{"status":"available","doknr":"OLD264341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0508.10B2555.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"10 B 2555/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat für den Umbau eines Wohngebäudes im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren am 4. Februar 2005 eine Baugenehmigung erhalten; in den \nmit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen findet sich u.a. die \nGrüneintragung, dass die Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden \nauszuführen seien. Dieselbe Eintragung ist auch in den Bauzeichnungen enthalten, \ndie zu der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2005 - Änderungen an der \nFassade und Errichtung einer Garage - gehören. Am 23. November 2005 hat die \nAntragstellerin schließlich erneut auf ihren Antrag eine Nachtragsgenehmigung - \nÄnderungen im Grundriss, Verbreiterung der Dachterrasse - erhalten. In die als \nzugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen hat der Architekt der Antragstellerin die \nAusführung von Türen im Keller- und Dachgeschoss als T 30-RS-Türen mit \nFreilauftürschließer und integriertem Rauchmelder eingetragen. Die Antragstellerin \nhält diese Form der Brandschutztüren trotz des Umstands, dass die Treppenhäuser \nals innenliegende ausgeführt sind, für nicht erforderlich. Sie hat Widerspruch gegen \ndie Baugenehmigung vom 23. November 2005 erhoben, die beantragten \nBaumaßnahmen jedoch gleichwohl - allerdings ohne die geforderten \nBrandschutztüren - verwirklicht; die Wohnungen sind bezogen. Durch für sofort \nvollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2006 forderte der \nAntragsgegner die Antragstellerin auf, im Dachgeschoss sowie im Keller des \nGebäudes die Brandschutztüren einzubauen, im Keller lediglich als T 30-RS-Türen \nohne Freilauftürschließer und integrierte Rauchmelder. Die Antragstellerin möchte \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Ordnungsverfügung \nerreichen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung. \n\n7\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehbarkeit bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an einem Vollzug der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus. Unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin \nim Hauptsacheverfahren (dazu unten 1.) wiegt das Interesse der Antragstellerin \ndaran, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Ordnungsverfügung nicht \nnachkommen zu müssen, geringer als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung \ndes Brandschutzes schon während dieses Zeitraums (dazu unten 2.). Der \nBeschwerdevortrag führt zu keiner anderen Einschätzung.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nEs kann letztlich offen bleiben, ob Überwiegendes dafür spricht, dass die \nangegriffene Ordnungsverfügung sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig \nerweisen wird. Allerdings neigt der Senat auch im Hinblick auf das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin dazu, insofern der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts zuzustimmen. Denn die Antragstellerin ist - wenn sie von der ihr \nam 23. November 2005 erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen will - an den \nInhalt der Baugenehmigung gebunden und daher in diesem Fall verpflichtet, die in \ndie Bauvorlagen eingetragene und keine davon abweichende Bauausführung zu \nverwirklichen. Ob die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig ist, als sie die T-30-RS \n- Türen mit Freilauftürschließer und integriertem Rauchmelder als Teil der \nBauausführung enthält, wird in dem über den Widerspruch der Antragstellerin \ngeführten Verfahren zu entscheiden sein, falls die von ihr erhobene \nAnfechtungsklage - wofür indes wenig spricht - zulässig ist. Dies mag sowohl die \nFrage betreffen, ob derartige Türen überhaupt gefordert werden dürfen, als auch die \nvorrangige Frage, ob die von der Antragstellerin jetzt beanstandete Bauausführung \ndurch ihren Architekten als Bevollmächtigten wirksam beantragt worden ist; \nallerdings vermag der Senat die diesbezüglich ausgeführten Zweifel der \nAntragstellerin nicht nachzuvollziehen. Bis zum Abschluss eines solchen \nWiderspruchs- und ggf. Klageverfahrens darf die Antragstellerin von der \nBaugenehmigung jedoch nur Gebrauch machen, wenn sie bereit ist, sie auch in \nvollem Umfang umzusetzen. Die im vorliegenden Verfahren allein \nstreitgegenständliche Ordnungsverfügung entspricht dieser Rechtslage und ist \ndeshalb nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin verkennt grundlegend, dass es im \nvorliegenden Fall nicht um die Rechtmäßigkeit nachträglicher \nBrandschutzanforderungen geht, sondern um die Umsetzung einer von der \nAntragstellerin beantragten und ihr erteilten Baugenehmigung.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nEine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige \nInteressenabwägung führt zu demselben Ergebnis. Zwar spricht in Fällen, in denen \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht von \nGesetzes wegen, sondern kraft besonderer Anordnung der Behörde entfällt (§ 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO), einiges dafür, dass es im Regelfall, d.h. ohne Vorliegen \nbesonderer Umstände, bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs für die \nDauer des Hauptsacheverfahrens bleibt. Hierfür spricht im vorliegenden Fall auch \nder Umstand, dass die Antragstellerin, sollte sie die Ordnungsverfügung vorerst \nbefolgen müssen, die finanziellen Aufwendungen, deren Berechtigung sie im \nHauptsacheverfahren gerade angreift, bereits in vollem Umfang tätigen müsste. \nDennoch überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil anders die erforderliche \nBrandsicherheit - insbesondere die sichere Möglichkeit, bei einem Brand die Rettung \nvon Menschen zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 BauO NRW) - nicht hergestellt werden \nkann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Behörde und Verwaltungsgericht in einem \nFall, in dem die Brandsicherheit einer baulichen Anlage zweifelhaft und deshalb \nGegenstand einer Ordnungsverfügung ist, die Brandsicherheit schon für die Dauer \neines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch \ngeeignete Maßnahmen durchsetzen. Finanzielle Interessen der betroffenen \nEigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an \nLeib und Leben sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit grundsätzlich \nzurücktreten. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die der ständigen \nRechtsprechung des beschließenden Senats zu Grunde liegende Erkenntnis, dass \nmit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und \ndass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand \nausgebrochen ist, nur einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich \nist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr. 201, \nm.w.N.\n\n13\n\nIn einer derartigen Situation dürfen etwaige Zweifel an der Berechtigung der \nstreitgegenständlichen Ordnungsverfügung einer Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben; die Alternative hierzu wäre lediglich eine vorübergehende \nfreiwillige Nutzungsaufgabe oder der behördliche Ausspruch einer \nNutzungsuntersagung für den Zeitraum bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens. \n\n14\n\nIm vorliegenden Fall kommt, wie oben ausgeführt, hinzu, dass die von der \nAntragstellerin beanstandete Bauausführung auf eine von ihr selbst beantragte und \nantragsgemäß erteilte Baugenehmigung zurückgeht. Die diesbezüglich von der \nAntragstellerin geltend gemachten Zweifel haben angesichts der in das Verfahren \neingeführten fachlichen Stellungnahme der Feuerwehr des Antragsgegners vom 9. \nJanuar 2006 nicht ansatzweise das Gewicht, die hier vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin zu beeinflussen. Auch die weiter \ngeltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Störerauswahl und der \nVerhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung haben gegenüber dem Interesse an der \n- auch schon vorläufigen - effektiven Sicherung des Brandschutzes zurückzutreten. \nDie Ausführungen der Beschwerde zum Nutzungsverhalten der Bewohner des \nDachgeschosses vermögen die in der Stellungnahme der Feuerwehr \nhervorgehobenen Erfahrungen mit dem Umgang mit derartigen technischen \nEinrichtungen nicht zu entkräften.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-08/10-b-2555-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-08/10-b-2555-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264341","retrieved":"2026-07-09 02:31:36.017076+00:00"}}