{"status":"available","doknr":"OLD264389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0507.7D64.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"7 D 64/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 8 \"T. \", 13. vereinfachte Änderung, der Gemeinde \nL. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks C. . 3 (Gemarkung L. , Flur 30, \nFlurstück 268). Er ist Inhaber der Fa. P. T1. GmbH, die auf dem Grundstück einen \nDachdeckerbetrieb betreibt.\n\n3\n\nDas Betriebsgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 \"T. \" \nder Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 24. April 1972. Dieser setzt - abgesehen von \nFlächen für die Land- bzw. Forstwirtschaft in den Randbereichen - im Wesentlichen \nGewerbe- und Industriegebiete fest. Die beiden Industriegebiete - in einem liegt das \nGrundstück des Antragstellers - umfassen im Wesentlichen den östlichen Teil des \nPlangebietes. Die Gewerbegebiete schließen sich westlich und nördlich davon an; weiter \nwestlich folgt dann - außerhalb des Plangebietes - Wohnbebauung bzw. das Ortszentrum von \nL. . Für die Gewerbe- und das Industriegebiete sind im Ursprungsplan geschlossene \nBauweise (g) und Baugrenzen sowie in den Gewerbegebieten zusätzlich die Anzahl der \nVollgeschosse (III) festgesetzt worden. Nach den textlichen Festsetzungen gelten \"als \nGrundflächenzahl und als Geschossflächenzahl ... die Höchstgrenzen nach § 17 (1) der \nBauNVO 1968\".\n\n4\n\nIn der Folgezeit wurde der Bebauungsplan Nr. 8 \"T. \" mehrfach geändert. Diese \nÄnderungen betrafen die Aufhebung der geschlossenen Bauweise für das gesamte Plangebiet, \ndie Vorverlegung der Baugrenze auf einzelnen Grundstücken in Richtung I.-----straße , T2.---\n---ring und L 206 sowie die Aufhebung festgesetzter Straßenflächen bzw. festgesetzter \nFlächen für die Forstwirtschaft. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung waren \nhiervon nicht betroffen.\n\n5\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die im vereinfachten \nVerfahren erfolgte 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 \"T. \". Mit dieser Änderung \nist für den östlichen Bereich des Plangebiets - es handelt sich im Wesentlichen um die an der \nE.------straße , der Straße \"An der T3. \", der C1.---straße (mit Ausnahme der Flurstücke \n251 und 279) und dem T2.------ring (zwischen Flurstück 361 [T2.------ring 42] und \nEinmündung C1.---straße ) gelegenen Grundstücke sowie um die Flurstücke 177 und 253 - \nder Einzelhandel ausgeschlossen worden. Bestandteil der 13. Änderung ist ein Plan, in dem \nder Änderungsbereich gekennzeichnet ist. Die textlichen Festsetzungen der 13. Änderung \nlauten im Einzelnen wie folgt:\n\n6\n\n\"1. Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkauf \nan letzte Verbraucher\n\n7\n\n1.1 Gemäß § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO wird für den Geltungsbereich der 13. Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 8 festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige \nGewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig \nsind.\n\n8\n\n1.2 Ausnahmen von Ziffer 1.1:\n\n9\n\n Allgemein zulässig sind Handwerks- und sonstige Gewerbebetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus \neigener Herstellung am Standort stammt und nicht den Waren \"Nahrungsmittel, Getränke, \nTabakwaren (WB* 00-13)\" zuzuordnen ist, und der Betrieb aufgrund der von ihm \nausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig \nist.\n\n10\n\n * WB = Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik, Ausgabe 1978, herausgegeben vom \nStatistischen Bundesamt Wiesbaden\n\n11\n\n2. Erweiterter Bestandsschutz\n\n12\n\n2.1 Für bestehende Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher \nwird gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass Erweiterungen, Änderungen, \nNutzungsänderungen und Erneuerungen von deren baulichen und sonstigen Anlagen \nausnahmsweise zugelassen werden können.\"\n\n13\n\nDas Bebauungsplanaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:\n\n14\n\nAm 27. April 2004 beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der \nAntragsgegnerin, die Verwaltung zu beauftragen, für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 8 \n\"T. \" zu prüfen, ob und in welcher Form es möglich ist, den Einzelhandel in diesem \nGebiet planungsrechtlich zu steuern. Die Planungs- und Entwicklungsgesellschaft Dipl.-Ing. \nC2. führte daraufhin im Auftrag der Antragsgegnerin eine Bestandsanalyse der \nNutzungsstruktur des Plangebiets durch. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass im östlichen \nTeil des Plangebiets - T2.------ring (teilweise), E1. - und C1.---straße , Straße \"An der \nT3. \" - weitgehend produzierendes Gewerbe und Handwerksbetriebe (zum Teil mit \nVerkauf ihrer eigenen Produkte an Letztverbraucher) bzw. Großhandel, Lager, Speditionen, \nBaufirmen etc. angesiedelt sind. Im westlichen Bereich des Plangebiets, insbesondere entlang \nder I.-----straße und dem T2.------ring (teilweise), sind dagegen überwiegend Verbraucher- \nund Fachmärkte sowie Läden mit Verkauf auch an Endverbraucher angesiedelt.\n\n15\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 17. November 2004 die \nAufstellung der 13. Änderung im vereinfachten Verfahren sowie die öffentliche Auslegung \nder Änderung einschließlich Begründung. Planentwurf und Begründung wurden vom \n28. Februar bis zum 29. März 2005 öffentlich ausgelegt; die entsprechende Bekanntmachung \nerfolgte am 18. Februar 2005. Dieser Entwurf enthielt noch eine Ziff. 2.2 der textlichen \nFestsetzungen, wonach Nutzungsänderungen zu Einzelhandelsbetrieben oder sonstigen \nGewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher ausgeschlossen \nwurden, wenn das Sortiment bestimmten Warengruppen entspricht. \n\n16\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.