{"status":"available","doknr":"OLD264450","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.7A3350.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"7 A 3350/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause E.---straße 13 in \nBad T. (Gemarkung Bad T. , Flur 21, Flurstück 1226). Im Erdgeschoss \ndieses Gebäudes verkauft der Beigeladene in einem von einem Miteigentümer der \nEigentümergemeinschaft angemieteten Geschäft Schmuck und führt \nGoldschmiedearbeiten durch. Der Kläger verlangt vom Beklagten \nbauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen mit dem Ziel, den \nBetrieb zu untersagen.\n\n3\n\nIm Ladenlokal des Beigeladenen ist ein Werktisch mit drei Arbeitsplätzen \neingerichtet. Von einer mit einer Leckgassicherung ausgerüsteten 11 kg \nPropangasflasche wird Propangas über DGWV-geprüfte Schläuche zu drei \nMundlötrohren geführt. Im rückwärtigen Bereich des Ladenlokals ist ein weiterer \nArbeitsplatz eingerichtet. Dort stehen ein großer und ein kleiner Schmelzofen. Von \neiner weiteren 11 kg Propangasflasche wird Propangas, darüber hinaus werden \nSauerstoff und Druckluft zu zwei Mischgasbrennern herangeführt. Die \nPropangaszuführung hat der Beigeladene nach seinen Angaben im Schriftsatz vom \n4. April 2007 mit einer Schlauchbruchsicherung und einer Rückschlagsicherung \nnachgerüstet. Die Druckluft wird über eine Leitung aus einem Kellerraum zugeführt, \nin dem ein Kompressor aufgestellt ist; diesen Kellerraum hat der Beigeladene in der \nVergangenheit für weitergehende betriebliche Zwecke genutzt. Im rückwärtigen \nArbeitsbereich des Ladenlokals steht ferner eine Sauerstoffflasche. Bei der \nAugenscheinseinnahme durch den Berichterstatter führte von hier eine \nSchlauchleitung zu den drei Arbeitsplätzen im Ladenbereich; ausweislich der durch \nRechnung belegten Angaben des Beigeladenen hat er die Schlauchleitung \nzwischenzeitlich durch ein festes Rohr ersetzen lassen. Ebenfalls im rückwärtigen \nLadenbereich stehen einige Kleinst-Galvanikbäder. Die Eingangstür des Ladenlokals \nschließt nicht bündig mit dem Fußboden ab. Rückwärtig des Ladenlokals führt eine \nmit einer Feststellanlage ausgerüstete T 30 RS-Tür zum Treppenhaus.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. November 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten \nmit der Bitte um Überprüfung des Betriebes im Hinblick darauf, dass die Gefahr einer \nExplosion, die hoffentlich niemals eintreten werde, gegeben sei. Auch wies er in \nspäteren Schreiben auf die Nutzung des Kellerraums zu gewerblichen Zwecken hin. \nMit Schreiben vom 29. März 2004 beantragte er, dem Beigeladenen durch \nOrdnungsverfügung die Lagerung von Gas- und Sauerstoffflaschen im Erdgeschoss \nund die Ausübung des Handwerksbetriebs im Kellerbereich zu untersagen. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2004, dem keine \nRechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ab. Der Kläger wandte sich daraufhin mit \nSchreiben vom 22. April 2004 an den Oberkreisdirektor des Kreises M. und bat um \neine Weisung zu dem Fall. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. August \n2004 ferner, dem Beigeladenen durch eine zwangsgeldbewehrte Ordnungsverfügung \naufzugeben, die zwischen dem Gewerberaum und dem Treppenhaus eingebaute Tür \nständig geschlossen zu halten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n9. September 2004 ab, da die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft \nden Gebrauch des Eigentums untereinander regeln könnten und deshalb in diesem \nRegelungsbereich das öffentliche Recht vom Privatrecht verdrängt werde. Sollten \nsich nach seiner, des Beklagten, Überprüfung bauaufsichtliche Maßnahmen als \nnotwendig erweisen, werde er über diese nach pflichtgemäßem Ermessen \nentscheiden.