{"status":"available","doknr":"OLD264449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.7A2364.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"7 A 2364/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu 1/4; den auf sie entfallenden Kostenanteil \ntragen die Kläger zu 1. bis 4. jeweils als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer von jeweils einem Wohngrundstück, das mit eingeschossigen \nFlachdachwohnhäusern in Atriumbauweise bebaut ist. Auch das Grundstück der \nBeigeladenen wurde mit einem eingeschossigen Flachdachwohnhaus bebaut. Die Kläger \nwenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung ihres \nEinfamilienhauses um ein Dachgeschoss mit geneigten Dachflächen.\n\n3\n\nDie fünf Grundstücke der Beteiligten sind mit einem weiteren Grundstück durch den \nBebauungsplan Nr. 106 - \"L. -S.--------weg -H.-----stiege \" - der Stadt N. (im \nFolgenden: Bebauungsplan) einem eingeschossig bebaubaren reinen Wohngebiet (im \nFolgenden: Plangebiet E) zugeordnet. Für den Bereich dieser Grundstücke setzt der \nBebauungsplan \"Atriumbauweise\" und \"Flachdach\" fest. Der am 26. September 1977 bekannt \ngemachte Bebauungsplan bestimmt ferner unter Nr. 1 der die \"Baugestaltung (gemäß § 103 \nBauO NRW)\" betreffenden textlichen Festsetzungen: \n\n4\n\n\"1. In den Gebieten mit Atriumbauweise können Dächer bis max. 20 ° Neigung als \nAusnahme zugelassen werden. ...\"\n\n5\n\nDer Bebauungsplan wurde 1998 in mehreren, das Plangebiet E nicht betreffenden \nTeilbereichen geändert. In den Änderungsplan wurden textliche Festsetzungen gemäß § 81 \nBauO NRW aufgenommen. Nr. 2 Satz 3 der textlichen Festsetzungen lautet: \"Bei \nGartenhofhäusern mit Flachdach können Dächer bis max. 20 ° Neigung als Ausnahme \nzugelassen werden.\"\n\n6\n\nDie Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 93, \nFlurstück 563 (B.------weg 46 in N. ). Es ist mit einem Wohnhaus mit L-förmigem \nGrundriss bebaut. Ein Schenkel des Wohnhauses erstreckt sich an der nördlichen Grenze \nentlang des Grundstücks der Kläger zu 1. (Flurstück 562, B.------weg 44). Auch diese haben \n- wie die anderen Beteiligten - ein Wohnhaus L-förmigen Grundrisses errichtet. Der innere \nWinkel ihres Hauses öffnet sich zum Gartenbereich in südöstlicher Richtung und zugleich \nzum inneren Gebäudewinkel auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Grenzbebauung auf \ndem Grundstück der Beigeladenen erstreckt sich bis zum Grundstück der Kläger zu 3. \n(Parzelle Nr. 568, B.------weg 36), deren Wohnhaus an diese Bebauung anknüpft. Auf diese \nWeise entsteht aus nördlicher Richtung betrachtet der Eindruck einer durchgehenden \nGrenzbebauung. Die Gartenbereiche der Beigeladenen und der Kläger zu 3. schließen \naneinander an und werden durch die beiden grenzständigen Teile ihrer Wohnhäuser nach \nNorden abgeschirmt. Die Gärten dieser Grundstücke sind zum B1.------weg im Süden durch \nHecken abgegrenzt. Die südlichen Schenkel der Wohnhäuser der Beigeladenen und der \nKläger zu 3. haben einen Abstand voneinander von ca. 15 m, hiervon entfallen auf das \nGrundstück (Gartenbereich) der Beigeladenen 6,63 m. Das Grundstück der Kläger zu 2. \n(Flurstück 569, B.------weg 38) schließt nördlich an das Grundstück der Kläger zu 3. (und auf \neiner Länge von rd. 1,5 m auch an das Grundstück der Beigeladenen) an. Das Grundstück der \nKläger zu 4. (Parzelle Nr. 570, B.------weg 40) schließt nördlich an das Grundstück der \nKläger zu 2. an. Das Innere der Schenkel der Wohnhäuser der Kläger zu 2. und 4. öffnet sich \nin südwestlicher Richtung.