{"status":"available","doknr":"OLD264545","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0430.1A3005.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-30","aktenzeichen":"1 A 3005/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im 00.00.0000 geborene Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der \nBeklagten. Seit 1993 war er im Rang eines Hauptmanns als Offizier im Sanitätsamt \nder Bundeswehr eingesetzt und sollte dort bis zur geplanten Zurruhesetzung am \n30. September 2001 verwendet werden. Wegen Dienstunfähigkeit wurde er jedoch \nbereits mit Ablauf des 31. Dezember 1999 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. Februar 2001 beantragte der Kläger beim Personalamt der \nBundeswehr schriftlich \"gemäß § 51 Abs. 4 SG - ZdV 14/5, B 154 - eine \nÜberprüfungsuntersuchung auf [seine] Dienstfähigkeit/Verwendungsfähigkeit\". Als \nGrund seines Antrages gab er \"ihm vorliegende Erkenntnisse\" über seine \nDienstfähigkeit an und \"nicht zuletzt\" die Nachteile aus der vorzeitigen \nZurruhesetzung in versorgungsrechtlicher Hinsicht, über die er während des \nVerfahrens nicht aufgeklärt worden sei.\n\n4\n\nDas Personalamt der Bundeswehr (Personalamt) ordnete am 28. Februar 2001 \ngegenüber dem Kreiswehrersatzamt (KWEA) L. eine Überprüfungsuntersuchung \nan. Das KWEA, bei dem der Vorgang zunächst bis zum 1. Mai 2001 unbearbeitet \nblieb, setzte einen Untersuchungstermin fest. Die Untersuchung fand am 16. August \n2001 statt. Deren Ergebnis wurde dem Personalamt und dem Kläger unter dem \n25. September 2001 mitgeteilt. Der Beratende Arzt des Personalamtes erbat für \nseine Stellungnahme vom KWEA ergänzend die \"veranlassten aktuellen \nmilitärfachlichen Untersuchungsergebnisse\", die er unter dem 5. Oktober 2001 \nerhielt. Am 8. Oktober 2001 gab der Beratende Arzt seine abschließende \nStellungnahme ab. Der Kläger sei wehrdienstfähig und mit Einschränkungen in der \nGrundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten verwendungsfähig.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. November 2001 lehnte es das Personalamt wegen \nentgegenstehender dienstlicher Gründe ab, den Kläger erneut in das \nDienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. Zwar sei er aus ärztlicher Sicht für \neine Verwendung als Sanitätsoffizier wieder dienstfähig geworden. Jedoch wäre er \nwegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze für Hauptleute mit Ablauf des \n31. Juli 2001 bzw. des 30. September 2001 ohnehin in den Ruhestand versetzt \nworden. Eine Weiterverwendung von Berufssoldaten über die besondere \nAltersgrenze hinaus sei von der Personalführung nicht beabsichtigt. Auch zum \nZeitpunkt der Antragstellung auf Untersuchung seiner Dienst- und \nVerwendungsfähigkeit wäre eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines \nBerufssoldaten nicht erfolgt, da aufgrund der zu geringen Dienstzeit bis zur \nVersetzung in den Ruhestand eine sinnvolle dienstliche Verwendung nicht \nrealisierbar gewesen wäre.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 29. November 2001 macht der Kläger gegenüber dem \nPersonalamt Schadensersatz geltend, weil die Überprüfungsuntersuchung schuldhaft \nverzögert worden sei. Bei ordnungsgemäßem Ablauf hätte seine Wehrdienstfähigkeit \ninnerhalb eines Monats nach Antragstellung festgestellt und er noch vor Erreichen \nder besonderen Altersgrenze erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten \nberufen werden können. Durch den Verlust der damit verbundenen besoldungs- und \nversorgungsrechtlichen Vorteile sei ihm ein Schaden entstanden, den er ersetzt \nverlange.\n\n7\n\nDie Wehrbereichsverwaltung X. lehnte die Schadensersatzforderung mit \nSchreiben vom 22. März 2002 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der \nAntrag des Klägers vom Februar 2001 entsprechend dem üblichen Verfahrensgang \nund nicht verzögert behandelt worden sei. Die Untersuchung des Klägers auf seine \nDienstfähigkeit habe nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags \ndurchgeführt werden können, weil die vollständigen Unterlagen des Klägers bereits \nmikroverfilmt gewesen seien und die Rückverfilmung erfahrungsgemäß sechs bis \nacht Wochen dauere. Auch die Wartezeiten auf die erforderlichen Untersuchungen \ndes Klägers hätten dem üblichen zeitlichen Ablauf entsprochen. Letztendlich habe \nauch noch ein Befund eines den Kläger behandelnden Arztes angefordert werden \nmüssen.