{"status":"available","doknr":"OLD264543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0430.12B255.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-30","aktenzeichen":"12 B 255/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Unabhängig \ndavon, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe vorliegen, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus \nden nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § \n114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDies gilt zunächst für die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Feststellung, dass Haltung und Verfahrensweise des \nAntragsgegners im Vorverfahren insgesamt eine Benachteiligung der Antragstellerin \ngem. § 3 GG darstelle und zur Feststellung, dass die aufgrund der bereits erteilten \nFörderzusagen getätigten Ausgaben als Schäden nach Art. 34 GG anzuerkennen \nund durch den Antragsgegner zu ersetzen seien. Diese Begehren sind, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden \nAusführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. \n\n4\n\nAuch für das mit dem ursprünglichen Hilfsantrag und nunmehrigen Hauptantrag \nverfolgte Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, \n\n5\n\ndas Projekt der Antragstellerin als Integrationsprojekt nach § 132 SGB IX \nanzuerkennen und ihr aus Mitteln der Ausgleichabgabe vorab einen Zuschuss von \n90.000 EUR ohne Beibringung einer Bürgschaft oder Sicherheitsleistung zu \ngewähren, \n\n6\n\nbesteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In der Sache handelt es sich in \nHöhe des begehrten Zuschussbetrags um die endgültige Auszahlung von \nFördermitteln und damit um eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende \nVorwegnahme der Hauptsache in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Im \nHinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der \nHauptsacheentscheidung nicht, wenn die sonst - insbesondere bei einem Abwarten \nder Entscheidung im Hauptsacheverfahren - zu erwartenden Nachteile unzumutbar \nund auch bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen \nwären (Anordnungsgrund) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg \nauch in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). \n\n7\n\nHier fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. \nEs ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit \nin der Hauptsache obsiegen und das Verwaltungsgericht den Antragsgegner \nverpflichten wird, das Projekt der Antragstellerin nach dem nunmehr ausschließlich \nnoch verfolgten Konzept August 2003 (ohne Ergänzungen) finanziell zu fördern.\n\n8\n\nDie Gewährung von Mitteln nach § 134 SGB IX steht im Ermessen des \nIntegrations-amts. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen des Antragsgegners \ni.S.d. Begehrens der Antragstellerin gebunden sein könnte, sind weder substantiiert \naufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist für eine entsprechende \nErmessensbindung aufgrund einer Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG nichts \nersichtlich. Der Antragsgegner richtet seine Ermessensbetätigung an den Vorläufigen \nEmpfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und \nHauptfürsorgestellen (BIH) zur Förderung von Integrationsprojekten nach §§ 132 ff. \nSGB IX aus. Danach ist nicht nur eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des \nProjekts der Antragstellerin nicht gegeben, sondern ist auch die ablehnende \nErmessensbetätigung des Antragsgegners ohne Ermessensfehler erfolgt, weil er zu \nRecht davon ausgegangen ist, dass es an dem erforderlichen tragfähigen und damit \nförderungsfähigen Konzept (vgl. Nr. 3.1 der Vorläufigen Empfehlungen der BIH) \nfehlt.\n\n9\n\nDer Tragfähigkeit des Konzepts steht bereits entgegen, dass - worauf der \nAntragsgegner schon in seinem ablehnenden Bescheid vom 18. März 2004 und \nworauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben - die \nEinsatzmöglichkeiten der schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe gem. § \n132 Abs. 2 SGB IX im geplanten Unternehmen nicht nachvollziehbar sind.