{"status":"available","doknr":"OLD264388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0507.7D24.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"7 D 24/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 6246 Sa/03 (6246 9/03) der Antragsgegnerin, weil diese Änderung u.a. für ihr als \nGewerbegebiet ausgewiesenes Grundeigentum Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich \nausschließt.\n\n3\n\nDie am 6. April 1970 bekannt gemachte Urfassung des strittigen \nBebauungsplans erfasst ein Areal, das sich mit einer Länge (in Nord-Süd-Richtung) \nvon maximal rd. 900 m und einer Breite (in West-Ost-Richtung) von maximal rd. \n900 m südlich der W. Straße erstreckt. Das Plangebiet reicht im Nordosten bis an \ndie W. Straße heran. Es wird im Nordwesten von der X. -N. -Straße, im \nWesten, Südwesten und Süden im Wesentlichen von Bahnanlagen sowie im Osten \nim Wesentlichen von dem N1.---weg bzw. der W1.------straße begrenzt. Im \nPlangebiet sind - abgesehen von den Verkehrsflächen der öffentlichen Straßen - weit \nüberwiegend Gewerbe- und Industriegebiete ausgewiesen. Lediglich im äußersten \nNordosten sind zwischen dem etwa parallel zur W. Straße nach Westen zur \nX. -N. -Straße führenden Abschnitt der W1.------straße und der W. Straße \nKerngebiete festgesetzt. Mit der 1. Änderung dieses Bebauungsplans im Jahr 1991 \nwurden in den Kerngebieten Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Gegenstand der \nim vorliegenden Verfahren strittigen 2. Änderung ist der Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben in den ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten. \nZusätzlich wurde festgesetzt, dass abweichend von dem Einzelhandelsausschluss \nseien Verkaufsstellen zulässig, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang \nmit Handwerks- und produzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet \nsind, sowie Autohäuser zulässig sind.\n\n4\n\nIn der Begründung zur 2. Änderung wird darauf hingewiesen, Anlass der \nPlanänderung seien zwei Anträge auf Vorbescheid für die Errichtung eines SB-\nWarenhauses (Verkaufsfläche 7.000 m2) sowie eines Baumarktes mit Gartencenter \n(Verkaufsfläche 15.000 m2), die auf der Grundlage des rechtsverbindlichen \nBebauungsplanes genehmigt werden müssten. Weiter heißt es in der \nBegründung:\n\n5\n\n\"Diese Bauvorhaben widersprechen jedoch dem Nahversorgungskonzept der \nStadt L. - kein integrierter Standort - sowie dem Fachmarktkonzept, das in diesem \nBereich keinen Standort vorsieht. Zum Schutz der umliegenden Nahbereichszentren \nund des Bezirkszentrums sowie zur Sicherung der gewerblichen Arbeitsplätze und \nder Zweckbestimmung des Gebietes (GE/GI) wird der Bebauungsplan um die \ntextliche Festsetzung ergänzt, dass in den festgesetzten GE-/GI-Gebieten \nEinzelhandel ausgeschlossen ist.\n\n6\n\nHiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen \nund betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden \nGewerbebetrieben stehen. Aufgrund dieser Ausnahmeregelung können v.g. Betriebe \nbaulich untergeordnete Verkaufsstellen einrichten, ohne dass sie in anderen \nBaugebieten zusätzliche Verkaufsstellen errichten müssten. Damit wird diesen \nBetrieben eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht.\n\n7\n\nDes Weiteren sind auch Autohäuser weiterhin zulässig, da sie nicht \nzentrenrelevant sind.\"\n\n8\n\nIm Nahversorgungskonzept der Antragsgegnerin, das mit Beschluss des \nStadtentwicklungsausschusses der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2003 aufgestellt \nwurde, ist beiderseits der W. Straße ein Mittelbereichszentrum dargestellt. \nDieses erfasst auch Bereiche der im strittigen Bebauungsplan ausgewiesenen \nKerngebiete zwischen der W. Straße sowie der Nordseite des zur X. -N. -\nStraße führenden Abschnitts der W1.------straße und geht in Richtung Osten - \njenseits der Äußeren L1.----straße - in ein Nahbereichszentrum über. Die Darstellung \ndieser Zentren ist ergänzt durch eine in geschwungenem Verlauf führende Linie, die \neinen sog. \"200 m Zentren-Entwicklungsbereich\" darstellt. Hierzu heißt es auf Seite 8 \ndes Textteils des Nahversorgungskonzepts, dass möglichst im direkten Umfeld der \nZentrenkerne und nicht durch Längenausdehnung der Zentrenbereiche \nEntwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden sollten; vorgesehen sei i. d. R. ein \n200 Meter Radius um den Zentrenkern. Die Begrenzung des Suchraumes sei nicht \nfest, sondern könne nach verschiedenen, im Einzelnen aufgeführten Kriterien weiter \nreichen, wobei jedoch der 200 Meter Abstand nicht wesentlich überschritten werden \nsollte.\n\n9\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.------straße 4/W2. -\nstraße, das sich südlich des zur X. -N. -Straße führenden Abschnitts der W1.--\n----straße erstreckt und vollständig in einem im strittigen Bebauungsplan als \nGewerbegebiet ausgewiesenen Bereich liegt. Für dieses Grundstück wurde eine \nBauvoranfrage für einen Lebensmittelmarkt mit max. 700 m2 Verkaufsfläche gestellt, \ndie unter Hinweis auf die 2. Änderung des Bebauungsplans abgelehnt wurde. Der im \nNahversorgungskonzept der Antragsgegnerin dargestellte 200 m Zentren-\nEntwicklungsbereich für das zwischen der W1.