{"status":"available","doknr":"OLD264454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.10D129.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"10 D 129/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 101 B \"Am T. /O. Straße\" der Stadt \nL. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 101 B \"Am T1. /O. Straße - L. -\" der \nAntragsgegnerin. \n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 14, \nFlurstücke 824 und 825 in L. (E.-----straße 21). Sie haben das sich auf dem \nFlurstück 824 befindende Bürogebäude an die I. , L1. & Partner \nPartnerschaftsgesellschaft vermietet, welche dort eine Sozietät aus Steuerberatern, \neinem vereidigten Buchprüfer sowie einem Rechtsanwalt betreibt. Die Grundstücke \nwerden über die E.-----straße , die östlich des Flurstücks 824 und nördlich des - als \nprivater Parkplatz dienenden - Flurstücks 825 mit einem Wendehammer endet, \nerschlossen. \n\n4\n\nDas Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 101 B wird im Norden \ndurch die Straße I1. , im Osten durch die Straßen Am T1. sowie die E.-----\nstraße , im Süden durch die O. Straße (L 390) und im Westen durch die Straße \nP. H. sowie die westliche Grenze der Grundstücke Gemarkung C. , Flur \n38, Flurstücke 87 und 88, begrenzt. \n\n5\n\nWestlich des Plangebiets schließt sich das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 101 \nA \"F.---straße /O1. G. \" an. Östlich des Plangebiets - jenseits der Straßen Am \nT1. bzw. der E.-----straße - findet neben Wohnnutzung auch gewerbliche \nNutzung statt; es befinden sich dort ein Auslieferungslager der Firma J. sowie ein \nRohrreinigungsbetrieb. \n\n6\n\nDie Begründung des Bebauungsplans Nr. 101 B nennt als Planerfordernis und \nPlanziel die planungsrechtliche Sicherung von Teilen des Plangebiets als Standort \neiner Anlage für betreutes Wohnen bzw. eines Pflegeheimes, die Schaffung von \nBaugrundstücken für Misch- bzw. Wohnnutzungen, die Realisierung bzw. \nVerknüpfung von öffentlichen Wegeverbindungen und den Erhalt bzw. die \nNeupflanzung von Grünpflanzen. Der Bebauungsplan setzt für den nördlichen \nBereich entlang den Straßen \"P. H. \", \"I1. \" und \"Im T1. \" eine \nNutzung als Reines Wohngebiet fest. In der Mitte des Plangebiets liegt eine \nGemeinbedarfsfläche \"Pflegeheim mit integrierten Stiftswohnungen\". Nördlich davon \nist eine Nutzung als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt; nach der textlichen \nFestsetzung Nr. 5 sind in diesem Baugebiet ausschließlich Wohneinheiten für \nPersonen ab dem 60. Lebensjahr, für voll erwerbsgeminderte Personen, für \nPersonen, bei denen eine Pflegestufe festgestellt wurde, sowie für Personen, bei \ndenen eine Schwerbehinderung und weitere gesundheitliche Merkmale festgestellt \nwurden, vorgesehen. Südlich der Gemeinbedarfsfläche bis zur O. Straße \nbefinden sich drei Mischgebiete. Das Mischgebiet 1, in dem sich das Grundstück der \nAntragsteller befindet, grenzt unmittelbar an die O. Straße. Ausweislich der \ntextlichen Festsetzung Nr. 4 sind in diesem Baugebiet \"Wohnräume ausschließlich in \nden Staffelgeschossen zulässig (Definition Staffelgeschoss vgl. Schnitte auf \nPlanzeichnung)\". Die Mischgebiete 2 und 3 liegen nördlich des Mischgebiets 1. Dort \nsind Wohnnutzungen allgemein zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 12 \nsind an den zur O. Straße und der Feuerwehr hin orientierten und mit der \nKennzeichnung \"Lärmpegelbereich III und IV\" versehenen Fassaden bauliche \nVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen. \nSüdlich des Mischgebiets 1 - parallel zum Verlauf der O. Straße - ist eine \nbegrünte Lärmschutzwand festgesetzt.\n\n7\n\nDie innere Erschließung des Plangebiets erfolgt hinsichtlich der \nGemeinbedarfsfläche und des Allgemeinen Wohngebiets durch eine - nicht als \nöffenliche Verkehrsfläche ausgewiesene - S-förmige Straße, welche an die Straßen \n\"P. H. \" und \"Am T1. \" angebunden ist. Die südlich im Plangebiet \nliegenden Mischgebiete werden über eine parallel zur O. Straße gelegene und \nvon dieser durch die Lärmschutzwand getrennte Straße erschlossen. Diese als \nStraßenverkehrsfläche ausgewiesene Straße verläuft unter anderem über den \nsüdlichen Bereich des Flurstücks 824 der Antragsteller. Das Flurstück 825 der \nAntragsteller ist vollständig als Straßenverkehrsfläche festgesetzt; hier weist der \nBebauungsplan vier Stellplätze aus.\n\n8\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Bereits im Jahr 1992 \nwurde die Aufstellung eines mit den Plangebieten der Pläne Nr. 101 A und Nr. 101 B \nin weiten Teilen deckungsgleichen Bebauungsplan Nr. 83 \"F.---straße / L 390\" mit \ndem Ziel, größere Kerngebietsflächen auszuweisen, beschlossen. Diese Planung \nwurde allerdings nicht weiter verfolgt. Im Jahr 2002 wurde dieses Gebiet, welches \nzunächst einheitlich beplant werden sollte, in die Bereiche der jetzigen \nBebauungspläne Nr. 101 A (F.