\n\n17\n\nDer Antragsteller machte mit Schreiben vom 29. März 2005 Einwendungen geltend. Da \ner das Grundstück mit der Maßgabe erworben habe, ein Verkaufsgeschäft eröffnen zu können \nbzw. bei einem Verkauf einen entsprechenden Erlös zu erzielen, bedeute die Änderung für ihn \neinen erheblichen Wertverlust. Auch sei die beabsichtigte Eröffnung eines Geschäftes für den \nVerkauf von Bedachungsmaterial in Frage gestellt.\n\n18\n\nIn seiner Sitzung am 30. August 2005 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die im Rahmen \nder öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen. Der Rat beschloss eine \nÄnderung des Aufstellungsbeschlusses und eine erneute, sachlich eingeschränkte Auslegung. \nDie Änderung betraf zum einen die Streichung der Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen. \nWeiter erfolgte eine Änderung des räumlichen Geltungsbereichs der 13. Änderung: Zwei an \ndem T2.------ring bzw. der I.-----straße gelegene (Betriebs-)Grundstücke - Flurstücke 205 \nbzw. 76, 137 und 332 - wurden aus dem Änderungsbereich heraus genommen. Die sachlich \neingeschränkte Auslegung erfolgte vom 5. Dezember 2005 bis zum 5. Januar 2006; die \nentsprechende Bekanntmachung am 25. November 2005.\n\n19\n\nDer Antragsteller machte unter dem 29. Dezember 2005 geltend, die vorliegende \nÄnderung des Bebauungsplans hätte nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen könne.\n\n20\n\nIn seiner Sitzung am 21. März 2006 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die im Rahmen \nder erneuten, sachlich eingeschränkten öffentlichen Auslegung eingegangenen \nStellungnahmen und beschloss die 13. vereinfachte Änderung der Bebauungsplans Nr. 8 \n\"T. \" als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte zunächst am 14. April 2006 \nund wegen eines Ausfertigungsmangels nochmals am 2. Februar 2007.\n\n21\n\nAm 7. Juni 2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n22\n\nDie 13. Änderung sei unwirksam, weil sie nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § \n13 BauGB habe durchgeführt werden dürfen. Durch den Einzelhandelsausschluss seien \nGrundzüge der Planung betroffen. Der Einzelhandel gehöre zu den in einem Gewerbe- und \nIndustriegebiet allgemein zulässigen Nutzungen, da es sich um \"Gewerbebetriebe aller Art\" \ni.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handele. Er sei in dem Ursprungsplan \nnicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Durch den nunmehr vorgenommenen \nAusschluss werde die Plankonzeption geändert. Diese Änderung sei auch, wie sich aus der \nPlanbegründung ergebe, wesentlich.\n\n23\n\nDie Durchführung des vereinfachten Verfahrens statt des Regelverfahrens stelle einen \nbeachtlichen Verfahrensmangel dar. Aufgrund der fehlerhaften Beurteilung der \nVoraussetzungen des § 13 BauGB sei dem Bauleitplan kein Umweltbericht und damit eine \nunvollständige Begründung beigefügt worden. \n\n24\n\nDie 13. Änderung sei auch deshalb unwirksam, weil an der Wirksamkeit des zu \nändernden Ursprungsplanes erhebliche Zweifel bestünden. Es fehle nämlich für den größeren \nTeil des Planbereichs an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Von den \nFestsetzungen habe die Antragsgegnerin nicht nach § 16 Abs. 3 BauNVO 1968 absehen \ndürfen.\n\n25\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n26\n\ndie 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 \"T. \" der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie trägt insbesondere vor: Der \nAntragsteller werde durch die 13. Änderung nicht in seinen Rechten verletzt. Der auf seinem \nGrundstück angesiedelte Betrieb werde hierdurch nicht beeinträchtigt, da in den textlichen \nFestsetzungen ein erweiteter Bestandsschutz festgeschrieben sei. Die 13. Änderung habe im \nvereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Es werde auf die Arbeitshilfe des \nDeutschen Städte- und Gemeindebundes zum BauGB 2004 verwiesen.\n\n28\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von den Beteiligten vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und \nsonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n31\n\nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nAntragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet \ngelegenen Grundstücks - wie hier - gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die \nunmittelbar sein Eigentum betreffen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36, und vom 10. \nMärz 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n33\n\nFür diese unmittelbare Betroffenheit ist es unerheblich, dass die streitige Planänderung \neinen erweiterten Bestandsschutz vorsieht. Denn jedenfalls wird eine (sonstige) \nEinzelhandelsnutzung für das Grundstück des Antragstellers ausgeschlossen.\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n35\n\nDer strittige Änderungsplan ist entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings \nnicht bereits deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin bei der Aufstellung das \nvereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt hat.