------straße und der W. Straße \nausgewiesene Mittelbereichszentrum greift über die W1.------straße hinaus nach \nSüden und erfasst damit auch den nördlichen Teilbereich des Grundstücks der \nAntragstellerin.\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der hier angegriffenen 2. Änderung nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n11\n\nAm 29. März 2005 fasste der Bezirksvorsteher gemeinsam mit einem Mitglied der \nBezirksvertretung gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW die Dringlichkeitsentscheidung, \ndass der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan \nNr. 6246 Sa/03 (6246 9/03) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB dahin zu \nergänzen, dass in den festgesetzten GE-/GI-Gebieten Einzelhandelsbetriebe \nausgeschlossen werden. Ein gleicher Beschluss wurde am 31. März 2005 durch den \nOberbürgermeister der Antragsgegnerin gemeinsam mit einem Ratsmitglied gemäß \n§ 60 Abs. 2 Satz 1 GO NW gefasst. Der Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin genehmigte am 12. April 2005 die Dringlichkeitsentscheidung vom \n29. März 2005 gemäß § 2 GO NW. Die Bezirksvertretung F. stimmte am \n18. April 2005 der Dinglichkeitsentscheidung zu. Der mit der \nDringlichkeitsentscheidung vom 31. März 2005 gefasste Aufstellungsbeschluss \nwurde am 13. April 2005 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 28. April 2005 wurden \ndie Handwerkskammer zu L. und die Industrie- und Handelskammer zu L. als \nTräger öffentlicher Belange beteiligt. Gemäß Bekanntmachung vom 27. April 2005 \nfand die Offenlage des Planentwurfs in der Zeit vom 6. Mai bis 6. Juni 2005 statt. In \nder Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird. \nStellungnahmen zum offengelegten Planentwurf gingen nicht ein. Am 5. Juli 2005 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung mit der nach § 9 \nAbs. 8 BauGB beigefügten Begründung. Die öffentliche Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses erfolgte am 20. Juli 2005.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat am 2. März 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:\n\n13\n\nDie angegriffene 2. Änderung sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft, weil \ndie Antragsgegnerin bei der Planaufstellung zu Unrecht das vereinfachte Verfahren \nnach § 13 BauGB angewandt habe. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 BauGB, \ndass durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht \nberührt werden dürften, liege nicht vor. In einem festgesetzten Gewerbegebiet \nstellten die dort grundsätzlichen zulässigen Einzelhandelsnutzungen regelmäßig die \nwirtschaftlich interessanteste Nutzungsart für die Grundstückseigentümer dar. Für sie \n- wie auch für die planende Gemeinde - sei ein nachträglicher Ausschluss von \nEinzelhandel im Gewerbegebiet daher von enormer Wichtigkeit. Der Ausschluss von \nEinzelhandel berühre den Charakter des Gewerbegebiets und verändere damit die \nGrundzüge der Planung nachhaltig. Durch die Hervorhebung des \nNahversorgungskonzepts habe die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass das \nWohl und Wehe der städtischen Entwicklung vom Vorhandensein bzw. \nNichtvorhandensein von Einzelhandel abhänge.\n\n14\n\nDer bewusste Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BauGB sei auch beachtlich. Die \nAntragsgegnerin habe in die Planbegründung keinen Umweltbericht aufgenommen. \nBei vollständigem Fehlen könne der Umweltbericht nicht im Sinne von § 214 Abs. 1 \nNr. 3 BauGB nur in unwesentlichen Punkten unvollständig sein.\n\n15\n\nDer Planänderung fehle ferner die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung.\n\n16\n\nEine Feindifferenzierung der zulässigen Art der Nutzung wie hier durch den \nEinzelhandelsausschluss bedürfe einer sich aus der jeweiligen Planungssituation \nergebenden städtebaulichen Begründung, die die vom normativen Regelfall der \nBaugebietsausweisung abweichende Regelung rechtfertige. Daran fehle es hier. Das \nNahversorgungskonzept der Antragsgegnerin lasse im 200 m \nZentren-Entwicklungsbereich, der ihr - der Antragstellerin - Grundstück mit erfasse, \nEinzelhandelsbetriebe durchaus zu. Aus den in der Planbegründung angeführten \nVoranfragen für großflächige Einzelhandelsbetriebe ergebe sich keine \nNotwendigkeit, nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe auszuschließen, zumal \nwenn diese - wie bei dem auf ihrem Grundstück geplanten Vorhaben - als \nNahversorger dem umliegenden Baugebiet dienten.\n\n17\n\nDie Sonderregelung für Autohäuser, die auf die fehlende Zentrenrelevanz \nentsprechender Nutzungen gestützt werde, sei nicht gerechtfertigt, wenn - wie hier - \nnicht auch sonstige nicht zentrenrelevante Sortimente (z.B. Baustoffhandel, \nBaumärkte, Gartencenter, Autoteile, Teppiche u.a.m.) ausgeschlossen würden. \nAutohäuser seien auch nicht zwangsläufig mit Nutzungen des verarbeitenden \nGewerbes verbunden, in ihnen könnten durchaus auch reine Verkaufstätigkeiten \nstattfinden.