---straße /O1. G. ) und Nr. 101 B (Am T1. \n/O. Straße) geteilt. Der Bebauungsplan Nr. 101 A wurde zeitlich vorgezogen, \num für die Einrichtung der G. möglichst kurzfristig eine planungsrechtliche \nGrundlage zu schaffen. Er wurde am 30. Januar 2003 als Satzung beschlossen, die \nöffentliche Bekanntmachung erfolgte am 6. März 2003. \n\n9\n\nDer hier streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 101 B wurde weiter verfolgt, \nals ein Vorhabenträger für den Bau einer Anlage für betreutes Wohnen sowie einer \nPflegeheimeinrichtung gefunden worden war. Der Stadtentwicklungs-, Planungs- und \nVerkehrsausschuss (Planungsausschuss) beschloss in seiner Sitzung am 18. \nSeptember 2002, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. In dieser wurden \nzwei Varianten vorgestellt, die im Wesentlichen die Erschließung der im südlichen \nPlangebiet vorgesehenen Mischgebiete zum Gegenstand hatten. Im Rahmen der \nöffentlichen Anhörung machten Bürger geltend, für das gesamte zu entwickelnde \nGebiet seien zwei \"Teilpläne\" (Nr. 101A und 101B) erstellt worden. Dadurch sei die \nEntwicklung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts unmöglich gemacht und eine \nsinnvolle Verkehrsführung erschwert worden. Im Übrigen wurden die vorgestellten \nVarianten zur Erschließung der Mischgebiete diskutiert. \n\n10\n\nIn seiner Sitzung vom 13. November 2002 - betreffend die \"Abwägung der \nfrühzeitigen Beteiligung der Bürger hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 101 B\" - \nwies der Planungsausschuss die erhobenen Einwendungen zurück und entschied, \ndass die Variante 1 Grundlage der weiteren Planung sein solle. Mit der Entscheidung \nzwischen den Varianten 1 und 2 und den hierzu eingegangenen Einwendungen \nwurde der Rat nicht befasst.\n\n11\n\nAm 17. Januar 2003 wurden die Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass \ndie Erschließung des Mischgebiets im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets u.a. \nüber ihre Stellplatzanlage geführt werden solle. Sie lehnten jedoch eine \nInanspruchnahme ihrer Grundstücksfläche ab. Mit Schreiben vom 21. März 2003 \nführten sie aus: Die entstehenden Behinderungen und Lärmbelästigungen, der \nWegfall der notwendigen Mandanten- und Mitarbeiterparkplätze, die Gefährdung von \nFußgängern und Besuchern und nicht zuletzt die erhebliche Verkehrsmehrbelastung \nstellten einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.\n\n12\n\nDer Rat der Stadt beschloss am 27. März 2003 die Aufstellung des \nBebauungsplans sowie die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange. In der Sitzungsvorlage wurde ausgeführt, die Abwägung \nhinsichtlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sei durch den Planungsausschuss in \nseiner Sitzung vom 13. November 2002 erfolgt. Voruntersuchungen zur \nLärmbelastung im Plangebiet hätten ergeben, dass eine Planstraße unmittelbar \nsüdlich des Altenpflegeheimes zu einer Lärmbelastung des Heimes führe, welche \nnicht durch passive Schutzmaßnahmen im erforderlichen Umfang gemindert werden \nkönne. Außerdem würde der Außenwohnbereich, der den Bewohnern zur Erholung \ndienen solle, stark belastet. Demgegenüber führe eine Erschließung des \nMischgebiets durch eine Planstraße parallel zur O. Straße nur zu einer \nunwesentlichen Erhöhung der Immissionswerte, welche durch die O. Straße \nbereits erreicht würden. Durch die Festsetzung einer Schallschutzwand zwischen \nO. Straße und Planstraße würden die Immissionswerte der O. Straße \nerheblich gemindert und gleichzeitig die Blendwirkung durch parallelfahrende \nFahrzeuge verhindert. Die Entlastung von den Immissionen der O. Straße \ndurch die Lärmschutzwand sei größer als die Immissionen durch die Planstraße. \nDaher sei nach Abwägung der Immissionswerte die Planstraße nach Süden verlegt \nworden. Die Aussagen zur Lärmbelastung wurden in Form eines Gutachtens des \nIngenieurbüros für Schallschutz Dipl.-Ing. S. (J2. ) vom 21. März 2003 in das \nVerfahren eingeführt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit \nzwischen dem 14. April 2003 und dem 16. Mai 2003.\n\n13\n\nIm Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange machte das \nstaatliche Umweltamt L2. mit Schreiben vom 12. Mai 2003 gegen die Bewertung \ndes Gewerbelärms durch die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für \nSchallschutz J2. vom 21. März 2003 Bedenken geltend. Nach diesem Gutachten \nsolle das geplante Altenpflegeheim nur den Schutz eines Allgemeinen Wohngebiets \ngenießen, obwohl es als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen werden solle. In \nGebieten, in denen Pflegeanstalten lägen, betrage der Immissionsrichtwert tagsüber \n45 dB(A) und nachts 35 dB(A). Infolgedessen liege eine erhebliche Überschreitung \ndes Tagesrichtwertes vor. \n\n14\n\nUnter dem 7. Juli 2003 teilte die Rohrreinigungsfirma B1. der \nAntragsgegnerin mit, an der E.-----straße 16 a befinde sich nur ein Büro und ein \nLager für die Beschichtungsabteilung. Auf dem Hof würden keine Arbeiten verrichtet \nund es käme nur zu täglich acht bis zehn Fahrzeugbewegungen auf dem Gelände. \nDie Kanalreinigungs- und Notdienstfahrzeuge würden über die S1.