\n\n36\n\nGemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann das vereinfachte Verfahren bei der Änderung eines \nBebauungsplans - wie im vorliegenden Fall - angewandt werden, wenn hierdurch die \nGrundzüge der Planung nicht berührt werden. Die im letzten Halbsatz von § 13 Abs. 1 \nBauGB normierten weiteren Hinderungsgründe für eine Anwendbarkeit des vereinfachten \nVerfahrens liegen hier ersichtlich nicht vor. Weder wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Anlage 1 zum UVPG bzw. Landesrecht \nunterliegen, vorbereitet oder begründet noch bestehen Anhaltspunkte für eine \nBeeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter. Die \nhiernach im vorliegenden Fall nur zu prüfenden Grundzüge der Planung sind nicht berührt, \nwenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, \nwenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem \nGewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die \nGrundzüge der Planung nicht. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung in diesem \nSinne von minderem Gewicht ist, nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden \nplanerischen Willen der Gemeinde.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41 m.w.N.\n\n38\n\nGemessen daran kann im vorliegenden Fall nicht von einer Änderung des der bisherigen \nPlanung zugrunde liegenden Leitbildes durch den Ausschluss von Einzelhandel in den hier \nfestgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten ausgegangen werden.\n\n39\n\nGewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von \nnicht erheblich belästigenden Gewerbegebieten. Nach dem Leitbild der BauNVO sind sie \ndamit den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten; sie zeichnen sich \ndadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BRS 69 Nr. 69.\n\n41\n\nDies gilt erst Recht für Industriegebiete, die nach § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der \nUnterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in \nanderen Baugebieten unzulässig sind. Wenn aus dem weit reichenden Spektrum der in \nGewerbe- und Industriegebieten zulässigen gewerblichen Nutzungen mit den \nEinzelhandelsbetrieben und den sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an Endverbraucher lediglich eine Nutzungsart ausgeschlossen wird, hat dies nicht \netwa zur Folge, dass damit eine der Leitfunktionen dieser Gebietsarten wesentlich \nbeeinträchtigt wird. Im Gegenteil führt der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und der \nGewerbebetriebe mit Verkaufsflächen, die gerade nicht (ausschließlich) dem produzierenden \nund artverwandten Gewerbe zuzuordnen sind, sogar dazu, dass das betreffende Baugebiet \ndiesen Leitnutzungen umso mehr und besser zur Verfügung stehen kann.\n\n42\n\nDie Antragsgegnerin hat sich bei der ursprünglichen Ausweisung der von der strittigen \nÄnderung betroffenen Gewerbe- und Industriegebiete ersichtlich an der genannten \nLeitfunktion solcher Baugebiete orientiert. Aus der Begründung zur Urfassung des \nBebauungsplans Nr. 8 \"T. \" folgt, dass sich die Antragsgegnerin seinerzeit maßgeblich \ndavon hat leiten lassen, durch den Plan die Voraussetzungen \"für die Ansiedlung von \nIndustrie\" zu schaffen. Für die Gemeinde L. als in den Regionalplänen ausgewiesener \nEntwicklungsschwerpunkt war - so die Planbegründung - \"die Bereitstellung von \nIndustriegelände\" seinerzeit dringend erforderlich. Wenn nunmehr Einzelhandelsnutzungen \nverstärkt in die ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete hineindrängen, wie die \nmittlerweile realisierten zahlreichen Einzelhandelsnutzungen im nicht von der Planänderung \nbetroffenen Gebiet des Ursprungsplanes verdeutlichen, greift die Antragsgegnerin auf kein \nanderes Konzept zurück als das, welches bereits Gegenstand des Ursprungsplans war, nämlich \ndie Orientierung der ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete an dem bereits genannten \nLeitbild der BauNVO für eben diese Baugebiete. Die Grundzüge der mit dem Ursprungsplan \nverfolgten Planung werden durch den hier strittigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben \nmithin nicht (negativ) tangiert, sondern vielmehr sogar bekräftigt und konsequent \nfortgeführt.\n\n43\n\nDer vorstehenden Wertung steht nicht entgegen, dass mit dem Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben den Eigentümern der im Plangebiet gelegenen Grundstücke eine \nwirtschaftlich interessante Nutzungsart genommen wird. Dies ändert nämlich nichts daran, \ndass Einzelhandelsbetriebe nur einen Einzelfall der in Gewerbe- und Industriegebieten \nzulässigen Nutzungsarten ausmachen und das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen \nim Übrigen weiterhin in dem zuvor gegebenen Umfang erhalten bleibt. Unter städtebaulichen \nGesichtspunkten, auf die es für die Beurteilung des mit dem Bebauungsplan verfolgten \nPlankonzepts alleine ankommt, ist der hier vorgenommene Ausschluss des Einzelhandels \nsogar eher von positivem Gewicht. Die gemeindliche Bauleitplanung hat die Grundzüge ihrer \nstädtebaulichen Planungen demgegenüber nicht daran auszurichten, den betroffenen \nGrundeigentümern die - aus ihrer Sicht - lukrativste Verwertungsmöglichkeit des \nGrundeigentums ungeschmälert zu erhalten.\n\n44\n\nSonstige formelle und auf das Verfahren bezogene Mängel der Planänderung sind weder \ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n45\n\nDie 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 \"T. \" ist aber materiell \nrechtswidrig.\n\n46\n\nDie strittige Planänderung ist schon deshalb unwirksam, weil sie als unselbständige \nÄnderung eines an einem beachtlichen Mangel leidenden Bebauungsplans nicht wirksam \nerlassen werden konnte.