{"status":"available","doknr":"OLD264542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0430.19A2204.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-30","aktenzeichen":"19 A 2204/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 2006 ist \nwirkungslos.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 300 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO \neinzustellen. \n\n3\n\nDas angefochtene Urteil ist wirkungslos gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in \nentsprechender Anwendung.\n\n4\n\nÜber die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge der Klägerin aufzuerlegen. Die Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg \ngehabt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig gewesen \nwäre; voraussichtlich hätte es mangels Wiederholungsgefahr am erforderlichen \nFortsetzungsfeststellungsinteresse gefehlt. Jedenfalls wäre die Klage aber auch unbegründet \ngewesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten waren nicht rechtswidrig. Der \nEigenanteil für die Lernmittel ihrer Kinder für das Schuljahr 2005/2006 ist für die Klägerin \nnicht entfallen. Sie erfüllt mangels Bezuges von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem BSHG/ SGB XII nicht die Voraussetzungen der Befreiungstatbestände der §§ 96 Abs. 3 \nSatz 3, 132 Abs. 9 SchulG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung. Dass die Empfänger \nvon Arbeitslosengeld II nach dem SGB II im Gegensatz zu Empfängern von Hilfe nach dem \nSGB XII nach diesen Vorschriften nicht von der Pflicht, einen Eigenanteil an den Lernmitteln \nzu leisten, befreit sind, verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den \nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der \nLernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung NRW. Auf die \ndiesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom \n12. April 2006 wird Bezug genommen. Der Eigenanteil entfällt für die Klägerin für das \nstreitgegenständliche Schuljahr auch nicht aufgrund einer Härtefallregelung. § 96 Abs. 3 \nSatz 4 SchulG NRW galt für das Schuljahr 2005/2006 noch nicht. Die Voraussetzungen des \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 LFG, der auch nach dem In-Kraft-Treten des SchulG NRW zum 1. August \n2005 noch bis zum Schuljahr 2007/2008 fortgilt (Art. 9, 13 EntlKommG, § 127 Abs. 1 \nSchulG NRW), waren im Fall der Klägerin im Schuljahr 2005/2006 nicht erfüllt. Die \nVorschrift ermächtigt den Schulträger, durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich \nvorzusehen, dass der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, \nsoweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu einer \nbesonderen sozialen Härte führt. Eine solche Satzung hat der Beklagte nicht erlassen. Ob er \nsie erlassen musste und in einzelnen Härtefällen trotz Fehlens einer solchen Satzung im Wege \neiner verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG zu einer Befreiung vom \nEigenanteil verpflichtet war, kann dahinstehen. Denn im Fall der Klägerin liegt ein \ngewichtiges Indiz gegen die Annahme eines Härtefalls darin, dass sie während des gesamten \nSchuljahrs 2005/2006 monatlich ca. 80 EUR aus ihrer Tätigkeit als selbstständige Büglerin \nhinzuverdient hat, ihr also monatlich mehr Geld zur Verfügung stand als anderen ALG-II-\nEmpfängern. Abgesehen davon hat sie keine Gesichtspunkte mitgeteilt, aufgrund derer sie \ngegenüber anderen ALG-II-Empfängern besonders benachteiligt war.\n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/19-a-2204-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/19-a-2204-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264542","retrieved":"2026-07-09 02:31:52.360347+00:00"}}