\n\n5\n\nDer Landrat des Kreises M. wertete den unter dem 18. August 2004 gestellten \nAntrag des Klägers als Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. April \n2004. Diesen Widerspruch sowie den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid \nvom 9. September 2004 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2005 \nals unzulässig zurück.\n\n6\n\nMit der am 30. September 2005 erhobenen Klage hat der Kläger auf Gefahren \nhingewiesen, die seiner Einschätzung nach mit dem Goldschmiedebetrieb verbunden \nseien. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Goldschmiede zu \nuntersagen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n12\n\nMit Urteil vom 21. Juli 2006, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage als unzulässig, darüber hinaus auch als unbegründet abgewiesen. Auf den \nAntrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2006 die \nBerufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung fristgerecht begründet und \nsinngemäß einen Berufungsantrag gestellt.\n\n13\n\nEr trägt vor: Der Beigeladene betreibe kein Goldschmiedegeschäft, sondern eine \nGoldschmiedewerkstatt. Haupttätigkeit des Beigeladenen sei nicht der Verkauf von \nSchmuck, sondern die Durchführung von Goldschmiedearbeiten. Der Beigeladene \nfertige Schmuck und leite Gold- oder Silberschmiedekurse. Eine Werkstatt sei jedoch \nbaurechtlich nicht genehmigt, sondern nur ein einfaches Ladenlokal. Der \nBeigeladene hantiere mit gefährlichen Werkstoffen, bewahre Propangasflaschen im \nLaden auf und setze chemische Bäder mit elektrischem Strom ein, um beispielsweise \nSchuhe und Pflanzen zu vergolden. Auch im Keller habe der Beigeladene eine \nWerkstatt mit Arbeitstischen für ca. 6 Personen betrieben; dort hätten \nGoldschmiedekurse mit 6 bis 8 Personen stattgefunden. Nach Durchführung der \nAugenscheinseinnahme durch den Berichterstatter am 6. März 2007 habe der \nBeigeladene die Nutzung des Kellerraums als Werkstatt wieder aufgenommen. Er, \nder Kläger, vernehme dort ständig Geräusche von laufenden \nBearbeitungsmaschinen und sehe den Beigeladenen und seine Angestellten \ntagsüber ständig vom Ladenlokal in den Kellerraum und zurück gehen und in dem \nKellerraum arbeiten. Mittels eines Holzklotzes verhindere der Beigeladene, dass die \nKellertür zuschlage, um leichter vom Ladenlokal in die Kellerwerkstatt und zurück zu \nkommen. Es bestehe eine besondere Gefahr für Leib und Leben der Mitbewohner \ndes Hauses E.---straße 13, die sich gerade daraus ergebe, dass der Beigeladene \nauch völlige Anfänger und Laien an Propangasflaschen hantieren lasse, obwohl \ndiese nicht in der Lage seien, mit derartigen Geräten umzugehen. Dass der \nBeigeladene dabei die Übersicht ständig behalte, sei völlig ausgeschlossen. Er \nkönne nicht mehrere Personen, bei Kursen absolute Laien, im Umgang mit \nPropangas ständig beobachten. Die Feuerschutztür zum Treppenhaus schütze vor \neiner Explosion nicht, erst recht dann nicht, wenn sie offen stehe. Stehe die \nFeuerschutztür offen, würden unerträgliche und gesundheitsgefährdende Gerüche \nund Gase in die Wohnflure austreten. Das Ladenlokal verfüge über kein Fenster, \nüber das Lärm und Dämpfe entweichen könnten. Der Beigeladene verschaffe sich \nAbhilfe, in dem er die Tür zum Treppenhaus offen stehen lasse und sie mit einem \nKeil feststelle. Die Tür könne daher auch im Falle eines Brandes keine Wirkung \nentfalten. Die Feuerschutztür schließe nicht vollständig ab, sondern weise Schlitze \nauf, durch die Rauch eindringen könne. Die Feststelleinrichtung reagiere auf \nExplosionen nicht. Die Aufstellung der Flüssiggasflaschen genüge § 14 der \nUnfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas, BGV D 34, vom 1.Oktober \n1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997, (UVV), nicht, denn es gebe die danach \nerforderlichen Lüftungseinrichtungen nicht. Auch die nach § 22 Abs. 5 UVV \nerforderlichen Abgaszüge ins Freie seien nicht vorhanden. Der Beigeladene habe \nsich als absolut unzuverlässig erwiesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der \nVermieter der an den Beigeladenen vermieteten Räume nunmehr im Wege des \nVerfahrens nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt habe, die \nWohnungseigentümergemeinschaft möge zustimmen, dass der vom Beigeladenen \nangemietete Kellerraum als Gewerberaum genutzt werden dürfe. Zwischenzeitlich \nhabe der Vermieter gegen ihn, den Kläger, vor dem Amtsgericht M1. Klage \nerhoben, da der Beigeladene von der vereinbarten Miete 300,-- EUR abziehe, da er \nden Kellerraum nicht als Werkstatt nutzen könne. Auch habe die \nBerufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik dem Beigeladenen \nschon am 29. August 2003 aufgegeben, eine sicherheitstechnische Betreuung \nsicherzustellen, da der Beigeladene an den meisten Brennern des Betriebs keine \nzulässigen Schläuche montiert gehabt habe. Dennoch habe der Beigeladene im \nrückwärtigen Verkaufsraum eine Propangasflasche ohne Leckgassicherung \naufgestellt. Eine Schlauchbruchsicherung und eine Rückschlagsicherung könne eine \nLeckgassicherung keinesfalls ersetzen. Eine Rückschlagsicherung verhindere keinen \nGasaustritt, sondern bewirke nur, dass die Flamme des Gasbrenners nicht in die \nGasflasche zurückschlagen könne. In dem Bericht des Technischen \nAufsichtsbeamten (nunmehr: Aufsichtsperson) der Berufsgenossenschaft sei auch \ndargelegt, dass die Mitarbeiter des Beigeladenen im Umgang mit Gefahrstoffen \naktenkundig zu unterweisen seien. Er, der Kläger, bezweifele, dass Praktikanten und \nBesucher der Seminare des Beigeladenen und der \"Wochenendgoldschmiede\" im \nUmgang mit den Gefahrstoffen hinreichend vertraut oder über sicherheitstechnische \nVorkehrungen unterwiesen seien. Wenn aus drei Mundlötrohren ununterbrochen Gas \nausströme, werde im Betrieb nach ca. 13,3 Stunden ein explosionsfähiges Gemisch \nentstehen; wenn ein Brenner offen bleibe, entstehe ein explosionsfähiges Gemisch \ninnerhalb von 40 Stunden. Es müsse zwar eine Zündenergie hinzukommen, die eine \nExplosion auslöse; eine solche Möglichkeit bestehe hier jedoch deshalb, weil durch \nden kleinen Schlitz unter der Eingangstür Gas nach außen strömen könne. Ließe \ndort ein Passant oder ein Besucher eine noch brennende Zigarettenkippe fallen, \nkönne eine Explosion ausgelöst werden, die das ganze Haus erschüttern würde. Ein \nelektrischer Funke könne auch durch einen Schalter oder ein Thermostat ausgelöst \nwerden. Da im rückwärtigen Bereich des Ladenlokals eine zweite Propangasflasche \nstehe, verdoppele sich das Risiko einer Explosion im Ladenlokal. Die \nExplosionsgefahr könne durch ein einzuholendes Gutachten eines unabhängigen \nSachverständigen bestätigt werden. Eine Gefahr habe erst recht im maßgebenden \nZeitpunkt der Klageerhebung bestanden, als der Beigeladene den Kellerraum als \nWerkstatt genutzt habe. Behördlicherseits sei dem Beigeladenen die Nutzung des \nKellerraums als Werkstattraum zu untersagen. Der Betrieb sei auch deshalb zu \nuntersagen, weil der Beigeladene nicht für eine den Anforderungen des § 14 UVV \ngenügende Be- und Entlüftung gesorgt habe. Die Berufsgenossenschaft verharmlose \ndie Probleme, um dem Beigeladenen zu helfen; ihre Stellungnahme könne vom \nGericht nicht als neutrale Meinung hingenommen werden. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr erwidert: Die Verwendung von Propangas etwa für Gasgrills sei mittlerweile \nüblich; das Kochen mit einer Gasflasche sei nach Installation und Abnahme durch \neinen Fachbetrieb erlaubt. Die einschlägigen technischen Vorschriften - die \nTechnischen Regeln Druckgase - TRG 280 - Allgemeine Anforderungen an \nDruckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern, vom 18. Juli 1989, BArbBl \n1989, 51; zuletzt geändert am 20. August 1995, BArbBl 1995, 66, (TRG 280), sowie \ndie UVV ließen den Betrieb von Propangas in Laden- und Arbeitsräumen zu, und \nzwar auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, wenn zum Entleeren \naufgestellte Druckgasbehälter ständig beaufsichtigt würden (Nr. 8.1.8 TRG 280). Es \nkönne wohl ausgeschlossen werden, dass sich Dritte an den Propangasflaschen \nunbeaufsichtigt zu schaffen machen könnten. Bis zu einem Fassungsvermögen von \n150 l dürfe der Beigeladene Druckgasbehälter aufstellen; die vom Beigeladenen \naufgestellten Druckgasbehälter von zusammen 22 kg hätten ein Volumen von \ninsgesamt etwa 44 l Propangas. Die Unfallverhütungsvorschriften ließen in \nArbeitsräumen bis 500 m3 Rauminhalt zwei zur Gasentnahme angeschlossene \nDruckgasbehälter bis jeweils 14 kg zu; zur Versorgung von Hand- und \nBunsenbrennern sogar bis zu acht angeschlossene Druckgasbehälter bis jeweils \nmax. 14 kg Füllgewicht. Nach § 11 Abs. 2 UVV würden gefährliche \nGasansammlungen vermieden, wenn der Arbeitsvorgang ständige Beobachtung \nerfordere. Bei diesen Gegebenheiten bestehe keine Explosionsgefahr. Woher \nunerträgliche und gesundheitsgefährdende Gerüche und Gase stammen sollten, sei \nschleierhaft.\n\n19\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nEr erwidert: Er habe sich entschlossen, die Propangasflasche am rückwärtigen \nArbeitsplatz nicht mit einer Leckgassicherung auszustatten, denn eine solche \nSicherung sei nur für den Rohrleitungsbau vorgeschrieben. Auch hätte er die Anlage \neinschließlich aller Geräte neu anschaffen müssen. Er habe stattdessen dort eine \nSchlauchbruchsicherung und eine Rückschlagsicherung nachgerüstet. Nicht erst \nanlässlich dieses Verfahrens, sondern schon während seiner eigenen \nAusbildungszeit seien ihm die Gefahren von Propangas bewusst geworden. So \nhätten zur Ausbildung übertriebene Maßnahmen wie z. B. zum Feierabend das \nAbbrennen des Restgases in der Leitung gehört.\n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 6. März 2007 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die \nNiederschrift verwiesen. An der Augenscheinseinnahme hat u. a. Dipl.-Ing. I. von \nder Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik teilgenommen, der \nmit Schreiben vom 19. März 2007 ergänzend ausgeführt hat, die frei werdende \nGesamtvolumenmenge einer 11 kg Propangasflasche betrage 5,6 m3. Ein Raum mit \neiner Grundfläche von 20 m2 und einer Höhe von 2,5 m (Raumvolumen 50 m3) könne \ndemnach im ungünstigsten Fall etwa bis zu 0,3 m Höhe mit Propangas gefüllt \nwerden. Die Explosionsgrenze liege in Luft zwischen 2 und 9,5 Vol.%, sodass sich \neine Explosionsgefahr ergeben könne, wenn etwa 1/5 der Gasmenge unbemerkt \naustreten würde. Bei sachgerechtem arbeitstäglichen Verschluss der Gasflaschen \nwürde keine Gasmenge ausströmen, die eine Explosionsgefahr verursache.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n26\n\nDer Kläger ist klagebefugt. \n\n27\n\nGemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der \nKläger geltend macht, durch die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes in \nseinen Rechten verletzt zu sein. Für die Geltendmachung der Rechtsverletzung ist \nausreichend, wenn der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Ablehnung seines \nAntrags in einem subjektiven Recht verletzt wird.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil \nvom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n29\n\nDer Kläger behauptet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den \nBeklagten, durch Ordnungsverfügung den Betrieb des Beigeladenen zu untersagen. \nOb ein solcher Anspruch bei der hier gegebenen Konstellation auf Grundlage des \nVortrags des Klägers angenommen werden kann, bedarf der Prüfung im \nKlageverfahren. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:\n\n30\n\nDer Kläger behauptet einen Anspruch auf Untersagung des \nGoldschmiedebetriebs, da der Betrieb baurechtlich nicht genehmigt sei und die \nBetriebsausübung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei; aus der \nBetriebsausübung ergebe sich für ihn, den Kläger, eine Gefahr. Die Gefahr ergebe \nsich zum einen aus der Art des Betriebs, zum anderen aus der konkreten Art der \nBetriebsführung durch den Beigeladenen, denn dieser führe den Betrieb nicht in \neiner mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu vereinbarenden Weise. Der Kläger \nhebt damit auf den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 BauO NRW ab, denn \ndanach haben die Bauaufsichtsbehörden nicht nur bei der Errichtung, der Änderung \nund dem Abbruch baulicher Anlagen, sondern auch bei der Nutzungsänderung sowie \nbei der Nutzung einer baulichen Anlage darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden. Ob dieser den Beklagten treffenden Verpflichtung \nein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf bauordnungsrechtliches \nTätigwerden entspricht, bedarf der Prüfung im Klageverfahren.\n\n31\n\nAllerdings schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, \nwie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, öffentlich-rechtliche \nNachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und \ndesselben Grundstückes (grundsätzlich) aus.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20.95 -, NJW 1988, 3279; Urteil vom \n14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, BRS 48 Nr. 155; Beschluss vom 28. Februar 1990 \n- 4 B 32.90 -, NVwZ 1990, 655; Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, BRS 60 Nr. \n173.\n\n33\n\nDie Rechtsverhältnisse der Miteigentümer untereinander richten sich \ngrundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes \nüber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15. März 1951, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, (WEG), kann jeder \nWohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden \nGebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, \nden Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht \nergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem \nErmessen entspricht. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer den \nGebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch \nVereinbarung regeln können (§ 15 Abs. 1 WEG). Damit geht § 15 Abs. 3 WEG vom \nVorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus. Im Rahmen \nder gesetzlichen Regelung bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten \naus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und \nBeschlüssen. Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten \nergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig \ndavon, ob sie ihrerseits unmittelbar nachbarschützend sind oder nicht. Aber auch \ndann besteht kein selbständiger öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; vielmehr \nberuht die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts auch in diesem Fall auf der \nprivatrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 WEG. Eine im Verhältnis zwischen \nWohnungseigentümern erhobene Nachbarklage wird danach von den \nVerwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Klagebefugnis \nabgewiesen; die Wohnungseigentümer sind insoweit auf den Zivilrechtsweg \nverwiesen.\n\n34\n\nDass der Wohnungseigentümer die behauptete Unvereinbarkeit des Gebrauchs \ndes Sondereigentums durch einen anderen Miteigentümer auf dem Zivilrechtsweg \ngelten machen muss, verletzt weder die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG \nnoch die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG an die Gewährung rechtlichen \nGehörs.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 BvR 1806/04 -, NVwZ 2005, \n801; Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 BvR 2304/05 -, NJW-RR 2006, 726.