\n\n47\n\nDie Wirksamkeit des Ursprungsplans ist als Vorfrage für die Gültigkeit der mit dem \nNormenkontrollantrag angegriffenen 13. Änderung zu prüfen. Die bloße Änderung eines \nunwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks \ngeht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Insoweit besteht ein \nRechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dem Ursprungsplan und dem Änderungsplan.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44.\n\n49\n\nDer Ursprungsplan muss taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans \nsein können. Daran fehlt es, wenn der Ursprungsplan an Mängeln leidet, die auch in \nAnsehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. In \neinem solchen Fall ist der Änderungsplan mangels zureichender Grundlage unwirksam, es sei \ndenn, er vermag für sich genommen - also unabhängig vom Ursprungsplan - für den \nüberplanten Bereich eine vollständige städtebauliche Ordnung zu schaffen.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2005 - 10 D 40/03.NE -.\n\n51\n\nVorliegend handelt es sich bei der strittigen 13. Änderung um eine unselbständige \nÄnderung, die ohne den ihr zugrunde liegenden Ursprungsplan nicht \"lebensfähig\" ist. Sie \nbeschränkt sich auf textliche Festsetzungen, mit der Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen \nwerden, die in den im Ursprungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten zulässig \nsind. Ohne den Ursprungsplan mit den dort ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten \nwäre die Planänderung inhaltsleer und damit unwirksam. \n\n52\n\nDer Ursprungsplan ist unwirksam, weil für die festgesetzten Industriegebiete keine den \ngesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO - in der im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses (27. Oktober 1971) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. \nNovember 1968 (BauNVO 1968, BGBl. I 1233 ff.) - entsprechenden Festsetzungen zum Maß \nder baulichen Nutzung getroffen worden sind.\n\n53\n\nHinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Ursprungsplan ist auf \ndie Regelungen der BauNVO 1968 abzustellen. Die Verbindung zwischen einem \nBebauungsplan und der BauNVO ist in dem Sinne \"statisch\", dass auf die Fassung der \nBauNVO abzuheben ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses galt; spätere Änderungen \nder BauNVO wirken sich deshalb auf \"alte\" Pläne grundsätzlich nicht aus.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 -, BRS 54 Nr. 60 m.w.N.\n\n55\n\nWenn eine aktuellere Fassung der BauNVO für die Festsetzungen eines Bebauungsplans \nmaßgeblich sein soll, muss der Bebauungsplan geändert werden, ggfs. im vereinfachten \nVerfahren nach § 13 BauGB. Hierfür genügt weder ein einfacher \"Umstellungsbeschluss\" \nnoch wird die Änderung dadurch bewirkt, dass der Bebauungsplan aus einem anderen Grund \nwährend der Geltung der neueren Fassung der BauNVO geändert wird. Vielmehr gelten \ndieselben Vorschriften wie für jede andere Änderung des Bebauungsplans.\n\n56\n\nVgl. BR-Drs. 354/89, S. 38 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 10 B \n2249/96 -; Bay. VGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 26 N 98.1675 -, BRS 60 Nr. 31, juris \n(Rn. 38 f.).\n\n57\n\nEine Umstellung des Ursprungsplans auf die BauNVO 1990 setzt voraus, dass diese in \nden textlichen Festsetzungen bzw. in der Planzeichnung des Änderungsplans hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck kommt.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2002 - 7a D 30/99.NE -, juris (dort Rn. 18), und vom \n19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 -, m.w.N.\n\n59\n\nDer Ursprungsplan ist von der Antragsgegnerin nicht dahingehend geändert worden, dass \nnunmehr (auch) hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die BauNVO \n1990 gelten soll. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der hier streitigen 13. Änderung. \n\n60\n\nEine ausdrückliche Umstellung auf die BauNVO 1990 erfolgt durch die 13. Änderung \nnicht. In den textlichen Festsetzungen heißt es zunächst, dass die bisherigen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 8 weiter gelten, \"soweit sie nicht für den räumlichen Geltungsbereich \nder 13. Änderung durch die nachfolgenden Festsetzungen ersetzt, geändert oder ergänzt \nwerden\". Die eigentlichen textlichen Festsetzungen beziehen sich dann aber alleine auf die \nArt der baulichen Nutzung, nämlich auf den Einzelhandelsausschluss sowie auf den \nerweiterten Bestandsschutz. Der Umstand, dass unter der Überschrift \"Rechtsgrundlagen\" u.a. \ndie BauNVO 1990 aufgeführt wird, bringt für sich genommen nicht mit hinreichender \nDeutlichkeit zum Ausdruck, dass eine Umstellung auf die BauNVO 1990 für den \nÄnderungsbereich insgesamt - also auch hinsichtlich der durch die textlichen Festsetzungen \nder 13. Änderung nicht betroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - erfolgen \nsoll. Die genannten Rechtsgrundlagen beziehen sich bei verständiger Würdigung alleine auf \ndie nachfolgenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Etwas anderes ergibt sich \nnicht aus der den textlichen Festsetzungen beigefügten Übersichtskarte, in welcher der \nGeltungsbereich der 13. Änderung gekennzeichnet ist. Diese Karte enthält keinerlei Angaben \nzu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Der Rat der Antragsgegnerin ist zwar \ndavon ausgegangen, dass eine solche Umstellung auf die BauNVO 1990 durch die 13. \nÄnderung erfolgt ist. In der Planbegründung (S. 5) heißt es, dass \"in dem alten B-Plan Nr. 8 ... \nnoch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung von 1968\" gilt. Weiter wird \nausgeführt, dass \"die bisher geltenden, veralteten Rechtsgrundlagen ... für den \nÄnderungsbereich bei Durchführung der Änderung automatisch durch die aktuell gültigen \nFassungen von BauGB und BauNVO ersetzt [werden] (Rechtsgrundlagen siehe bei den \nTextlichen Festsetzungen). Dies hat unter anderem Auswirkungen auf die Zulässigkeit von \nVorhaben nach ihrer Art und ihrem Maß.