{"status":"available","doknr":"OLD264544","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0430.1A1939.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-30","aktenzeichen":"1 A 1939/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, wer von ihnen die Versorgungslasten für die \nBeamtinnen und Beamten der Straßenbauverwaltung zu tragen hat, die vor dem \nÜbergang dieser Aufgabe auf das beklagte Land beim klagenden \nLandschaftsverband in den Ruhestand getreten sind. \n\n3\n\nDie Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Straßenbauverwaltung \nwurden bis zum 31. Dezember 2000 von den Landschaftsverbänden wahrgenommen \n(§ 5 Abs. 1 Buchstabe b Landschaftsverbandsordnung - LVerbO). Durch das Zweite \nModernisierungsgesetz \n\n4\n\n- vgl. Art. 3 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und \nVerwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) \nvom 9. Mai 2000, GV. NRW S. 462 - \n\n5\n\nwurden sie in die Trägerschaft des beklagten Landes übergeleitet und dem zum \n1. Januar 2001 errichteten Landesbetrieb Straßenbau übertragen. Zur Regelung der \npersonalrechtlichen Folgen von Aufgabenverlagerungen bestimmt Art. 28 § 1 Abs. 1 \ndes Zweiten Modernisierungsgesetzes:\n\n6\n\n\"Beim Übergang von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere \nKörperschaften finden für die Beamtinnen und Beamten der Landschaftsverbände \ndie Vorschriften der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung. Die \nBeamtinnen und Beamten sind entsprechend den von ihnen jeweils \nwahrgenommenen Aufgaben anteilig von den Körperschaften zu übernehmen. Dies \ngilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.\"\n\n7\n\nDementsprechend sind die in der Straßenbauverwaltung tätig gewesenen \nBeamtinnen und Beamten der Landschaftsverbände in den Dienst des beklagten \nLandes übernommen worden. Hingegen weigerte sich das Land, die \nVersorgungslasten jener Beamtinnen und Beamten zu tragen, die beim klagenden \nLandschaftsverband bis zum 31. Dezember 2000 Aufgaben der \nStraßenbauverwaltung wahrgenommen hatten und dort in den Ruhestand getreten \nsind. Diese Aufwendungen werden seit dem 1. Januar 2001 weiterhin vom Kläger \ngezahlt. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 26. Juni 2003 Klage erhoben und Erstattung seiner \nAufwendungen für Versorgungslasten im ersten Quartal 2001 verlangt. Er habe \neinen so genannten Abwälzungsanspruch, weil er 2.782.134,70 EUR für die \nVersorgung anstelle des eigentlich zuständigen Landes erbracht habe. Dessen \nZuständigkeit folge aus Art. 28 § 1 des 2. ModernG i.V.m. §§ 128 ff. BRRG. Es sei \nein abgrenzbarer Aufgabenbereich im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG auf den \nBeklagten übergegangen; ein Fall des § 128 Abs. 3 BRRG liege nicht vor. Die Folgen \nfür die Versorgungsempfänger ergäben sich daher aus einer entsprechenden \nAnwendung des § 128 Abs. 1 i.V.m. § 132 BRRG, wonach das beklagte Land die \nVersorgungslasten zu erfüllen habe. Dieses Ergebnis werde auch durch Sinn und \nZweck der §§ 128, 132 BRRG bestätigt, der darin liege, eine gerechte \nLastenverteilung zwischen abgebender und aufnehmender Körperschaft im Sinne \neiner Konnexität zwischen den übertragenen Aufgaben und den damit verbundenen \nLasten herzustellen. Auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-\nWestfalen habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2001 hervorgehoben, dass der \nKostenbelastung der Landschaftsverbände nach dem Aufgabenübergang Rechnung \nzu tragen sei. Dieselbe Verpflichtung des beklagten Landes folge aus einer zwischen \nden Beteiligten im Jahre 1993 getroffenen Absprache, in der sich das beklagte Land \nverpflichtet habe, die über die Zuweisung des Bundes hinausgehenden \nMehrbelastungen wegen Kosten für die Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht für \nBundesfern- und Landesstraßen (sog. UA III-Kosten) in voller Höhe zu tragen. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von \n2.782.134,70 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit der Klage zu zahlen,\n\n11\n\nhilfsweise, \n\n12\n\nfestzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die durch ihn, den Kläger, \nim Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 gezahlten \nVersorgungsaufwendungen für die Beamtinnen und Beamten des Klägers, die bis \nzum 31. Dezember 2000 in den Ruhestand gegangen sind, und die zum Zeitpunkt \ndes Eintritts in den Ruhestand im Bereich der bis zum 31. Dezember 2000 durch die \nLandschaftsverbände wahrgenommenen Aufgaben der Straßenbauverwaltung (§ 5 \nAbs. 1 lit. b Landschaftsverbandsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 \ngeltenden Fassung) eingesetzt waren, zu tragen,\n\n13\n\näußerst hilfsweise, \n\n14\n\nfestzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, die \nVersorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen auf der Grundlage \nbeamtenrechtlicher Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des beklagten \nLandes, die bis zum 31. Dezember 2000 in den Ruhestand gegangen sind, und die \nzum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im Bereich der bis zum 31. Dezember \n2000 durch die Landschaftsverbände wahrgenommenen Aufgaben der \nStraßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 lit. b Landschaftsverbandsordnung in der bis zum \n31. Dezember 2000 geltenden Fassung) eingesetzt