\n\n36\n\nAllerdings hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, ob in den Fällen etwas \nanderes gilt, in denen nicht (nur) Eigentumsschutz, sondern ein Anspruch auf \nbehördliches Einschreiten wegen bestehender Gesundheitsgefahren geltend \ngemacht wird, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen \nSondereigentums ausgehen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, a.a.O.\n\n38\n\nDie Klärung dieser Frage erfordert es, von der Zulässigkeit der Klage \nauszugehen. \n\n39\n\nDie Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts trägt dem Umstand Rechnung, \ndass § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen \nGesetzesrecht ausgeht, denn sie setzt voraus, dass der Gebrauch des \nSondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch die \nWohnungseigentümer durch Vereinbarung geregelt werden kann. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, a.a.O.; Elzer, Anmerkung \nzum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2006 - 1 BvR \n2304/05 -, ZMR 2006, 455.\n\n41\n\nAuch wenn es - wie im vorliegenden Fall vom Kläger behauptet - um \nGefährdungen des Miteigentums durch die Art der Nutzung eines Sondereigentums \ngeht, gilt im Grundsatz nichts anderes. Wenn die Sondereigentumsnutzung auf \nGrundlage entsprechender Vereinbarungen so ausgeübt werden kann, dass eine \nerhebliche Gefährdung des Miteigentums bzw. der Nutzer des Miteigentums \nausgeschlossen werden kann, verbleibt es dabei, dass der Wohnungseigentümer auf \nden Zivilrechtsweg zu verweisen ist, um dort eine entsprechende Handhabung der \nEigentumsnutzung durchzusetzen. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit der \neines nicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Nachbarn, der \nbauaufsichtbehördliches Einschreiten gegen einen Dritten begehrt. In einem solchen \nFall kann die Bauaufsichtsbehörde je nach Lage des Einzelfalls berechtigt sein, ein \nbauordnungsbehördliches Einschreiten gegen einen Störer mit der Begründung \nermessensgerecht abzulehnen, dass für den Nachbarn eine ausreichende \nMöglichkeit besteht, gegen den Störer zivilrechtlich vorzugehen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204.97 -, BRS 59 Nr. \n188. \n\n43\n\nAllerdings kann bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eine \nEntschließung der Behörde zum Nichteinschreiten unter Umständen als schlechthin \nermessensfehlerhaft erscheinen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95. \n\n45\n\nEine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, gegen eine Gefahrensituation \neinzuschreiten, kann dann bestehen, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders \nwichtiger Rechtsgüter vorliegt.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1960 - 1 C 42.59 -, aaO.\n\n47\n\nEs spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass in einem solchen Fall \nauch der Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf den \nZivilrechtsweg verwiesen werden kann. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. \n\n48\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände, die der Kläger vorbringt, ist der mit der \nKlage verfolgte Anspruch auf Untersagung des Betriebs des Beigeladenen von \nvornherein nicht ersichtlich. Eine Betriebsuntersagung wäre zum Schutz etwaiger \nRechte des Klägers offensichtlich unverhältnismäßig, denn die Betriebsausübung \nkann zweifelsfrei so erfolgen und - erforderlichenfalls - in dem Verfahren nach § 15 \nAbs. 3 WEG geregelt werden, dass eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen \nist. Ob und in welchem Umfang die Betriebsführung geregelt werden muss, wird \ngegebenenfalls im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären sein. Eine unmittelbare \nGefährdung, die es erfordern