{"status":"available","doknr":"OLD264509","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0502.6A3510.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"6 A 3510/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.190 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die \nGewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm entstanden seien, weil seine gesetzliche \nKrankenversicherung Kosten für Medikamente nur teilweise erstattet habe. Der Kläger sei als \nRentner Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Medikamentenversorgung \nerfolge dort als Sachleistung oder als Sachleistungssurrogat in Form der Kostenerstattung. \nDass der Kläger vor dem Rentenbezug freiwilliges Mitglied der gesetzlichen \nKrankenversicherung in einem Tarif ohne Sachleistungen gewesen sei, ändere nichts daran, \ndass der Kläger sich für das System der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden habe. \nRechtlich unerheblich sei, ob er dem beklagten Land hierdurch in der Vergangenheit \nLeistungen erspart habe. Um sich Aufwendungen zu ersparen, könne der Kläger künftig von \nseiner gesetzlichen Krankenversicherung Sachleistungen entgegennehmen.\n\n5\n\nDer Kläger trägt hiergegen im Wesentlichen vor, er habe sich nicht für die freiwillige \nVersicherung in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen \nKrankenversicherung entschieden, wie es vom Bundesverwaltungsgericht für den zulässigen \nAusschluss der Beihilfefähigkeit vorausgesetzt werde,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 - VI C 25.76 -, BVerwGE 57, 336. \n\n7\n\nZwar sei er als aktiver Beamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung \ngeblieben, habe aber bewusst einen Tarif gewählt, in dem das Sachleistungsprinzip nicht \ngegolten habe (geschlossene Beitragsklasse 901 der DAK). Der Übertritt in die \nKrankenversicherung der Rentner (KVdR) sei dagegen nicht freiwillig erfolgt, sondern durch \ngesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Weil das Krankheitsrisiko ab der Vollendung des 65. \nLebensjahres nicht mehr privat versicherbar sei, habe er als Rentner nicht mehr die Wahl \ngehabt, die KVdR zu verlassen. Im Übrigen habe ihm sein Dienstherr bei der Begründung des \nBeamtenverhältnisses empfohlen, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. \nSchließlich habe dieser ihn hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes nicht richtig \nberaten.\n\n8\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahmen des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.\n\n9\n\nErhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder \nDienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.), werden \nkeine Beihilfen gewährt, § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen \nin Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der Fassung vom \n16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 673). Nach Satz 2 gelten als Sachleistungen auch an Stelle \neiner Sach- oder Dienstleistung gewährte Geldleistungen in Fällen, in denen die Geldleistung \ndie entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse \nund dergleichen - deckt. \n\n10\n\nSoweit der Kläger meint, § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO sei auf ihn nicht anwendbar, trifft \ndas nicht zu. Der Ausschluss solcher Aufwendungen von der Beihilfe, für die Sachleistungen \nund an deren Stelle tretende Geldzahlungen gewährt werden, ist Ausdruck des das \nBeihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Der Dienstherr muss nicht fürsorglich mit der \nBeihilfe eintreten, wenn der Beihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch \nauf grundsätzlich vollständige Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder \nDienstleistungen verzichtet. Personen, die die Möglichkeit hatten, anstelle einer \nKostenerstattung Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind damit wirksam \nvon der Beihilfe ausgeschlossen.\n\n11\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, BVerwGE 123, 21 zur \nBeihilfe in Hessen mit weiteren Nachweisen seiner früheren Rechtsprechung.\n\n13\n\nSo liegt es hier. Der Kläger ist Mitglied der KVdR, seine Ehefrau ist dort über ihn \nfamilienversichert. Beide haben nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) \ngegen die Techniker Krankenkasse, die für sie die KVdR durchführt, einen Anspruch darauf, \ndass ihnen die benötigten Medikamente als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. \nBei der Wahl dieser Leistungsart verblieben ihnen lediglich Aufwendungen in Form von \nZuzahlungen, die allen gesetzlich Versicherten zugemutet werden und die nicht beihilfefähig \nsind (so inzwischen ausdrücklich § 3 Abs. 3 Satz 4 BVO in der seit dem Jahr 2004 geltenden \nFassung). Aus eigenem Entschluss haben der Kläger und seine Ehefrau jedoch ihren Bedarf \nan Medikamenten nicht durch die Entgegennahme der Arzneimittel als Sachleistung gedeckt. \nSie haben stattdessen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt. Bleiben die \nErstattungsbeträge hinter den tatsächlich entstandenen Kosten zurück, weil die Techniker \nKrankenkasse nur Kosten in der Höhe erstattet hat, die ihr selbst entstanden wären, wenn sie \ndie Medikamente als Sachleistungen erbracht hätte, hat der Kläger den ungedeckten Teil der \nAufwendungen als nicht beihilfefähig hinzunehmen.\n\n14\n\nDer Kläger meint hingegen, § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO sei wegen der Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn nur anwendbar, wenn die Mitgliedschaft des Beamten in der gesetzlichen \nKrankenversicherung (dauernd) freiwillig sei und ihm gleichzeitig nur Sachleistungen \nzustünden. An diese Voraussetzungen ist jedoch ein zulässiger Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen gesetzlich Versicherter nicht geknüpft. Sie lassen sich \nnicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Krankheitsfall ableiten, wie sie durch die \nRechtsprechung ausgeformt ist.