waren, zu übernehmen und die \nVersorgungslasten im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 für sie zu \ntragen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat geltend gemacht, als Grundlage für die klageweise geltend gemachten \nAnsprüche komme nur das 2. ModernG in Betracht, das auf §§ 128 ff. BRRG \nverweise. Bei zutreffender Auslegung des maßgeblichen § 132 BRRG verblieben die \nLasten für die Versorgung der \"Alt-Ruheständler\" bei der vorliegenden \nFallkonstellation beim Kläger; er, der Beklagte, habe die Lasten erst für \"Neu-\nRuheständler\" aus übernommenen Dienstverhältnissen zu tragen. Daher habe der \nVerfassungsgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil klargestellt, dass die \nfinanzielle Vergangenheitsbewältigung im Zusammenhang mit der \nAufgabenrückübertragung über das Gemeindefinanzierungsgesetz zu erfolgen habe. \nDie Vereinbarung aus dem Jahre 1993 gebe für den Fall der \nAufgabenrückübertragung ebenfalls nichts her. Der Kläger habe somit auf eine \neigene Schuld gezahlt. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Ruhegehaltsempfängern \nund dem beklagten Land bestehe mangels Überleitung des \nVersorgungsrechtsverhältnisses nicht.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und \nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: An der Pflicht des Klägers zur Tragung \nder Versorgungslasten habe sich durch die Überleitung der Aufgaben der \nStraßenbauverwaltung nichts geändert. Die Ansprüche der im Zeitpunkt der \nAufgabenübertragung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber dem Kläger \nblieben gemäß § 132 Abs. 2 BRRG bestehen. Dieses Ergebnis folge möglicherweise \nschon aus den Regelungen der personalrechtlichen Folgen der Aufgabenverlagerung \nim 2. ModernG, jedenfalls aber aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der \n§§ 128 ff. BRRG. Nach der Systematik des § 132 BRRG sei die Art der Umbildung \nder Körperschaft maßgeblich. Im vorliegenden Falle handele es sich unstreitig um \nden Übergang von Aufgaben einer Körperschaft auf eine andere im Sinne des § 128 \nAbs. 4 (3. Alternative) BRRG. Für die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger \nbestimme § 132 Abs. 3 BRRG die entsprechende Geltung seiner Absätze 1 und 2. \nBei der Prüfung, welchem dieser Absätze die Überleitung der Aufgaben entspreche, \nsei auf den Sinn der unterschiedlichen Behandlung der Eingliederungsfälle \nabzustellen. Hinter der Regelung stehe die Erwägung, ob Zweifel bestehen könnten, \nwelche Beamten von dem Übergang betroffen seien. Damit könne hier nur § 128 \nAbs. 3 BRRG im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG \"entsprechend\" anwendbar sein. Es \nsei hier nicht eindeutig, wie der Kläger meine, welche Beamten von der Übertragung \nder Aufgaben berührt seien. Dies zeigten schon die Hilfsanträge des Klägers. Sei \naber eine Auswahlentscheidung zu treffen, so scheide ein Übertritt kraft Gesetzes \naus. Die Auffassung des Klägers, der vorliegende Fall sei der vollständigen \nEingliederung gemäß § 128 Abs. 1 BRRG gleichzusetzen, sei auch nicht praktikabel. \nDie Kriterien zur Bestimmung der betroffenen Versorgungsempfänger seien völlig \noffen. Es handele sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um den \ngesetzlichen Ausnahmefall. Vielmehr sei umgekehrt davon auszugehen, dass nur im \nFall der vollständigen Eingliederung die Versorgungslasten mit auf die neue \nKörperschaft übergingen, in allen anderen Fällen verblieben diese Lasten bei der \nweiterbestehenden Körperschaft. Es sei im Übrigen auch nicht gerechtfertigt, die \nVersorgungslast auf die aufnehmende Körperschaft abzuwälzen, weil für die \nVersorgungsträgerschaft primär die Dienstleistung für einen Dienstherrn \nausschlaggebend sein müsse. Der Kläger werde gleichzeitig dadurch entlastet, dass \ndas beklagte Land im Zuge der Aufgabenübertragung Versorgungsanwartschaften \nder aktiven Beamten ohne finanziellen Ausgleich übernommen habe. Eine \nVerpflichtung des beklagten Landes ergebe sich auch nicht aus einer \"Absprache\" \nder Beteiligten aus dem Jahre 1993 für den Bereich der so genannten \nUA III-Abwendungen. Die Hilfsanträge zu 1. und 2. hätten aus den genannten \nGründen ebenfalls keinen Erfolg.\n\n19\n\nHiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des \nKlägers, zu deren Begründung er - sein bisheriges Vorbringen wiederholend und \nvertiefend - im Wesentlichen ausführt: Ihm stehe gegen den Beklagten ein \nAbwälzungsanspruch auf Erstattung zu. Als einzige Voraussetzung dieses \nAnspruchs sei zwischen den Parteien die Zuständigkeit für die Erfüllung der in Rede \nstehenden Versorgungslasten streitig. Die Ansprüche bestünden gegenüber dem \nBeklagten, was sich aus Art. 28 § 1 Abs. 1 des 2. ModernG i.V.m. §§ 128 ff. BRRG \nergebe. Die Lösung habe bei § 132 BRRG anzusetzen, der für \nVersorgungsempfänger die speziellere Regelung treffe. Der Fall des vollständigen \nÜbergangs einer abgrenzbaren Aufgabe, der hier vorliege, unterfalle unstreitig § 128 \nAbs. 4, 3. Fall BRRG und sei für Versorgungsempfänger in § 132 Abs. 3 BRRG \ngeregelt. Danach sei eine doppelt entsprechende Anwendung der einschlägigen \nNormen vorzunehmen: Absatz 3 des § 132 BRRG verlange die entsprechende \nAnwendung der Absätze 1 und 2, und der hier anwendbare Absatz 1 die \nentsprechende Anwendung von § 128 Abs. 1 und 