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 30. August 2002 Klage erhoben und sein Vorbringen zur \nschuldhaften Verzögerung der Überprüfungsuntersuchung wiederholt und vertieft. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn wegen verzögerlicher Behandlung des Antrags \nauf erneute Berufung in das Soldatenverhältnis im Wege des Schadensersatzes \nbesoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er spätestens zum \n7. März 2001 erneut in das Berufssoldatenverhältnis berufen worden.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht bestritten und ferner geltend \ngemacht, dass der Kläger im Februar 2001 nicht beantragt habe, ihn erneut in das \nDienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. In einem Telefonat vom \n25. Oktober 2001 habe er ausdrücklich erklärt, kein Interesse an der \nWiedereinstellung zu haben. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, ein \nentsprechendes dienstliches Interesse auf Wiedereinstellung zu verneinen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe jedenfalls in gerichtlich \nnicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass einer erneuten Berufung des \nKlägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten \"zwingende dienstliche Gründe\" \nim Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 2 SG entgegengestanden hätten. Dieser Begriff sei \nnur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das ihr damit eingeräumte \nOrganisationsermessen habe die Beklagte nicht überschritten. Schon die geringe \nRestdienstzeit zwischen dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiederverwendung und \ndem Erreichen der für den Kläger geltenden besonderen Altersgrenze sei ein derart \ngewichtiger Umstand, dass er einen zwingenden dienstlichen Belang begründen \nkönne. Hinzu sei gekommen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem \nAusscheiden des Klägers im Dezember 1999 nachbesetzt worden sei und der Kläger \nauf einer anderen Planstelle hätte verwendet werden müssen. Selbst wenn dies \nmöglich gewesen sein sollte, würden die gegen die Verwendung sprechenden \nGründe aus der geringen Restdienstzeit in noch viel stärkerem Maße zutreffen, \nzumal der Kläger nur eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. \n\n15\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Bezugnahme \nauf sein bisheriges Vorbringen geltend: Zu Unrecht hätten die Beklagte und das \nVerwaltungsgericht angenommen, dass seiner Wiedereinstellung zwingende \ndienstliche Gründe entgegengestanden hätten. Diese Frage könne nicht nur \neingeschränkt überprüft werden, sondern unterliege der vollen gerichtlichen Prüfung. \nPersonalwirtschaftliche Gründe hätten eine Wiedereinstellung nicht ausgeschlossen. \nAuch sei nicht davon auszugehen, dass er sich umfangreich hätte einarbeiten \nmüssen. Abgesehen davon, dass er wieder auf dem ursprünglich inne gehabten \nDienstposten ohne Einarbeitungszeit hätte verwendet werden können, habe er über \ndrei Jahrzehnte berufliche Erfahrung hinter sich und nach kurzer Zeit auf einem \nentsprechenden Dienstposten eingesetzt werden können. Die Bundeswehr greife in \nerheblichem Umfang auf die Tätigkeit von Reservisten zurück, gerade um in \nbesonderen Auslandseinsätzen entstehende Personallücken aufzufüllen. Wenn die \nVerwendung eines Reservisten für die Dauer von einem Monat sinnvoll sei, so könne \nin der Ablehnung der Wiederverwendung wegen einer verbleibenden Restdienstzeit \nvon sechs Monaten kein zwingender dienstlicher Grund gesehen werden. Auch hätte \ndie Beklagte dartun müssen, dass in der damaligen Zeit in der gesamten \nBundeswehr kein für ihn geeigneter Dienstposten frei gewesen sei. Die Beklagte \nscheue sich auch sonst nicht, gestützt auf die Berufung auf zwingende dienstliche \nErfordernisse, Versetzungen und Kommandierungen quer durch die Republik \nvorzunehmen. Bei der Beurteilung der Kosten sei zu berücksichtigen, dass er als \nVersorgungsempfänger Bezüge ohne Gegenleistung erhalte, während im Falle der \nWiederverwendung den geringfügig höheren Dienstbezügen eine Arbeitsleistung \ngegenübergestanden hätte. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht darauf \nhingewiesen, dass eine angemessene Beschäftigung in jedem Fall Vorrang vor der \nDienstunfähigkeit habe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Wiedereinstellung \neines Ruhestandssoldaten nur Gründe von höchster Priorität entgegengehalten \nwerden könnten. Die Stellungnahmen des Personalamtes der Bundeswehr gingen an \nder Sache vorbei. Es gehe nicht darum, ob die Wiedereinstellung ein geeignetes \nMittel zur Deckung kurzfristigen Personalbedarfs des Dienstherrn sei, sondern \ndarum, ob der Dienstherr jede Möglichkeit genutzt habe, den Soldaten, wenn auch \nkurzfristig, wieder zu verwenden.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Antrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie macht unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme des \nPersonalamtes der Bundeswehr geltend: Es sei festzustellen, dass \nWiederverwendungen, wie sie der Kläger verlange, in den letzten Jahren beim \nPersonalamt der Bundeswehr nicht vorgekommen seien und diesbezüglich keine \nGepflogenheiten vorhanden seien. Von Wiederberufungen strikt zu unterscheiden \nseien die Einberufungen zu Wehrübungen bzw. die Verwendung von aktiven \nSoldaten im Rahmen bereits bestehender Dienstverhältnisse. Derartige kurzfristige \nVerwendungen durch entsprechende Kommandierungen bei entsprechendem \ndienstlichem Bedarf seien in der Vergangenheit häufig vorgekommen und würden \nauch immer wieder vorkommen. Demgegenüber stelle die erneute Berufung in das \nDienstverhältnis eines Berufssoldaten kein geeignetes Mittel dar, kurzfristigem \nVerwendungsbedarf des Dienstherrn Rechnung zu tragen. Die Wiederberufung solle \naus Fürsorgegründen gegenüber dem Soldaten und aufgrund der Bedeutung der \nerneuten Berufung erst nach einer umfassenden Prüfung des Einzelfalles \nvorgenommen werden, bei der insbesondere auch eine entsprechend nachhaltige \nVerwendungsdauer des Soldaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Personallage \nsowie eventuelle Verwendungseinschränkungen als Sachargumente einzubeziehen \nseien. Insofern sei die Entscheidung, den Kläger nicht erneut in das Dienstverhältnis \neines Berufssoldaten zu berufen, zu Recht ergangen. Die Gründe dafür ergäben sich \ninsbesondere aus den Stellungnahmen des Personalamtes vom 8. Januar 2002 und \nvom 17. Januar 2005.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten (8 \nHefte) verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. \n\n24\n\nDie mit der Berufung weiterverfolgte allgemeine Leistungsklage ist statthaft und \nauch sonst zulässig. Das Begehren des Klägers, wie es sich in sachgerechter \nWürdigung seines Vortrags dem Klageantrag entnehmen lässt, ist darauf gerichtet, \ndie vermögensrechtlichen Nachteile auszugleichen, die der Kläger meint erlitten zu \nhaben, weil die Beklagte es unterlassen hat, ihn rechtzeitig vor dem 30. September \n2001 in das Soldatenverhältnis zu berufen. So macht er zum Gegenstand seines \nSchadensersatzverlangens zum Einen die Differenz zwischen den in dem Zeitraum \nvom 7. März 2001 - die Unwägbarkeiten bei der Bestimmung dieses zeitlichen \nBeginns hintangestellt - bis zum 30. September 2001 erhaltenen \nVersorgungsbezügen und der Besoldung, die ihm im Fall der Wiederberufung in \ndiesem Zeitraum zugestanden hätte. Zum Anderen will er für die Zeit ab dem 30. \nSeptember 2001 - zeitlich unbegrenzt - versorgungsrechtlich so gestellt werden, als \nsei er mit Ablauf dieses Tages wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze in \nden Ruhestand getreten. Es ging dem Kläger also zu keiner Zeit darum, bis zum \nErreichen der allgemeinen Altergrenze (seinerzeit die Vollendung des 60. \nLebensjahres) reaktiviert zu werden, obwohl diese Altersgrenze den maßgeblichen \nzeitlichen Horizont der Reaktivierung darstellte. Vielmehr wollte der Kläger aus noch \ndarzulegenden Gründen in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten bei der \nBundeswehr lediglich bis zum Erreichen der für ihn geltenden besonderen \nAltersgrenze (der Vollendung des 53. Lebensjahres) bzw. der regulär vorgesehenen \nZurruhesetzung mit Ablauf des 30. September 2001 Dienst