nur für sich genommen zu betrachten. Nr. 3.5.4 Buchst. a TA Luft \ndürfte vielmehr eine Gesamtschau der Immissionsbelastung unter Berücksichtigung \naller relevanten Umstände des Einzelfalles erfordern.\n\n115\n\nDiese Gesamtbewertung hat sich zunächst an dem Ausmaß der Verbesserungen \neinerseits und dem Ausmaß der verbleibenden Immissionswertüberschreitungen \nandererseits zu orientieren. Je größer die Verbesserung ausfällt und je geringer die \nverbleibende Überschreitung ist, desto eher kann man von einer weit überwiegenden \noder gar reinen Verbesserung ausgehen. \n\n116\n\nVgl. Jarass, UPR 2006, 45, 50.\n\n117\n\nIm Weiteren kann auch die unterschiedliche Wertigkeit der durch die jeweiligen \nGrenzwerte gesicherten Rechtsgüter für die Beurteilung von Bedeutung sein. \n\n118\n\nIm Rahmen der Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, ob mit der \nTeilsanierung eine Ausweitung der Kapazität verbunden ist. Es spricht einiges dafür, \ndass auch eine Änderungsmaßnahme, die eine Verbesserung der \nImmissionssituation mit einer Ausweitung der Kapazität verbindet, wie dies \nvorliegend der Fall ist, in den Anwendungsbereich der Regelung fallen kann. Es \nwiderspräche der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 BImSchG, eine Kapazitätserweiterung \nals prinzipielles Genehmigungshindernis anzusehen, obwohl sie zu einer \nTeilsanierung in vielen Fällen wirtschaftlich erst motiviert und sich deshalb oft als \neinzige Möglichkeit zur zügigen Erreichung einer Verbesserung erweist. Eine \nKapazitätserweiterung mindert - abhängig von ihrem Umfang - regelmäßig den \nerreichbaren Verbesserungseffekt. Für eine Kapazitätserweiterung ist demgemäß \ndesto weniger Raum, je höher das Ausmaß der verbleibenden \nGrenzwertüberschreitung ist. Von einem Überwiegen des Verbesserungscharakters \nwird man regelmäßig auch nicht ausgehen können, wenn der durch eine verbesserte \nAnlagentechnik eröffnete Rahmen für mögliche Immissionsminderungen zum \ngrößeren Teil nicht zur Sanierung, sondern zur Betriebserweiterung genutzt, der \nVerbesserungseffekt also durch die Kapazitätserweiterung überwiegend aufgezehrt \nwird. Entscheidend ist letztlich aber auch insoweit, ob die Behörde eine \nentsprechende nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG mit Zustimmung des \nAnlagenbetreibers treffen könnte.\n\n119\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, 3.2 TA Luft Nr. 3 Rn. \n16.\n\n120\n\nDies kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.\n\n121\n\n(2) Nr. 3.5.4 Buchst. b TA Luft setzt voraus, dass eine spätere Einhaltung der \nImmissionswerte nicht verhindert wird. Diese Regelung trägt dem oben bereits \nerwähnten Umstand Rechnung, dass die mit dem Änderungsvorhaben verbundene \nNeuinvestition aus wirtschaftlichen und technischen Gründen typischerweise dazu \nführt, dass die Anlage länger betrieben wird, was dazu führt, dass sich die \nÜberschreitung der Immissionswerte verfestigt, wenn auch auf niedrigerem Niveau. \nNr. 3.5.4 Buchst. b TA Luft soll in diesem Sinne sicherstellen, dass die vorgesehenen \nMaßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte nicht langfristig unmöglich machen. Das \nwäre ein Zustand, der mit dem Zweck des § 1 Abs. 1 BImSchG nicht zu vereinbaren \nwäre und auch nicht das zulässige Ergebnis einer nachträglichen Anordnung nach \n§ 17 BImSchG sein könnte. Dementsprechend sind die Voraussetzungen dieser \nRegelung vor allem dann nicht gegeben, wenn die Überschreitung im Wesentlichen \ndurch die Anlage verursacht ist und folglich nur durch deren Stilllegung oder \nVerlagerung die Einhaltung des Grenzwerts erreicht werden kann.\n\n122\n\nVgl. Jarass, UPR 2006, 45, 50; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, \nNr. 3.2 TA Luft Nr. 3 Rn. 16.