2 BRRG auf die \nVersorgungsempfänger. Es müsse daher geklärt werden, ob die Konstellation des \nvollständigen Übergangs der Aufgaben der Straßenbauverwaltung der vollständigen \nEingliederung einer Körperschaft im Sinne von § 128 Abs. 1 und 2 oder der \nteilweisen Eingliederung im Sinne des § 128 Abs. 3 BRRG entspreche. Gehe eine \nAufgabe vollständig über, so sei im Rahmen des § 128 Abs. 4 BRRG von einem \nVerweis auf Absatz 1 auszugehen. Für diese Gleichsetzung spreche eindeutig die \nSystematik des § 128 Abs. 4 BRRG. Ein Fall des § 128 Abs. 3 BRRG, den der \nBeklagte und das Verwaltungsgericht annähmen, sei hingegen nicht gegeben. Der \nWortlaut des § 128 Abs. 4 BRRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass für \nAbsatz 1 sämtliche Aufgaben übergehen müssten. Mangels einer solchen \nEinschränkung komme die entsprechende Anwendung des § 128 Abs. 1 BRRG auch \ndann in Betracht, wenn eine abgrenzbare Aufgabe vollständig übergehe. Ebenso \nwenig lasse sich allein aus der Fortexistenz der abgebenden Körperschaft die \nAnwendbarkeit des § 132 Abs. 2 BRRG herleiten. Vielmehr nehme diese Vorschrift \nBezug auf die Fälle des § 128 Abs. 3 BRRG, während der Aufgabenübergang, der \nhier in Rede stehe, als Fall des § 128 Abs. 4 BRRG einzuordnen sei.\n\n20\n\nIm Anschluss an diese systematischen Erwägungen komme der teleologischen \nAuslegung die entscheidende Bedeutung zu. Der Sinn der Differenzierung in § 128 \nBRRG gehe primär dahin, zum Schutz der Finanz-, Planungs-, Organisations- und \nPersonalhoheit der beteiligten Körperschaften eine gerechte Verteilung der \nPersonalkräfte und der Personalkosten zu erzielen. Dieses Ziel solle dadurch erreicht \nwerden, dass der Dienstherr im Regelfall zugleich die Bezüge der aktiven Beamten \nwie auch diejenigen der Versorgungsempfänger trage. Nur für wenige Fälle werde in \n§ 132 Abs. 2 i.V.m. § 128 Abs. 3 BRRG eine Ausnahme vom Gleichlauf der \nBesoldungs- und Versorgungsansprüche formuliert. Eine solche Ausnahme sei hier \noffensichtlich nicht gegeben. Das Land habe den gesamten Aufgabenbereich \nübernommen und sei insoweit an die Stelle des bisherigen Dienstherrn getreten. \nInsofern sei die Ausstattung mit Haushaltsmitteln ein wichtiger Aspekt bei der \nAuslegung. Dieses Gleichlauf-Prinzip gründe nämlich darin, dass diejenige \nKörperschaft, die durch ihre aktiven Beamten eine bestimmte Aufgabe wahrnehme, \nauch über die dafür zugewiesenen Finanzmittel verfüge. Das sei seit Anfang 2001 \naber nur noch beim Land der Fall. Daher werde nur bei einer Belastung des Landes \nmit den Versorgungslasten dem Prinzip entsprochen, dass die Versorgungslast mit \nder Aufgabenwahrnehmung und der Finanzausstattung korrespondiere.\n\n21\n\nSeiner Auslegung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kreis \nder betroffenen Versorgungsempfänger nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar \nsei. Denn die Klageforderung beziehe sich allein auf Ausgaben für die eindeutig \nbestimmten Versorgungsempfänger, die in der Straßenbauverwaltung im engeren \nSinne eingesetzt gewesen seien. Er mache keine Ausgaben für Bedienstete aus dem \nso genannten Overhead-Bereich geltend, weshalb die im angefochtenen Urteil \nunterstellten Abgrenzungsschwierigkeiten nicht bestünden. Auch der nordrhein-\nwestfälische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2001 \nfestgestellt, dass der Kreis der zu übernehmenden aktiven Beamten der \nStraßenbauverwaltung gesetzlich festgelegt sei und ein freies Auswahlermessen \nnicht bestehe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Hilfsanträge sprächen für \nmangelnde Bestimmtheit der Versorgungsempfänger, sei unzutreffend. Im Übrigen \nlasse sich aus dem Erfordernis einer individuellen Auswahl der betroffenen Beamten \nnicht schließen, es sei zwingend § 128 Abs. 3 BRRG entsprechend anzuwenden. \nDas vom Verwaltungsgericht herangezogene Kriterium der Übertrittsmodalitäten \nbesitze nicht die entscheidende Bedeutung. Insbesondere lasse sich daraus nicht \nfolgern, dass allein § 128 Abs. 3 BRRG anwendbar sei. Denn die Modalitäten des \nÜbertritts führten zu einer ganz anderen als der gesetzlich gewollten \nFallgruppenbildung. Maßgeblich sei vielmehr der genannte Sinn der Norm, eine \ngerechte Verteilung der Versorgungslasten sicherzustellen.\n\n22\n\nDie Überlegungen des Beklagten zum normativen Gehalt und statusrechtlichen \nCharakter der §§ 128 ff. BRRG seien für die Lösung des Rechtsstreits nicht ergiebig. \nDie zentrale Frage, welche Alternative des § 132 BRRG einschlägig sei, könne nicht \npauschal beantwortet werden. Er, der Kläger, denke dabei auch nicht in den Bahnen \neines \"intergenerativen Umlagesystems\", das der Steuerfinanzierung der \nAlimentation nicht gerecht werde. Auch lege er nicht den Gedanken zugrunde, dass \ndie im Dienst stehenden Beamten durch ihre Tätigkeit die Versorgungslasten der \nRuhegehaltempfänger erwirtschafteten. Der Beklagte übersehe vielmehr das Prinzip \ndes Gleichlaufs der Bezüge von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern. \nAuch der Bund müsse, wenn er Statusfragen der Beamten regele, im Blick behalten, \nob seine Regelungen dem System der Alimentation gerecht würden. Das sei bei \nZugrundelegung der Auffassung des Beklagten nicht der Fall, weil mit dem Verlust \nder Aufgabe keinerlei Mittel für die Aufgabenerfüllung mehr zugewiesen würden, mit \ndenen die Versorgung der ehemaligen Beamten aus dem Bereich der \nStraßenbauverwaltung gewährleistet werden könnten. Entgegenstehende \nRechtsprechung liege nicht vor. \n\n23\n\nDie Hilfsanträge seien begründet, weil er, der Kläger, aufgrund der dargestellten \nErwägungen jedenfalls eine Feststellung verlangen könne, dass der Beklagte zur \nTragung der Versorgungsaufwendungen verpflichtet sei.