{"status":"available","doknr":"OLD264451","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.12A607.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"12 A 607/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\n4\n\nEs vermag die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem \nBegehren, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur \nNachregistrierung der Kläger bezogen auf den 31. August 1992 zu verpflichten, sei \nmangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nicht in Frage zu stellen. Die Kläger \nhaben nicht dargelegt, dass die ihnen seinerzeit erteilte Übernahmegenehmigung \nnicht ausgereicht habe, ihnen einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und \ndass es deshalb zusätzlich der Ausstellung eines \"Registrierscheines\" bedurft hätte \nbzw. heute noch bedarf. Sie haben auch nicht dargetan, dass insoweit Streit \nzwischen den Beteiligten besteht. Auch im übrigen ist ihrem Vorbringen nichts zu \nentnehmen, was Anlass geben könnte, die bereits im Beschluss des Senats vom 13. \nOktober 2006 \n\n5\n\n- 12 E 697/06 - über die Beschwerde der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren \nnäher begründete Feststellung, dass die begehrte Nachregistrierung nicht als \n\"Aufnah-me im Sinne des Gesetzes\" gelte, ernstlich in Zweifel zu ziehen. \nInsbesondere geht ihr Vorbringen, sie hätten bereits deshalb in der Bundesrepublik \nDeutschland Auf-nahme i. S. d. Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG gefunden, weil sie 1992 im \nBesitz einer Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist \nseien und sich hier - wenn auch nur kurz - aufgehalten hätten, von unzutreffenden \nVoraussetzungen aus. Ein Aufnahmefinden i. S. v. Art 116 Abs. 1 Fall 2 GG setzt \nneben einem für den Statusakt erforderlichen Aufnahmeakt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts \nvoraus, dass die ständige Auf-enthaltsnahme nicht nur erstrebt, sondern dass ein \nständiger - also auf Dauer ange-legter - Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich \nbegründet wird. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 \n\n7\n\n- 9 B 597.97 - unter Bezugnahme auf die Urteile vom 21. Oktober 1959 - 5 C \n163.57 -. BVerwGE 9, 231 (233 f.), vom 24. Juni 1971 - 1 C 26.69 -, BVerwGE 38, \n224 (229) und vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (175); vgl. ferner \nBVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37/90 -, BVerwGE 90, 181; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 24. Juni 2003 - 19 A 1591/02 -, vom 13. September 2002 - 19 A \n5370/00 -, Juris, und vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -, Juris. \n\n8\n\nDas soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1992 (1 C \n54.89) enthält - anders, als es die Kläger behaupten - nicht die Klarstellung, dass \nderjenige, der nach § 94 BVFG eine Zuzugsgenehmigung gehabt hat, durch die \nAufnahme im Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze des \nBundesgebietes auch ohne eine tatsächliche und auf Dauer ausgerichtete \nAufenthaltsnahme im Bundesgebiet Aufnahme gefunden hat. Denn das Gericht hat \nin diesem Urteil ein \"Aufnahme finden\" des dortigen Klägers erkennbar deshalb \nbejaht, weil dieser mit dem erfolgten, der Familienzusammenführung im \nBundesgebiet dienenden und damit auf Dauer angelegten \"Zuzug\" einen ständigen \nAufenthalt im Bundesgebiet begründet hat und wegen der erteilten \nZuzugsgenehmigung der Schluss berechtigt gewesen ist, dass ihm die Aufnahme \nnicht verweigert worden ist. \n\n9\n\nDass nur derjenige i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben kann, \nder tatsächlich einen ständigen, d. h. auf Dauer angelegten Aufenthalt im \nBundesgebiet begründet hat, ergibt sich in aller Deutlichkeit auch aus dem am \ngleichen Tage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Mai \n1992 - 1 C 37/90 -, BVerwGE 90, 181). Denn dort hat das Gericht ausgeführt, dass \n\"Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG nicht jeder zugezogene Ehegatte eines \nvertriebenen Volksdeutschen ist, der aus irgendeinem Grund, z. B. als Arbeitnehmer \nim Rahmen eines Anwerbeverfahrens, seinen dauernden Aufenthalt im \nBundesgebiet genommen und erhalten hat\", (Hervorhebung vom beschließenden \nSenat) sondern dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als \nEhegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet \nbestehen muss. \n\n10\n\nSchließlich lässt sich auch dem in dem Zulassungsantrag auf Seite 12 \nauszugsweise wiedergegebenen Urteil des VGH Baden-Württemberg \n\n11\n\n- Urteil vom 14. November 2001 - 13 S 1784/99 -, Juris - \n\n12\n\nkeine von dieser Rechtsprechung abweichende Auffassung entnehmen. Denn \ndie zitierten Passagen betrafen, wie die nicht mitzitierte Einleitung des maßgeblichen \nAbsatzes verdeutlicht, allein das Vorliegen eines für den Statuserwerb notwendigen \nAufnahmeaktes. Dass auch der VGH Baden-Württemberg