leisten, wie sein \nProzessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat. \nUnschädlich ist im Übrigen, dass der Antrag erster Instanz Sachverhaltselemente \nenthält und die Bezugnahme auf einen zwischen den Parteien streitigen Umstand, \nnämlich die Frage, ob die Reaktivierung überhaupt beantragt worden ist. Der Senat \nhat davon abgesehen, eine klarstellende Korrektur des Klageantrags anzuregen; \ndenn die Klage hätte auch mit einem formal einwandfrei gefassten Antrag keinen \nErfolg haben können. \n\n25\n\nMit dem so zu verstehenden Begehren ist die Klage nicht begründet. Dem Kläger \nsteht kein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz wegen \nunterlassener Wiederberufung in das Soldatenverhältnis zu.\n\n26\n\nEin Soldat kann - wie ein Beamter oder Richter - gestützt auf das \nDienstverhältnis von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm entstandenen Schadens \nverlangen, wenn der Dienstherr ihm gegenüber obliegende Pflichten - sei es die \nFürsorgepflicht oder seien es selbstständig geregelte andere Pflichten - schuldhaft \nverletzt hat und der Soldat es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch \nGebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = \nDÖD 2006, 89 = RiA 2006, 77 m.w.N.; Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, \nZBR 1998, 46; aus der Senatsrechtsprechung etwa Urteile vom 7. Juli 2004 - 1 A \n512/02 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1 Nr. 117 = PersV 2005, 395, und vom \n28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1 Nr. 112.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n29\n\nEs fehlt an einem Verhalten der Beklagten, das für die Nichtbeseitigung der vom \nKläger beklagten besoldungs- und (vor allem) versorgungsrechtlichen Nachteile \nursächlich geworden ist. Das vom Kläger im Antrag vom 7. Februar 2001 artikulierte \nZiel bestand ausschließlich darin, nach Erreichen der für ihn geltenden besonderen \nAltersgrenze für Hauptleute, die in § 45 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die \nRechtsstellung der Soldaten in der seit dem 24. Dezember 2000 geltenden Fassung \n(Soldatengesetz - SG a.F.),\n\n30\n\nvgl. Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 14. Februar \n2001, BGBl. I S. 232, ber. S. 478,\n\n31\n\nauf die Vollendung des 53. Lebensjahres festgelegt war, \"regulär\" entlassen zu \nwerden, um dadurch die günstige versorgungsrechtliche Stellung von Soldaten zu \nerlangen, \"die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Überschreitens \nder für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in \nden Ruhestand versetzt\" worden sind (vgl. dazu § 26 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über \ndie Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre \nHinterbliebenen - SVG). Da eine solche Zurruhesetzung nur über eine \nvorhergehende Reaktivierung erreichbar war, hat der Kläger diese - sinngemäß - \nbeantragt. Überdies hat er den Antrag vom 7. Februar 2001 mit diesem Antragsziel \ngegenüber dem maßgeblichen Bediensteten der Beklagten mündlich erläutert, und \nentsprechend ist der Antrag von der Beklagten auch verstanden worden. \nUnbeachtlich ist, dass die Beklagte im Klageverfahren und - noch verstärkt - im \nBerufungsverfahren versucht hat, die Tatsache einer erfolgten Antragstellung in \nAbrede zu stellen. Der Verfahrensablauf, wie er sich dem Verwaltungsvorgang \nentnehmen lässt, offenbart in ausreichender Deutlichkeit, dass im Zeitpunkt des \nVerwaltungsverfahrens auch die Beklagte davon ausging, dass der Kläger seine \nReaktivierung - mit der notwendigen Vorstufe der ärztlichen Untersuchung der \nDienstfähigkeit - betrieb. Nicht zuletzt hat auch die Beklagte in dieser Konsequenz \nmit Bescheid vom 20. November 2001 - ablehnend - über die Reaktivierung des \nKlägers entschieden.