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt, \n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr tritt dem Begehren weiterhin in vollem Umfang entgegen und trägt ergänzend \nvor: Der gedankliche Ausgangspunkt des Klägers, es gehe um einen gerechten \nInteressenausgleich zwischen abgebender und aufnehmender Körperschaft, erkläre, \nwie der Kläger zu einer sehr vielschichtigen Sicht auf die einschlägigen Normen \nkomme, die es erlaube, verhältnismäßig eindeutige Auslegungsergebnisse infrage zu \nstellen. Dieser Ausgangspunkt entspreche jedoch nicht dem normativen Gehalt der \neinschlägigen Normen. § 133 BRRG zeige, dass das Beamtenrechtsrahmengesetz \nnur das Statusrecht der Neuordnung durch den Landesgesetzgeber regele. Mehr \nerlaube die Gesetzgebungskompetenz dem Bundesgesetzgeber auch nicht, weshalb \nFragen der Finanzierungsgerechtigkeit außerhalb seines Zugriffsrechts lägen; \ninsofern seien landesrechtliche Entscheidungen zu respektieren. Das \nBeamtenrechtsrahmengesetz wolle lediglich sicherstellen, dass durch \nOrganisationsentscheidungen der Status des Beamten in seiner Lebzeitigkeit nicht \nangetastet werde und der Beamte einen Anspruch auf amtsadäquate Beschäftigung \nbehalte. § 132 BRRG, der als Folgerecht zu organisationsrechtlichen Maßnahmen \ndie Typisierungen des § 128 BRRG für Ruhestandsbeamte aufnehme, lasse die \nGrundregel erkennen, dass die Ansprüche der Versorgungsempfänger bei Auflösung \nder abgebenden Körperschaft zu der aufnehmenden Körperschaft wanderten, bei \nFortexistenz hingegen - auch bei teilweiser Eingliederung des Personals - die \nRuhegehaltsansprüche bei der Körperschaft blieben, bei der diese Ansprüche erdient \nworden seien. Der Kläger übersehe, dass die Fälle des § 128 Abs. 4 BRRG für \nRuhestandsbeamte nicht durch Weiterverweisung auf die Absätze 1 bis 3 des § 128 \nin Bezug genommen würden, sondern dass § 132 Abs. 1 oder 2 BRRG \nentsprechend anzuwenden sei. Die Auslegungsfrage laute also, ob ein Fall des \n§ 128 Abs. 4 demjenigen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 des § 132 BRRG \nrechtsähnlich sei; auf die Rechtsähnlichkeit innerhalb des § 128 BRRG komme es \nnicht an. Die entscheidenden Unterschiede der Behandlung lägen darin, ob die \nbisherige Anstellungskörperschaft fortexistiere oder untergehe. Hier liege ein \nvollständiger Übergang einer Aufgabe des Klägers auf den Beklagten vor, ohne dass \ndie Fortexistenz des Klägers in Frage gestellt würde. Das sei ein klarer Fall des \n§ 132 Abs. 2 BRRG, der in der Rechtsfolge von der Regelung für die aktiven \nBeamten abweiche. \n\n29\n\nAngesichts des eindeutigen Wortlautergebnisses seien auch teleologische \nÜberlegungen mit dem Ziel der Ergebniskontrolle nicht angebracht. Es gäbe kein \nvorfindliches Rechtsprinzip, das dem Bundesgesetzgeber eine Regelung für \nRuhestandsbeamte vorschreibe. Auch habe die gesetzlich verankerte Regel, dass \neine im Versorgungsfall noch existente Körperschaft für die Versorgungsempfänger \naufkommen solle, die zuletzt ihre Dienste entgegengenommen habe, die Vernunft \nauf ihrer Seite; denn die Versorgungsansprüche seien dort erdient worden und \nsollten auch dort gezahlt werden. Das ökonomische Argument des Klägers, die \naktiven Beamten erwirtschafteten gewissermaßen durch ihre Tätigkeit die \nVersorgungslasten der Ruhegehaltempfänger, denke in den Bahnen eines \nintergenerativen Umlagesystems, das der Steuerfinanzierung der Alimentation nicht \ngerecht werde. Wenn im System dezentraler Staatsverwaltung durch eine \nFunktionalreform oder Rechtsnachfolge wegen der Ruhegehaltslasten \nFinanzausstattungsprobleme aufträten, so müssten diese im System der \nMittelverteilung auf dezentrale Verwaltungsträger gelöst werden. Im Übrigen seien \nFragen der Finanzierungsgerechtigkeit nicht in das Beamtenrechtsrahmengesetz \nintegriert, weil sie den Bundesgesetzgeber nichts angingen. \n\n30\n\nDas angefochtene Urteil entspreche auch der höchstrichterlichen \nRechtsprechung. Soweit ersichtlich gebe es zu der einschlägigen Thematik vier \nJudikate des Bundesverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, \ndes Bundesarbeitsgerichts und des Verwaltungsgerichts Göttingen; alle sprächen \ngegen den Kläger. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe betont, dass derjenige \nHoheitsträger die Kosten einer Aufgabe tragen solle, dem sie überbürdet sei, und \ndass die zuvor entstandenen Kosten (hier die Versorgungslasten) mangels \nanderweitiger Regelung bei demjenigen blieben, der seinerzeit die Aufgabe \nwahrzunehmen gehabt habe. Ökonomische Argumente könnten dementsprechend \nnicht durchdringen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Kläger eingereichten Anlagen (1 Heft) verwiesen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe\n\n33\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. \n\n34\n\nDie Klage ist mit allen Anträgen zulässig, aber unbegründet; denn die im Zentrum \nstehende Frage danach, wer für die Versorgungslasten der am 31. Dezember 2000 \nbeim Kläger vorhandenen Versorgungsempfänger aufzukommen hat, ist mit dem \nangefochtenen Urteil zulasten des Klägers zu beantworten. \n\n35\n\nI. Der Hauptantrag ist zulässig. Mit ihm begehrt der Kläger im Wege einer \nallgemeinen Leistungsklage die Erstattung von Versorgungsbezügen, die er im 1. \nQuartal 2001 als (vermeintlich) Nichtverpflichteter an versorgungsberechtigte \nBeamtinnen und Beamte anstelle des beklagten Landes als (vermeintlich) eigentlich \nVerpflichteten geleistet hat.