\n\n18\n\nAuch die Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze könne zur Rechtfertigung des \nEinzelhandelsausschlusses nicht herangezogen werden, wenn nicht zugleich andere \nNutzungen wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser oder Speditionen \nausgeschlossen würden. Die Planung ziele sogar darauf ab, gewerbliche \nArbeitsplätze im Bereich des Einzelhandels zu verhindern. Ebensowenig könne auf \ndie Zweckbestimmung der festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete abgestellt \nwerden, da in solchen Gebieten Gewerbebetriebe aller Art, mithin auch \nEinzelhandelsnutzungen, zulässig seien.\n\n19\n\nDie Planung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Festsetzungen der Urfassung \ndes Bebauungsplans wegen der im Plangebiet vorhandenen umfangreichen \nWohnbebauung funktionslos geworden sei. Eine Verwirklichung der Festsetzungen \ndes Bebauungsplans müsse jedenfalls im Bereich der Silcherstraße im Hinblick auf \ndie dort überhäuft vorhandenen Mehrfamilienhäuser auf unabsehbare Zeit scheitern. \nIn diesem Bereich diene zudem der beabsichtige nicht großflächige Einzelhandel der \nVersorgung dieser Bevölkerung sowie des unmittelbar angrenzenden \nKerngebiets.\n\n20\n\nSchließlich verletze die Planung auch die Anforderungen des Abwägungsgebots. \nDie pauschalen Begründungsfragmente ließen nicht erkennen, dass die \nAuswirkungen des Einzelhandelsausschlusses ordnungsgemäß abgewogen worden \nseien. Eine ergebnisoffene Abwägung im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept \nhabe offensichtlich gar nicht stattgefunden. Es sei auch rechtsstaatlich bedenklich, \nwenn Einzelhandelskonzepte Abwägungsentscheidungen in einem \nBebauungsplanverfahren ersetzten. Zudem sei das Einzelhandelskonzept der \nAntragsgegnerin nicht parzellenscharf und lasse Erweiterungen auch auf ihrem - der \nAntragstellerin - Grundeigentum zu.\n\n21\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6246 Sa/03 (6246 9/03) der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie trägt insbesondere vor, die hier strittige Änderung der Planung berühre die \nGrundzüge der Planung nicht. Bei der Aufstellung der Urfassung des \nBebauungsplans sei die Einzelhandelsversorgung für das Plangebiet und seine \nUmgebung allein im Kerngebiet und nicht in den festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebieten vorgesehen gewesen. Die dem Bebauungsplan eigene Konzeption \nder städtebaulichen Ordnung bleibe durch die Änderung in ihrem grundsätzlichen \nCharakter unangetastet. Nach der Begründung der Urfassung des Plans habe der \ngrößte Teil des Plangebiets den örtlichen Gegebenheiten entsprechend als \nGewerbe- und Industriegebiet festgesetzt werden sollen. Für das brachliegende \nGelände zwischen der X. -N. -Straße und der W1.------straße sei wegen \nseiner städtebaulich interessanten Lage die eventuelle Errichtung eines \nEinkaufszentrums in Verbindung mit Büroetagen und zugehörigem Parkhaus als \nAbschirmung des Gewerbe- und Industriegebiets zur W. Straße vorgesehen \ngewesen. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 13 BauGB vorliege, sei dieser jedenfalls \nnach § 214 Abs.1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Nur die völlige Unterlassung der \nÖffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sei ein erheblicher Rechtsfehler.\n\n26\n\nAus der gesamten Plankonzeption sei zu erkennen, dass das Plangebiet für \nproduzierendes Gewerbe und Handwerksbetriebe vorbehalten bleiben solle. Die \nZulassung von Autohäusern stehe dem nicht entgegen. Diese seien wegen ihrer \ngroßen Verkaufs- und Ausstellungsflächen in der Regel auf einen Standort im \nGewerbegebiet angewiesen. Zudem sei derartigen Betrieben üblicherweise eine \nWerkstatt für Reparaturen, Service und Wartung angegliedert, so dass diese \nNutzung zumindest wesentliche Elemente eines produzierenden Gewerbebetriebes \nenthalte.\n\n27\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 9. März 2007 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt, in dem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet haben.\n\n28\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n32\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der \nAntragstellerin steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass sich die \nAntragstellerin gegen die die Nutzbarkeit ihres Grundeigentums einschränkenden \nFestsetzungen der Planänderung wendet.\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n34\n\nDer strittige Änderungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht \nbereits deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin bei seiner Aufstellung zu \nUnrecht das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt hat.