--straße aus \neingeteilt. \n\n15\n\nDaraufhin erstellte das Ingenieurbüro J2. unter dem 10. Juli 2003 ein \nergänzendes Gutachten. Aufgrund des Schreibens der Firma B. wurde \nnunmehr nur von Arbeiten in der vorhandenen Halle von täglich bis zu vier Stunden \nbei geschlossenem Hallentor ausgegangen und nur noch mit bis zu zehn \nFahrzeugbewegungen auf dem Vorplatz gerechnet. Hinsichtlich des \nAuslieferungslagers der Firma J1. wurde nach Abstimmung mit der \nAntragsgegnerin und dem staatlichen Umweltamt festgestellt, dass die Ansätze des \nim Jahr 1992 erstellten schalltechnischen Gutachtens der Firma J3. für das \nAuslieferungslager zu hoch seien. Auf eine Verwertung dieses Gutachtens wurde \nverzichtet. Als einzige lärmrelevante Aktivität wurden die Kunden-Pkw in die \nLärmberechnung eingestellt. Auf dieser Basis kam das Ingenieurbüro J2. zu dem \nErgebnis, dass auch an den kritischen Punkten die Immissionsrichtwerte für ein \nAltenpflegeheim eingehalten würden.\n\n16\n\nDie Sitzungsvorlage für die Sitzung des Stadtrates am 25. September 2003 \nenthält die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes nicht. Das ergänzende \nschalltechnische Gutachten vom 10. Juli 2003 wurde der Sitzungsvorlage als Anlage \nbeigefügt.\n\n17\n\nAm 25. August 2003 schloss die Antragsgegnerin mit einem Investor einen \n\"Vertrag zur Realisierung des Projektes Altenpflegeheim mit Stiftswohnungen und \nbetreutes Wohnen am T1. /P. H. \". Gegenstand dieses Vertrages ist die \nErrichtung des Projektes \"entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanentwurfs \nNr. 101 B\" einschließlich der Planung und Herstellung der Planstraße A durch den \nInvestor.\n\n18\n\nAm 25. September 2003 entschied der Rat der Stadt über die im Zusammenhang \nmit der Offenlegung vorgebrachten Einwendungen und beschloss den \nBebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 9. Dezember 2003 öffentlich \nbekannt gemacht.\n\n19\n\nDie Antragsteller haben am 7. Dezember 2005 das Normenkontrollverfahren \neingeleitet. Sie machen geltend, bereits vor dem Satzungsbeschluss habe der Rat \nden Vertrag mit dem Investor geschlossen und damit vollendete Tatsachen \ngeschaffen. Die Planung einer öffentlichen Verkehrsfläche über ihr Grundstück sei \nabwägungsfehlerhaft. Bei Verwirklichung der Planung würden Parkplätze ihres \nSteuerberatungsbüros entfallen. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs sei nicht \nmehr gewährleistet und die Lärmbelastung würde sich erhöhen.\n\n20\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n21\n\nden Bebauungsplan Nr. 101 B \"Am T1. / O. Straße - L. -\" der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nSie trägt vor, eine unzulässige Vorwegbindung bestehe nicht, weil der \nProjektvertrag zeitlich nach der durchgeführten Abwägung im Planungsausschuss \ngeschlossen worden sei. Da der Ausschuss als Teil des Rates das \nAbwägungsergebnis vorbereiten könne, sei es zulässig, dass der Rat der Stadt das \nAbwägungsergebnis des Ausschusses erst nach Unterzeichnung des \nProjektvertrages bestätigt habe. Auch im Übrigen tritt die Antragsgegnerin dem \nVorbringen der Antragsteller entgegen.\n\n25\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 23. April 2007 die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen; auf das Ortsterminsprotokoll sowie die gefertigten \nLichtbilder wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im \nÜbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Planaufstellungsvorgänge sowie \nder weiteren beigezogenen Akten Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n28\n\n1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da ihre \nGrundstücke im Plangebiet liegen und von den beanstandeten Festsetzungen des \nangegriffenen Bebauungsplans - insbesondere von der Festsetzung einer über ihre \nGrundstücke führenden Straßenverkehrsfläche - betroffen sind.\n\n29\n\n2. Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht gestellt worden. Nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung war der \nNormenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der \nRechtsvorschrift zu stellen. Da der Satzungsbeschluss am 9. Dezember 2003 \nbekannt gemacht und das Normenkontrollverfahren am 7. Dezember 2005 \neingeleitet worden ist, ist diese Frist eingehalten.\n\n30\n\nII. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. \n\n31\n\nDer Bebauungsplan Nr. 101 B leidet an gewichtigen Abwägungsfehlern. Er \ngenügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.), \nwonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen sind. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n32\n\nVgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n33\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat nicht alle zu berücksichtigenden Belange in die \nAbwägung einbezogen (Abwägungsausfall) und darüber hinaus die von ihm \nabgewogenen Belange fehlerhaft gewichtet, so dass das Abwägungsergebnis \nstädtebaulich nicht vertretbar ist.