\n\n36\n\n1. Es ist unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nichts dagegen zu erinnern, dass \nder Kläger den hauptsächlich geltend gemachten Anspruch auf einen geringen Teil \nder gesamten von ihm seit 2001 - zur Sicherstellung der Versorgung der \nRuheständler bis zur rechtskräftigen Klärung freiwillig - ausgezahlten \nVersorgungsbezüge begrenzt hat. Dass dies augenscheinlich der Begrenzung des \nProzessrisikos dient, weckt keine Bedenken. Die streitentscheidenden Fragen \nbetreffen den gesamten Anspruchszeitraum, sodass eine gerichtliche Entscheidung \nden Beteiligten hinreichende Orientierung bietet, die im Falle des Klageerfolgs sich \nstellenden weiteren Fragen ohne gerichtliche Hilfe zu regeln. Dies ist aus den \nErwägungen im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen (unten II.) auch zu \nerwarten.\n\n37\n\n2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag aber nicht begründet. \n\n38\n\na) Dabei bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung darüber, welche \nAnspruchsgrundlage letztlich anzunehmen ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob \nzur Abwicklung einer fehlerhaften beamtenversorgungsrechtlichen \nLeistungsbeziehung unmittelbar zwischen öffentlichen Leistungsträgern der in der \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte sog. Ausgleichs- bzw. \nAbwälzungsanspruch anwendbar oder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch zurückzugreifen ist. \n\n39\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3106/04 -, NWVBl. 2007, 16 \nm.w.N. \n\n40\n\nVom Rechtsstandpunkt des Klägers aus liegt es näher, einen - systematisch \nvorrangigen - Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher \nGeschäftsführung ohne Auftrag (entsprechend § 670 i.V.m. § 683 Satz 1 BGB) \nanzunehmen; denn der Kläger meint, er habe mit der Zahlung der Bezüge ab dem \n1. Januar 2001 ein Geschäft des beklagten Landes wahrgenommen. Denkbar ist \nüberdies ein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch in entsprechender \nAnwendung des § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 Abs. 2, 3 BRRG, weil den \neinschlägigen Vorschriften der Rechtsgedanke zugrunde liegt, \nVersorgungsempfängern in Fällen fortdauernder Existenz der abgebenden \nKörperschaft - was hier unstreitig gegeben ist - bis zur Klärung ihrer Zuordnung zur \nSicherung der Ansprüche zwei Körperschaften, die bisherige und die neue, als \nSchuldner zu verschaffen. \n\n41\n\nb) Diese Fragen können aber auf sich beruhen. Denn es fehlt an der in jedem \nFalle zentralen (und allein streitigen) Leistungspflicht des beklagten Landes: \nVerpflichtet zur Zahlung der streitigen Versorgungsbezüge war - und ist - \nausschließlich der Kläger. \n\n42\n\nDie Verpflichtung des Klägers, die Versorgungsbezüge aller Beamten der \nStraßenbauverwaltung zu zahlen, die bei ihm bis zum 31. Dezember 2000 in den \nRuhestand getreten sind, folgt zunächst dem Grundsatz, dass die Versorgungslasten \ndemjenigen beamtenrechtlichen Dienstherrn zugeordnet sind, bei dem sie \nentstanden sind, zu dem also das Beamtenverhältnis zuletzt (d.h. bis zum Beginn \ndes Ruhestandes) bestand.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179, 187; \nSchachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Band. 3, § 1 BeamtVG Rn. 6.\n\n44\n\nHiervon ausgehend bedarf es einer besonderen, vom Grundsatz abweichenden \nRegelung, mit der die Versorgungslast ganz oder teilweise auf einen anderen \nDienstherrn verlagert wird, wie dies etwa in § 107b und § 107c BeamtVG für \nSonderkonstellationen vorgesehen ist. Diese Grundsätze sind nicht infrage zu \nstellen, wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat getan hat, \ndenn sie verstehen sich aus der Natur der Sache. \n\n45\n\nAls derartige abweichende, den Grundsatz durchbrechende Regelung zulasten \ndes beklagten Landes kommt hier nur § 132 BRRG in Betracht, und zwar \nausschließlich dessen Absatz 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 BRRG, aus denen sich allein die \nvom Kläger gewünschte Rechtsfolge ableiten ließe. Indes greifen diese Vorschriften \nfür den vorliegenden Fall nicht ein, wie nachfolgend darzulegen ist. \n\n46\n\nKeine eigenständige Bedeutung hat die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des \n2. ModernG, in der die §§ 128 ff. BRRG in Bezug genommen sind. Das Landesrecht \nenthält insofern einen rein deklaratorischen Hinweis auf die Folgen, welche sich nach \nBundesrecht im Anschluss an die organisatorischen Maßnahmen des Zweiten \nModernisierungsgesetzes ergeben. Abweichendes oder Ergänzendes gegenüber \ndem einschlägigen Bundesrecht soll nicht - und kann auch nicht - geregelt werden. \nDas ergibt sich schon daraus, dass die §§ 128 ff. BRRG im Kapitel II des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes enthalten sind und daher - gemäß dessen amtlicher \nÜberschrift und in Ausnutzung der Ermächtigung aus Art. 75 Abs. 2 GG a.F. - zu \njenen rahmenrechtlichen Vorschriften gehören, \"die einheitlich und unmittelbar \ngelten\". Raum für ausfüllende landesrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der \nRechtsfolgen, wie ihn die \"Vorschriften für die Landesgesetzgebung\" des Kapitels I \noffen halten, ist dort nicht gelassen, sodass Landesrecht nach Art. 31 GG keine \nRegelungen treffen kann, seien sie abweichend oder deckungsgleich. Diese Sicht \nentsprach auch der Vorstellung im nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren, \ndie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgehalten worden ist.