würde, dass der Beklagte vorab ordnungsbehördlich \ntätig werden muss, ist (im für die vom Kläger verfolgte Verpflichtungsklage \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) nicht gegeben. \n\n49\n\nDer Kläger meint, der erforderliche Brandschutz sei nicht gewährleistet. Die T 30-\nRS-Tür zwischen Ladenlokal und Treppenhaus genüge nicht den \nbrandschutztechnischen Anforderungen. Der Behauptung ist Herr X. von der \nörtlichen Feuerwehr unter Bezugnahme auf die DIN-Bestimmungen, die eine gewisse \nLeckrate zuließen, im Ortstermin des Berichterstatters entgegengetreten. \nSubstantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung hat der \nKläger nicht vorgebracht.\n\n50\n\nZu der Frage, welche Auswirkungen vom Betrieb der Kleinst- Galvanikbäder im \nBetrieb des Beigeladenen ausgehen, hat Herr Dipl.-Ing. I. von der \nBerufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik im Ortstermin und \ndarüber hinaus mit Schreiben vom 19. März 2007 ergänzend ausgeführt. Danach \nkann ausgeschlossen werden, dass Dämpfe/Gase in gefährlicher Menge durch die \nVerwendung der Kleinst-Galvanikbäder entstehen. Auch hierzu hat der Kläger keine \nEinwendungen vorgetragen. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens \nbestand angesichts der substantiierten Angaben des Herrn I. , die keinen Anlass \nzum Zweifel aufzeigen, keine Veranlassung.\n\n51\n\nEbenfalls ist nicht ersichtlich, dass es bei sachgemäßer Handhabung der im \nBetrieb eingesetzten Propangasbrenner (Mundlötrohre und Mischgasbrenner) zu \nirgendeiner Gefährdung des Klägers kommen könnte. Dies behauptet auch der \nKläger nicht. Eine Gefährdung kann nach seinem Vortrag allenfalls dann in Betracht \ngezogen werden, wenn Propangas über einen längeren Zeitraum unbemerkt \nausströmt und sich das ausströmende Gas ferner zu einem explosionsfähigen \nLuftgasgemisch verdichtet und schließlich noch eine Zündenergie hinzutritt. Dass ein \nsolcher Geschehensablauf nur bei fahrlässigem Verhalten des Beigeladenen \ndenkbar ist, macht ihn allein noch nicht unwahrscheinlich, denn menschliche \nUnachtsamkeit ist nicht unwahrscheinlich. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890. \n\n53\n\nAuch ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob bei dem \nbeschriebenen Geschehen tatsächlich eine Gefahrenlage entstehen kann, wogegen \netwa sprechen würde, dass ein explosionsfähiges Gemisch nicht entsteht, wenn über \nden Schlitz unter der Eingangstür des Ladenlokals ein hinreichender Luftaustausch \nstattfindet. Selbst wenn eine Gefahr zu bejahen sein sollte, könnte diese ohne \nWeiteres durch - dem zivilgerichtlichen Verfahren vorbehaltene - Maßnahmen (wie \nbeispielsweise der Installation einer Gaswarnanlage oder einer \nSicherheitsabsperreinrichtung) in den Griff genommen werden, die die \nBetriebsführung betreffen. Eine unmittelbare Gefahr, die schon jetzt ein Einschreiten \ndes Beklagten fordern würde, ist auch hinsichtlich des vom Kläger befürchteten, \nfahrlässig verursachten und unerkannt bleibenden Gasaustritts nicht gegeben. \n\n54\n\nDer Beigeladene nutzt zwei 11 kg Propangasflaschen in einer den \nAnforderungen der TRG 280 und den UVV genügenden Weise. Dies hat die \nAugenscheinseinnahme durch den Berichterstatter unter Berücksichtigung der vom \nBeigeladenen weiter durchgeführten, mit Schriftsatz vom 4. April 2007 mitgeteilten \nMaßnahmen bestätigt. Dass dennoch von einer unmittelbaren Gefahr ausgegangen \nwerden müsste, die ein sofortiges Einschreiten des Beklagten erforderlich machen \nkönnte, ist nicht ersichtlich. Der Technische Aufsichtsbeamte der \nBerufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat im Termin zur \nAugenscheinseinnahme gegenüber dem Berichterstatter vielmehr angegeben, es sei \nbislang nicht in einem einzigen Fall zu einer durch den Betrieb einer Goldschmiede \nverursachten