\n\n7\n\nAntragsgemäß erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2003 \ndie Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Einfamilienhauses. Genehmigt ist die \n(zwischenzeitlich verwirklichte) Errichtung eines Daches über dem zum Grundstück der \nKläger zu 1., zu 2. und zu 3. grenzständig errichteten Wohnhausteil, das nach Norden, Westen \nund Osten mit einer Dachneigung von 20 abgewalmt ist. Das Dach schließt in südlicher \nRichtung an ein über dem südlichen Wohnhausschenkel errichtetem Pultdach an, das von der \nwestlichen Traufseite des Wohnhauses mit einer Neigung von 20 ° in Richtung Osten \nansteigt. Über der östlichen Außenwand, die zum Grundstück der Kläger zu 3. weist, erreicht \nes eine Höhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) von 6,04 m. Die nördliche \nAußenwand des durch das Pultdach überspannten Dachraums hält in nördlicher Richtung \neinen Grenzabstand von etwa 4,75 m. In der nach Osten gerichteten Außenwand des \nObergeschosses sind keine Fenster eingebaut. Der Dachraum ist über eine Innentreppe zu \nerreichen. Die Nutzung ist mit einem Bad sowie einem Wohnraum angegeben, der durch \nFenster in der Südwand sowie über eine 2,5 m breite Loggia, die nach Westen ausgerichtet ist, \nbelichtet wird.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. März 2003 erteilte der Beklagte eine Abweichung von der \ntextlichen Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans, wonach als Fassadenoberfläche nur rote \nZiegel zulässig sind.\n\n9\n\nDie Kläger erhoben gegen die Baugenehmigung Widersprüche, die die Bezirksregierung \nN. mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Oktober 2003 als unbegründet zurückwies.\n\n10\n\nMit der am 21. Oktober 2003 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren \nweiterverfolgt und beantragt,\n\n11\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 19. März 2003 und die Widerspruchsbescheide \nder Bezirksregierung N. vom 13. Oktober 2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nMit Urteil vom 4. Mai 2006, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung \nund die Widerspruchsbescheide aufgehoben.\n\n15\n\nAuf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat die Berufung mit \nBeschluss vom 13. September 2006 zugelassen. Der Beklagte und die Beigeladene haben \nfristgerecht Berufungsanträge gestellt und die Berufung begründet.\n\n16\n\nDer Beklagte trägt vor: Der Bebauungsplan fordere für das Plangebiet E die Errichtung \nvon Flachdächern nicht ausnahmslos, sondern lasse Dächer mit einer Neigung bis max. 20 ° \nzu. Weder die Dachform noch die Form von Dachaufbauten sei beschränkt. Geneigte Dächer \nseien auch dann zulässig, wenn sie für den Bauherrn mit Nutzungsvorteilen verbunden seien. \nDie Festsetzung habe aber auch gar keine nachbarschützende Wirkung. Aufgrund der \nAusnahmevorschrift gemäß Nr. 1 der gestalterischen Festsetzungen hätten die Kläger nicht \ndarauf vertrauen können, dass es bei der Flachdachbebauung bleibe. Die Doppelhäuser und \nHausgruppen betreffende gestalterische Festsetzung des Bebauungsplans in der Fassung \nseiner ersten Änderung beziehe sich auf die Änderungsbereiche, nicht aber auf das Plangebiet \nE. Selbst wenn Bauvorhaben in Atriumbauweise Abstandflächen einhalten müssten, seien \ndiese gewahrt. Das Vorhaben sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie führt aus: Ihr Vorhaben sei gemäß § 73 BauO NRW iVm der Gestaltungsfestsetzung \ndes Bebauungsplans zulässig. Ausweislich des Festsetzungswortlauts seien Dächer mit einer \nNeigung bis 20 ° ohne Einschränkung zulässig. Über die zulässige Dachform sage die \nFestsetzung zur Atriumbauweise nichts. Die Kläger könnten sich nicht auf \nnachbarschützende Vorschriften stützen, die durch die Baugenehmigung verletzt seien. Selbst \nwenn aus der Festsetzung \"Atriumbauweise\" auf ein nachbarliches Abwehrrecht geschlossen \nwerden könnte, sei dieses nicht verletzt. Mit der Abweichung sei darüber zu entscheiden, ob \ndas Bauvorhaben im Einzelfall mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar sei. \nDass im Bebauungsplangebiet für den von der ersten Änderung des Bebauungsplans