\n\n47\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. ModernG NRW, LT-Drucksache \n12/4320 vom 20. September 1999, S. 166 (zu Art. 28).\n\n48\n\nDie §§ 128 bis 133 BRRG sind auf das Verhältnis der Beteiligten im vorliegenden \nFalle anwendbar. § 133 BRRG ist insofern zu entnehmen, dass sie sich nur auf \njuristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit beziehen. \nDiese Voraussetzungen sind für das beklagte Land wie für den klagenden \nLandschaftsverband gemäß § 121 Nr. 1 BRRG erfüllt. Der klagende \nLandschaftsverband Rheinland ist nach § 2 LVerbO eine öffentlich-rechtliche \nKörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung. Nach § 1 LVerbO handelt es sich \num einen Zusammenschluss der zum Land Nordrhein-Westfalen gehörenden Kreise \nund kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz, und damit um einen \nGemeindeverband, der nach § 121 Nr. 1 BRRG das Recht besitzt, Beamte zu haben \n(Dienstherrnfähigkeit).\n\n49\n\nVgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 26. Juni 2001 - 28/00 und 30/00 -, NVwZ-RR \n2001, 617 (Leitsatz 1).\n\n50\n\nIn den allein entscheidungserheblichen §§ 128 bis 133 BRRG findet sich keine \nRegelung, aus der sich die Übertragung der streitigen Versorgungslasten auf das \nLand herleiten ließe. Auszugehen ist von § 132 BRRG, der Sonderregelungen über \ndie Folgen der in § 128 BRRG beschriebenen organisatorischen Maßnahmen \n(Eingliederung, Umbildung, Verschmelzung, Aufgabenübergang) im \nVersorgungsrecht enthält. Während § 132 BRRG tatbestandlich ohne Abweichung \nan die organisationsrechtlichen Umbildungs- und Aufgabenwanderungsfälle in den \nAbsätzen 1 bis 4 des § 128 BRRG anknüpft, trifft er teilweise eigenständige und \nspezielle Rechtsfolgen dieser Organisationsmaßnahmen im Bereich der \nVersorgungsempfänger. Wegen der komplexen und verschachtelten Normstruktur \nder beiden entscheidungserheblichen Vorschriften, welche die Hauptursache der \nzwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten bildet, ist hierzu \nvorab Folgendes zu erläutern: \n\n51\n\n§ 128 BRRG regelt die Zuordnung von aktiven Beamten im Gefolge von \norganisationsrechtlichen Veränderungen der sie beschäftigenden Körperschaften mit \nDienstherrnfähigkeit (§ 133 BRRG). Die Absätze 1 bis 4 gliedern sich tatbestandlich \nnach den denkbaren Formen organisatorischer Umbildung und \nAufgabenübertragung: Die Absätze 1 und 2 betreffen Varianten der Umbildung von \nKörperschaften, nämlich die vollständige Eingliederung einer Körperschaft in eine \noder mehrere andere Körperschaft(en), Absatz 3 betrifft die teilweise Eingliederung \neiner Körperschaft in eine oder mehrere andere Körperschaft(en) und Absatz 4 regelt \nsonstige Fälle, nämlich den Zusammenschluss von und die Neubildung aus \nmehreren Körperschaften (Verschmelzung) sowie die Aufgabenübertragung \nzwischen Körperschaften. Eigenständige Rechtsfolgen werfen nur die Absätze 1 bis \n3 aus; Absatz 4 enthält eine Verweisung auf die Rechtsfolgen der vorstehenden drei \nAbsätze, verbunden mit der Forderung ihrer \"entsprechenden\" Anwendung. Dies \nbedeutet, dass die einzelnen Elemente der durch die Verweisung geregelten \nTatbestände (des Absatzes 4) und derjenigen, auf deren Rechtsfolgen verwiesen \nwird (der Absätze 1 bis 3), miteinander jeweils so in Beziehung zu setzen sind, dass \nden jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des \nTatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet \nwird.\n\n52\n\nVgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, \nS. 82; zu § 128 Abs. 4 BRRG im Einzelnen Ule, Beamtenrecht, 1970, § 128 BRRG \nRn. 4.\n\n53\n\nHinsichtlich der Rechtsfolgen der Organisationsmaßnahmen nach § 128 BRRG \nfür die Versorgungsempfänger der betroffenen Körperschaften trifft § 132 BRRG eine \neigenständige Regelung. Die maßgebliche Fallgruppenbildung ist dem Absatz 1 des \n§ 132 BRRG einerseits und dem Absatz 2 andererseits zu entnehmen: Der Übergang \nder Versorgungsempfänger bzw. der Versorgungslasten ist in § 132 Abs. 1 BRRG \ndanach für solche Fälle vorgesehen, in denen die Alt-Körperschaft vollständig in eine \nKörperschaft (§ 128 Abs. 1) oder in mehrere andere Körperschaften eingegliedert \n(§ 128 Abs. 2), infolge der Umbildung also aufgelöst wird. Anders behandelt § 132 \nAbs. 2 BRRG die Fälle der teilweisen Eingliederung einer Körperschaft in eine oder \nmehrere andere Körperschaften nach § 128 Abs. 3 BRRG. Hier verliert die \nabgebende Körperschaft zwar einen Teil ihrer Organisationsstruktur, besteht in \nreduziertem Umfang aber fort und kommt als Dienstherr der aktiven Beamten wie als \nZuordnungssubjekt der Versorgungsansprüche