\" Diese Vorstellung des Rates hat in dem \nÄnderungsplan selbst jedoch, soweit es um das Maß der baulichen Nutzung geht, keinen \nhinreichenden Niederschlag gefunden.\n\n61\n\nDie Umstellung auf die BauNVO 1990 durch die 13. Änderung erfolgt somit nur \nhinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, so dass für den Bereich der 13. \nÄnderung verschiedene Fassungen der BauNVO gelten, also ein sog. \nSchichtenbebauungsplan vorliegt.\n\n62\n\nVgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 4 BN 2.04 -, juris \n(Rn. 3).\n\n63\n\nSelbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, eine Umstellung auf die BauNVO \nsei auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in dem Änderungsplan hinreichend \nzum Ausdruck gekommen, wäre diese Umstellung nur für den Bereich der 13. Änderung \nerfolgt. Da diese Änderung aber nicht das gesamte Gebiet der im Ursprungsplan festgesetzten \nIndustriegebiete erfasst, würde jedenfalls für den nicht geänderten Bereich der beiden \nIndustriegebiete nach wie vor die BauNVO 1968 gelten.\n\n64\n\nZum Maß der baulichen Nutzung enthält der Ursprungsplan für die Industriegebiete keine \nzeichnerischen Festsetzungen. Textlich wird im Ursprungsplan - ohne Differenzierung \nzwischen Gewerbe- und Industriegebiet - festgesetzt: \"Als Grundflächenzahl und als \nGeschossflächenzahl gelten die Höchstgrenzen nach § 17 (1) der BauNVO 1968\". Dies ist \ndahingehend auszulegen, dass sowohl für die Gewerbegebiete als auch für die \nIndustriegebiete die nach § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 jeweils geltende Höchstgrenze von 0,8 \nals Grundflächenzahl festgesetzt ist. Da § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 aber keine Höchstgrenze \nfür die Geschossflächenzahl im Industriegebiet vorsieht, enthält der Ursprungsplan für die \nIndustriegebiete insoweit keine Festsetzung. Mangels entsprechender Anhaltspunkte im \nUrsprungsplan selbst und in dessen Begründung können die textlichen Festsetzungen auch \nnicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die Industriegebiete statt der Höchstgrenze für \ndie Geschossflächenzahl die Höchstgrenze für die Baumassenzahl gelten soll.\n\n65\n\nDie Festsetzung alleine einer Grundflächenzahl für die festgesetzten Industriegebiete \nentspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BauNVO \n1968. Danach wird das Maß der baulichen Nutzungen bestimmt durch Festsetzung (1.) der \nGeschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Größe \nder Baumasse, (2.) der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen \nAnlage und (3.) der Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968). In \nIndustriegebieten kann auch die Höhe der Gebäude als Höchstgrenze festgesetzt werden (§ 16 \nAbs. 2 Satz 5 BauNVO 1968). Das Maß der baulichen Nutzungen wird somit im Regelfall \nbestimmt durch die gleichzeitige Angabe der drei in Abs. 2 Satz 2 jeweils unter einer \nOrdnungsnummer genannten Faktoren, durch deren gemeinsame Festsetzung ein bestimmter \numbauter Raum eingegrenzt wird.\n\n66\n\nVgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 3. Aufl. 1971, Tn 159; Müller/Weiss, \nDie Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 1981, S. 121 zur gleichlautenden Bestimmung in § 16 \nAbs. 2 Satz 2 BauNVO 1977.\n\n67\n\nNach § 16 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1968 kann von einzelnen der Festsetzungen in Abs. 2 \nSatz 2 abgesehen werden, wenn die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes \nder baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 BauNVO 1968 ausreichen. Entbehrlich ist \ndanach in einem Industriegebiet insbesondere die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse, \nweil gewerbliche Anlagen ohnehin in den wenigsten Fällen echte Geschosse aufweisen. Nur \neine einzige Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung reicht alleine jedoch nicht aus. Bei \neinem Industriegebiet kann daher die Festsetzung der Baumassenzahl oder der Größe der \nBaumasse nicht entfallen, da das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl \nalleine, jedenfalls dann, wenn es - wie hier - auch an einer Festsetzung zur Höhe der \nbaulichen Anlage fehlt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 4 BauNVO 1968), nicht hinreichend bestimmt \nwird. \n\n68\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Tn. 172, 189.\n\n69\n\nDie Festsetzung der Baumassenzahl oder der Größe der Baumasse in den durch den \nUrsprungsplan festgesetzten Industriegebieten ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Rat \nder Antragsgegnerin die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen eingegrenzt hat. \nDie festgesetzten Baugrenzen können im Zusammenhang mit der festgesetzten \nGrundflächenzahl vorliegend nicht sicherstellen, dass der in § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 für \ndie Baumassenzahl festgelegte Höchstwert von 9,0 nicht überschritten wird. Da die \nBaugrenzen im Wesentlichen entlang der festgesetzten Verkehrsflächen bzw. der Grenzen der \nIndustriegebiete verlaufen, ist regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche überbaubar. Den \nfestgesetzten Baugrenzen kommt daher keine den umbauten Raum beschränkende Wirkung \nzu. Im Übrigen ist die Baugrenze keine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung und \nkann daher wegen ihrer andersartigen städtebaulichen Zielsetzung keine solche ersetzen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25; OVG \nNRW, Urteil vom 11. Januar 2002 - 7a D 6/00.NE -, jeweils zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO \n1990.