\n\n34\n\n1. Es liegt in mehrfacher Hinsicht ein weitgehender Abwägungsausfall vor. Eine \nausreichende Bestandsaufnahme der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte \nhinsichtlich der Frage, wie die im südlichen Plangebiet gelegenen Mischgebiete \nerschlossen werden können, hat nicht stattgefunden (dazu a und b). Darüber hinaus \nhat der Rat der Antragsgegnerin die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung \nvorgebrachten Einwendungen zur Frage der Erschließung bei seiner \nAbwägungsentscheidung nicht berücksichtigt (c). \n\n35\n\na) Die Antragsgegnerin hat den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der \ndurch den Rat zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend und damit \nunzutreffend ermittelt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte \nerfordert bei der Planung eine erkennbare Bestandsaufnahme.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Januar 2007 - 10 D 171/04.NE -, und vom 7. \nMärz 2006 - 10 D 10/04.NE -, ZfBR 2007, 64. \n\n37\n\nDie hier vorgenommene Überplanung eines teilweise bebauten, aber im Übrigen \nunbebauten Gebietes macht insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie die im \nsüdlichen Plangebiet neu festgesetzten Mischgebiete erschlossen werden sollen, \neine sorgfältige Bestandsaufnahme erforderlich. Diese hat nicht nur die Situation im \nPlangebiet in den Blick zu nehmen, sondern hinsichtlich der Frage der Erschließung \nauch die Situation in den an das Plangebiet angrenzenden Gebieten. Eine solche \numfassende Bestandsaufnahme hat hier nicht stattgefunden, so dass die \nabwägungsrelevanten Tatsachen nicht ausreichend erfasst worden sind. \n\n38\n\nDer Rat der Stadt hat die Frage, ob eine Erschließung der südlichen \nMischgebiete von Westen, also über das Gebiet der neuen G. \n(Bebauungsplans Nr. 101 A), möglich ist, nicht ausreichend in den Blick genommen. \nIn der Sitzungsvorlage zur Abwägungsentscheidung des Rates am 25. September \n2003 wird lediglich ausgeführt, die \"Erschließung über das Gelände der Feuerwehr ... \nscheidet aus\". Eine nähere Begründung fehlt hierzu. Es bestand aber Anlass für den \nRat, sich auch mit dieser Frage näher zu beschäftigen, weil er - wie sich aus der \nPlanbegründung ergibt - selbst von einer \"schwierigen Erschließung\" der \nMischgebiete ausging. Zudem standen im Plangebiet des Plans Nr. 101 A Flächen \nim Eigentum der Antragsgegnerin zur Verfügung und eine Bebauung war noch nicht \nrealisiert, während im Plangebiet des Plans Nr. 101 B Privatgrundstücke in Anspruch \ngenommen werden sollten. \n\n39\n\nZu einer Betrachtung auch des benachbarten Plangebiets bestand vor allem \ndeshalb Anlass, weil die Gebiete der Bebaungspläne Nr. 101 A und Nr. 101 B \nzunächst einheitlich als Bebauungsplan Nr. 101 beplant werden sollten und erst im \nJahr 2002 eine Trennung in die Teile A und B erfolgte. Ausgehend von der \ngemeindlichen Planungshoheit ist eine Aufteilung eines Plangebietes in mehrere \nTeilpläne zwar nicht von vornherein unzulässig. Dem liegt die Erwägung zugrunde, \ndass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer großräumigen Planung \nverbunden sind, ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten \nverwirklicht werden kann. \n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 - BRS 54, Nr. 14 -; OVG \nNRW, Urteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE -, BRS 58 Nr. 17.\n\n41\n\nVoraussetzung einer zulässigen Planung in Teilabschnitten ist aber, dass bei der \nPlanung des einen Teils auch die Probleme mitbedacht werden, die im benachbarten \nTeil entstehen, und ihre Bewältigung jedenfalls nicht verhindert wird. \n\n42\n\nDies ist hier nicht geschehen. Obwohl auch nach der Trennung die beiden Pläne \nin zeitlicher Nähe zueinander aufgestellt worden sind (der Plan Nr. 101 A ist nur \nwenige Monate zuvor, nämlich am 30. März 2003, bekannt gemacht worden), hat der \nRat bei der Abwägungsentscheidung sein Augenmerk nur auf das Gebiet des \nBebauungsplans Nr. 101 B gerichtet. Durch das vollständige Ausklammern einer \nmöglichen Erschließung über das benachbarte Plangebiet des Plans Nr. 101 A aus \nseiner Betrachtung hat er seinen Blick in unzulässiger Weise verengt und damit eine \nsachgerechte Abwägung unmöglich gemacht.\n\n43\n\nb) Es fehlt auch an einer vollständigen Bestandsaufnahme im Hinblick auf die \nFrage, ob die Mischgebiete über die Straße \"P. H. \" oder (nur) über die E.-----\nstraße erschlossen werden konnten. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung \nsind die Varianten 1 und 2 zur Erschließung der Mischgebiete vorgestellt worden. Die \nVariante 2 sah eine Erschließung dieser Gebiete u.a. auch über die nördlich \ngelegene Stichstraße \"P. H. \" vor. Über die Frage, welcher Variante der \nVorzug zu geben sei, hat aber nicht der Rat der Antragsgegnerin, sondern \nausschließlich der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Verkehr \n(Planungsausschuss) am 13. November 2002 befunden. In dieser Sitzung hat er \nbeschlossen, dass die Variante 1, die keine Erschließung über die Straße \"P. \nH. \" vorsieht, \"Grundlage für den zu erarbeitenden Rechtsplanentwurf\" sei. \n\n44\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Abwägungsentscheidung am \n25. September 2003 mit dieser Frage nicht befasst. Er ging davon aus, dass eine \nausschließliche Erschließung der Mischgebiete über die E.