\n\n123\n\nDer für die Auslegung von Nr. 3.5.4 TA Luft maßgebliche Zusammenhang mit \n§ 17 BImSchG erfordert eine Einschränkung von Verbesserungsmaßnahmen dabei \nnur insoweit, als konkrete Gesichtspunkte eine langfristige Einhaltung der \nGrenzwerte ausschließen. Es ist also nicht Voraussetzung nach Nr. 3.5.4 Buchst. b \nTA Luft, dass die Einhaltung der Grenzwerte in absehbarer Zeit sichergestellt ist.\n\n124\n\nVgl. Jarass, UPR 2006, 45, 50.\n\n125\n\n(3) Die in Nr. 3.5.4 Buchst. c TA Luft normierte weitere Voraussetzung, dass die \nkonkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern, stellt sicher, \ndass eine erforderliche Stilllegung der Anlage durch eine Teilsanierung nicht \nunterlaufen wird. Damit würde nämlich der Zweck des § 1 Abs. 1 BImSchG verfehlt. \nDie Erforderlichkeit des Widerrufs beurteilt sich nach § 21 BImSchG.\n\n126\n\nVgl. Jarass, UPR 2006, 45, 50; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. II, \n3.2 TA Luft Nr. 3 Rn. 17.\n\n127\n\nbb) Nach diesen rechtlichen Maßstäben lässt sich vorliegend bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung \neine Genehmigungsfähigkeit weder verneinen noch bejahen mit der Folge, dass sich \ndie Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen darstellen.\n\n128\n\n(1) Auf der Grundlage der im bisherigen Genehmigungsverfahren gewonnenen \nErkenntnisse lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob das beantragte Vorhaben \ndie oben dargelegten Voraussetzungen des Buchst. a der Nr. 3.5.4 TA Luft \nerfüllt.\n\n129\n\n(a) Zu möglichen Verbesserungseffekten ist Folgendes festzustellen:\n\n130\n\n(aa) Beim Jahresmittelwert des Luftschadstoffs Schwebstaub (PM-10) liegt die \nnach dem oben Gesagten in die Abwägung einzustellende verbleibende \nGesamtbelastung - wie bereits ausgeführt - im Bereich des Immissionsgrenzwertes \nvon 40 µg/m³, ohne diesen sicher zu unterschreiten. Die dem gegenüber zu stellende \nVerbesserung darf sich nicht auf den Vergleich der nach Durchführung des \nÄnderungsvorhabens zu erwartenden Immissionsbelastung mit der heutigen \nSituation des Betriebs der Hochöfen 9 und 4 beschränken. Sie ist vielmehr auf \nGrundlage der Bedingungen zu ermitteln, die sich bei einem Weiterbetrieb des \nHochofens 4 über das Jahr 2008 hinaus ergeben würden. Der Hochofen 4 ist am \nEnde seiner Ofenreise angelangt. Nach Angaben des Staatlichen Umweltamts \nDuisburg in seinem Schreiben vom 1. Juni 2005 wäre für den Fall des Weiterbetriebs \ndes Hochofens 4 mit Anordnungen zur Sanierung gemäß § 17 BImSchG zu rechnen. \nDie nach Angaben des Staatlichen Umweltamts geplanten Anordnungen beziehen \nsich auf die Verminderung diffuser Staubimmissionen durch eine verbesserte \nAbsaugtechnik und weitere staubmindernde Maßnahmen an der Gießrinne und beim \nVorgang des Abfüllens in Transportpfannen. In welchem Umfang sich diese \nSanierungsvorhaben auf die Immissionssituation auswirken würde, ist bislang nicht \nfachlich abgeschätzt worden. Es spricht aber viel dafür, dass die nachträgliche \nSanierung des Hochofens 4 nur sehr begrenzte Effekte haben würde, zumal die \ntechnischen Möglichkeiten der Entstaubung beim Hochofen nach der Darstellung der \nBeigeladenen, die in dem vorstehend bezeichneten Schreiben des Staatlichen \nUmweltamts wiedergegeben wird, schon vor den in Aussicht genommenen \nAnordnungen technisch weitgehend ausgereizt gewesen sein dürften.\n\n131\n\nSieht man von den möglichen Effekten einer Sanierung des Hochofens 4 ab, \nlässt das geplante Vorhaben im Verhältnis zu einem Weiterbetrieb der bestehenden \nHochofenanlagen eine Verminderung der Schwebstaub (PM-10)-Belastung in der \nGrößenordnung von 2 µg/m³ jährlich erwarten. Diese, den von der Antragsgegnerin \nbei ihrer Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegten Eingangswerten von \n2,7 µg/m³ bzw. 3,7 µg/m³ im 3-Ofen-Betrieb gegenüber 5 - 6 µg/m³ bei Fortbestehen \nder bisherigen Anlage entnommene Erwartung wird von dem Landesumweltamt \nNRW für plausibel gehalten (Stellungnahme vom 3. August 2005, S. 6 f.). Sie ist \nauch in die Luftreinhalteplanung der Antragsgegnerin eingeflossen, in der der \nNeubau des Hochofens 8 als eine zentrale Maßnahme zur Senkung der \nSchwebstaub (PM-10)-Belastung im Plangebiet vorgesehen ist.