\n\n15\n\nIn dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heißt es zwar, dass \nder Beamte der Hilfeleistung des Dienstherrn nicht mehr bedarf, wenn er sich für die \n\"freiwillige Versicherung in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen \nKrankenversicherung entschieden\" hat.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 (a.a.O.).\n\n17\n\nDie rechtlichen Schlussfolgerungen, die der Kläger daraus herleiten will, lassen sich dem \nUrteil jedoch nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr herausgestellt, \ndass allein die Wahl des Versicherungssystems ausschlaggebend dafür ist, in welchem \nUmfang der Beamte der ergänzenden Fürsorge des Dienstherrn durch Gewährung einer \nBeihilfe bedarf.\n\n18\n\nBei den Leistungssystemen stehen sich die private und die gesetzliche \nKrankenversicherung gegenüber. Während erstere nach dem privatwirtschaftlichen \nVersicherungsprinzip arbeitet, sich die Prämie also vor allem nach dem Wagnis und dem \nvereinbarten Leistungsumfang richtet, folgt die gesetzliche Krankenversicherung vor allem \nsozialen Grundsätzen. Die Versicherungsarten sind daher zwar gleichwertig, aber nicht gleich. \nDer Beamte kann sich entscheiden, ob er das von der Beihilfe nicht gedeckte Kostenrisiko \ndurch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder den Beitritt zu einer \ngesetzlichen Krankenkasse absichert. Hat er die Entscheidung zwischen beiden \nVersicherungsarten getroffen, sind hiervon die gesamten Vor- als auch die Nachteile der \ngewählten Form der Eigenvorsorge erfasst. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.).\n\n20\n\nDer Kläger hat sich bei der Begründung seines Beamtenverhältnisses freiwillig für den \nVerbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit für deren System als Ganzes \nentschieden. Wenn er dem entgegenhält, er habe damals mit der Beitragsklasse 901 nicht das \ndie gesetzliche Krankenversicherung prägende Sachleistungsprinzip gewählt, sondern \nSachleistungen seien bei ihm gerade ausgeschlossen gewesen, stellt das die grundsätzliche \nEntscheidung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Frage. Die von \nihm angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nicht, dass die \nSystemwahlentscheidung immer nur dann vorliegt, wenn für den Beamten das \nSachleistungsprinzip tatsächlich eingreift. Die Formulierung, dass die gesetzliche \nKrankenversicherung \"vom Sachleistungsprinzip beherrscht\" sei, hebt lediglich einen \nregelmäßigen Unterschied zu der privaten Krankenversicherung hervor, enthält aber keine \nabschließende Definition. Die sonstigen Eigentümlichkeiten der gesetzlichen \nKrankenversicherung - etwa die fehlende Abhängigkeit der Beitragshöhe von Risiko und \nLeistungsumfang - sind nicht weniger als das Sachleistungsprinzip für diese Versicherungsart \ncharakteristisch.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.).\n\n22\n\nAusgehend davon hat sich der Kläger durchaus freiwillig für die \"vom \nSachleistungsprinzip beherrschte gesetzliche Krankenversicherung\" entschieden, auch wenn \nes für ihn und seine Familie zunächst nicht zur Anwendung gelangte. Die Entscheidung des \nBeamten für die gesetzliche Krankenversicherung erlaubte es ihm, sich innerhalb ihrer \nsatzungsgemäßen Möglichkeiten zu bewegen und dort eröffnete Vorteile, wie etwa \nAusnahmen vom Sachleistungsprinzip, für sich zu nutzen. Fallen solche Vorteile später weg \nund werden sie - wie hier durch Zuzahlungen und dergleichen - relativiert, stellt dies die \neinmal getroffene Entscheidung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht \nin Frage. Die Notwendigkeit, sich zwischen beiden Sicherungssystemen grundsätzlich zu \nentscheiden, lässt eine Beschränkung der Wahl auf eine bestimmte Tarifvariante nicht zu. \nEntscheidend ist die Versicherungsart, nicht der im Einzelnen gewählte Tarif.\n\n23\n\nDie Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen KdVR mitsamt der seitherigen \nLeistungserbringung durch Sachleistungen bzw. durch dieser gleichstehende \nKostenerstattungen, stellt sich als Fortwirkung seiner freiwilligen Wahl der gesetzlichen \nKrankenversicherung dar. Denn die Versicherungspflicht für Rentner tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. \n11 SGB V nur ein, wenn - wie beim Kläger - vor dem Rentenbezug erhebliche Zeiträume in \neiner gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt worden sind. \n\n24\n\nAuf dem freiwilligen Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auch die \nab dem 65. Lebensjahr eingetretene tatsächliche Unmöglichkeit für den Kläger, die \nerforderliche Eigenvorsorge nach dem Beginn seines Ruhestandes auf das System der \nprivaten Krankenversicherung umzustellen. Weitere Folge hiervon ist, dass der Kläger durch \ndiese Umstände faktisch gezwungen war, in der KdVR zu bleiben und sich nicht nach § 8 \nAbs. 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen konnte.\n\n25\n\nDer Verweis auf § 3 Abs. 4 BVO, der für Rentner, die vor dem 1. Januar 1994 in der \nKVdR pflichtversichert waren, nicht gilt (Art. II Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung \nder Beihilfenverordnung, GV. NRW. 1993 S. 261), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil \nnach § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO bei gewährten Sachleistungssurrogaten beihilfefähige \nAufwendungen gar nicht erst entstehen.\n\n26\n\nDass die bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgegebene Empfehlung des \nDienstherrn, gesetzlich krankenversichert zu bleiben, verfehlt war, lässt sich dem \nZulassungsantrag unter anderem mit Blick auf die für den Kläger günstigen Umstände \nwährend seiner aktiven Dienstzeit nicht entnehmen. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht \nhinreichend dargelegt, dass der Kläger nach besonderer Beratung zur Krankenversicherung \nverlangt hätte oder ein besonderer Beratungsbedarf dem Dienstherrn offensichtlich gewesen \nwäre.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-02/6-a-3510-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-05-02/6-a-3510-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264509","retrieved":"2026-07-09 02:31:49.626831+00:00"}}