erfassten \nÄnderungsbereich eine andere Gestaltungsregelung getroffen worden sei als für das \nPlangebiet E, spreche dafür, dass die Gestaltungsfestsetzung Nr. 1 für das Plangebiet E nicht \neingeschränkt auszulegen sei. Die Festsetzung habe keine nachbarschützende Wirkung. \nGestalterische Festsetzungen würden ausschließlich Belangen des Allgemeinwohls und nicht \ndem nachbarlichen Interessenausgleich dienen. Den Festsetzungen und den Materialien über \ndie Aufstellung des Bebauungsplans lasse sich nichts dafür entnehmen, dass der Rat der Stadt \nN. der Festsetzung nachbarschützende Wirkung habe beimessen wollen. Auf einen \nsolchen Zusammenhang könne nicht aus einer vermeintlichen funktionalen Interdependenz \nzwischen den Festsetzungen Atriumbauweise und Flachdach geschlossen werden, denn eine \nsolche Beziehung bestehe zwischen den Festsetzungen nicht. Anders als in dem vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Fall, der der Entscheidung des 10. Senats (Beschluss \nvom 13. Februar 1997 - 10a B 3010/96 -) zugrundegelegen habe, seien im Plangebiet nicht \nnur ausschließlich und ausnahmslos Flachdächer zulässig. Selbst wenn dennoch der \nFlachdachfestsetzung eine nachbarschützende Wirkung entnommen werden könnte, sei die \nAbweichung rechtmäßig, denn die von der Festsetzung vermeintlich geschützten Belange \nseien durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt. Die tatsächliche Bebauung des \nPlanbereichs E entspreche nicht einer typischen Atriumbauweise, für die kennzeichnend sei, \ndass der jeweilige Gartenhof allseitig von Gebäudeteilen umschlossen ist. Während die \nGrundstücke der Beigeladenen und der Kläger zu 3. zum B1.------weg hin offen seien, seien \ndie Grundstücke der Kläger zu 1., 2. und 4. erst durch Zäune und Hecken nach allen Seiten \n\"blickdicht\" gemacht worden. Aufgrund der Ausgestaltung ihres, der Beigeladenen, \nVorhaben, bestünden keine Einsichtsmöglichkeiten in die Nachbargärten. Ein Vorhaben, das \ndie bauordnungsrechtlichen Abstandmaße einhalte, verstoße in der Regel - und so auch hier - \nhinsichtlich der Regelungsziele der Abstandvorschriften nicht gegen das \nRücksichtnahmegebot. Die Dachfläche der Dachgaube mit ca. 10,20 m2 ordne sich der \nPultdachfläche mit ca. 62,08 m2 deutlich unter und sei vom First des Hauses abgesetzt, so \ndass sie ein Element des Daches sei. Auch öffentliche Belange könnten der Abweichung nicht \nentgegenstehen. Eine Beeinträchtigung der Kläger zu 2. und 4. sei selbst auf Grundlage der \nRechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie führen aus: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, sei eine \nteleologische Reduktion der Ausnahmevorschrift dahin geboten, dass mit ihr nur \nbauphysikalische Nachteile hätten ausgeräumt werden sollen; ein neuer Dachraum habe nicht \nermöglicht werden sollen. Dem Sinn und Zweck der Festsetzung eingeschossiger \nAtriumbauweise sei am besten gedient, wenn sie durch die Flachdachfestsetzung mit \nHöhenbegrenzung flankiert werde. Eine Ausnahme sei deshalb schon dann nicht zulässig, \nwenn ein Vorhaben abstrakt-generelle Beeinträchtigungen mit sich bringen könne. Die \nBaugenehmigung verstoße gegen die nachbarschützende Flachdachfestsetzung des \nBebauungsplans, mit der ein einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung habe \ngewährleistet werden sollen. Im Bereich der durch den Bebauungsplan vorgegebenen \nAtriumbauweise trage diese Festsetzung dem wechselseitigen Austauschverhältnis zwischen \nden Grundstückseigentümern Rechnung. Ein solches Austauschverhältnis sei nicht nur dann \nzu bejahen, wenn ein Bebauungsplan generell keine Ausnahme von einer \nFlachdachfestsetzung zulasse, denn eine hinreichende Nähebeziehung zwischen den Nachbarn \nsei auch dann zu bejahen, wenn der Bebauungsplan eine Ausnahme zulasse. Insoweit würden \ndie vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur durch Festsetzungen der \nNutzungsart zu einer Schicksalsgemeinschaft miteinander verbundenen \nGrundstückseigentümer auf Gestaltungsvorschriften übertragen werden können. Da die \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für Doppelhäuser und Hausgruppen in anderen \nBebauungsplanbereichen vorgeben würden, dass diese in gleicher Höhenlage mit gleichen \nDachneigungen und Dachüberständen herzustellen seien, setze auch die Flachdächer der \nGartenhofhäuser betreffende Ausnahme voraus, dass sämtliche Gartenhofhäuser mit Dächern \ngleicher Dachneigung versehen würden, nicht aber lediglich ein einzelnes Haus in einer aus \nsechs Häusern bestehenden Hausgruppe. Die Abweichung überschreite das nach § 73 BauO \nNRW zulässige Maß, denn der Beklagte habe einen Normalfall der Gebäudeerweiterung \ngenehmigt. Befreiungstatbestände seien jedoch restriktiv auszulegen, denn § 73 BauO NRW \nliege ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde. Werde - wie hier - von einer \nnachbarschützenden Vorschrift abgewichen, müssten besondere Umstände des Einzelfalls für \neine Abweichung sprechen. Der Bebauungsplan wäre nichtig, sollte er auch die Erhöhung \neinzelner Häuser zulassen wollen, denn er würde dann den Anforderungen des \nAbwägungsgebots nicht genügen. Auch sei die Nr. 1 der textlichen Gestaltungsfestsetzungen \nunbestimmt, denn es sei offenbar nicht beabsichtigt gewesen, ein bewohnbares Dachgeschoss \nzu ermöglichen, sondern es habe die Möglichkeit geschaffen werden sollen, bauphysikalische \nNachteile (eines Flachdachs) auszugleichen. Die Festsetzung schließe die Errichtung eines \nDachaufbaus aus. Die Aufstockung sei zudem rücksichtslos. Dies liege bei der Aufstockung \neiner Wand von 3,20 m auf 6,20 m auf der Hand; eine solche Wand habe erdrückende \nWirkung. Die Aufstockung verschatte das Grundstück der Kläger zu 3. und auch das \nGrundstück der Kläger zu 1., was angesichts der relativ kleinen Gartenflächen und der kurzen \nAbstände zwischen den einzelnen Grundstücken besonders ins Gewicht falle. Auch \nbeeinträchtige das Vorhaben die Belüftung. Das Vorhaben widerspreche der Eigenart des \nGebiets und sei dort ein Fremdkörper. Mit einer derartigen Aufstockung hätten sie, die \nKläger, nicht rechnen müssen.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n26\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 14. März 2007 in Augenschein genommen. \nWegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Gerichtakten zu den Verfahren 2 K 3732/02, 2 L 1506/02, 2 L 600/02, 2 L \n592/02 und 2 L 472/03 VG Münster, auf die vom Beklagten überreichten Verwaltungsakten \nsowie die Akten über die Verfahren zur Aufstellung und zur ersten Änderung des \nBebauungsplans Nr. 106 Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungen im Einverständnis mit den Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. \n§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDie zulässigen Berufungen sind begründet.\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n32\n\nDie Baugenehmigung vom 19. März 2003 verletzt die Kläger nicht in \nnachbarschützenden Rechten des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts.\n\n33\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans \nNr. 106 nicht (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB; hierzu im Folgenden unter 1.). Die Abweichung von \nden in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Ge-\n\n34\n\nstaltungsvorschriften ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte der Kläger (hierzu unter \n2.). \n\n35\n\n1) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind inhaltlich bestimmt. Mit der Festsetzung \n\"Atriumbauweise\" ist bauplanungsrechtlich die Errichtung von Gebäuden vorgegeben, die \nden jeweiligen Häusern zugeordnete (Garten-)höfe in einer Weise, (teilweise) umschließen, \ndass sie vor fremder Einsicht grundsätzlich geschützt sind. § 17 Abs. 2 BauNVO in der für \nden Bebauungsplan maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968, \nBGBl I 1968, 1237 (BauNVO 1968) ermöglichte für diesen Haustyp die Festsetzung einer \nGrundflächenzahl und einer Geschossflächenzahl von 0,6. § 17 Abs. 2 BauNVO 1998 legte \njedoch weder die Dachform noch die Eingeschossigkeit für Atriumhäuser fest.