\n\n132\n\nDie Auffassung des Antragstellers, der die Immissionsprognose für unrichtig hält \nund in Zweifel zieht, dass es durch das Änderungsvorhaben überhaupt zu einer \nVerminderung der Immissionsbelastungen mit Schwebstaub (PM-10) kommen wird, \nvermag dagegen nicht zu überzeugen. Der Antragsteller zeigt zwar gewisse \nBedenken auf, die im Genehmigungsverfahren nicht vollständig ausgeräumt worden \nsind. Die aufgezeigten Gesichtspunkte sprechen aber weder für sich genommen \nnoch in ihrem Zusammenwirken für die Notwendigkeit einer wesentlichen Korrektur \nder hinsichtlich der Verbesserung angenommenen Werte.\n\n133\n\nZu seinem Vortrag, die an den Ofenhüten der Hochofenanlagen austretenden \nGase seien nicht in die Immissionsprognose eingeflossen, hat das Staatliche \nUmweltamt Duisburg unter dem 1. Juni 2005 (S. 19 f.) Stellung genommen. Danach \ntreten an den Ofenhüten Gase nur im Falle ihrer Öffnung bei geplanten Reparaturen \noder bei seltenen Störungen aus. Demnach ist nicht von einem maßgeblichen \nBeitrag der auf diesem Wege freigesetzten Staubemissionen zur \nGesamtstaubbelastung auszugehen.\n\n134\n\nIn derselben Stellungnahme (S. 24) geht das Staatliche Umweltamt auch auf die \ndurch den Werksverkehr bedingten Staubimmissionen ein und bewertet die \nAuswirkungen insoweit als gering bzw. irrelevant. Ob bei dieser Einschätzung außer \nden Emissionen der Fahrzeugmotoren auch Abwehungen von Transportgütern \nberücksichtigt worden sind, ist der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts zwar \nnicht zu entnehmen. Insoweit dürfte es sich aber um eine zusätzliche Staubquelle \nvon allenfalls untergeordneter Bedeutung handeln, die daher für die hier \nvorzunehmende Abwägung außer Betracht bleiben kann. Dies gilt auch deshalb, weil \nnicht ersichtlich ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Werksverkehr infolge des \nÄnderungsvorhabens überhaut signifikant zunehmen würde.\n\n135\n\nDie vom Antragsteller darüber hinaus angesprochenen Störfälle in der \nSinteranlage liegen nicht im Einwirkungsbereich des beantragten \nÄnderungsvorhabens und sind deshalb außer Betracht zu lassen.\n\n136\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, es komme beim Abstich an den \nHochofenanlagen teilweise zu einem unkontrollierten Ausblasen, spricht er nicht \ngefasste Staubemissionen der Gießhallen an, die über die Dachreiter dieser Hallen \nins Freie gelangen. Die Emissionen der Dachreiter sind vom Landesumweltamt NRW \nin seinen Stellungnahmen vom 22. Juni 2005 (S. 5 f.) und 3. August 2005 (S. 9) unter \nHeranziehung von Literaturdaten abgeschätzt worden. Solche diffusen Emissionen \nsind, wie auch das Staatliche Umweltamt Duisburg in seinem Schreiben vom 1. Juni \n2005 (S. 17) ausführt, kaum zuverlässig messbar und können nur annäherungsweise \nbestimmt werden. Sie sind aber entgegen der Meinung des Antragstellers bei der \nGenehmigungsentscheidung nicht außer Acht gelassen worden.\n\n137\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, die Immissionsprognose \nenthielte teilweise, insbesondere zu den Emissionen des Hochofens 9, \nwidersprüchliche Ansätze und beurteile den 3-Ofen-Betrieb nicht, ist ihm zuzugeben, \ndass die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen auch vom Landesumweltamt \nNRW als nicht in jeder Hinsicht befriedigend angesehen worden sind. Das \nLandesumweltamt NRW hat die von der Beigeladenen prognostizierte \nZusatzbelastung trotz dieser Mängel als im Wesentlichen plausibel bezeichnet. Dies \nrechtfertigt jedenfalls im Eilverfahren die Annahme, dass die vom Antragsteller \nvorgetragenen Bedenken gegen die Immissionsprognose nicht ins Gewicht fallen. \n\n138\n\nInsgesamt lässt sich auf der Grundalge der allein möglichen summarischen \nPrüfung sagen, dass für das jährliche Mittel der Schwebstaub (PM-10)-Belastung \neine allenfalls geringe fortbestehende Überschreitung des Grenzwerts einer \nvoraussichtlich zwar geringer als von der Antragsgegnerin angesetzten, aber immer \nnoch wesentlichen Verbesserung gegenüberstehen dürfte.