{"status":"available","doknr":"OLD264387","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0507.6B227.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"6 B 227/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nInsbesondere hat sie nicht dargetan, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen \nund der sich daraus ergebende Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf einer \nzu Gunsten der Beigeladenen bestehenden Voreingenommenheit der Beurteilerin beruhen. \nDie Ausführungen, mit denen die Beschwerde die vermutete Voreingenommenheit der \nBeurteilerin zu belegen sucht, erschöpfen sich weitgehend in Unterstellungen, Vermutungen, \nSpekulationen und kritischen Bemerkungen des Antragstellers zu Einzelheiten der der \nBeigeladenen erteilten Beurteilung. Dass der Antragsteller - zumal in eigener Sache - die \ndienstlichen Fähigkeiten und Leistungen der Beigeladenen anders bewertet als die zur \nBewertung ausschließlich berufene Beurteilerin, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. \nDie in der Beurteilung enthaltenen Werturteile des Dienstherrn sind als solche einer \nÜberprüfung durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich entzogen. Ebenso wenig steht es \ndem beurteilten Beamten selbst oder - im Falle eines Qualifikationsvergleichs anlässlich eines \nStellenbesetzungsverfahrens - einem Mitbewerber zu, die eigene Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung beziehungsweise die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des \nKonkurrenten einzuschätzen. Ob die in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile \nim Einzelfall als Indiz für eine Voreingenommenheit des Beurteilers herangezogen werden \nkönnen, wenn sie erkennbar keinerlei sachliche Grundlage haben oder in krasser Form \nallgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch aus der \nder Beschwerde beigefügten \"Stellungnahme\" des Antragstellers zu der Beurteilung der \nBeigeladenen lassen sich keine Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel beim \nZustandekommen der umstrittenen Werturteile entnehmen.\n\n6\n\nKonkrete Tatsachen, die den hinreichend gesicherten Schluss zulassen würden, die \nBeurteilerin habe die Beigeladene entgegen den einschlägigen Regelungen der \nBeurteilungsrichtlinien nicht gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt, \nträgt die Beschwerde nicht vor. Der Umstand, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer \nTeilabordnung als Fachberaterin im Dezernat der Beurteilerin gearbeitet hat, reicht in keiner \nWeise aus, eine Voreingenommenheit der Beurteilerin zu Gunsten der Beigeladenen \nanzunehmen. Auch eine ständige und enge Zusammenarbeit mit einem von ihm dienstlich zu \nbeurteilenden Mitarbeiter hindert den Vorgesetzten nicht, eine unvoreingenommene \nBeurteilung abzugeben. Ebenso wenig ergibt sich eine Voreingenommenheit der Beurteilerin \nzu Gunsten der Beigeladenen daraus, dass sie diese anlässlich zweier \nStellenbesetzungsverfahren besser beurteilt hat als die jeweiligen Konkurrenten. Die sehr gute \nBeurteilung eines entsprechend geeigneten und befähigten Beamten, der in der Vergangenheit \nsehr gute fachliche Leistungen erbracht hat, stellt keine unzulässige Bevorzugung dieses \nBeamten gegenüber potenziellen Mitbewerbern um ein Beförderungsamt dar.\n\n7\n\nSoweit die Beschwerde meint, bereits die Besorgnis der Voreingenommenheit der \nBeurteilerin reiche aus, um die Beurteilung der Beigeladenen fehlerhaft zu machen, trifft dies \nnicht zu.\n\n8\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., \nRdn. 466 m.w.N.\n\n9\n\nAbgesehen davon geben die Umstände, die die Beschwerde zur Stützung dieser Meinung \nanführt, keinen Anhalt für eine solche Besorgnis.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-\nwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-07/6-b-227-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-07/6-b-227-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264387","retrieved":"2026-07-09 02:31:39.783040+00:00"}}