-----straße zu erfolgen \nhat. Wie sich aus der Sitzungsvorlage zur Abwägungsentscheidung ergibt, wurde \neine Erschließung über die Straße \"P. H. \" von vornherein wegen \"der sich \nergebenden Gefährdung\" ausgeschlossen. Problematisiert wurde allein, ob die von \nder E.-----straße ausgehende Erschließung südlich des Altenheimes oder südlich \ndes Grundstücks der Antragstellers erfolgen soll. Damit hat auch in dieser Hinsicht \nkeine ausreichende Bestandsaufnahme durch den Rat stattgefunden, weil der Blick \ndes Rates unzulässigerweise darauf verengt worden ist, dass nur noch eine \nVariante, nämlich eine Erschließung über die E.-----straße , möglich sei.\n\n45\n\nc) Ein Abwägungsausfall liegt ferner deshalb vor, weil der Rat der \nAntragsgegnerin die Einwendungen und Stellungnahmen von Bürgern zu den \nvorgeschlagenen Varianten 1 und 2 nicht berücksichtigt hat. \n\n46\n\nEntscheidet der Rat nicht abschließend über die nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 \nBauGB vorgebrachten Anregungen der Bürger, ist das Abwägungsgebot verletzt. Die \nPrüfung der Bedenken und Anregungen hat zunächst den Zweck, notwendiges \nAbwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Ferner ist zu \nentscheiden, ob und in welcher Weise die Anregungen in dem Plan berücksichtigt \nwerden können oder sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des \nAbwägungsvorgangs und daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, \n214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeinderat als dem Organ, welches \nden Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das schließt zwar nicht aus, dass ein \nAusschuss die Beschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten \nAnregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen \nnicht in seine Abwägung ein, liegt ein Abwägungsfehler vor.\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG \nNRW, Urteile vom 26. April 2007 - 7 D 34/06.NE - und vom 14. Februar 2007 - 10 D \n31/04.NE -, sowie Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 10a B 2515/02.NE -, BRS 66 \nNr. 27.\n\n48\n\nHier hat sich ausschließlich der Planungsausschuss in seiner Sitzung am \n13. November 2002 mit den Anregungen der Bürger zu den vorgeschlagenen \nVarianten 1 und 2 beschäftigt und beschlossen, die Anregungen zurückzuweisen. \nDer Rat war an dieser Abwägungsentscheidung nicht in seiner Gesamtheit beteiligt. \nDas ergibt sich bereits aus der von der Verwaltung erstellten Sitzungsvorlage. Diese \nist (nur) an den Planungsausschuss gerichtet und macht in der Betreffzeile deutlich, \ndass Gegenstand der Sitzung des Ausschusses die \"Abwägung\" der während der \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung eingegangenen Einwendungen ist. Demgegenüber hat \nder Rat im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss in seiner Sitzung am 25. \nSeptember 2003 nur noch über die zusätzlichen, während der Offenlegung des \nPlanentwurfs eingegangenen Anregungen und Einwendungen entschieden; nur \ndiese - nicht aber die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen \nEinwendungen - sind ihm mit der Sitzungsvorlage auch zur Kenntnis gebracht \nworden. Dass die Antragsgegnerin davon ausging, die Abwägungsentscheidung \nhinsichtlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung dürfe schon vorweg durch den \nPlanungsausschuss getroffen werden, zeigt sich auch in der Beschlussvorlage für \ndie Sitzung des Rates am 27. März 2003: Darin wurde der Rat ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Oktober 2002 \"die \nAbwägung ... bereits in der Sitzung am 13. November 2002 des PVA erfolgt\" sei. In \nder Antragserwiderung vom 16. März 2006 bestätigt die Antragsgegnerin, dass \nhinsichtlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung der Planungsausschuss den \nAbwägungsbeschluss bereits am 13. November 2002 gefasst hatte. Somit ist der Rat \nseiner Pflicht, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine vollständige Erfassung, \nBewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen, \naus zwei Gründen nicht gerecht geworden. Zum einen hat er einen Teil der \nAbwägung einem hierzu bundesrechtlich nicht berufenen Organ überlassen. Zum \nanderen hat die Abwägung - unabhängig von der Frage, wer sie vorgenommen hat - \nzeitlich gestaffelt stattgefunden, so dass die im Rahmen der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe der Offenlegung \nabgegebenen Stellungnahmen nicht zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses gegeneinander abgewogen werden konnten.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2007 - 10 D 31/04.NE -.\n\n50\n\nDa sich auch aus der Planbegründung nicht ergibt, dass die Interessen der \nEinwender aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom Rat gesehen und zu den ihm \nausdrücklich vorgelegten Stellungnahmen in Beziehung gesetzt worden sind, ist die \nAbwägungsentscheidung wegen Abwägungsausfalls fehlerhaft. \n\n51\n\n2. Unabhängig hiervon ist die Abwägungsentscheidung auch insoweit fehlerhaft, \nals der Bebauungsplan Nr. 101 B auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden \nParzellen 824 und 825 eine öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung der im \nsüdlichen Plangebiet gelegenen Mischgebiete festsetzt.