\n\n10\n\nNach dem von der Antragstellerin vorgelegten Konzept in der Fassung von \nAugust 2003 sind von den insgesamt 16 Arbeitsplätzen (bei mindestens 2 \nArbeitsplätzen für geringfügig Beschäftigte) 6 Teilzeitarbeitsplätze für \nschwerbehinderte Imbissverkäuferinnen vorgesehen (Nr. 3.4 des Konzepts). Nach \nder Arbeitsplatzbeschreibung (Nr. 3.2.2 des Konzepts) besteht die Arbeit der \nImbissverkäuferinnen in einem Imbisswagen aus folgenden Teilbereichen: \n\n11\n\n\"Kundenbedienung und Servieren,\n\n12\n\nVorbereitung von Frühstückportionen (Verteilung von Marmelade, Nutella, Honig, \nKäse, etc. ins Körbchen, Kochen von Eiern),\n\n13\n\nKochen von Kaffee und Tee,\n\n14\n\nBereitstellung von belegten Brötchen mit Wurst, Schinken, Salami, Schnittkäse \nmit Petersilie, Paprika, Radieschen, etc.,\n\n15\n\nToasten,\n\n16\n\nGrillen von Frikadellen,\n\n17\n\nFrittieren,\n\n18\n\nZubereitung von Speisen,\n\n19\n\nVorbereitung und Nachfüllung der Salatbar,\n\n20\n\nWaren- und Materialbestellung nach Bedarf,\n\n21\n\nKassenbedienung und Erstellung von Tagesabrechnungen über Ein- und \nAusgänge,\n\n22\n\ntägliche Grundreinigung des Wagens nach Dienstende,\n\n23\n\nMüll-, Fett- und Restwarenentsorgung,\n\n24\n\nAufräumung von Stehtischen und Stühlen\".\n\n25\n\nNach der Beschreibung des Anforderungsprofils (Nr. 3.3 des Konzepts) müssen \ndie Imbissverkäuferinnen \"insbesondere folgende Fähigkeiten und Kenntnisse\" \naufweisen:\n\n26\n\n- \"Pünktlichkeit,\n\n27\n\n- Freundlichkeit,\n\n28\n\n- Zuverlässigkeit,\n\n29\n\n- Flexibilität,\n\n30\n\n- Belastbarkeit,\n\n31\n\n- Schnelligkeit,\n\n32\n\n- Kontaktfreudigkeit,\n\n33\n\n- Einsatzbereitschaft,\n\n34\n\n- Ehrlichkeit,\n\n35\n\n- Umgang mit Kunden, Entwicklung kundenspezifischer Speisenangebote,\n\n36\n\n- gepflegtes Erscheinungsbild,\n\n37\n\n- selbständiges Handeln,\n\n38\n\n- Verantwortungsbewusstsein\".\n\n39\n\nWie schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1 und 2 SGB IX, also \nMenschen mit schweren Behinderungen, deren funktionelle Auswirkungen schon im \nHinblick auf die Grundanforderungen des heutigen Arbeitslebens - wie Flexibilität, \nBelastbarkeit und Kommunikationsfähigkeit - erhebliche vermittlungshemmende \nFaktoren darstellen, der Arbeitsplatzbeschreibung und dem Anforderungsprofil auch \nunter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung gerecht werden sollen, bleibt das \nGeheimnis der Antragstellerin.\n\n40\n\nDieses Defizit wirkt umso schwerer, als - worauf sowohl der Antragsgegner als \nauch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben - entgegen § 133 SGB \nIX eine arbeitsbegleitende Betreuung der schwerbehinderten Menschen in dem \nKonzept in der Fassung von August 2003 nicht vorgesehen und darüber hinaus nicht \nzu erkennen ist, ob und ggfs. in welchem Umfang urlaubs- und insbesondere \nkrankheitsbedingte Fehlzeiten - gerade auch der schwerbehinderten Menschen - in \ndem Konzept Berücksichtigung gefunden haben. \n\n41\n\nHinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss \nausgeführt hat, die Antragstellerin habe für einen Teil der im Konzept enthaltenen \nStandorte keine Baugenehmigungen erhalten, so dass das Konzept i.d.F. von August \n2003 schon deshalb nicht zu verwirklichen sei. Dem ist die Antragstellerin mit der \nBeschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.\n\n42\n\nFür den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsantrag besteht \nebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit im Rahmen eines \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO überhaupt eine Vorlage an \ndas Bundesverfassungsgericht in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen für eine \nderartige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. \nBVerfGG nicht gegeben, da der beschließende Senat von der Verfassungsmäßigkeit \nder §§ 132 ff. SGB IX ausgeht und in sonstigen Fällen das Gesetz eine derartige \nVorlage nicht ermöglicht.\n\n43\n\nDie Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zu 2. ist unzulässig, weil \nsie entgegen dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO \nnicht durch einen von der Antragstellerin hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/12-b-255-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-30/12-b-255-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264543","retrieved":"2026-07-09 02:31:52.438492+00:00"}}