\n\n71\n\nDas Unterlassen der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 erforderlichen Festsetzungen \nführt zur Unwirksamkeit des Ursprungsplans insgesamt. Zwar führt die Unwirksamkeit \neinzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn \ndie übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 \nBBauG/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken und wenn \nzusätzlich die Gemeinde nach ihrem Willen im Zweifel auch einen Plan dieses \neingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30.\n\n73\n\nHier liegt der Fehler des Plans aber nicht darin, dass eine Festsetzung fehlerhaft ist, \nsondern darin, dass eine vom Gesetz geforderte Festsetzung fehlt bzw. unvollständig ist. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2007 - 7 D 111/03.NE - zum Fehlen der nach § \n16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 erforderlichen Festsetzung der GRZ.\n\n75\n\nIm Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Rat der Antragsgegnerin den Ursprungsplan \nohne jegliche Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzungen in den Industriegebieten \nfestgesetzt hätte. Der Einzeichnung der vorhandenen Baukörper im Ursprungsplan lässt sich \nentnehmen, dass das festgesetzte Industriegebiet 1971 noch weitgehend unbebaut war. Für \nweite Teile des Gebietes fehlte es daher damals an einer \"vorhandenen Bebauung\" i.S.v. § 34 \nBBauG 1960, welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entbehrlich gemacht \nhätte. \n\n76\n\nOhne dass es bei dieser Sachlage noch entscheidungserheblich ist, weist der Senat im \nInteresse der Beteiligten darauf hin, dass die Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz \nin Ziff. 2.1 der textlichen Festsetzungen nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 10 \nBauNVO (in der Fassung vom 23. Januar 1990, BGBl. I 133, zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 22. April 1993, BGBl. I 466) entsprechen. Nach Satz 1 dieser Norm kann im \nBebauungsplan festgesetzt werden, dass in überwiegend bebauten Gebieten Erweiterungen, \nÄnderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen solcher vorhandener baulicher oder \nsonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, \ndie bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären. Es \nhandelt sich damit um eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei \nder der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die \nFestsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen.\n\n77\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, Rn. 133 zu § 1; König/Roeser/Stock, \nBauNVO, 1999, Rn. 101 zu § 1.\n\n78\n\nEine solche anlagenbezogene Einzelfallregelung setzt voraus, dass sich aus den textlichen \noder zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf \nwelche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -, Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2004, Rn. 106a zu § 1 \nBauNVO.\n\n80\n\nAn einem solchen individuellen Bezug fehlt es hier. In den textlichen Festsetzungen ist \nnicht geregelt, auf welche konkreten Anlagen sich die Festsetzung in Ziff. 2.1 beziehen soll. \nDort ist lediglich von \"bestehende(n) Betrieben\" die Rede. Es ergibt sich jedoch weder aus \nden Festsetzungen selbst noch aus der Planbegründung, welche Betriebe hiermit konkret \ngemeint sind. Zwar wird unter Ziff. 3 der Planbegründung (S. 4) auf die in 2004 \ndurchgeführte Bestandsaufnahme zur Nutzungsstruktur im Gewerbegebiet \"T. \" - diese \nerfasst auch das Industriegebiet - verwiesen. Das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme ist in \neiner das gesamte Gebiet des Ursprungsplanes erfassenden Flurkarte eingetragen. Da für den \nvon der 13. Änderung erfassten Bereich auf den Flurstücken 280 und 359 zwei Betriebe \n\"Sonstiger Vertrieb, (auch) an letzte Verbraucher\" eingetragen sind, könnte beabsichtigt \ngewesen sein, die Festsetzungen zum Bestandsschutz ausschließlich auf diese Betriebe zu \nbeziehen. Ob dies von dem Rat auch tatsächlich so gewollt war, lässt sich der Planbegründung \naber jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Vor diesem Hintergrund \nentspricht Ziff. 2.1 der textlichen Festsetzungen mangels konkreter Benennung vorhandener \nund vom Bestandsschutz erfasster Betriebe nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 10 \nBauNVO. \n\n81\n\nDahingestellt bleiben kann daher, ob die Regelung in Ziff. 2.1 der textlichen \nFestsetzungen auch deshalb unbestimmt ist, weil hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen \n\"Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen\" lediglich der \nWortlaut des § 1 Abs. 10 BauNVO wiedergegeben wird. Die nach dieser Vorschrift \nfestgesetzte Maßnahme muss nämlich im Bebauungsplan eindeutig bestimmt werden,\n\n82\n\nvgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2004, \nRn. 114 zu § 1 BauNVO,\n\n83\n\nso dass die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts grundsätzlich nicht ausreicht. \nAllerdings ist diese Festsetzung anhand des objektiven Willens des Plangebers auszulegen, \nsoweit dieser wenigstens andeutungsweise in der Planbegründung zum Ausdruck gekommen \nist.