\n\n52\n\nDie Antragsgegnerin hat die Bedeutung der Belange der Antragsteller verkannt \nund insbesondere nicht dem Gewicht privaten Eigentums (vgl. Art 14 Abs.1 GG) \nhinreichend Rechnung getragen. Zwar sind bei der Festsetzung einer öffentlichen \nZwecken dienenden Fläche nicht schon die Voraussetzungen für eine Enteignung im \nvollen Umfang zu prüfen, weil eine solche Festsetzung im Bebauungsplan noch \nkeine enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt hat, dass damit über die \nZulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre. Jedoch muss auch ein \nEingriff unterhalb der Schwelle einer förmlichen Enteignung durch überwiegende \nGründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Bestandsgarantie des privaten \nEigentums nach Art. 14 GG ist daher ein in hervorgehobener Weise \nabwägungsbeachtlicher Belang und nur durch gewichtige öffentliche Belange zu \nüberwinden. Bei der Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen ist demnach eine \ngrößtmögliche Schonung privater Flächen anzustreben. Insbesondere muss geprüft \nwerden, ob das Planungsziel nicht auch erreicht werden kann durch eine \nInanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum oder auch - um ein \nMindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern zu \ngewährleisten - von Flächen Privater, die aufgrund der Planfestsetzung ein \nbesonderes Interesse an der Erschließung ihres Grundstücks haben. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. \n6; BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 4 BN 16.00 -, BRS 63 Nr. 30, und vom \n6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57; OVG NRW, Beschluss vom 24. \nSeptember 2001 - 7a D 77/00.NE -; Nds. OVG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 KN \n335/03.\n\n54\n\nVor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft erwogen, \nwie die im südlichen Plangebiet liegenden Mischgebiete erschlossen werden können. \nSie hat nicht in den Blick genommen, dass bei einer Erschließung dieser \nMischgebiete über das Feuerwehrgelände oder die Straße \"P. H. \" städtisches \nGrundeigentum, nämlich die Flurstücke 87 und 88 (Gemarkung C. , Flur 14) \nhätte in Anspruch genommen werden können und es dann eines Rückgriffs auf \nprivates Grundeigentum nicht bedurft hätte. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich \nauch nicht mit der Frage beschäftigt, ob nicht zumindest eine Inanspruchnahme von \nGrund und Boden solcher Privateigentümer in Betracht kommen könnte, welche \nwegen der Überplanung großer, bisher im Außenbereich gelegener Flächen ein \nbesonderes Interesse an der Erschließung haben, weil sie unmittelbar von ihr \nprofitieren. Ohne nähere Begründung wurde insoweit in der der \nAbwägungsentscheidung zugrunde liegenden Sitzungsvorlage nur ausgeführt, dass \neine andere Erschließung als die über die E.-----straße ausscheide; eine \nErschließung über das Gelände südlich des Pflegeheimes sei zwar geprüft, aus \nLärmschutzgründen aber verworfen worden. \n\n55\n\nDiese Erwägungen zeigen, dass der Rat der Stadt bei der Frage nach der \nErschließung der südlichen Mischgebiete nicht in die Abwägung eingestellt hat, dass \ndie von ihm favorisierte Erschließung zu einer Inanspruchnahme von privatem \nGrundbesitz führt, ohne dass damit ein planungsrechtlicher Vorteil für die Eigentümer \nverbunden wäre. Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der \nAbwägungsentscheidung noch nicht einmal Kenntnis von der Größe der \nGrundstücksfläche, welche er als öffentliche Verkehrsfläche überplant hat. Ein \nGrößenangabe findet sich weder in der Sitzungsvorlage noch in der \nPlanbegründung. Nach alledem hat der Rat der Antragsgegnerin unter Verstoß \ngegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die wegen des Eigentumsgrundrechts \nbesonders schutzwürdigen Interessen der Antragsteller nicht in den Blick \ngenommen.\n\n56\n\n3. Ferner ist die Abwägungsentscheidung des Rates fehlerhaft, weil dieser bei \nder Festsetzung eines Reinen Wohngebiets sowie einer Gemeinbedarfsfläche \n\"Pflegeheim mit integrierten Stiftswohnungen\" entlang der Straßen Am T1. und \nE.-----straße den Lärmkonflikt zwischen dieser Wohnnutzung und einer gewerblichen \nNutzung auf der anderen, nicht mehr zum Plangebiet gehörenden östlichen \nStraßenseite nicht bewältigt hat. Nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG \nsind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung \nvorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen \ndienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4.