{"status":"available","doknr":"OLD264418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0504.6B641.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-04","aktenzeichen":"6 B 641/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nzu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der \nAntragstellerin gegen die Untersuchungsanordnung des \nVorstehers des Finanzamtes L. -Mitte vom 31. Januar 2007 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der \nOberfinanzdirektion S. vom 7. März 2007 erhobenen Klage \nwiederherzustellen.\n\n4\n\nDie Begründung der im Widerspruchsbescheid vom 7. März \n2007 angeordneten sofortigen Vollziehung wird den formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der \nAntragsgegner bezieht sich auf die schon länger andauernde \nErkrankung der Antragstellerin, die ein dringendes Interesse des \nDienstherrn an einer umgehenden Beseitigung der Zweifel in \nBezug auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründeten. \nDie Entscheidung, ob eine Zurruhesetzung angestrebt oder im \nFalle der Teildienstfähigkeit ein anderes Amt übertragen werden \nsolle, könne nicht - wie beim Durchlaufen der gerichtlichen \nInstanzen zu befürchten - langfristig in die Zukunft verschoben \nwerden. Die Begründung legt damit nicht nur formelhaft, \nsondern unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das \nbesondere öffentlichen Interesse für die ausnahmsweise \nsofortige Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung dar.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die \nUntersuchungsanordnung erhobenen Klage und dem \nöffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung geht zu \nLasten der Antragstellerin aus.\n\n6\n\nDie gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erforderliche \nAnhörung der zuständigen Personalvertretung hat stattgefunden. \nMit Schreiben vom 29. Januar 2007 ist dem Personalrat des \nFinanzamtes L. -Mitte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der \nbeabsichtigten Untersuchungsanordnung gegeben worden. Für \neine unterbliebene Absendung des Anhörungsschreibens ist \nnichts ersichtlich. Weshalb - wie die Beschwerde meint - etwas \nanderes daraus folgen soll, dass das in den Akten verbliebene \nExemplar mit \"Entwurf\" überschrieben ist, ist nicht \nnachvollziehbar, zumal die Absendung des \nAnhörungsschreibens in der Akte vermerkt ist und der \nPersonalrat unter dem 29. Januar 2007 auch zur beabsichtigten \nUntersuchungsanordnung Stellung genommen hat. \nAnhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Willensbildung \nund Vertretung des Personalrats sind allein mit dem Hinweis \ndarauf, dass Anhörungsschreiben und Stellungnahme vom \nselben Tag datieren, nicht dargelegt. Ein über die erfolgte \nAnhörung hinausgehendes Zustimmungserfordernis existiert \nnicht und kann auch nicht durch die am Ende des \nAnhörungsschreibens enthaltene Bitte an den Personalrat, bei \nEinverständnis mit der Maßnahme dies anzuzeigen, begründet \nwerden. Unabhängig davon kommt mit der Verweisung auf § 75 \nAbs. 1 Nr. 6 LPVG NRW sowie durch die Formulierung \"im \nWege der Anhörung\" hinreichend zum Ausdruck, dass auch \nseitens des Antragsgegners nicht von einem \nZustimmungserfordernis ausgegangen wird.\n\n7\n\nDurchgreifende Bedenken hinsichtlich der materiellen \nRechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung werden mit der \nBeschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Der Vortrag der \nAntragstellerin enthält keine Anhaltspunkte dazu, weshalb die \nnach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW für die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung erforderlichen Zweifel über ihre \nDienstfähigkeit entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts möglicherweise nicht vorliegen könnten. \nDass das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid verweist - darin werden die Zweifel an \nder Dienstfähigkeit mit den erheblichen krankheitsbedingten \nAusfallzeiten eingehend begründet - und diesen folgt, ist schon \nmit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nentsprechend anwendbare Regelung des § 117 Abs. 5 VwGO \nrechtlich unbedenklich. Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie \nmeint, die Erwägungen hätten in der gerichtlichen Entscheidung \nwiedergegeben werden müssen.\n\n8\n\nEs ist zwar zweifelhaft, ob die unter Ziffer 2. angesprochene \nWeisung, sich einer Zusatzuntersuchung durch einen Facharzt \nfür Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, den im Hinblick \nauf die insoweit an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden \nstrengeren Anforderungen, \n\n9\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 - 6 B \n392/07 -, m.w.N.,\n\n10\n\ngerecht wird. Diese Frage ist jedoch angesichts des durch § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Prüfungsrahmens nicht \nGegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung. Allein \ndie nicht näher konkretisierte Überlegung, ob \"eine Zusatz-\nUntersuchung überhaupt statthaft sein kann\" wird den \nDarlegungserfordernissen nicht gerecht.\n\n11\n\nGründe, die Rechtmäßigkeit der Beauftragung des \nGesundheitsamtes der Stadt L. mit der Untersuchung in Frage \nstellen könnten, hat die Antragstellerin mit ihren nicht weiter \nsubstantiierten \"Zweifeln\" ebenfalls nicht dargelegt.\n\n12\n\nDass das Verwaltungsgericht die Antragstellerin nicht \nausdrücklich dazu aufgefordert hat, ihr Vorbringen zur \nRechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung weiter zu \nergänzen, stellt keinen Verstoß gegen den Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs dar. Die Antragstellerin hatte im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhinreichend Gelegenheit, zur Frage ihrer Dienstfähigkeit \nvorzutragen, die schon im Verwaltungsverfahren wesentlicher \nGegenstand der rechtlichen Erörterungen gewesen war. Von \neiner Überraschungsentscheidung kann vor diesem Hintergrund \nentgegen der Auffassung der Beschwerde keine Rede sein.\n\n13\n\nSoweit in der Ladung zum Untersuchungstermin \nbeziehungsweise in dem Schreiben des Gesundheitsamtes der \nStadt L. vom 1. Februar 2007 auf den Untersuchungsauftrag \nvom 7. September 2006 und nicht auf das aktuelle \nUntersuchungsbegehren Bezug genommen wird, steht dadurch \ndie Rechtsmäßigkeit der hier zur Überprüfung stehenden \nUntersuchungsanordnung nicht in Frage, weil die genannten \nSchreiben nicht Gegenstand dieser Untersuchungsanordnung \nsind.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 \nAbs. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag wegen \nder Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-04/6-b-641-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-04/6-b-641-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264418","retrieved":"2026-07-09 02:31:42.341245+00:00"}}