{"status":"available","doknr":"OLD264448","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.6B2718.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"6 B 2718/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 24. September 2006 gegen die \nZurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 15. \nSeptember 2006 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \ndie Wertstufe bis 15.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nIm Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die \nVersetzung des Antragstellers in den Ruhestand rechtmäßig ist. \nDie unter diesen Umständen vorzunehmende Abwägung der \nInteressen der Beteiligten fällt zugunsten des Antragstellers \naus.\n\n4\n\nBei der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass \nder Antragsgegner den Antragsteller jedenfalls nicht nach § 45 \nAbs. 1 Satz 2 LBG für dauernd dienstunfähig halten durfte, weil \ndas im vorliegenden Fall erforderliche ärztliche Gutachten nicht \neingeholt worden ist. Die Ansicht des Antragsgegners, der \nAntragsteller habe sich am 20. Juni 2006 amtsärztlich \nuntersuchen lassen müssen, obwohl er der entsprechenden \nWeisung widersprochen habe, begegnet Bedenken. Der Senat ist \nbisher davon ausgegangen, dass es sich bei einer Weisung nach \n§ 45 Abs. 1 Satz 3 LBG um einen Verwaltungsakt handelt, \ngegen den ein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet (§ \n80 Abs. 1 VwGO), wenn - wie hier - die sofortige Vollziehung \nnicht angeordnet ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007 - 6 B \n392/07; vom 9. Oktober 2006 - 6 B 1717/06; vom 9. Mai 2003 - \n6 B 772/03; vom 9. Juni 2006 - 6 A 4083/05; vom 4. Mai 2006 - \n6 A 3713/04; vom 2. Januar 2003 - 6 B 2110/02; vom 20. \nSeptember 2001 - 6 A 4385/01 und vom 22. Dezember 1997 - 6 \nA 5375/96.\n\n6\n\nDer Vortrag des Antragsgegners bietet keinen Anlass, \nhiervon abzurücken. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, \ndass die Weisung die Voraussetzungen des \n\n7\n\n§ 35 Satz 1 VwVfG NRW erfüllt, weil sie den Beamten \nnicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der \nVerwaltung, sondern vielmehr in seiner Person betrifft. Eine \nabschließende Entscheidung würde jedoch eine hier nicht zu \nleistende eingehende Auseinandersetzung mit der \numfangreichen Rechtsprechung und Literatur erfordern. \n\n8\n\nEinen Verwaltungsakt verneinen BVerwG, Beschluss vom \n19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, BVerwGE 111, 246; BayVGH, \nBeschlüsse vom 9. Februar 2006 - 3 CS 05.2955 (dort auch \nNachweise der Ansichten der Literatur) und vom 22. April 2005 \n- 15 CS 05.806; HessVGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 UE \n3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; OVG RP, Beschluss vom 23. \nJanuar 2003 - 2 B 11956/02 -, RiA 2004, 253. Einen \nVerwaltungsakt bejahen NdsOVG, Beschluss vom 13. Juni 1990 \n- 5 M 22/90 - ZBR 1991, 154; VGH BW, Beschluss vom 3. \nFebruar 2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200. \nAusdrücklich offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 18. \nSeptember 1997 - 2 C 33/96 -, ZBR 1998, 203.\n\n9\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen wiegt das \nInteresse des Antragstellers, vorläufig nicht gegen seinen Willen \nin den Ruhestand versetzt zu werden, besonders schwer. Die \ngegenläufigen Interessen des Antragsgegners, die vor allem in \nder Aufrechterhaltung eines geordneten Lehrbetriebs liegen, \ntreten dahinter zurück. An einer Hochschule ist es nicht \nunüblich, dass auch längere oder zeitlich nicht genau \nüberschaubare Vakanzen durch Vertretungskräfte überbrückt \nwerden. Dass dies im Falle des Antragstellers, der lediglich das \nAmt eines akademischen Oberrats und keinen Lehrstuhl \ninnehält, ausnahmsweise zu unüberwindlichen Schwierigkeiten \nführen würde, ist nicht ersichtlich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/6-b-2718-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/6-b-2718-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264448","retrieved":"2026-07-09 02:31:44.709494+00:00"}}