der Ruhestandsbeamten weiterhin in \nBetracht. Für diese Konstellation bestimmt § 132 Abs. 2 BRRG, dass \" die \nAnsprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger \ngegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen [bleiben]\" - insofern ausdrücklich \nund unmissverständlich abweichend von der Rechtsfolge des § 128 Abs. 3 BRRG für \ndie aktiven Beamten. \n\n54\n\nEntsprechend diesem Unterscheidungskriterium - und der ihm zugrunde \nliegenden Wertung - wird in § 132 Abs. 3 BRRG gefordert, die \nOrganisationsmaßnahmen des § 128 Abs. 4 BRRG den Absätzen 1 und 2 des § 132 \nBRRG zuzuordnen. Auf die tragende Erwägung des § 132 BRRG weist das beklagte \nLand zutreffend hin: Ein Übergang der Versorgungslasten ist auch im Gefolge einer \nMaßnahme nach § 128 Abs. 4 BRRG gesetzlich nur dann gewollt, wenn dies durch \nden Existenzverlust der Alt-Körperschaft erzwungen wird, mithin der Dienstherr \nweggefallen ist, dem die Ansprüche der vorhandenen Versorgungsempfänger \nzugeordnet waren. Durch diese Konsequenz der organisatorischen Maßnahmen - \nWegfall der Alt-Körperschaft - unterscheiden sich die sonstigen Fälle der \nTeileingliederung oder der Aufgabenwanderung. Unerheblich ist hingegen, ob ein \ngesetzlicher Übertritt erfolgt oder eine besondere Übernahmevereinbarung \nerforderlich ist. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass keine Vorschrift den \nÜbergang von Versorgungslasten auf einen Dienstherrn vorsieht, der Aufgaben von \neinem bestehen bleibenden Dienstherrn übernimmt.\n\n55\n\nAus der so zu verstehenden Normstruktur sind die Kriterien für die Entscheidung \ndes vorliegenden Falles unmittelbar zu entnehmen: Auszugehen hat die Beurteilung \nvon einer Zuordnung der konkret in Rede stehenden Organisationsmaßnahme zu \nden Tatbeständen des § 128 Abs. 1 bis 4 BRRG und ihren Konsequenzen für die \nbetroffene Körperschaft. Es ist hier nicht zweifelhaft, dass Art. 3 § 1 des 2. ModernG \nzwar eine vollständige Verlagerung einer abgrenzbaren Aufgabe von einer \nKörperschaft (hier des klagenden Landschaftsverbandes) auf eine andere (das \nbeklagte Land) im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Variante BRRG anordnet, der \nFortbestand der abgebenden Körperschaft, des Klägers, aber nicht angetastet wird. \nWie eine solche Fallgestaltung bei einer entsprechenden Anwendung im Sinne des \n§ 128 Abs. 4 BRRG hinsichtlich der aktiven Beamten zu behandeln ist, bedarf hier \nkeiner Klärung, ist von den Parteien sogar bereits einvernehmlich gemäß § 128 Abs. \n3 BRRG geregelt worden, nämlich durch Übernahme eines verhältnismäßigen Teils \nder Bediensteten des Klägers in den Landesdienst. Schon von daher erschließt sich \nnicht, aus welchem Grunde die Versorgungsempfänger - anders als in § 132 Abs. 2 \nBRRG bestimmt - nicht entsprechend § 128 Abs. 3 BRRG zu behandeln sein sollten. \nDa kein Fall der vollständigen Eingliederung oder Verschmelzung vorliegt, ist allein \n§ 132 Abs. 2 BRRG einschlägig, auf den Absatz 3 derselben Bestimmung für alle \nFälle des § 128 Abs. 4 BRRG Bezug nimmt, in denen nur Teile einer Körperschaft \nmit anderen verschmolzen oder nur einzelne Aufgaben(bereiche) verlagert werden. \n\n56\n\nDie Einwände des Klägers gegen dieses Ergebnis überzeugen nicht, denn sie \nberuhen auf rechtlichen Annahmen, die sich aus § 132 BRRG nicht herleiten lassen. \nZum einen kann von einem \"Gleichlauf\" der Rechtsfolgen für aktive und \nRuhestandsbeamte, auf dem die Argumentation des Klägers maßgeblich aufbaut, \nersichtlich keine Rede sein. Es trifft auch nicht zu, dass § 132 Abs. 2 BRRG \"nur \nwenige Fälle\" regele. Dies ist schon quantitativ nicht nachvollziehbar, denn die \nBestimmung gilt für die Fälle des § 128 Abs. 3 und alle ihm rechtsähnlichen \nMaßnahmen des § 128 Abs. 4 BRRG. Vor allem aber verkennt der Kläger, dass die \nVorschrift des § 132 Abs. 2 BRRG den eingangs genannten Grundsatz verwirklicht - \nund also keine Ausnahme -, wonach die Versorgungslast mangels anderweitiger \nRegelung bei demjenigen Hoheitsträger verbleibt, der die Aufgabe bei Entstehen des \nVersorgungslast wahrzunehmen hatte. Dieser Grundsatz lässt sich lediglich in allen \nFällen des Wegfalls der Alt-Körperschaft nicht durchhalten, sodass § 132 BRRG \nhierfür Sonderregelungen vorsehen musste, die ihrerseits als Ausnahmen zu \nverstehen sind. Für dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist ohne Bedeutung, ob die \nIdentifizierung der übertretenden oder zu übernehmenden Beamten praktische \nSchwierigkeiten bereitet und ob es einer Übernahmevereinbarung bedarf. Für den \nregelungserheblichen Grundsatz kommt es auf derartige Probleme der Handhabung \ndes § 128 BRRG von vornherein nicht an; sie können daher auch für die Auslegung \ndes § 132 BRRG keine Bedeutung erlangen. Mithin auch die vom Kläger für richtig \ngehaltenen Unterscheidungskriterien nicht entscheidungserheblich. Insbesondere \nbedarf keiner Entscheidung, wie der \"vollständige Übergang einer abgrenzbaren \nAufgabe\" bei Anwendung des § 128 Abs. 4 BRRG zu behandeln ist; denn \nmaßgeblich ist die in § 132 Abs. 3 BRRG verlangte entsprechende Anwendung, \nwelche hier - wie dargetan - die Frage der Fortexistenz der abgebenden Körperschaft \naufwirft und damit auf die Rechtsfolge des Absatzes 2 führt.