\n\n32\n\nHiervon ausgehend ist das Verhalten der Beklagten in Bescheidung des Antrags \ndes Klägers nicht kausal für den von ihm behaupteten Schaden geworden. Der \nKläger sieht die Schadensursache ausschließlich in einer - wie es im Klageantrag \nheißt - \"verzögerlichen Behandlung des Antrags auf erneute Berufung in das \nSoldatenverhältnis\". Das von ihm verfolgte Ziel wäre jedoch selbst bei vordringlicher \nBehandlung und der verlangten Bescheidung zum 7. März 2001 nicht erreicht \nworden; denn die Beklagte hätte den Reaktivierungsantrag zu dieser Zeit mit der im \nBescheid vom 20. November 2001 gegebenen Begründung rechtlich fehlerfrei \nablehnen können und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch \nabgelehnt. Der zögerliche Verlauf des Reaktivierungsverfahrens hatte hiernach \nkeinen Einfluss auf das Unterbleiben der Wiederberufung. Das ergibt sich aus \nFolgendem:\n\n33\n\nDie der Sache nach den Bescheid vom 20. November 2001 tragende Erwägung - \nmag sie auch nicht ausdrücklich mit Bezug auf § 51 Abs. 4 Satz 2 SG erfolgt sein -, \neiner nur kurzzeitigen Wiederverwendung (nämlich für wenige Monate bis zum \n30. September 2001) stünden zwingende dienstliche Gründe entgegen, ist vor dem \nHintergrund der konkreten Fallumstände im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit einer \nReaktivierung (nur) bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze verfolgte der \nKläger einen Anspruch, der ihm nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht \nzustand. § 51 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. gewährte einen - die Befugnis des Satzes 1 zur \nReaktivierung von Amts wegen aus Spezialitätsgründen überlagernden - Anspruch \ndes vorzeitig in den Ruhestand versetzten Soldaten auf erneute Berufung, den dieser \ndurch einen Antrag geltend machen konnte. Lagen die gesetzlichen \nVoraussetzungen vor - was hier, wie unten zu erörtern, jedenfalls für die Zeit ab dem \n20. November 2001 der Fall war -, so war der Dienstherr zur Wiederberufung \nverpflichtet (\"so ist diesem Antrag stattzugeben\"), ohne dass ihm ein irgendwie \ngearteter weiterer Entscheidungsspielraum verblieb. Dieser Anspruch war jedoch auf \neine Wiederberufung bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze für die \nBerufssoldaten gerichtet, die in § 45 Abs. 1 SG a.F. (bis zum 1. Januar 2002) auf das \nvollendete 60. Lebensjahr festgelegt war. Die besonderen Altersgrenzen des § 45 \nAbs. 2 SG a.F. greifen nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 4 SG a.F. (ebenso \nnach der derzeitigen Fassung) für die Fälle der Wiederberufung von Berufssoldaten \nnicht. Für maßgeblich erklärt war dort allein die allgemeine Altersgrenze, obwohl dem \nGesetzgeber die von ihm selbst bestimmten besonderen Altersgrenzen \n(selbstverständlich) bekannt waren. Hätte mithin das Erreichen der besonderen \nAltersgrenzen den Wiederverwendungsanspruch ausschließen sollen, so hätte der \nGesetzgeber diese zeitlichen Grenzen ohne weiteres in den Gesetzestext mit einem \nHinweis auf § 45 Abs. 2 SG a.F. aufnehmen können. Dass dies nicht geschehen ist, \nerklärt sich daraus, dass die besonderen Altersgrenzen keineswegs dazu zwingen, \neinen Soldaten in den Ruhestand zu versetzen, sondern lediglich generelle \nMöglichkeiten zur Abkürzung der Dienstzeit eröffnen und damit eine \nbedarfsorientierte Steuerung des Personalstandes entsprechend den konkreten \ndienstlichen Verhältnissen erlauben. Denn nach § 44 Abs. 2 SG a.F. \"konnte\" ein \nBerufssoldat in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die jeweilige besondere \nAltersgrenze überschritten hatte; sollte eine Zurruhesetzung erfolgen, so war das \nDienstverhältnis bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses auf Antrag (jedenfalls für \nzwei Jahre) fortzusetzen. Daraus ist ersichtlich, dass die allgemeine Altersgrenze die \ngrundsätzlich geltende Regelung auch für die in § 45 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 SG a.F. \ngenannten Soldaten blieb. Die Reaktivierungsvorschriften in § 51 Abs. 4 SG a.F. \nknüpfen an diese Rechtslage an. In der Sache erklärlich ist dies dadurch, dass das \nSoldatengesetz erkennbar voraussetzt, dass kurze Verwendungszeiten generell \nmöglich sind und auch in solchen Fällen ein Anspruch gegeben sein kann. \nAnsonsten hätte es der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG a.F. \nausdrücklich Bedeutung beigemessen oder eine zeitliche Grenze für die \nWiederberufung gesetzt, wie dies etwa in § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW geschehen \nist, wonach ein Reaktivierungsantrag nur bis spätestens zwei Jahre vor Erreichen der \nAltersgrenze gestellt werden kann. Eine derartige Regelung ist mit Blick auf die \nbesonderen Verhältnisse der Bundeswehr jedoch nicht getroffen. Diese Sicht wird \nerkennbar in der Dienstvorschrift ZDv 14/5 B 154 geteilt, wo durchweg ausschließlich \nauf die allgemeine Altersgrenze abgestellt ist, und sie klingt auch im Schriftsatz der \nBeklagten vom 28. Februar 2005 an.