\n\n58\n\nDiesen Anforderungen genügt die Abwägung der Antragsgegnerin nicht. \n\n59\n\nDer Rat hat die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \nabgegebene Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L2. vom 12. Mai \n2003 bei seiner Abwägungsentscheidung nicht gekannt. In dieser Stellungnahme hat \ndas Umweltamt darauf hingewiesen, dass ausweislich der schalltechnischen \nUntersuchung des J2. vom 21. März 2003 wegen der Belastung des \nAltenpflegeheimes durch Gewerbelärm (Auslieferungslager J1. und \nRohrreinigungsfirma B. ) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein \nPflegeheim vorliege. Diese Stellungnahme hat die Verwaltung dem Rat nicht zur \nKenntnis gegeben, sondern stattdessen ein ergänzendes Gutachten des J2. vom \n10. Juli 2003 eingeholt. Danach sei unter Zugrundelegung veränderter Parameter \nnunmehr keine Richtwertüberschreitung mehr zu verzeichnen. Nur dieses \nergänzende Gutachten vom 10. Juli 2003 wurde - neben dem Lärmschutzgutachten \nvom 21. März 2003 - der Sitzungsvorlage für den Satzungsbeschluss des Rates als \nAnlage beigefügt. Dieses Vorgehen dürfte schon deshalb zu einem Abwägungsfehler \nin Form eines Abwägungsausfalls führen, weil damit der Rat nicht alle gutachtlichen \nStellungnahmen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange bei seiner \nAbwägungsentscheidung gekannt hat. \n\n60\n\nJedenfalls liegt ein Abwägungsfehler vor, weil der Rat zur Ermittlung möglicher \nImmissionskonflikte auf die schalltechnischen Gutachten der J3. vom 21. März \n2003 und vom 10. Juli 2003 zurückgegriffen hat, obwohl das ergänzende \nSchallgutachten vom 10. Juli 2003 zur Einschätzung der Konfliktlage ungeeignet ist. \nNach dem schalltechnischen Gutachten vom 21. März 2003 betragen die \nBeurteilungspegel - tagsüber - im Bereich des Altenpflegeheimes \n(Berechnungspunkte Gew04, 05 und 06) 51,7 dB(A), 51,6 dB(A) und 51,3 dB(A) und \nim Reinen Wohngebiet (Berechnungspunkt Gew02) 52,8 dB(A). Sie halten somit den \nnach Nr. 6.1 der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für \nPflegeanstalten bzw. von 50 dB(A) für Reine Wohngebiete nicht ein. Im ergänzenden \nGutachten vom 10. Juli 2003 kam der Gutachter nach Neuberechnung zwar zu dem \nErgebnis, dass die Beurteilungspegel im Bereich des Altenpflegeheimes nunmehr \nnur noch 40,0 dB(A), 42,3 dB(A) und 45,0 dB(A) und im Reinen Wohngebiet \n(Berechnungspunkt Gew02) 37,1 dB(A) betragen würden, so dass die \nImmissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten seien. Dieses Ergebnis fußt allerdings \nauf nicht nachvollziehbaren bzw. falschen Annahmen. \n\n61\n\nFehlerhaft ist es, dass im Hinblick auf den von der Rohrreinigungsfirma B. \nausgehenden Gewerbelärm die Angaben der Firma aus dem Schreiben vom \n7. Juli 2003 zur Grundlage der neuen Berechnung gemacht wurden. Der Gutachter \nnahm daraufhin an, dass auf dem Hof keinerlei Arbeiten verrichtet und Arbeiten in \nder Halle nur bis zu vier Stunden täglich und nur bei geschlossenem Hallentor \nausgeführt werden. Zudem werde mit höchstens zehn Fahrzeugbewegungen auf \ndem Vorplatz gerechnet. Abgesehen davon, dass im Schreiben der Firma B. \nkeine Angaben dazu gemacht werden, dass in der Halle täglich nur vier Stunden bei \ngeschlossenem Hallentor gearbeitet würde, ist bei der Ermittlung von \nLärmimmissionen nicht auf die Angaben eines Gewerbetreibenden zum \ntatsächlichen Ablauf seines Betriebes, sondern auf die Genehmigungslage bzw. \n- falls eine Genehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt - auf das zulässigerweise \nbestehende Nutzungspotenzial des Grundstücks abzustellen. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, BRS \n69 Nr. 16, und vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, BRS 69 Nr. 24.\n\n63\n\nGenehmigt worden ist im Jahr 1973 eine gewerbliche Nutzung als Kühlhaus, \nLager, Laderaum und Betriebsbüro für ein Großhandelsunternehmen (\"T2. -\nG1. KG\"); diese Genehmigung ist indes offenbar nach endgültiger \nNutzungsaufgabe erloschen. Davon ausgehend ist der Ansatz des Gutachters, zur \nErmittlung der Lärmbelastung für das angrenzende Wohngebiet vom tatsächlichen \nNutzungsumfang - keine Arbeiten auf dem Betriebshof, nur eingeschränkte Arbeiten \nin der Halle und nur wenige Fahrzeugbewegungen - auszugehen, fehlerhaft. \n\n64\n\nFehlerhaft sind ferner die Annahmen des Gutachters in seinem ergänzenden \nGutachten vom 10. Juli 2003 zur Ermittlung der Lärmimmissionen durch das J1. -\nAbhollager. Das ergänzende Gutachten geht - ohne jegliche Begründung - davon \naus, dass die Ansätze des schalltechnischen Gutachtens der Firma J3. zum \nAuslieferungslager der Firma J1. zu hoch seien. Dieses anlässlich des \nGenehmigungsverfahrens für das Abhollager gefertigte Gutachten vom August 1992 \nging noch von täglich 400 Kunden aus, die das Lager zur Abholung von Ware \nanfahren, die Ware einladen und wieder abfahren. Ferner wurde ein Anlieferungs- \nund Entsorgungsverkehr von täglich sieben Lkw angenommen. Zudem wurde von \nLärmimmissionen vom Parkplatz, vom Palettenlager, von der Presse für \nVerpackungsmaterial, durch das Entladen an der Laderampe und durch die \nEntlüftungseinrichtungen ausgegangen.\n\n65\n\nIm ergänzenden Gutachten vom 10. Juli 2003 wird hingegen angenommen, \"die \neinzige lärmrelevante Aktivität seien Kunden-Pkw, welche die an das Plangebiet \nangrenzende Ein- und Ausfahrt benutzen\". Diese Annahme ist nicht haltbar, weil \nausgeschlossen ist, dass ein Möbellager ohne eine Andienung durch Lkw betrieben \nwerden kann.