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, juris (dort Rn. 118 \nff.).\n\n85\n\nEine solche Auslegung anhand der Planbegründung führt hier allerdings nicht weiter. \nZum Zweck der Regelung wird auf S. 6 der Planbegründung lediglich ausgeführt, dass \n\"hierdurch ... ein Fortbestand und auch eine Modernisierung bestehender Betriebe am \nangestammten Standort ermöglicht werden\" soll. Zwar wird weiter zum Zweck der \nFestsetzung als Ausnahmetatbestand ausgeführt, dass \"Nutzungsveränderungen hin zu \nEinzelhandelsbetrieben oder sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den \nVerkauf an letzte Verbraucher, die im Hauptsortiment zentren- und/oder \nnahversorgungsrelevante Sortimente ... führen, nicht erwünscht sind.\" Insoweit ist aber bereits \nunklar und wird in der Planbegründung auch an anderer Stelle nicht weiter ausgeführt, welche \nWarensortimente hiermit gemeint sind. Daher spricht insgesamt einiges dafür, dass auch die \nFestsetzung der unter den Bestandsschutz fallenden Maßnahmen unbestimmt ist.\n\n86\n\nIm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die textlichen Festsetzungen in Ziff. 1 der 13. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 8 \"T. \" hinreichend bestimmt und von hinreichenden \nErmächtigungsgrundlagen gedeckt sind. \n\n87\n\nDer Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstiger Gewerbebetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher findet seine Grundlage in § 1 Abs. 5 \nBauNVO.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.; OVG \nNRW, Urteil vom 19. Juni 2006 - 7 D 15/05.NE -, juris (dort Rn. 65).\n\n89\n\nDiese Ausschlussmöglichkeit steht allerdings nicht im planerischen Belieben der \nGemeinde, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe den Ausschluss \nrechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt - ebenso wie die nach § 1 Abs. 3 BauGB für die \nPlanung generell erforderliche städtebauliche Rechtfertigung - hier vor.\n\n90\n\nZiel der Planung soll es nach den Ausführungen unter Ziff. 5 der Begründung sein, \n\"gewerbliche Bauflächen möglichst für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe, \nHandwerksbetriebe, den vorhandenen Großhandel, Baufirmen etc. bereit zu halten und auch \neine (weitere) Schädigung des zentralen Versorgungsbereichs zu verhindern. Ein \nFlächenverbrauch durch Einzelhandel, der auch an einem anderen Standort zulässig ist, soll \nvermieden werden.\" Insoweit heißt es in der Begründung zum Satzungsbeschluss unter Ziff. 3 \n(\"Ausgangspunkt und Ziel des Planverfahrens\"):\n\n91\n\n\"... Zwischenzeitlich ist in der Gemeinde L. die Zielsetzung gewachsen, wenigstens in \nden bisher noch \"einzelhandelsfreien\" Teilbereichen des GE-Gebietes I [Anm. d. Senats: als \n\"Gewerbegebiet I\" wird das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 8 insgesamt bezeichnet] die \nbisherigen Strukturen zu schützen. Diese Bereiche sollen für GE-Gebiets-typische Nutzungen \nvorgehalten und vor flächenverbrauchenden Ansiedlungen aus dem Einzelhandelsbereich, mit \nderen wesentlich höherer Miet- und Kaufpreiszahlungsbereitschaft und daraus resultierenden \nVerdrängungseffekten, geschützt werden. Ziel ist es, die grundsätzliche Verfügbarkeit von \ngewerblichen Grundstücken, so denn welche zur Umnutzung bzw. Nutzung von Restflächen \nanstehen, auch für kleinere und mittlere produzierende und Handwerksbetriebe aufrecht zu \nerhalten und ausreichende Rahmenbedingungen für eine auskömmliche, gemischt \nwirtschaftliche Weiterentwicklung des Standortes L. zu schaffen. Die vorwiegende \nZweckbestimmung des Gewerbe- und Industriegebietes in seiner Gesamtheit wird dadurch \ngewahrt und gestärkt.\n\n92\n\nInsbesondere gilt es, planungsrechtlich abzusichern, dass die bestehenden \nGewerbestandorte nicht durch Unternehmungen des Einzelhandels ihrer eigentlichen \nZweckbestimmung entzogen werden. Im Änderungsbereich soll daher die Errichtung von \nEinzelhandelsbetrieben u.ä. weitestgehend ausgeschlossen werden, damit die vorhandenen \nHandwerks- und Gewerbebetriebe möglichst dauerhaft im Plangebiet angesiedelt bleiben und \nnicht verdrängt werden. Die Gefahr hierzu ist von Seiten des Einzelhandels besonders groß, \nwodurch auch eine besondere städtebauliche Erforderlichkeit gegeben ist. Dies trifft in diesem \nMaße auf andere flächenverbrauchende Nutzungen, etwa Anlagen für sportliche Zwecke, \nnicht zu.\n\n93\n\nFerner soll durch das Planverfahren der im Ortskern .. vorhandene Einzelhandel nach \nMöglichkeit gebunden werden und auch künftige Entwicklungsmöglichkeiten, wo möglich \nauch die Ansiedlung neuer Einzelhandelsnutzungen, auch anderer Warensortimente (etwa bei \nNeustrukturierung des Bahnhofsbereichs) offen gehalten und .. nicht noch weiter in Frage \ngestellt werden. Ausreichende Ansiedlungsmöglichkeiten für den Einzelhandel bestehen \njedenfalls auch nach Durchführung der jetzigen B-Plan-Änderung. Es soll dann planerisch die \nweitere Entwicklung beobachtet und bei Bedarf ggfs. auch in dem jetzt noch unverändert \nbleibenden Teil des B-Plans Nr. 8 ‚nachgesteuert' werden.\"\n\n94\n\nIn der Begründung zur Abwägung hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers wird \nebenfalls ausgeführt, dass es \"primär um die Freihaltung von bestimmten Teilbereichen des \nGewerbegebietes von dem Verdrängungsdruck des Einzelhandels auf das übrige Gewerbe, \nverbunden mit einer räumlichen Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen, nicht aber um die \nVerwirklichung von - ausschließlich - zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Ausschlüssen\" \ngeht.