\n\n139\n\nWas die Anzahl der Überschreitungen der im Tagesmittel auftretenden \nSchwebstaub (PM-10)-Belastung angeht, ist das hohe Maß der bisher aufgetretenen \nGrenzwertüberschreitungen zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Verbesserung \nkann hierfür nicht genau abgeschätzt werden, da die Belastungswerte sehr stark \nschwanken und von einer Vielzahl einzelner Faktoren abhängen. Im Hinblick auf die \nnach dem oben Gesagten sehr deutliche Entlastung bei den Schwebstaub (PM-10)-\nImmissionen durch das Änderungsvorhaben rechtfertigt sich die Annahme, dass \nauch die Belastungssituation beim Tagesmittelwert für Schwebstaub (PM-10) nicht \ndurchgreifend gegen ein Überwiegen des Verbesserungscharakters im Sinne der \nNr. 3.5.4 Buchst. a TA Luft sprechen wird. \n\n140\n\n(bb) Für den Jahresmittelwert beim Staubniederschlag (Nr. 4.3.1, Tabelle 2 TA \nLuft) ist ebenfalls eine Verbesserung zu erwarten. Der Genehmigungsbescheid geht \nvon einer Senkung des Wertes von 0,465 g/(m²·d) in der heutigen Situation auf 0,435 \ng/(m²·d) bzw. 0,445 g/(m²·d) im 3-Ofen-Betrieb aus. Die sich daraus ergebende \nDifferenz bedarf nach dem oben Gesagten der Korrektur im Hinblick auf die in \nAussicht genommenen Anordnungen im Fall eines Weiterbetriebs des Hochofens 4. \nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich deshalb der Umfang der \nVerbesserung auch für den Staubniederschlag nicht genau bestimmen. Im Übrigen \nist davon auszugehen, dass die im Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten \nWerte durch die Kritik des Antragstellers an der Immissionsprognose nicht wesentlich \nin Frage gestellt werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen \nwerden. Wegen der weit über dem Grenzwert liegenden Vorbelastung mit \nStaubniederschlag ergibt sich insgesamt in jedem Fall ein ungünstigeres Verhältnis \nvon Verbesserungseffekt zu verbleibender Gesamtbelastung als beim \nJahresmittelwert für Schwebstaub (PM-10). Dabei ist nach dem Gesagten im \nRahmen der nach Nr. 3.5.4 Buchst. a TA Luft vorzunehmenden Gesamtbeurteilung \nzu berücksichtigen, dass der Immissionswert für Staubniederschlag im Gegensatz zu \nden Immissionswerten der Tabelle 1 TA Luft nicht unmittelbar zum Schutz der \nmenschlichen Gesundheit, sondern nur zur Vermeidung erheblicher Belästigungen \nund sonstiger Nachteile bestimmt worden ist.\n\n141\n\n(cc) Zu den Werten für die Deposition luftverunreinigender Stoffe nach Nr. 4.5.1, \nTabelle 6 TA Luft, fehlt es, wie oben bereits ausgeführt wurde, bislang an einer \nnachvollziehbaren Immissionsprognose, die es erlauben würde, etwaige \nVerbesserungseffekte, die nach dem oben Gesagten im Hinblick auf die \nanzunehmende Verminderung der Staubimmissionen wahrscheinlich sind, in ihrem \nUmfang hinreichend abzuschätzen. Im Hinblick auf die in Tabelle 6 TA Luft \nbezeichneten Schadstoffdepositionen erweist sich daher der Sachverhalt als weiter \naufklärungsbedürftig. \n\n142\n\n(b) Die mit dem beantragten Vorhaben verbundene Erweiterung der \nProduktionskapazität steht nach den oben dargelegten rechtlichen Maßstäben der \nErfüllung der Anforderungen des Buchst. a der Nr. 3.5.4 TA Luft nicht von vornherein \nentgegen. Es ist sachgerecht, dem Kapazitätsvergleich die im Einwirkungsbereich \nder Änderung gelegenen Anlagen, also die Hochöfen 4 und 9 einerseits und 8 und 9 \nandererseits, zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich für den ständigen Betrieb eine \nErhöhung der Kapazität um ca. 16 %. Auch wenn man die zusätzliche \nReservehaltung des Hochofens 4 berücksichtigt, bewegt sich die Erweiterung der \nAnlage bei summarischer Würdigung noch in einer mit den Anforderungen der \nNr. 3.5.4 Buchst. a TA Luft nicht grundsätzlich unvereinbaren Größenordnung.