\n\n35\n\nGemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann das vereinfachte Verfahren bei der Änderung \neines Bebauungsplans - wie im vorliegenden Fall - angewendet werden, wenn durch \ndie Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. \nDie im letzten Halbsatz von § 13 Abs. 1 BauGB normierten weiteren \nHinderungsgründe für eine Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens liegen hier \nersichtlich nicht vor. Weder wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG bzw. Landesrecht \nbedürfen, vorbereitet oder begründet noch bestehen Anhaltspunkte für eine \nBeeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. \nDie hiernach im vorliegenden Fall nur zu prüfenden Grundzüge der Planung sind \nnicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende \nLeitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. \nAbweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des \nBebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. \nDabei beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem \nGewicht ist, nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen \nWillen der Gemeinde.\n\n36\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 \nNr. 41 m.w.N..\n\n37\n\nGemessen an diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall keine Rede davon \nsein, ein genereller Ausschluss von Einzelhandel in den hier festgesetzten Gewerbe- \nund Industriegebieten würde das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild \nverändern.\n\n38\n\nGewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung \nvon nicht erheblich belästigenden Gewerbegebieten. Nach dem Leitbild der BauNVO \nsind sie damit den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten; sie \nzeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BRS 69 \nNr. 69.\n\n40\n\nDies gilt erst Recht für Industriegebiete, die nach § 9 Abs. 1 BauNVO \nausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar \nvorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Wenn aus \ndem weit reichenden Spektrum der in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen \ngewerblichen Nutzungen mit Einzelhandelsbetrieben lediglich eine einzige \nNutzungsart ausgeschlossen wird, hat dies nicht etwa zur Folge, dass damit die \nLeitfunktionen dieser Gebietsarten wesentlich beeinträchtigt werden. Im Gegenteil \nführt der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die gerade nicht dem \nproduzierenden und artverwandten Gewerbe zuzuordnen sind, sogar dazu, dass das \nbetreffende Baugebiet diesen Leitnutzungen umso mehr und besser zur Verfügung \nstehen kann.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin hat sich bei der ursprünglichen Ausweisung der von der \nstrittigen Änderung betroffenen Gewerbe- und Industriegebiete ersichtlich an der \ngenannten Leitfunktion solcher Baugebiete orientiert. Aus der Begründung zur \nUrfassung des Bebauungsplans Nr. 6246 Sa/03 (6246 9/03) der Antragsgegnerin \nfolgt, dass diese sich seinerzeit maßgeblich davon hat leiten lassen, das betroffene \nAreal solle \"den örtlichen Gegebenheiten entsprechend\" als Gewerbe- bzw. \nIndustriegebiet ausgewiesen werden. Dabei wurden die Gebiete zugleich \"zum \nSchutz der Bevölkerung in der vorhandenen Wohnbebauung an der Ostseite der \nW1.------straße \" näher gegliedert. Diese Gliederungen machen deutlich, dass die \nGewerbe- und Industriegebiete - wie seinerzeit üblich - für gewerbe- und \nindustriegebietstypische Nutzungen genutzt wurden und weiter genutzt werden \nsollten, namentlich für das produzierende und artverwandte Gewerbe. Hinzu kommt, \ndass mit der Urfassung des Bebauungsplans das seinerzeit südlich der W. \nStraße vorhandene brach liegende Gelände \"wegen seiner städtebaulich \ninteressanten Lage\" als Kerngebiet ausgewiesen wurde, um die eventuelle \nErrichtung eines Einkaufszentrums in Verbindung mit Büroetagen und dem dazu \ngehörenden Parkhaus zu ermöglichen. Bereits hieraus erhellt, dass die seinerzeit \nfestgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete gerade nicht - jedenfalls nicht \nschwerpunktmäßig - für Einzelhandelsnutzungen vorgesehen waren, sondern dass \nletztere sich vielmehr in den Kerngebieten im unmittelbaren Nahbereich der W. \nStraße konzentrieren sollten.\n\n42\n\nWenn nunmehr Einzelhandelsnutzungen verstärkt in die ausgewiesenen \nGewerbe- und Industriegebiete hinein drängen, wie neben der Bauabsicht der \nAntragstellerin insbesondere die Voranfragen verdeutlichen, die Anlass zur \nAufstellung der hier strittigen 2. Änderung waren, greift die Antragsgegnerin auf kein \nanderes Konzept zurück als das, welches bereits Gegenstand der Urfassung des \nPlans war, nämlich die Orientierung der ausgewiesenen Gewerbe- und \nIndustriegebiete an dem bereits genannten Leitbild der BauNVO für eben diese \nBaugebiete. Die Grundzüge der mit der Urfassung des Plans verfolgten Planung \nwerden durch den hier strittigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mithin nicht \n- negativ - tangiert, sondern sogar bekräftigt und konsequent fortgeführt.