\n\n95\n\nDie als vorrangiges Planziel verlautbarte Stärkung des produzierenden Gewerbe ist ein \nlegitimes Ziel, das den Ausschluss von sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen und \nsonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet \nrechtfertigt.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O., vom 8. September \n1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2, und vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris (dort Rn. 6); \nOVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2006 - 7 D 15/05.NE -, a.a.O.\n\n97\n\nAn der städtebaulichen Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses fehlt es auch nicht \ndeshalb, weil nach Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen der 13. Änderung Handwerks- und \nsonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher \nallgemein zulässig sind, sofern das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung am Standort \nstammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in \neinem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist. Bei diesem \"werkstatt- bzw. \nproduktionsgebundenem Verkauf\" handelt es sich um einen Betriebstyp, der einer \nfeindifferenzierenden Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich ist.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -, juris (dort Rn. 62), und \nvom 28. August 2006 - 7 D 112/05.NE -, juris (dort Rn. 65).\n\n99\n\nDiese Regelung ist geeignet, das Plangebiet als Standort des produzierenden Gewerbes zu \nstärken, indem sie solchen Betrieben, die aus Immissionsschutzgründen nur in einem \nGewerbe- oder Industriegebiet zulässig sind und die Waren aus eigener Produktion vor Ort \nabsetzen wollen, eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht und sie nicht dazu zwingt, \nan anderer Stelle eine Verkaufsstelle einzurichten.\n\n100\n\nDie in Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen vorgenommene Einschränkung für Waren \naus dem Bereich \"Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13)\" stellt die \nAusnahmeregelung nicht in Frage. Unter Ziff. 5 der Planbegründung (S. 6) wird hierzu \nausgeführt, dass für Nutzungen aus dem Lebensmittelbereich im Änderungsbereich keine \ngeeigneten Standort-Voraussetzungen gesehen werden. Eine weitere Zersplitterung der \nVersorgungseinrichtungen für die Bevölkerung solle vermieden werden; für solche \nNutzungen stünden anderweitig genügend geeignetere Möglichkeiten offen. Zwar besteht eine \nsolche Ausweichmöglichkeit für solche Handwerks- oder Gewerbebetrieb nicht, die \nemissionsbedingt typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig sind. \nAllerdings wird es auch diesen Betrieben möglich sein, den Verkauf ihrer Produkte an \nEndverbraucher außerhalb des Änderungsbereichs zu tätigen, insbesondere dort, wo bereits \nLebensmitteleinzelhandel ansässig ist. Das Planungsziel der Vermeidung einer weiteren \nZersplitterung der Versorgungseinrichtungen ist daher ein sachgerechtes Kriterium zur \nEingrenzung der in Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Festsetzungen.\n\n101\n\nDer Einzelhandelsausschluss ist schließlich nicht deshalb zur Erreichung des \nPlanungsziels ungeeignet, weil andere - teilweise ebenfalls flächenintensive - Nutzungen wie \nzum Beispiel Anlagen für sportliche Zwecke, Lagerhäuser oder Tankstellen im Plangebiet \nweiterhin zulässig bleiben. Ein Einzelhandelsausschluss muss nicht stets mit dem Ausschluss \naller anderen Nutzungen verknüpft werden, die gleichfalls einen Verdrängungseffekt \ngegenüber dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe haben können. Insbesondere \nmuss die Gemeinde nicht gleichsam auf Verdacht weitere Nutzungsarten ausschließen, die \nihrem Ziel (möglicherweise) entgegenstehen könnten, obwohl noch keine konkreten \nAnsiedlungswünsche für die nicht ausgeschlossenen Nutzungsarten verlautbart wurden oder \nauch sonst aus der konkreten Grundstückssituation keine Gefahr der Ansiedlung solcher \nNutzungen besteht. Denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im \nfreien Raum, sondern ist oftmals an konkrete Ansiedlungswünsche gekoppelt. In einem \nsolchen Fall steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von \nihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie einerseits Ansiedlungswünsche zum \nAnlass nehmen, die entsprechenden Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich \nmotivierten Zielvorstellungen entspricht. Umgekehrt kann sie aber auch Ansiedlungswünsche \nzum Anlass nehmen, eine von ihr nicht gewollte städtebauliche Entwicklung durch Schaffung \nentgegenstehenden Baurechts künftig zu unterbinden, indem sie eine anderweitige, die \nunerwünschte Entwicklung verhindernde positive planerische Aussage über die zukünftige \nFunktion der betreffenden Fläche in ihrem städtebaulichen Gesamtkonzept trifft.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96 -, BRS 60 Nr. 1, und vom \n19. Juni 2006 - 7 D 15/05.NE -, a.a.O.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n104\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n105\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-07/7-d-64-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-07/7-d-64-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264389","retrieved":"2026-07-09 02:31:39.960392+00:00"}}