für die Annahme, der \njeweilige Anspruchsteller habe i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden, \nneben dem Aufnahmeakt in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht die \ntatsächliche Begründung eines - im zu entscheidenden Fall offensichtlich gegebenen \n- ständigen, d. h. auf Dauer angelegten Aufenthalts im Bundesgebiet für erforderlich \nhält, wird ohne weiteres durch seine Ausführungen im nachfolgenden Absatz belegt. \nDenn dort wird im Rahmen der Prüfung, ob der dortige Kläger auch \"als Ehegatte\" \nAufnahme gefunden hat, ausgeführt, dass \"die mit behördlicher Zustimmung erfolgte \nBegründung des dauernden Aufenthalts durch den Ehegatten im Hinblick darauf \nerfolgt sein\" müsse, \"dass der volksdeutsche Ehegatte ebenfalls seinen dauernden \nAufenthalt in Deutschland genommen hat\" (Hervorhebungen durch den Senat). \n\n13\n\nDie Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkmals \"Aufnahme gefunden\" \nwären deshalb mit der nachträglichen Ausstellung eines vertriebenenrechtlichen \nRegistrierscheins - wie von den Klägern im vorliegenden Verfahren jeweils begehrt - \nnicht erfüllt. \n\n14\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen \nBedeutung zugelassen werden kann. \n\n15\n\nFerner ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht \ngegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ab. Die für die Entscheidung maßgebliche \nFeststellung des Verwaltungsgerichts steht nämlich - wie bereits ausgeführt - mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen von den Klägern \nangeführten Urteilen (Urteile vom 21. Oktober 1959 - 5 C 163.57 - und vom 12. Mai \n1992 - 1 C 54.98 - und - 1 C 37.90 -) im Einklang, nach der eine Person nur dann i. \nS. v. Art. 116 Abs. 1 GG \"Aufnahme gefunden hat\", wenn sie einen ständigen - also \nauf Dauer angelegten - Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich begründet hat und \neinen behördlichen Aufnahmeakt vorweisen kann. \n\n16\n\nSchließlich führen auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. \n\n17\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. seine \nPflicht zur Amtsermittlung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) \ndadurch verletzt, dass es den Vortrag zu der den Klägern erteilten \nÜbernahmegenehmigung nicht zur Kenntnis genommen habe, begründet nicht die \nAnnahme eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies \ngilt schon deshalb, weil der Umstand, dass den Klägern eine \nÜbernahmegenehmigung erteilt worden ist, für die Entscheidung ohne jede \nBedeutung ist. \n\n18\n\nEin Gehörsverstoß oder eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ergibt \nsich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgerichts dem in der mündlichen \nVerhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger nicht nachgegangen ist, \n\n19\n\n\"den Vater der Kläger als Zeugen zu vernehmen zu der Tatsache, dass die \nHerkunftsfamilie der Kläger nach der Einreise der Mutter mit den Klägern aufgrund \nder Übernahmegenehmigung sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland, und \nzwar zunächst in Langen, niederlassen wollte und der Vater der Kläger nur deshalb \nnach Frankreich zurückgegangen ist, weil er keinen Arbeitsplatz gefunden hatte.\" \n\n20\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisantrages in dem angefochtenen Urteil findet ihre \nStüt-ze im Prozessrecht. Denn das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellte \nTatsache einer an den Umständen gescheiterten Absicht zur Niederlassung im \nBundesgebiet als wahr unterstellt und entscheidungserheblich - nach den obigen \nAusführungen zutreffend - darauf abgestellt, dass die bloß angestrebte, aber nicht \numgesetzte Absicht der Kläger bzw. ihrer Eltern, einen ständigen Aufenthalt im \nBundesgebiet zu begründen, nicht schon die Annahme gestatte, sie hätten \nAufnahme im Bundesgebiet gefunden. Das gegenteilige Zulassungsvorbringen der \nKläger, das Verwal-tungsgericht habe die unter Beweis gestellten Tatsachen \"aus \nanderen Gründen nicht berücksichtigt und deshalb den Beweisantrag abgelehnt\", \ngreift schon des-wegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht diese \"anderen \nGründe\" - die man-gelnde Substantiierung der Angaben zu den Wohn- bzw. \nAufenthaltsorten und zu den Absichten hinsichtlich eines Aufenthalts in den in \nBetracht zu ziehenden Ländern - nur ergänzend angeführt hat (\" - unterstellt, es \nkäme entscheidungserheblich darauf an - \"). \n\n21\n\nDa die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages, wie oben dargelegt, zu Recht erfolgt \nist, ist mit ihr auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes verbunden. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/12-a-607-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/12-a-607-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264451","retrieved":"2026-07-09 02:31:44.955729+00:00"}}