\n\n43\n\nDer vorstehenden Wertung steht nicht - wie die Antragstellerin meint - entgegen, \nmit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben werde den Eigentümern der im \nPlangebiet gelegenen Grundstücke die wirtschaftlich interessanteste Nutzungsart \ngenommen. Dies mag in der aktuell gegebenen wirtschaftlichen Lage ggf. sogar \nzutreffen. Es ändert jedoch nichts daran, dass Einzelhandelsbetriebe nur einen \nEinzelfall der in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Nutzungsarten \nausmachen und das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen weiterhin in \ndem zuvor gegebenen Umfang erhalten bleibt. Unter städtebaulichen \nGesichtspunkten, auf die es bei der Bauleitplanung allein ankommt, ist der hier \nvorgenommene Ausschluss des Einzelhandels - bezogen auf das dem strittigen \nBebauungsplan zugrunde liegende Plankonzept - in der Tat nur von minderem, sogar \neher positivem Gewicht. Die gemeindliche Bauleitplanung hat die Grundzüge ihrer \nstädtebaulichen Planungen demgegenüber nicht etwa daran auszurichten, den \nbetroffenen Grundeigentümern die aus ihrer subjektiven Sicht lukrativste \nVerwertungsmöglichkeit des Grundeigentums ungeschmälert zu erhalten.\n\n44\n\nSonstige formelle und auf das Verfahren bezogene Mängel der Planänderung \nsind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n45\n\nDer Planänderung fehlt auch nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung.\n\n46\n\nDie Antragsgegnerin hat - wie aus der Wortverknüpfung \"sowie\" in der \nPlanbegründung folgt - den hier festgesetzten grundsätzlich generellen \nEinzelhandelsausschluss selbständig tragend auf zwei Aspekte gestützt: Zum Einen \nhat sie den Einzelhandelsausschluss \"zum Schutz der umliegenden \nNahbereichszentren und des Bezirkszentrums\" getroffen, zum Anderen soll der \nEinzelhandelsausschluss der \"Sicherung der gewerblichen Arbeitsplätze und der \nZweckbestimmung des Gebietes (GE/GI)\" dienen. Beides sind legitime \nZielsetzungen, die gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur städtebaulichen Rechtfertigung von \nSteuerungen des Einzelhandels durch die gemeindliche Bauleitplanung angeführt \nwerden können.\n\n47\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Hierzu gehört die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des \nGemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. \nWünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, ist es ihr \nunter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet \nunter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer \nEinschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet \ndeshalb eine Fehlentwicklung ab, weil Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden \nGewerbe den Rang ablaufen, hindert § 1 Abs. 3 BauGB sie nicht daran, sich \nnachträglich des Instrumentariums zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur \nSicherung einer standortangemessenen Nutzungsstruktur bereithält.\n\n48\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 \nNr. 19.\n\n49\n\nNichts anderes hat die Antragsgegnerin hier beabsichtigt. Für die im \nBebauungsplan Nr. 6246 Sa/03 (6246 9/03) festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebiete zeichnete sich ab, dass sich Einzelhandelsnutzungen - hier sogar in \nbesonders umfangreichen Dimensionen mit Verkaufsflächen von 7.000 und 15.000 \nm2 - ansiedeln und so das betreffende Gebiet, wie vielerorts feststellbar, zumindest in \nwesentlichen Teilbereichen nach und nach von einem \"klassischen\" Gewerbe- und \nIndustriegebiet zu einer Einzelhandelsagglomeration umstrukturieren. Dieser - auch \ndurch den Ansiedlungswunsch der Antragstellerin manifestierten - Entwicklung \nkonnte die Antragsgegnerin im bereits angesprochenen Interesse einer Wahrung des \nstädtebaulichen Leitbilds der hier betroffenen Bereiche mit einem - grundsätzlich - \ngenerellen Einzelhandelsausschluss entgegentreten. Dies ist mit den in der \nPlanbegründung angeführten Aspekten einer Sicherung der gewerblichen \nArbeitsplätze und einer Sicherung der Zweckbestimmung des Gebiets als Gewerbe- \nund Industriegebiet prägnant und treffend umschrieben. Dabei sind mit einer \nSicherung der gewerblichen Arbeitsplätze nicht generell Arbeitsplätze irgendwelcher \ngewerblicher Aktivitäten gemeint, zu denen auch Arbeitsplätze in \nEinzelhandelsbetrieben gehören. Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin \nsolche Nutzungen gerade ausdrücklich ausgeschlossen hat. Gemeint sind ersichtlich \nvielmehr nur solche gewerblichen Arbeitsplätze, die den genannten Leitnutzungen in \nGewerbe- und Industriegebieten, nämlich dem produzierenden und artverwandten \nGewerbe, zuzuordnen sind. Solche gewerbliche Arbeitsplätze unterscheiden sich von \nArbeitsplätzen in Einzelhandelsbetrieben dadurch, dass letztere - sofern sie nicht \ndurch § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich nur in Kern- und Sondergebieten zulässig \nsind - nicht nur in Gewerbe- und Industriegebieten, sondern auch in verschiedenen \nanderen Baugebieten angesiedelt werden können, während Betriebe des \nproduzierenden und artverwandten Gewerbes typischerweise auf Standorte in \nGewerbe- und Industriegebieten angewiesen sind. Daher kann unter dem Aspekt der \nSicherung gewerblicher Arbeitsplätze durchaus zwischen solchen in \nEinzelhandelsbetrieben und solchen in Betrieben des produzierenden und \nartverwandten Gewerbes differenziert werden.