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 -, NVwZ 1985, 748 = \nBRS 42 Nr. 123.\n\n37\n\nMit der Festsetzung \"I\" (eingekreist) hat der Bebauungsplan die Zahl der zulässigen \nVollgeschosse festgesetzt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO 1968); und zwar, wie sich \naus der Umkreisung der römischen Ziffer 1 ergibt, als zwingende Höchstgrenze. Ein \nDachausbau oberhalb des einen Vollgeschosses, der selbst die Dimensionen eines \nVollgeschosses nicht erreicht, widerspricht einer solchen Bebauungsplanfestsetzung nicht. \n\n38\n\nDer Bebauungsplan ist auch insoweit bestimmt, als in ihn gemäß § 4 der Ersten \nDurchführungsverordnung zum Bundesbaugesetz vom 29. November 1960, GV NRW 1960, \n433 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. April 1970, GV NRW 1970, 299 in \nVerbindung mit § 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom \n27. Januar 1970, GV NRW 1970, 96 auf \n\n39\n\n§ 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1970 gestützte Gestaltungsvorschriften aufgenommen \nworden sind. Ob die Bestimmtheit einer Gestaltungsvorschrift für die Bestimmtheit des \nBebauungsplans im Übrigen von Belang sein kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, \ndenn die Gestaltungsvorschrift ist bestimmt. Nr. 1 der Gestaltungsfestsetzungen bestimmt, \ndass in den Bereichen des Bebauungsplans, in denen bauplanungsrechtlich die \nAtriumbauweise vorgegeben ist, ausnahmsweise Dächer mit einer Neigung von max. 20 ° \nzugelassen werden können. Demnach sind Dächer ohne Neigung sowie solche, wenngleich \nnur ausnahmsweise, zulässig, die den in Nr. 1 der Gestaltungsfestsetzungen angegebenen \nHöchstneigungsgrad nicht überschreiten.\n\n40\n\nMängel des Bebauungsplans, die seine Unwirksamkeit begründen könnten, sind nicht \nersichtlich. Etwaige Abwägungsfehler des Bebauungsplans sind schon nicht beachtlich, denn \ngemäß § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986, BGBl I 1986, 2253 \nwerden Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt \ngemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren nach dem 1. Juli \n1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Kläger haben \n(angebliche) Mängel der Abwägung erst nach Fristablauf behauptet. Auf Grundlage bisheriger \nFassungen des Baugesetzbuchs wirksame Bebauungspläne gelten fort (vgl. § 233 Abs. 3 \nBauGB). Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, weshalb ein Abwägungsmangel dann \nanzunehmen sein sollte, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 106 eine Erhöhung \nder im Plangebiet errichteten Häuser zulassen sollten. Im Zeitpunkt des Erlasses des \nBebauungsplans waren die Grundstücke der Kläger noch unbebaut. Weshalb der \nBebauungsplan bei dieser Sachlage nicht die Errichtung von Häusern hätte zulassen dürfen, \ndie über ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen, ist unerfindlich. Ob die Kläger von einem \nbestimmten Verständnis der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen sind, ist für die \nFrage ohne Belang, ob der Bebauungsplan abwägungsgerecht erlassen wurde.\n\n41\n\n2) Von den in den Bebauungsplan aufgenommenen Gestaltungsfestsetzungen hat der \nBeklagte rechts- und ermessensfehlerfrei durch Erteilung der Baugenehmigung eine \nAbweichung zugelassen.