\n\n34\n\nHieraus folgt, dass der Kläger seine Reaktivierung nicht zeitlich befristet bis zum \nErreichen der besonderen Altersgrenze beanspruchen konnte. Sein gebundener \nAnspruch auf Reaktivierung ist einer gewillkürten Beschränkung nicht zugänglich. \nSeine Durchsetzung hätte vielmehr zur Folge gehabt, dass der Kläger bis zum \nErreichen der allgemeinen Altersgrenze Dienst hätte leisten müssen. Wäre seinem \nBegehren stattgegeben worden, wäre er auch noch im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat aktiver Soldat; die allgemeine Altersgrenze erreicht er \nerst im Juli 2008 - also knapp 7 ½ Jahre nach der Antragstellung. Ein solches \nBegehren wäre dem Einwand einer nur kurzfristigen und nicht sinnvollen \nVerwendungsdauer nicht ausgesetzt gewesen; dieses Begehren hat der Kläger aber \nnicht verfolgt. Sein Verlangen nach kurzfristiger Reaktivierung zum Zwecke der \nbloßen versorgungsrechtlichen Besserstellung liegt hingegen nicht im Blickfeld der \nReaktivierungsvorschriften. Solchermaßen verfolgte Interessen sind rechtlich nicht \ngeschützt; ihre Liquidierung im Schadensersatzprozess verbietet sich. \n\n35\n\nDie Beklagte hätte deshalb den Antrag allein wegen seiner erkennbaren \nzeitlichen Begrenzung ablehnen dürfen, ohne dafür eine weitere Begründung \nbemühen zu müssen. Abgesehen davon wäre es selbst unter Zugrundelegung einer \nBerechtigung, die Wiederverwendung zeitlich begrenzt zu beantragen und zu \nbewilligen, nicht fehlerhaft gewesen, dem Begehren mit maßgeblichem Gewicht im \nSinne \"zwingender\" dienstlicher Gründe entgegenzusetzen, dass der Kläger eine \nsehr geringe Verwendungsdauer mit dem bloßen Ziel einer versorgungsrechtlichen \nBesserstellung erstrebte. Zwar kennzeichnet der gesetzliche Begriff der \"zwingenden \ndienstlichen Gründe\" nach der Rechtsprechung und der einschlägigen juristischen \nLiteratur\n\n36\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 282 zum \nBegriff der \"dringenden dienstlichen Belange\"; Senatsurteil vom 17. Februar 2005 - 1 \nA 3893/03 -, NWVBl. 2005, 375 (nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Urteil vom \n30. März 2006 - 2 C 23.05 -, ZBR 2006, 349) zu zwingenden dienstlichen Gründe im \nSinne von § 6c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG NRW, § 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DRiG, und \nUrteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 - (= Juris Rn. 35 zu § 48 Abs. 3 Satz 1 \nLBG NRW); Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Bd. 2, § 48 Rn. 28 (zum nordrhein-westfälischen Beamtenrecht); GKÖD, \nBBG § 45 Rn. 10 -\n\n37\n\ndie höchste Prioritätsstufe, müssen daher die mit \"zwingend\" bezeichneten \ndienstlichen Gründe jedenfalls im Regelfall von so erheblichem Gewicht sein, dass \ndie gesetzlich gewollte Wiederverwendung eines Berufssoldaten schlechthin nicht \nmöglich ist. Jedoch ist es in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ohne weiteres gerechtfertigt, den mit einer \nWiederberufung verbundenen Verwaltungsaufwand dem dienstlichen Nutzen der \nVerwendung gegenüberzustellen und ein krasses Missverhältnis, wie es im \nvorliegenden Fall fraglos - und vom Kläger nicht infrage gestellt - aufgrund der \ngeringen - gewollten - Restdienstzeit gegeben war, als zwingenden dienstlichen \nAusschlussgrund zur Geltung zu bringen. \n\n38\n\nDa dieser für die Beklagte entscheidungserhebliche Umstand von vornherein, \nalso bereits bei Antragstellung im Februar 2001, erkennbar war und dem Begehren \nauf erneute Berufung - unabhängig vom Vorliegen eines positiven ärztlichen \nUntersuchungsergebnisses - als anspruchsvernichtende Einwendung hätte \nentgegengehalten werden dürfen, kommt der zögerlichen Feststellung der \nVerwendungsfähigkeit und dem Zeitpunkt der Entscheidung erst nach Erreichen der \nbesonderen Altersgrenze keine ursächliche Bedeutung zu. Das gilt selbst dann, \nwenn man einen gesetzlichen Wiederberufungsanspruch des Klägers für eine \nbegrenzte Zeit bejahen würde. In diesem Sinne ist der Kläger - wenn auch unter \nausdrücklicher Heranziehung von nur § 51 Abs. 4 Satz 1 SG - im Ergebnis zutreffend \nim Bescheid vom 20. November 2001 beschieden worden.