\n\n50\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin in \nVerfolgung dieser - legitimen - städtebaulichen Zielsetzung auch nicht etwa gehalten, \nneben Einzelhandelsbetrieben umfassend alle sonstigen in einem Gewerbe- oder \nIndustriegebiet zulässigen Nutzungsarten auszuschließen, die nicht den \nLeitnutzungen des produzierenden und artverwandten Gewerbes zugehören und \ndessen Bestand damit - theoretisch - bei einem Überhandnehmen gleichfalls \nbeeinträchtigen könnten. Wenn, wie im vorliegenden Fall, aktueller Handlungsbedarf \ndeshalb besteht, weil bestimmte Nutzungsarten die angeführte Gefahr einer \nVerdrängung der Leitnutzungen konkret heraufbeschwören, kann sich die planende \nGemeinde auch darauf beschränken, den Ausschluss nur auf solche Nutzungen zu \nbeziehen, mit deren Ansiedlung realistischerweise auch in absehbarer Zeit zu \nrechnen ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits angeführten \nBeschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - es auch als gerechtfertigt angesehen, \nnur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten \nzur Sicherung einer standortangemessenen Nutzungsstruktur eines Gewerbegebiets \nauszuschließen. Davon, dass der hier von der Antragsgegnerin nur vorgenommene \nAusschluss von Einzelhandelsnutzungen, bezogen auf die ein aktueller \nHandlungsbedarf bestand, ein untaugliches Mittel zur Verfolgung der genannten \nstädtebaulich legitimen Zielsetzung einer Sicherung der betroffenen Gebiete für das \nproduzierende und artverwandte Gewerbe wäre, kann damit keine Rede sein.\n\n51\n\nDie Tauglichkeit des hier festgesetzten Einzelhandelsausschlusses wird auch \nnicht durch die von der Antragsgegnerin ausdrücklich vorgenommenen \nSonderregelungen in Frage gestellt.\n\n52\n\nSoweit die Antragsgegnerin von dem Einzelhandelsausschluss solche \nVerkaufsstellen ausgenommen hat, die in unmittelbarem betrieblichen \nZusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Betrieben stehen und baulich \nuntergeordnet sind, erfasst diese von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckte Sonderregelung \nbei verständiger Würdigung nur solche Verkaufsstellen, in denen im jeweiligen \nBetrieb selbst produzierte bzw. zumindest verarbeitete Waren verkauft werden.\n\n53\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n54\n\nDiese Sonderregelung ist damit sogar geeignet, die Plangebiete als Standorte \ndes produzierenden und artverwandten Gewerbes zu stärken, indem sie - wie in der \nPlanbegründung zutreffend ausgeführt wird - solchen Betrieben, die in gewissem \n(untergeordnetem) Umfang eigene Waren vor Ort absetzen wollen, eine \nwirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht und sie nicht dazu zwingt, in anderen \nBaugebieten zusätzliche Verkaufsstellen zu errichten.\n\n55\n\nAuch die gleichfalls von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckte Sonderregelung für \n\"Autohäuser\" stellt die Tauglichkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Sicherung \nder angeführten legitimen planerischen Zielsetzung nicht in Frage.\n\n56\n\nMit dem Begriff \"Autohaus\" sind ersichtlich solche Betriebe gemeint, die in der \nRegel Autos einer bestimmten Marke verkaufen und im Zusammenhang damit in \neiner Werkstatt auch auf die jeweilige Fahrzeugmarke bezogene spezielle \nDienstleistungen - insbes. Wartungen, Inspektionen, Reifenwechsel sowie \nReparaturen - anbieten. Kennzeichnend für ein Autohaus ist dabei, wie schon aus \ndem Wortbestandteil \"Haus\" folgt, dass die betrieblichen Aktivitäten im Wesentlichen \nin einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex stattfinden, auch wenn Betrieben dieses \nTyps häufig zugleich durchaus beachtliche Freiflächen, etwa zum Abstellen von \nKundenfahrzeugen sowie zur Präsentation von Gebrauchtwagen, zugeordnet sind. \nEntscheidend für ein \"Autohaus\" ist jedoch, dass die Verkaufsaktivitäten \neinschließlich der Präsentation neuer Modelle sowie die Kfz-bezogenen \nDienstleistungen regelmäßig \"unter einem Dach\" stattfinden. Nicht unter diesen in \nder Realität eingeführten und vielerorts anzutreffenden Betriebstyp fallen hingegen \netwa reine Betriebe des Gebrauchtwagenhandels, die vornehmlich auf großen \nFreiflächen gebrauchte Pkw der verschiedensten Marken präsentieren sowie \nregelmäßig nicht mit einer Werkstatt verbunden sind und allenfalls untergeordnete \nbauliche Anlagen - etwa als bloßes Verkaufsbüro - aufweisen.\n\n57\n\nBetriebe des Typs Autohaus, von denen nach den unwidersprochenen Angaben \nder Antragsgegnerin im Erörterungstermin bereits zwei - nämlich der Marken T1. \nund I. - im Plangebiet vorhanden sind, weisen wegen des in der Regel durchaus \nbeachtlichen Werkstattbetriebs zumindest eine gewisse Verwandtschaft zu den \nGewerbebetrieben auf, die nach dem Vorstehenden den Leitnutzungen eines \nGewerbe- und Industriegebiets zuzuordnen sind. Ihre Ausnahme von dem generellen \nEinzelhandelsausschluss stellt damit die Tauglichkeit des Planziels, die hier \nbetroffenen Gewerbe- und Industriegebiete für die dem Leitbild dieser \nBaugebietstypen entsprechenden gewerblichen Nutzungen zu reservieren, nicht in \nFrage.