\n\n42\n\nRegelungen der Dachform sind keine städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplans. \nEs handelt sich um örtliche Gestaltungsvorschriften, die aus-schließlich auf landesrechtlicher \nGrundlage des Bauordnungsrechts getroffen werden.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 1993 - 7a D 192/91.NE -; Urteil vom \n3. August 2000 - 7 A 4704/99 -.\n\n44\n\nFür die auf landesrechtlicher Grundlage getroffene Festsetzung der Dachform entscheidet \nsich nach § 73 BauO NRW, nunmehr in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006, GV NRW \n2006, 615, ob von der Festsetzung abgewichen werden kann.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 \n\n46\n\n- 7 A 4459/96 -, BRS 62 Nr. 155.\n\n47\n\nSoweit § 73 BauO NRW eine Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen \naufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften zulässt, erfasst er damit sowohl solche \nFälle, in denen das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes erlassener Vorschriften bereits selbst \nbestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen von dem Gesetz oder den Vorschriften \nabgewichen werden kann, als auch solche Fälle, in denen die Vorschriften zwingend sind. \nNach früheren Fassungen der Bauordnung sind dieser Unterscheidung entsprechend \nAusnahmen (von den nicht zwingenden Vorschriften) bzw. Befreiungen (von den zwingenden \nVorschriften) in Betracht gekommen (vgl. § 68 BauO NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 26. Juni 1984, GV NRW 1984, 419). Mit dem Begriff der Abweichung \nist die Unterscheidung zwischen Ausnahme und Befreiung aufgegeben worden.\n\n48\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand September 2001, § 73 Rdnr. 1.\n\n49\n\nVon Belang ist hingegen weiterhin, ob eine Abweichung von zwingendem Recht in Rede \nsteht, die eine atypische Grundstückssituation voraussetzt,\n\n50\n\nvgl. hierzu in einem die Abstandanforderungen des § 6 BauO NRW betreffenden Fall: \nOVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 \n\n51\n\n- 10 B 275/07 -,\n\n52\n\noder ob die bauordnungsrechtliche Regelung eine Ausnahme von vornherein zulässt; in \ndiesem Fall verbleibt es bei der Anforderung an eine ermessensgerechte Entscheidung, in die \ndie nachbarlichen Interessen einzubeziehen sind. Diesen Anforderungen hat der Beklagte \ndurch Erteilung der Baugenehmigung im Ergebnis genügt. Auf das Ergebnis seiner \nErmessensentscheidung ist auch ohne in der Baugenehmigung ausdrücklich verlautbarte \nErmessenserwägungen abzustellen, da die Nachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn \neine Abweichung nicht ermessensgerecht erteilt werden kann. Für die Gewichtung der in die \nErmessensentscheidung einzustellenden Belange ist von besonderer Bedeutung, ob die \nAbweichung nachbarschützende Rechte der Kläger betrifft. Solche Rechte stehen hier jedoch \nnicht in Rede. Insbesondere hat die Flachdachfestsetzung keine nachbarschützende \nWirkung.\n\n53\n\nWie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, kommt \nGestaltungsvorschriften regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Auch § 17 Abs. 2 \nBauNVO 1968, der der festgesetzten Atriumbauweise zugrunde liegt, besitzt selbst keine \nnachbarschützende Wirkung.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 -, a.a.O.; Beschluss vom \n5. Mai 1994 - 4 NB 16.94 -, Buchholz 406.12 \n\n55\n\n§ 17 BauNVO Nr. 6.\n\n56\n\nDie nachbarschützende Wirkung der Gestaltungsvorschrift ergibt sich hier aber auch nicht \naus dem mit den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen verfolgten Anliegen. Ob \nFestsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht generell nachbarschützende Bedeutung haben, \nnachbarschützende Wirkung nach dem Willen des Plangebers haben sollen, kann sich im \nEinzelfall aus Inhalt und Reichweite der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen \nRegelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung oder anderen Unterlagen und \nVorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Hierbei ist insbesondere von \nBedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines \"Austauschverhältnisses\" \nrechtlich derart verbunden werden, dass sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet \nsind oder eine \"Schicksalsgemeinschaft\" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen \ndarf. Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung ergeben sich hier \njedoch weder aus dem Inhalt der Akten über das Bebauungsplanverfahren noch aus anderen \nUmständen. Den Akten über das Bebauungsplanverfahren ist kein Hinweis darauf zu \nentnehmen, der Flachdachfestsetzung habe nachbarschützende Wirkung beigemessen werden \nsollen. Selbst wenn die Ausnahmeregelung dadurch motiviert gewesen sein sollte, dass \ngeneigte Dächer (ausnahmsweise) zugelassen werden sollten, um bauphysikalischen \nProblemen von Flachdächern bautechnisch begegnen zu können, ergibt sich hieraus keine \nnachbarschützende Wirkung der Festsetzung selbst. Vielmehr ist eine Flachdachfestsetzung \ngrundsätzlich ein Gestaltungsmittel, wie es die Ermächtigungsnorm des § 103 BauO NRW \n1970 auch voraussetzt.\n\n57\n\nAuch verbindet die Flachdachfestsetzung als solche die Nachbarn des Plangebiets nicht \nzu einer Schicksalsgemeinschaft dahingehend, dass alle Eigentümer an die \nFlachdachfestsetzung gebunden sein sollten, weil auch alle anderen sich an diese Festsetzung \nhalten müssen. Denn die Flachdachfestsetzung selbst ist bereits mit einer Ausnahmeregelung \nverknüpft und damit nach eindeutiger Vorstellung des Normgebers eben gerade nicht \neinschränkungslos beachtlich. Zumindest in Fällen bauphysikalischer Notwendigkeiten \nmussten alle Grundstückseigentümer des Plangebiets damit rechnen, dass auf dem \nNachbargrundstück ein geneigtes Dach mit einer Neigung bis 20 ° errichtet wird.\n\n58\n\nGerade die Ausnahmemöglichkeit zeigt auf, dass der Plangeber die Flachdachfestsetzung \nnicht als eine solche angesehen hat, auf deren Einhaltung der Nachbar in dem Sinne sollte \nvertrauen dürfen, dass es nicht zur Erteilung einer Ausnahme (Abweichung) kommen dürfe. \nDenn anders als in Fällen einer Befreiung bedenkt die Gemeinde bei einer Ausnahme Art und \nUmfang der Ausnahme mit; die Ausnahme ist - wenn sie voraussetzungsgemäß in Maßen \nangewandt wird - eine die Plankonzeption nicht berührende Maßnahme, denn sie ist vom \nplanerischen Willen umfasst.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BVerwGE 108, 190 = BRS \n60 \n\n60\n\nNr. 71; Berliner Kommentar, Baugesetzbuch, § 31 BauGB Rdnr. 2.\n\n61\n\nAllenfalls nach Maßgabe dieses durch die Ausnahme mitbestimmten Plankonzepts könnte \nzu erwägen sein, ob den Eigentümer des Plangebiets durch die Festsetzung Nachbarschutz \neingeräumt werden sollte, der der Genehmigung von Dächern mit einer größeren Neigung \nentgegengestellt werden kann; um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. \n\n62\n\nSoweit die Bausenate des Oberverwaltungsgerichts einem Bebauungsplan \nnachbarschützende Wirkung beigemessen haben, wenn zur Festsetzung eingeschossiger \nAtriumbauweise eine Flachdachfestsetzung mit der Folge hinzutrat, dass in dem Planbereich \nnur Häuser mit Flachdächern zulässig sind und diese Festsetzungen für die von ihnen \nerfassten Grundstücke eine durchgängige und insbesondere Schutz vor Einsichtnahme \ngewährleistende bauliche Nutzung vorgaben,\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 10a B 3010/96.NE -; Urteil vom \n25. August 1999 - 7 A 4459/96 -, BRS 62 Nr. 155,\n\n64\n\nbetrafen diese Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte. Die Flachdachfestsetzung \nbeansprucht hier keine ausnahmslose Geltung, sondern lässt Ausnahmen für Dachneigungen \nbis 20 ° zu.