\n\n39\n\nSelbst wenn die Beklagte den Antrag des Klägers zu Unrecht unter Berufung auf \nzwingende dienstliche Gründe abgelehnt hätte, würde es am Verschulden der \nBeklagten fehlen. Hat sich an die behördliche Maßnahme ein gerichtliches Verfahren \nangeschlossen, so gilt in diesem Zusammenhang: Wird die Maßnahme gerichtlich \nmissbilligt, so kann daraus jedenfalls nicht automatisch ein Verstoß des \nverantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten hergeleitet werden. Ein \nsolcher Verstoß ist namentlich dann zu verneinen, wenn der Amtsinhaber die \nzugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und \ntatsächlicher Prüfung gewonnen hat, die den ggfls. einschlägigen methodischen \nRegeln entspricht und die deswegen im Ergebnis als vertretbar angesehen werden \nkann. Eine auf diesem Wege als zutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich \nnamentlich dann als vertretbar dar, wenn die Rechtslage nicht einfach zu beurteilen \nund weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend \nbehandelt ist. \n\n40\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 \n\n41\n\n- 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, m. w. N.\n\n42\n\nWird die behördliche Rechtsauffassung - und sei es dabei ggf. auch nur in erster \nInstanz - gerichtlich bestätigt, so kann der sog. „Kollegialgerichtsregel\" Bedeutung \nzukommen. Danach kann ein Verschulden des verantwortlichen Amtsinhabers \nentfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die \nAmtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Der Kollegialgerichtsregel liegt die \nErwartung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von \neinem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O., und vom 21. \nSeptember 2000 - 2 C 5.99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10; ferner BGH, z. \nB. Urteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 -, NJW 1998, 751; hieran anschließend \ndie Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. März 2007 - 1 A 2117/05 -.\n\n44\n\nDie Kollegialgerichtsregel gilt indes nicht uneingeschränkt. An der inneren \nRechtfertigung für ihre Anwendung fehlt es etwa dann, wenn grundlegende \nMaßnahmen oberster Dienststellen in Rede stehen, die durch Auswertung allen \neinschlägigen Materials und erschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte \nvorbereitet werden. Auch greift die Kollegialgerichtsregel nicht aufgrund gerichtlicher \nEntscheidungen ein, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und \nRechtslage zugrunde liegt. Im Übrigen hängt die Anwendung der \nKollegialgerichtsregel im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die \ngerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt \nhat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und \nRechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht \nseiner rechtlichen Würdigung einen unzureichenden Sachverhalt zugrunde gelegt \noder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. \nIn rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht \ngegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt \nvon einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche \nGesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a. a. O., und vom 21. \nSeptember 2000 - 2 C 5.99 -, a. a. O.; BGH, Urteile vom 18. November 2004 - III ZR \n347/03 -, DVBl. 2005, 312, und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 -, NJW 2002, \n1265; zu Einschränkungen der Kollegialgerichtsregel allgemein auch VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 S 1836/96 -, RiA 1999, 207.