\n\n143\n\n(c) Dass es im Hinblick auf die nach Nr. 3.5.4. Buchst. a TA Luft vorzunehmende \nAbwägung erforderlich sein könnte, über die im Genehmigungsbescheid als \neinheitliche Anlage angesehenen Hochöfen 4, 8 und 9 mit ihren Nebeneinrichtungen \nhinausgehend weitere Anlagenteile in dem Hüttenwerk der Beigeladenen in die \nPrüfung einzubeziehen, wird vom Beschwerdevorbringen nicht konkret aufgezeigt. \nWas die beiden vom Antragsteller erwähnten Schachtofenanlagen angeht, bietet sich \ndem Senat weder aus den Akten des Genehmigungsverfahrens noch nach dem \nVortrag des Antragstellers Anlass zu näherer Prüfung. Es ist auch nicht vorgetragen \noder sonst ersichtlich, dass diese Anlagen überhaupt schon genehmigt wären.\n\n144\n\n(2) Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist auch offen, ob sich \nausschließen lässt, dass die beantragte Änderung die spätere Einhaltung der \nImmissionswerte verhindern wird (Nr. 3.5.4 Buchst. b TA Luft). Nach den oben \ndargelegten Maßstäben ist dafür vor allem von Bedeutung, welchen Anteil die durch \ndas Änderungsvorhaben bedingte Zusatzbelastung an der Gesamtbelastung mit dem \njeweiligen Schadstoff haben wird.\n\n145\n\nIm Luftreinhalteplan der Antragsgegnerin für Duisburg Nord, Teil II, wird der \nbisher im Hüttenwerk Bruckhausen betriebenen Hochofenanlage (südliche Hochöfen \nder Beigeladenen) ein Beitrag von 5 µg/m³ zur Gesamtjahresbelastung mit \nSchwebstaub (PM-10) zugewiesen. Bei der dieser Abschätzung zugrunde liegenden \nAnalyse lasse sich nicht ausschließen, dass auch die Stahlwerke Beeckerwerth zu \ndiesem Wert beitragen (vgl. Seiten 33 ff. des Luftreinhalteplans - LRP -). Unter \nBerücksichtigung der nach dem oben Gesagten zu erwartenden Reduzierung der \nZusatzbelastung um etwa 2 µg/m³ ergibt sich ein eher geringer Anteil des \nÄnderungsvorhabens an der Gesamtbelastung. Davon ausgehend lässt sich, auch \nunter Berücksichtigung der im Luftreinhalteplan dargelegten weiteren Entwicklung \nder Feinstaubbelastung im Beurteilungsgebiet, nach den gegenwärtig vorliegenden \nErkenntnissen nicht annehmen, dass die Einhaltung des Jahresmittelwerts für \nSchwebstaub (PM-10) bei einem Betrieb des Änderungsvorhabens auf Dauer \nausgeschlossen wäre.\n\n146\n\nWas die Anzahl der Überschreitungen der zulässigen Tagesmittelwerte für \nSchwebstaub (PM-10) betrifft, ist - wie oben bereits ausgeführt - die Prognose der \nkünftigen Entwicklungen schwierig, weil insoweit keine klare Zuordnung zu den \nVerursachern möglich ist (vgl. LRP, S. 59 ff.). Im Hinblick auf das oben zur \nImmissionsjahreszusatzbelastung Gesagte lässt sich aber auch insoweit nicht \nfeststellen, dass das Änderungsvorhaben einen derart hohen Verursachungsbeitrag \nerbringt, dass auf Dauer nur bei seiner Aufgabe oder Verlagerung an einen anderen \nProduktionsstandort eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erreichbar \nschiene.\n\n147\n\nFür den Staubniederschlag gelten die Erwägungen zum Jahresmittel der \nSchwebstaub (PM-10)-Belastung entsprechend. Der Luftreinhalteplan (S. 45 ff.) geht \nvon einer Korrelation zwischen Gesamtstaub- und Feinstaubimissionen aus. Damit \nstimmt es überein, dass die in der Immissionsprognose der Beigeladenen ermittelten \nWerte für die Zusatzbelastung von 0,07 g/(m²·d) bzw. 0,08 g/(m²·d) nur einen relativ \nkleinen Anteil an der zu erwartenden Gesamtbelastung von mindestens \n0,435 g/(m²·d) ausmachen. Es spricht daher einiges dafür, dass auch hinsichtlich des \nStaubniederschlags die Voraussetzungen der Nr. 3.5.4 Buchst. b TA Luft erfüllt \nsind.