\n\n65\n\nDie Ermessensausübung des Beklagten, die der erteilten Baugenehmigung der Sache nach \nzugrunde liegt, hatte nach alledem keine nachbarschützenden Rechte der Kläger in Rechnung \nzu stellen, wohl aber nachbarliche Belange zu berücksichtigen. Nachbarliche Belange werden \ndurch die Baugenehmigung nicht in einer derartigen Weise berührt, dass die Baugenehmigung \nals ermessenswidrig, insbesondere den Klägern gegenüber als mit den Anforderungen des \nGebots der Rücksichtnahme unvereinbar anzusehen wäre.\n\n66\n\nZunächst ist es für nachbarliche Belange der Kläger ohne Belang, ob unter dem geneigten \nDach auf dem Grundstück der Beigeladenen nutzbare Räume entstehen oder nicht. Zwar ist es \nin Atrium- und Gartenhofbereichen ein die Bauweise bestimmendes Merkmal, dass \nEinsichtnahme in die Gärten von den Nachbargrundstücken durch die Art der Bebauung \ngrundsätzlich ausgeschlossen sein soll. An dieser Situation ändert die der Beigeladenen \ngenehmigte Erweiterung ihres Wohnhauses jedoch nichts, denn im Dachbereich sind keine \nFenster zu den Nachbargrundstücken hin ausgerichtet. Zudem hat die Beigeladene nach \nmehrfachen Änderungen ihrer Bauvorstellungen im Zusammenwirken mit dem Beklagten \neine konkrete Gestaltung der Wohnhauserweiterung bewirkt, die auf nachbarliche Belange \nweitgehend Rücksicht nimmt. Dies gilt namentlich gegenüber den Grundstücken der Kläger \nzu 1., zu 2. und zu 4., denn dorthin ist bis zu einem Abstand von rund 4,75 m von der \nNachbargrenze der Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. lediglich ein mit 20 ° geneigtes \nabgewalmtes Dach ausgerichtet. Mit der Errichtung eines solches Daches mussten die Kläger \nwegen der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme rechnen. Dieses Dach führt zwar \nfaktisch zu einer gewissen zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse, \nnamentlich auf dem Grundstück der Kläger zu 1.. Die wesentliche Beeinträchtigung ergibt \nsich jedoch bereits aus der durch den Bebauungsplan vorausgesetzten Atriumbauweise und \nden verhältnismäßig kleinen Grundstücken. Für die Gartensituation dieser Grundstücke ist die \nHofsituation kennzeichnend, die üblicherweise - und zwar auch hier - mit Verschattungen des \nInnenhofbereiches verbunden ist. So ist es auch tatsächlich so, dass, im Wohnraum der Kläger \nzu 1. stehend, die Außenwand des Hauses der Beigeladenen im Blick liegt. Erst aus \nniedrigerer Blickhöhe, etwa auf dem wandseitigen Sofa sitzend, tritt das Dach zusätzlich in \nErscheinung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Dach mit der Neigung von 20 ° \nvon der grenzständigen Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen zurücktritt und auf \ndiese Weise sich die Beeinträchtigungen in einem Ausmaß halten, wie es bei \nabstandflächenrechtlicher Betrachtung als grundsätzlich zumutbar anzunehmen ist. Für das \nGrundstück der Kläger zu 3. ergibt sich im Grunde deshalb eine günstigere Situation, weil die \nmaßgebende Belichtung dort (auch) durch die nach Süden, zum B1.------weg , offenen \nGrundstücksbereiche sichergestellt ist. Zwar blicken die Kläger zu 3. in Richtung einer ca. \n6,20 m hohen Außenwand. Diese Außenwand ist deshalb deutlich bemerkbar, weil die \nGrundstücke selbst relativ klein sind; von einer erdrückenden Wirkung kann jedoch keine \nRede sein. Zudem genügt auch diese Außenwand selbst den bauordnungsrechtlichen \nAbstandbestimmungen.\n\n67\n\nNachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts werden durch die \nBaugenehmigung nicht verletzt. Dies bedarf keiner weiteren Ausführungen, da auch die \nBeteiligten eine solche Rechtsverletzung nicht behaupten.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n69\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/7-a-2364-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/7-a-2364-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264449","retrieved":"2026-07-09 02:31:44.786382+00:00"}}