\n\n46\n\nGemessen an diesen Grundsätzen wäre vorliegend ein Verschulden der für die \nBeklagte handelnden Amtsinhaber in Anwendung der Kollegialgerichtsregel zu \nverneinen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Vorliegen \nzwingender dienstlicher Gründe bejaht. Diese Würdigung beruhte auf einer jedenfalls \nim Ergebnis ohne weiteres vertretbaren Rechtsauffassung zum Vorliegen zwingender \ndienstlicher Gründe und zum entsprechenden Verständnis des ablehnenden \nBescheides vom 20. November 2001 als einer zumindest auch auf § 51 Abs. 4 \nSatz 2 SG gestützten Entscheidung. Ein engeres Verständnis des zwingenden \ndienstlichen Grundes, wie er mit dem Urteil des Senats vom 10. November 2006 - 1 \nA 777/05 - (Juris) entwickelt worden ist, macht die - ohnehin zeitlich davor liegende - \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht unvertretbar. Anhaltspunkte dafür, \ndass dem Verwaltungsgericht Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des \nSachverhalts unterlaufen wären, bestehen nicht. Die Kollegialgerichtsregel ist auch \nnicht deswegen ausgeschlossen, weil eine grundlegende Maßnahme einer obersten \nDienstbehörde in Rede stehen würde. Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass \nmit der Entscheidung über das Reaktivierungsbegehren des Klägers keine \n„grundlegende Maßnahme\" getroffen worden ist. Auch ist weder erkennbar, dass \ndiese Entscheidung durch Auswertung allen einschlägigen Materials und \nerschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte vorbereitet worden wäre noch dass es \neiner solchen Vorgehensweise im konkreten Einzelfall bedurft hätte.\n\n47\n\nUnabhängig davon, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch bereits \ndeswegen nicht zusteht, weil es an einem (schadens)ursächlichen pflichtwidrigen \nVerhalten der Beklagten fehlt, steht seinem Anspruch - eine solche Pflichtwidrigkeit \nunterstellt - auch entgegen, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 20. November \n2001 keinen (Primär)Rechtsschutz in Anspruch genommen hat (§ 839 Abs. 3 BGB \nanalog). Läge in der ablehnenden Bescheidung eines - wie oben dargelegt - zeitlich \nunbeschränkten Reaktivierungsantrags eine Pflichtverletzung, hätte der Kläger dies \nprimär einer gerichtlichen Überprüfung zuführen müssen. Diesem Begehren wäre \nnach den vorstehenden Ausführungen aller Voraussicht nach Erfolg beschieden \ngewesen, weil ausreichende Gründe, die eine Reaktivierung des Klägers bis zur \nallgemeinen Altersgrenze ausgeschlossen hätten, weder von der Beklagten \nbezeichnet noch sonst ersichtlich sind. Dass es der Kläger unterlassen hat, diesen \nzur Schadensabwehr geeigneten Rechtsschutz (eine Beschäftigung bis zur \nallgemeinen Altersgrenze hätte dieselben besoldungs- und versorgungsrechtlichen \nKonsequenzen, wie sie der Kläger erstrebt) in Anspruch zu nehmen, ist als fahrlässig \nzu bewerten. Der Kläger mag zwar in der unzutreffenden Rechtsauffassung \nbefangen gewesen sein, eine Reaktivierung nach Ablauf des 30. September 2001 \nkomme nicht mehr in Betracht. Jedoch war nicht dies für das Unterlassen weiterer \nRechtsverfolgung auf Reaktivierung ursächlich, sondern der unabhängig hiervon \nfehlende Wille des Klägers, über die besondere Altersgrenze hinaus Dienst zu tun. \nDem Kläger ging es nämlich gerade darum, allein durch eine - möglichst unmittelbar \nnach der Reaktivierung von der Beklagten gesondert auszusprechende, aber \ntatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgte - Zurruhesetzung im Zeitpunkt der \nbesonderen Altersgrenze gemäß § 26 Abs. 3 SVG ein Ruhegehalt zu erreichen, das \ndemjenigen bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (im Wesentlichen) \nentsprach. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger trotz anwaltlicher Beratung, die er \nin der offenen Anfechtungsfrist eingeholt hat, die aus dem Bescheid vom \n20. November 2001 ersichtliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nicht \naufgegriffen. Die Beklagte hatte dort ausdrücklich ausgeführt, von der erneuten \nBerufung des Klägers in das Dienstverhältnis werde \"Abstand genommen\", weil eine \n\"Weiterverwendung von Berufssoldaten über die besondere Altersgrenze hinaus von \nder Personalführung zur Zeit nicht beabsichtigt\" sei.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \ngegeben sind, § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/1-a-3005-05","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"SG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/1-a-3005-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264545","retrieved":"2026-07-09 02:31:52.621647+00:00"}}