\n\n66\n\nFehlerhaft ist die schalltechnische Untersuchung des J2. vom 21. März 2003 \nauch hinsichtlich der Bewertung des Verkehrslärms, weil bei der Untersuchung der \nErschließungsverkehr im Plangebiet nicht berücksichtigt worden ist. Nach der durch \ndie Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung beigebrachten Überprüfung \ndieser schalltechnischen Untersuchung durch das Ingenieurbüro E1. vom 13. \nMärz 2006 soll diese Vorgehensweise zwar nicht zu beanstanden sein, weil \"kleinere \nErschließungsstraßen im Plangebiet üblicherweise unberücksichtigt\" blieben. Aus der \nin diesem überprüfenden Gutachten durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt \nsich andererseits aber eine Erhöhung des Schallpegels für das Gebäude E.-----\nstraße 21 der Antragsteller, wenn der Verkehrslärm der parallel zur O. Straße \ngeführten Erschließungsstraße mit berücksichtigt wird.\n\n67\n\n4. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung des Rates auch insoweit \nfehlerhaft, als sie Lärmschutzgründe zur Rechtfertigung der textlichen Festsetzung \nNr. 4 des Bebauungsplans anführt. Nach dieser Festsetzung sind in dem unmittelbar \nan die O. Straße angrenzenden Mischgebiet 1 \"Wohnräume ausschließlich in \nden Staffelgeschossen zulässig (Definition Staffelgeschoss vgl. Schnitte auf der \nPlanzeichnung)\". Vor dem Hintergrund, dass das Verkehrsaufkommen auf der \nO. Straße geeignet ist, Lärmimmissionen für die angrenzende Bebauung im \nPlangebiet herbeizuführen, musste der Rat prüfen, wie der Lärmkonflikt zu lösen ist. \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4 dem Lärmschutz zu dienen \ngeeignet ist. \n\n68\n\nDer Rat der Antragsgegnerin verfolgte ausweislich der Planbegründung mit \ndieser Festsetzung das Ziel, \"aus Immissionsschutzgründen\" im Mischgebiet 1 \nWohnnutzung nicht in den unteren beiden Vollgeschossen zuzulassen. Dieser \nAnsatz findet aber weder im Lärmschutzgutachten noch sonst in den \nAufstellungsvorgängen eine Stütze. In der schalltechnischen Untersuchung vom \n21. März 2003 wird zwar für die Bebauung entlang der O. Straße passiver \nSchallschutz gefordert; eine vertikale Gliederung dergestalt, dass aus \nLärmschutzgründen nur im obersten (Staffel)geschoss Wohnnutzung stattfinden darf, \nwird in diesem Gutachten jedoch nicht vorgeschlagen. Auch sonst findet sich kein \nHinweis in den Aufstellungsvorgängen, weshalb die Lärmsituation im oberen \nStaffelgeschoss günstiger als in den unteren Geschossen sein könnte. Näher liegt \nvielmehr das Gegenteil, weil die entlang der O. Straße festgesetzte \nLärmschutzwand zwar die unteren, nicht aber die oberen Geschosse vor einer \nLärmeinwirkung zu schützen vermag; insofern hätte es nahegelegen - wenn \nüberhaupt - Wohnnutzung in den unteren Geschossen zuzulassen. \n\n69\n\nDarüber hinaus fehlt es auch an einer besonderen städtebaulichen \nRechtfertigung für die textliche Festsetzung Nr. 4. Als normative Grundlage für diese \nFestsetzung führt die Antragsgegnerin § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO an. Nach dieser \nVorschrift kann in Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9, wenn \nbesondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 BauGB), festgesetzt \nwerden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher \nAnlagen nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen \nNutzungen zulässig sind. Solche besonderen städtebaulichen Gründe für die \ntextliche Festsetzung Nr. 4 liegen nicht vor. Zwar kann Lärmschutz einen \nstädtebaulichen Grund darstellen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7c) BauGB), nach \nden obigen Ausführungen ist die Festsetzung Nr. 4 aber zum Lärmschutz nicht \ngeeignet.\n\n70\n\n5. Die Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F.). Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf \neinen solchen Mangel hinweisen; \"von Einfluss gewesen\" im Sinne des § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB a.F. ist der Mangel dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder \nsonst erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im \nAbwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist bzw. \nwenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, \ndass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 42.93 -, BRS 57 Nr. 22 \nm.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65.\n\n72\n\nDie Abwägungsmängel hinsichtlich der Erschließung der südlichen Mischgebiete, \nder Belastung durch Gewerbelärm und der Zulassung von Wohnnutzung nur im \nStaffelgeschoss sind offensichtlich. Aus den Aufstellungsvorgängen ergeben sich \nsowohl die in Rede stehenden Konflikte und ihre mangelhafte Behandlung bei der \nAbwägung. Die Mängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Hätte der Rat die Abwägungsmängel erkannt, spricht alles dafür, dass er \nandere Festsetzungen getroffen hätte, um die festgestellten Fehler zu \nvermeiden.\n\n73\n\nVor diesem Hintergrund muss der Senat auf weitere Rügen der Antragsteller \nnicht näher eingehen. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/10-d-129-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-03/10-d-129-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264454","retrieved":"2026-07-09 02:31:45.185248+00:00"}}