\n\n148\n\nHinsichtlich der Depositionen der in Tabelle 6 TA Luft aufgeführten Schadstoffe \nlässt sich dagegen anhand der bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend \nbeurteilen, ob das Änderungsvorhaben die Einhaltung der Grenzwerte dauerhaft \nverhindern wird. Insoweit fehlt es, wie oben bereits ausgeführt wurde, an einer \nhinreichend nachvollziehbaren Immissionsprognose, die einen tragfähigen Anhalt für \nden zu erwartenden Anteil des Änderungsvorhabens an den Gesamtbelastungen \nbieten würde. Dem Luftreinhalteplan ist zu entnehmen, dass die Staubniederschläge \nbei den Staubinhaltsstoffen lokal unterschiedliche Belastungsanteile aufweisen, weil \ndie Emission von Schwermetallanteilen vor allem durch bestimmte Industriezweige \nverursacht wird. Vor diesem Hintergrund ist eine fachliche Abschätzung des durch \ndas beantragte Vorhaben bedingten Belastungsanteils bei den \nSchadstoffdepositionen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben muss. Dies gilt auch, soweit die in Nr. 4.5.1 Buchst. b TA Luft in Bezug \ngenommenen Prüf- und Maßnahmewerte nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- \nund Altlastenverordnung einer weiteren Prüfung bedürfen.\n\n149\n\n(3) Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass kein Anhalt für das \nErfordernis eines Widerrufs der für die zu ändernde Anlage erteilten Genehmigung \nbzw. Genehmigungen (Nr. 3.5.4 Buchst. c TA Luft i.V.m. § 21 BImSchG) besteht, \nsetzt sich die Beschwerde nicht in substantiierter Form auseinander.\n\n150\n\n3. Da nach alledem die Erfolgsaussichten des gegen die Errichtungs- und \nBetriebsgenehmigung gerichteten Widerspruchs offen sind, hat der Senat das ihm in \n§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffnete Ermessen an einer Abwägung der \nVor- und Nachteile auszurichten, die sich für den Antragsteller auf der einen und die \nBeigeladene sowie die Allgemeinheit auf der anderen Seite daraus ergeben, dass die \nBeigeladene von der vorläufigen Befugnis zur Errichtung der Anlage Gebrauch \nmacht. Diese Abwägung ergibt ein Überwiegen der auf einen sofortigen Vollzug \ngerichteten Interessen.\n\n151\n\nDie Interessenlage des Antragstellers stellt sich wie folgt dar: \n\n152\n\nDie Errichtung des beantragten Vorhabens, auf die sich die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung beschränkt, schafft nach dem oben zum \nRechtsschutzbedürfnis Gesagten zwar vollendete Tatsachen. Dies verleiht dem \nAufschubinteresse des Antragstellers aber kein entscheidendes Gewicht. Die \nBefürchtung, die Höhe der Investition werde einen psychologischen \nRealisierungsdruck im weiteren Rechtsbehelfsverfahren erzeugen und die innere \nEntscheidungsfreiheit der mit der Prüfung der Genehmigung in einem zu \nerwartenden Hauptsacheverfahren befassten Richter beeinträchtigen, ist zwar nicht \ngänzlich von der Hand zu weisen, letztlich aber im Hinblick auf die unabhängige \nStellung der Gerichte rein spekulativ.\n\n153\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 BvR 507/81 -, NVwZ 1984, 429; \nHess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, juris.\n\n154\n\nOb der Antragsteller ein Aufschubinteresse aus dem von der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht erfassten vorläufigen Betrieb der Anlage herleiten kann, \nbedarf keiner Entscheidung. Gegen die dies verneinende Auffassung des \nHessischen Verwaltungsgerichtshofs,\n\n155\n\nBeschluss vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, a.a.O.,\n\n156\n\nspricht der oben zur Antragsbefugnis dargelegte Gesichtspunkt, dass die §§ 5, 6 \nBImSchG gerade aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Vorverlegung der \nPrüfung anordnen, also schon bei der Genehmigung der Errichtung der Anlage zu \nprüfen ist, welche schädlichen Umwelteinwirkungen ihr späterer Betrieb verursachen \nwird. Dementsprechend dürften der vorläufigen Vollziehung einer auf die Errichtung \nbeschränkten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die Nachteile eines \nvorläufigen Betriebs der Anlage entgegengehalten werden können. Anderenfalls \nwäre der einstweilige Rechtsschutz wirkungslos. Diese Frage bedarf aber keiner \nabschließenden Klärung, weil auch bei einer Berücksichtigung der Auswirkungen \neines vorläufigen Betriebs kein beachtlicher Grund für einen Aufschub der \nBaumaßnahmen ersichtlich ist.