\n\n58\n\nUnschädlich ist, dass die Antragsgegnerin die Sonderregelung für Autohäuser \n- über die auch für sie geltende generelle städtebauliche Rechtfertigung der strittigen \nPlanung hinaus - ausdrücklich damit motiviert hat, dass solche Betriebe \"nicht \nzentrenrelevant sind\". Damit wollte die Antragsgegnerin ersichtlich nicht etwa \ngenerell von dem Einzelhandelsausschluss alle solche Betriebe ausnehmen, die \nnicht typischerweise zentren- oder nahversorgungsrelevant sind, denn sie hat diese \nSonderregelung ausdrücklich auf den speziellen Betriebstyp Autohaus beschränkt. \nDer Hinweis auf die fehlende Zentrenrelevanz solcher Betriebe verdeutlicht vielmehr, \ndass speziell Autohäuser auch und gerade wegen ihrer regelmäßig mit \nwerkstattbezogenen Dienstleistungen verbundenen Angebotspalette zu den \nSonderformen des Einzelhandels gehören, die - wie die vorstehend bereits \nerörterten, Betrieben des produzierenden und artverwandten Gewerbes \nangegliederten Verkaufstätten - typischerweise in Gewerbe- und Industriegebieten \nanzutreffen sind und nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin dort \nbleiben und weiterhin zulässig sein sollen. Konkreten Anlass, sich auch mit \neventuellen weiteren Sonderregelungen für Kfz-bezogenen Einzelhandel - etwa mit \ndem seitens der Antragstellerin ausdrücklich angesprochenen Handel mit Kfz-Teilen - \nzu befassen, hatte die Antragsgegnerin nicht.\n\n59\n\nGrundsätzlich legitim ist auch die Zielsetzung der Antragsgegnerin, Einzelhandel \nin den hier betroffenen Gewerbe- und Industriegebieten auszuschließen, um im \nweiteren Umfeld vorhandene Nahbereichszentren und das Bezirkszentrum zu \nschützen. So kann eine Gemeinde für innerstädtische Randlagen \nEinzelhandelsbeschränkungen beschließen, um Zentren zu stärken. Dabei ist sie \nnicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits \nin nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen \nPlangebieten gefährdet werden.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 \nNr. 18.\n\n61\n\nÜber die bloße Erhaltungsfunktion der Innenstadt hinaus kann die Gemeinde \nauch deren Stärkung und eine Verbesserung ihrer Attraktivität anstreben.\n\n62\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE \n-, BRS 67 Nr. 12.\n\n63\n\nSchutzobjekt eines solchen Zentrenschutzes, der nunmehr in § 1 Abs. 6 Nr. 4 \nBauGB seinen ausdrücklichen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, können \nferner nicht nur die Innenstädte als solche sein, sondern generell alle zentralen \nVersorgungsbereiche, zu denen außer den Innenstadt- und Nebenzentren auch \nGrund- und Nahversorgungszentren gehören.\n\n64\n\nZu den Typen zentraler Versorgungsbereiche vgl.: OVG NRW, Urteil vom \n11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, Mitt NWStGB 2007, 56 = JURIS-\nDokumentation.\n\n65\n\nLetztere sind hier in der Begründung der strittigen Planänderung ausdrücklich \nangesprochen.\n\n66\n\nDass der Schutz der entlang der W. Straße vorhandenen Zentren, die in dem \nmit den Beteiligten im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats erörterten \nNahversorgungskonzept der Antragsgegnerin im Umfeld der strittigen Planänderung \ndargestellt sind, gleichfalls den generellen Ausschluss jeglichen Einzelhandels in den \nhier betroffenen Gewerbe- und Industriegebieten rechtfertigt, wird seitens der \nAntragstellerin allerdings insbesondere mit dem Einwand in Frage gestellt, die im \nEinzelhandelskonzept dargestellten Entwicklungsbereiche reichten auch teilweise in \ndas vom Einzelhandelsausschluss erfasste nördliche Gewerbegebiet hinein und \nerfassten dabei auch Teile des Grundstücks der Antragstellerin. Dem ließe sich \nentgegen halten, dass das Nahversorgungskonzept der Antragsgegnerin keineswegs \nvorgibt, dass die dort dargestellten \"Entwicklungsbereiche\" tatsächlich auch jederzeit \nund uneingeschränkt für mit dem jeweiligen Zentrum vereinbare \nEinzelhandelsnutzungen zur Verfügung stehen sollen. Zudem wäre es der \nAntragsgegnerin unbenommen, die planerischen Zielvorstellungen des \nEinzelhandelskonzepts im Einzelfall, namentlich auch hinsichtlich der lediglich \npauschal dargestellten \"Suchräume\" für potentielle Erweiterungen, zu konkretisieren. \nEiner abschließenden Erörterung der hiermit zusammenhängenden Fragen bedarf es \njedoch nicht, da bereits der vorstehend angesprochene Aspekt einer Sicherung der \nam Leitbild der BauNVO orientierten Zweckbestimmung der festgesetzten Gewerbe- \nund Industriegebiete den hier festgesetzten Einzelhandelsausschluss aus den \ndargelegten Gründen hinreichend im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigt.\n\n67\n\nDie hier strittige Planänderung geht entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nauch nicht etwa deshalb ins Leere, weil der der Änderung zugrunde liegende \nUrsprungsplan - jedenfalls für einen Teilbereich im Norden des Plangebiets - \nfunktionslos geworden wäre, weil jedenfalls der Bereich der T2.------straße \"mit \nMehrfamilienhäusern überhäuft\" sei.