Explosion gekommen, sondern lediglich in einem Fall, in dem \nAußenstehende in einen Betrieb eingedrungen seien und dort eine entsprechende \nExplosion verursacht hätten. Dass diese Angabe fehlerhaft sei, behauptet der Kläger \nnicht, sondern stellt nur allgemein in Zweifel, ob der Vertreter der \nBerufsgenossenschaft neutral Stellung nehme. Bei einer solchen Sachlage, die \ngekennzeichnet ist durch einen mit den einschlägigen technischen Regelungen \nübereinstimmenden Betrieb sowie in der Praxis bestätigter Ungefährlichkeit der \nBetriebsausübung, kann von einer unmittelbaren Gefahr keine Rede sein, auch wenn \nes nach Dafürhalten des Herrn Dipl.-Ing. X1. für den sicheren Betrieb einer \nPropangasflasche empfehlenswert wäre, diese zusätzlich mit einer \nLeckgassicherung zu verbinden. \n\n55\n\nEine Gefahrenlage hat in der Vergangenheit allerdings möglicherweise dann \nbestanden, falls der Beigeladene tatsächlich im Kellerraum unterhalb des \nLadenlokals Propangasflaschen gelagert oder zum Zwecke der Entleerung \naufgestellt haben sollte. Eine solche Handhabung wäre mit den einschlägigen \ntechnischen Regeln nicht vereinbar, denn gemäß Nr. 5.1.3 TRG 280 dürfen \nDruckgasbehälter in Räumen unter Erdgleiche nicht gelagert werden und in diesen \nRäumen dürfen (vorbehaltlich von Nr. 8.1.1 Satz 2 TRG 280) zum Entleeren \nangeschlossene Druckgasbehälter nicht aufgestellt werden. Ausweislich der \nAugenscheinseinnahme durch den Berichterstatter am 6. März 2007 hat der \nBeigeladene im Kellerraum unterhalb seines Betriebes keine Propangasflaschen \naufgestellt; es waren dort auch keine Arbeitsplätze (mehr) eingerichtet, an denen \nPropangas hätte zum Einsatz kommen können. \n\n56\n\nDem mit Schriftsatz vom 10. April 2007 gestellten Antrag des Klägers auf \nneuerliche Augenscheinseinnahme war nicht zu entsprechen, da der Kläger schon \nnicht substantiiert vorgetragen hat, die entscheidungserheblichen Umstände hätten \nsich seit dem Ortstermin am 6. März 2007 geändert. Der Kläger trägt vor, er \n(vernehme) \"dort laufend Geräusche von laufenden Bearbeitungsmaschinen\". Dass \nder Beigeladene dort auch Propangas zum Einsatz bringt, hat der Kläger \ndemgegenüber nicht vorgetragen. Dessen ungeachtet hat der Beklagte dem \nBeigeladenen mit Schreiben vom 24. Januar 2007 verdeutlicht, dass die Nutzung des \nKellerraums für betriebliche Zwecke nicht genehmigt sei und daher ausscheide. Er \nhat ordnungsbehördliches Einschreiten für den Fall angekündigt, dass der \nBeigeladene entgegen der Genehmigungssituation den Kellerraum nutzen sollte. Ein \ndarüber hinausgehender Anspruch des Klägers darauf, dass der Beigeladene im \nderzeitigen Stadium mehr veranlasst, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers \nauf das nach dem Wohnungseigentum eingeleitete Verfahren des Eigentümers des \nLadengeschäfts auf Zustimmung zur Änderung der Nutzung des Kellerraums ist \ninsoweit ohne Belang. Der Beklagte ist an eine Entscheidung der \nWohnungseigentümergemeinschaft nicht gebunden, sondern kann die bestehende \nGenehmigungssituation zur Grundlage einer Ordnungsverfügung machen.\n\n57\n\nErsichtlich unerheblich ist, ob der Beigeladene den Betrieb in völliger \nÜbereinstimmung mit § 14 UVV führt. Den Fall eines fahrlässigen, über einen \nlängeren Zeitraum außerhalb der Arbeitszeiten des Betriebs unerkannt bleibenden \nGasaustritts erfasst diese Vorschrift nicht. Dass sich während der Arbeitszeiten im \nLadenlokal eine explosionsfähige Gasansammlung ergeben könnte, kann \nausgeschlossen werden. Die Arbeitsbedingungen im Ladenlokal berühren keine \nsubjektiven Rechte des Klägers. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/7-a-3350-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/7-a-3350-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264450","retrieved":"2026-07-09 02:31:44.872545+00:00"}}