\n\n157\n\nDie Nachteile, die dem Antragsteller im Fall eines Betriebs der geänderten \nHochofenanlage in dem Zeitraum zwischen ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme \n(2008) und einer endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf in der \nHauptsache entstehen würden, fallen nicht erheblich ins Gewicht. Dass es \nhinsichtlich des Luftschadstoffs Schwebstaub (PM-10) im maßgeblichen \nBeurteilungsgebiet durch das Änderungsvorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach zu \neiner nicht unerheblichen Entlastung kommen wird, ist oben dargelegt worden. \nSchwebstaub (PM-10) dringt in die Atemwege ein und wirkt sich dadurch unmittelbar \ngesundheitsschädigend aus. Das hat z.B. das Landesumweltamt NRW in seinem \nSchreiben vom 21. Februar 2005 unter Bezugnahme auf eine umweltmedizinische \nWirkungsuntersuchung an industriellen Belastungsschwerpunkten (sog. \"Hot Spots\") \naus dem Jahr 2004 näher dargelegt. Dieser durch das Vorhaben zu erreichende \nVerbesserungseffekt kommt dem Antragsteller ebenso zu Gute wie den übrigen \nBewohnern des Beurteilungsgebiets.\n\n158\n\nDen beschriebenen Vorteilen im Hinblick auf Schwebstaub (PM-10) stehen keine \nins Gewicht fallenden Nachteile bei den Immissionsbelastungen mit anderen \ngesundheitsrelevanten Schadstoffen gegenüber. Was die Depositionen der in \nTabelle 6 TA Luft bezeichneten Schadstoffe angeht, ist nach dem oben Gesagten \nnach der gegenwärtigen Erkenntnislage trotz verbleibender Unsicherheiten \nhinsichtlich des Umfangs der Entlastung ebenfalls mit einer Verbesserung der \nImmissionssituation zu rechnen. Für nachteilige Auswirkungen des \nÄnderungsvorhabens in Bezug auf andere gesundheitsrelevante Luftschadstoffe ist \nnichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n159\n\nDas Aufschubinteresse des Antragstellers wird auch nicht wegen einer möglichen \nMinderung des Wertes seines Grundeigentums durch Schadstoffdepositionen \nverstärkt, weil sich insoweit relevante Nachteile erst infolge einer Anreicherung im \nBoden bei einem längerfristigen Betrieb ergeben können. \n\n160\n\nDas Interesse des Antragstellers, dem Vorhaben entgegenzuwirken, weil es die \nImmissionsbelastung trotz seines Verbesserungscharakters langfristig stabilisiert, \nwird durch einen vorläufigen Betrieb der Anlage bis zur endgültigen Entscheidung \nüber seinen Rechtsbehelf nicht berührt. Insoweit kann der Antragsteller ohne \nrelevante Nachteile das Hauptsacheverfahren abwarten. \n\n161\n\nDem dargelegten Aufschubinteresse des Antragstellers stehen dieses \nüberwiegende Interessen der Beigeladenen und der Allgemeinheit an einer \nsofortigen Verwirklichung der Errichtungsgenehmigung gegenüber.\n\n162\n\nDas Interesse der Beigeladenen an dem sofortigen Vollzug besteht zum einen \ndarin, die wirtschaftlichen Vorteile ihrer Investitionsentscheidung, die erhebliches \nfinanzielles Gewicht hat, möglichst frühzeitig zu erlangen. Daneben folgt es bei der \ngegenwärtigen Sachlage aus den Nachteilen, die eine Stilllegung des bereits \nbegonnenen Baus im Hinblick auf Finanzierungs- und Vertragskosten sowie die \nAufwendungen für eine vorläufige Sicherung der Baustelle mit sich bringen würden. \nWeiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich der Hochofen 4 dem Ende seiner \nOfenreise nähert und daher die Aufrechterhaltung der vollen Roheisenproduktion \nunter Vermeidung hoher Investitionen in den Hochofen 4 nur durch eine baldige \nInbetriebnahme des Hochofens 