\n\n68\n\nDie Planungskonzeption, die einer Festsetzung - hier der Ausweisung eines \nGewerbe- bzw. Industriegebiets - zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn \nsie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die \ntatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, \ndass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion \nunmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das \nsetzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar \nist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche \nEntwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52.\n\n70\n\nDafür, dass die bauliche Situation im Plangebiet eine solche Entwicklung \ngenommen hätte, gibt der bereits im Erörterungstermin dargelegte und im Schriftsatz \nvom 2. April 2007 ergänzte Vortrag der Antragstellerin nichts her. Wie aus der im \nErörterungstermin angesprochenen Planurkunde der Urfassung des \nBebauungsplans folgt, war bei der Aufstellung der Urfassung die außerhalb des \nPlangebiets gelegene Südostseite der W1.------straße praktisch durchgehend mit \nWohnhäusern bebaut, zu deren Schutz das festgesetzte Gewerbegebiet gerade \ngegliedert worden ist. Im Plangebiet selbst - auch an der T2.------straße - waren \njedenfalls diverse Wohnhäuser vorhanden, wie aus den Eintragungen in der \nPlanurkunde der Urfassung folgt. Wenn hier namentlich an der Südseite der T2.------\nstraße noch einige Wohnhäuser hinzu gekommen sind, führt das noch nicht dazu, \ndass der Plan mit seinen weit reichenden Gewerbe- und Industriegebieten die ihm \nvon der Antragsgegnerin beigemessene städtebauliche Steuerungsfunktion gänzlich \nverloren hat.\n\n71\n\nDie hier strittige Planänderung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam.\n\n72\n\nAllerdings ist der Antragstellerin einzuräumen, dass die Begründung der \nPlanänderung keine dezidierten Auseinandersetzungen mit den hier betroffenen \nabwägungsrelevanten Belangen - namentlich auch der betroffenen privaten \nGrundeigentümer - enthält. Das lässt jedoch schon deshalb nicht den Schluss zu, die \nhier betroffenen abwägungsrelevanten Belange wären fehlerhaft ermittelt und \nbewertet worden, weil die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur \n\"die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans\" darzulegen \nhat. Letztere sind hier zutreffend damit umschrieben, dass in den festgesetzten \nGewerbe- und Industriegebieten Einzelhandel - mit den in der Begründung näher \numschriebenen Sonderregelungen - ausgeschlossen ist. Die sich hieraus \nzwangsläufig ergebende Folge, dass den privaten Grundstückseigentümern damit \neine bislang gegebene Nutzungsmöglichkeit genommen wird, ist eine \nSelbstverständlichkeit, die in der Begründung nicht näher verlautbart werden musste. \nEbenso ist selbstverständlich, dass der Rat der Antragsgegnerin sich dieser Folge \nder Festsetzungen des Änderungsplans für die privaten Grundstückseigentümer \nauch bewusst war. Anlass zu weiteren Darlegungen - sei es in der Begründung, sei \nes sonst in den Aufstellungsvorgängen - bestand schon deshalb nicht, weil auf Grund \nder Offenlegung des Planentwurfs keine Stellungnahmen von privater Seite \neingegangen waren.\n\n73\n\nIst nach alledem davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin sich \ndessen bewusst war, dass er mit der strittigen Planänderung die Nutzbarkeit privaten \nGrundeigentums einschränkt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums \nbestimmt, lässt sich ein Mangel bei der Bewertung der Belange nicht feststellen. \nSchließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Gewichtung der Belange fehlerhaft wäre. In der Planbegründung \nsind die - nach dem Vorstehenden legitimen - Gründe, die den Eingriff in die künftige \nNutzbarkeit des privaten Grundeigentums rechtfertigen sollen und angesichts ihrer \nstädtebaulichen Gewichtigkeit auch können, ausdrücklich benannt. Dabei kann \ndahinstehen, ob der Rat der Antragsgegnerin die Bedeutung des in der Begründung \nangeführten Einzelhandelskonzepts dann nicht zutreffend bewertet und gewichtet \nhätte, wenn er - wie die Antragstellerin meint - von einer strikten Bindung dieses \nKonzepts für seine Abwägung ausgegangen wäre. Der weiter angeführte - \nstädtebaulich legitime - Aspekt einer Sicherung des betroffenen Bereichs für die dem \nstädtebaulichen Konzept zugrunde liegenden Leitnutzungen hat auch für sich \ngenommen ein solches städtebauliches Gewicht, dass er künftige \nNutzungsbeschränkungen des privaten Grundeigentums rechtfertigen kann. Weder \ndie Antragstellerin noch die sonstigen Grundeigentümer im Plangebiet können - wie \nbereits dargelegt - darauf vertrauen, dass ihnen auf Dauer eine aus ihrer subjektiven \nSicht besonders lukrative Nutzungsmöglichkeit erhalten bleibt, wenn - wie hier - der \nPlan weiterhin ein weit reichendes Spektrum an Nutzungsmöglichkeiten zulässt, die \nsich auch heute noch realisieren lassen.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n75\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-07/7-d-24-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-07/7-d-24-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264388","retrieved":"2026-07-09 02:31:39.862679+00:00"}}