\n\n57\n\nDieses Ergebnis stimmt auch mit der Interessenlage überein, die dem \nGesetzgeber eine je eigene Regelung für aktive und im Ruhestand befindliche \nBeamte ohne weiteres erlaubte. Es liegt zwar auf der Hand, dass mit dieser \nRegelung, wie der Kläger hervorhebt, eine bestimmte Wertung darüber verbunden \nist, was als \"gerechte\" Zuordnung der finanziellen Belastung mit \nVersorgungsbezügen zu betrachten ist; jedoch lässt sich den Ausführungen des \nKlägers in keiner Weise entnehmen, dass das von ihm bevorzugte Modell einer \ngewissermaßen \"horizontalen\" (aufgabenbezogenen) Teilung der Versorgungslasten \ngerechter ist als das gesetzliche Modell einer \"vertikalen\" (zeitabschnittsbezogenen) \nTeilung. Immerhin entspricht dieses Modell dem eingangs genannten Grundsatz, \nwonach die Versorgungslasten bei demjenigen verbleiben, bei dem sie entstanden \nsind. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970, a.a.O. \n\n59\n\nGegen die Sinnhaftigkeit des Auslegungsergebnisses spricht nicht, dass mit dem \nVerlust der Aufgabe auch die finanzielle Grundlage für die Finanzierung der \nVersorgungslasten entfiele. Mit dem substanziellen Kern dieser Erwägung, die in der \nFormulierung des Klägers in einem anderen Gewand erscheint, hat sich bereits das \nBundesverwaltungsgericht im vorzitierten Urteil auseinandergesetzt und ihr \nüberzeugend entgegengehalten, dass es sich um \"eine an erwerbswirtschaftlichen \nBetrieben orientierte Betrachtungsweise [handelt], deren Voraussetzungen für den \nöffentlichen Dienst ersichtlich nicht zutreffen\". Das ist schon deshalb richtig, weil der \nWegfall der Finanzzuweisungen für die Aufgaben der Straßenbauverwaltung nichts \ndaran ändert, dass der Kläger mit Blick auf die streitigen Versorgungslasten weiterhin \nfinanziell so ausgestattet werden muss, dass er die Zahlungen leisten kann. \n\n60\n\nVon daher besteht schließlich keine Veranlassung, das vom Senat gefundene \nAuslegungsergebnis durch übergeordnete verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu \nkorrigieren. Insbesondere wird der Kläger durch die Fortzahlung der \nVersorgungsbezüge nicht unzumutbar oder unbillig belastet.\n\n61\n\n3. Die im Jahre 1993 getroffene Absprache hinsichtlich der Übernahme der so \ngenannten UA III-Kosten führt auf keine weitergehenden oder anders gelagerten \nAspekte. Da der Kläger auf diese Fragen im Berufungsverfahren nicht \nzurückgekommen ist, kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen \nwerden.\n\n62\n\nII. Die Hilfsanträge sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Anzumerken ist, \ndass der Kläger nicht gehalten ist, einen (vollstreckbaren) Leistungsanspruch auf \nZahlung einer bestimmten Summe zu erheben, sondern sich statthafterweise auf die \nmit den Hilfsanträgen verlangte Feststellung der allein streitigen Voraussetzung des \nZahlungsanspruchs nach § 43 Abs. 1 VwGO beschränken kann. Die \nSubsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht \nbegehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder \nLeistungsklage verfolgen kann, gilt für Klagen gegen Bund oder Bundesländer nicht. \nIm Hinblick auf die Bindung an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG darf im \nVerhältnis von Körperschaften des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie sich \nschon einer rechtskräftigen Feststellung als solcher beugen. Allein dies ist den \nspezifischen Bindungen des Art. 20 Abs. 3 GG angemessen, die es der Verwaltung \nschlechthin verwehren, eine für sie verbindliche Gerichtsentscheidung zu \nmissachten. Unter diesen Umständen ist eine einschränkende Interpretation des § 43 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO geboten.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970, a.a.O. S. 181; Beschluss vom 15. \nMärz 1995 - 6 P 28.93 -, JurPC 1996, 79 und Juris Rn. 19 und 24; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 2005 - 1 A 2358/03.PVL -, Juris Rn. 21.\n\n64\n\nSind weitere Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs - wie hier - nicht streitig \nund nicht problematisch, so kann es den Beteiligten überlassen werden, die \nKonsequenzen aus der gerichtlichen Feststellung zu ziehen.\n\n65\n\nDie Feststellungsanträge sind jedoch aus den unter I. 2. b dargelegten materiell-\nrechtlichen Gründen unbegründet. Aus ihnen ist ersichtlich, dass der Umfang der \nVersorgungslasten bezüglich der bis zum 31. Dezember 2000 beim Kläger in den \nRuhestand getretenen Beamten namentlich nicht von der Tätigkeit oder sonstigen \nEigenschaften der Ruhestandsbeamten abhängt.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \ngegeben sind, § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG. Insbesondere wirft die im Zentrum \nstehende Auslegung der §§ 128 ff. BRRG auf Versorgungsfälle bei einem Übergang \nvon Teilaufgaben zwischen Verwaltungsträgern angesichts der in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfolgten Klärung keine \ngrundsätzlich klärungsbedürftigen und über den Einzelfall hinausweisenden Fragen \nauf. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/1-a-1939-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":49},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":33},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 107c","ref_norm":"107c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/1-a-1939-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264544","retrieved":"2026-07-09 02:31:52.518487+00:00"}}