8 erreichbar ist. Bei der Gewichtung der zuletzt \ngenannten Interessengesichtspunkte ist allerdings zu berücksichtigen, dass \nderjenige, der einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 a \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO stellt, das Risiko einer späteren Aufhebung des ihn \nbegünstigenden Verwaltungsakts kennt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die \nBeigeladene es trotz wiederholter Aufforderungen durch die Antragsgegnerin \nversäumt hat, im Genehmigungsverfahren Mängel an der von ihr vorgelegten \nImmissionsprognose zu beheben. Auf die Möglichkeit einer späteren Aufhebung der \nihr erteilten Genehmigung musste die Beigeladene ihre wirtschaftlichen Dispositionen \ndaher von Anfang an einstellen und genießt insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen. \nAuch der Umstand, dass die Beigeladene ihren Antrag nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO auf die Errichtung des Vorhabens beschränkt hat, vermindert das Gewicht \ndes ihr zuzubilligenden Interesses an dessen baldiger Verwirklichung, weil sie damit \nselbst das Risiko von Verzögerungen durch weitere gerichtliche Verfahren \ngeschaffen hat.\n\n163\n\nDas öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Errichtungsgenehmigung \nliegt in erster Linie darin, die nach dem oben Gesagten zu erwartende Verringerung \nder Immissionsbelastung mit dem Luftschadstoff Schwebstaub (PM-10) in Duisburg-\nBruckhausen möglichst frühzeitig umzusetzen. Die besondere Bedeutung, die der \nSchwebstaub (PM-10)-Belastung für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im \nDuisburger Norden zukommt, wird auch daran deutlich, dass Überschreitungen der \nGrenzwerte für diesen Luftschadstoff die Aufstellung eines Lufreinhalteplans \nerforderlich machten. Die in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen sprechen \nwiederum für die Bedeutung, die das vorliegend zu beurteilende Änderungsvorhaben \nbei der Senkung des industriellen Beitrags zur Schwebstaub (PM-10)-Belastung hat. \nDarin ist nämlich der Ersatz des Hochofens 4 durch den geplanten Hochofen 8 als \nwichtigste Maßnahme neben 18 verschiedenen weiteren Sanierungsprojekten \nhervorgehoben.\n\n164\n\nFür die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Verminderung \ngesundheitsschädlicher Luftschadstoffe ist der Umstand, dass der Hochofen 4 nicht \nvollständig abgeschaltet, sondern in Reserve genommen wird, im gegenwärtigen \nStadium des Genehmigungsverfahrens nicht ausschlaggebend. Es ist Sache der \nAntragsgegnerin, im Fall eines Antrags der Beigeladenen auf Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Betriebsgenehmigung darüber zu entscheiden, ob \nüberhaupt und ggf. in welchem Umfang der 3-Ofen-Betrieb schon vor einer \numfassenden Prüfung des Vorhabens im Hauptsacheverfahren zugelassen werden \nkann. \n\n165\n\nNeben dem Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Verminderung von \nSchwebstaub (PM-10)-Immissionen besteht ein öffentliches Interesse daran, die \nEffekte der Entwicklung des Industriestandorts und der damit verbundenen \nEntlastungen des Arbeitsmarkts zu beschleunigen.\n\n166\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich durch die Stellung eines Antrags dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO \nergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n167\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. \n2004, 525) und bemisst im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den \nStreitwert mit der Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages.\n\n168\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n169","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-08/8-b-2477-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-08/8-b-2477-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264338","retrieved":"2026-07-09 02:31:35.751957+00:00"}}