{"status":"available","doknr":"OLD264563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0427.7A2722.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"7 A 2722/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nliegen nicht vor.\n\n4\n\nDer Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die \ntatsächliche Erschließungsfunktion der Wegeparzelle (Flurstück 242; im Folgenden: \nWirtschaftsweg) nicht vor dem Grundstück des Klägers (Flurstück 449) ende, \nsondern wegen der tatsächlichen, von dem Beklagten geduldeten \nErschließungsfunktion für das Flurstück 261 erst dahinter, begründet keine \nernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndas Flurstück 261 - nach der Genehmigungslage - nicht über den Wirtschaftsweg, \nsondern über einen Privatweg (Flurstücke 168 und 245) erschlossen wird. Unter dem \n22. Dezember 1953 ist dem damaligen Eigentümer des Flurstücks 261 (damals \n861/244) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden. In \nden genehmigten Bauvorlagen ist der Privatweg eingezeichnet und wird dort als \n\"Neuer Zuweg\" bezeichnet. Ein erster Bauantrag war zunächst mit Verfügung vom 7. \nJuli 1952 u.a. wegen fehlender wegemäßiger Erschließung abgelehnt werden. Ein \nweiterer Bauantrag wurde positiv beschieden, nachdem der Bauherr am 11. Juni \n1953 den Geländestreifen erworben hatte, der das Baugrundstück mit dem \n(öffentlichen) I.-----weg verbindet. Dieser Privatweg ist auch heute noch \nkatastermäßig vorhanden. Sofern die Bewohner des Flurstücks 261 tatsächlich - wie \nder Kläger geltend macht - den Wirtschaftsweg nutzen, ergibt sich hieraus für dieses \nGrundstück keine (weitere) Erschließung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Auch \nwenn auf einem Weg tatsächlich Verkehr stattfindet, handelt es sich erst dann um \neine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der vorgenannten Norm, wenn die \nWegefläche als öffentliche Straße dem Verkehr gewidmet ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 -, BRS 30 Nr. 100; Hess. \nVGH, Urteil vom 24. August 1995 - 4 UE 2664/90 -, juris (Rn. 33), zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nHessBauO; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Stand: \nDezember 2000, Rn. 9 zu § 4.\n\n6\n\nFür die Frage, ob das Baugrundstück des Klägers im Sinne dieser Vorschrift \nerschlossen ist, ist es daher auch unerheblich, ob der Beklagte die Benutzung des \nWirtschaftsweges durch Bewohner des Flurstücks 261 duldet.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem \nVortrag des Klägers, die katastermäßige Existenz des Wirtschaftsweges in Gestalt \ndes Flurstücks 242 lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beklagte mit \ndiesem Weg die Erschließung aller anliegenden Parzellen bis zum Wendehammer \n\"beanspruche\". Diese Aussage trifft bereits deshalb nicht zu, weil grundsätzlich nicht \nbereits das tatsächliche - auch katastermäßige - Vorhandensein eines Weges in der \nÖrtlichkeit eine Erschließungsfunktion begründet. Die Gemeinde hat es - soweit es \nsich um eine Gemeindestraße handelt - mit dem Instrument der Widmung in der \nHand, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem eine Straße zur Erschließung von \nBaugrundstücken dienen soll. Sofern sie - wie hier die Stadt M. Grundstücksteile \nerwirbt und eine Wegeparzelle bilden lässt, ist dies im Zusammenhang mit der \nAusweisung des Bereichs zwischen I1. Weg, L 288 und der Straße \"Am X. \nT. \" als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan lediglich ein Indiz dafür, dass \nzukünftig die Ausweisung von Bauflächen in diesem Bereich und eine Erschließung \nüber die Wegeparzelle 242 beabsichtigt sein mag.\n\n8\n\nDie Rechtssache weist auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene \nbesondere rechtliche Schwierigkeit (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) auf.\n\n9\n\nDie rechtliche Schwierigkeit soll sich aus dem Umstand ergeben, dass der \nBeklagte mit dem Wirtschaftsweg zu Gunsten mehrerer Eigentümer anliegender \nGrundstücke (Flurstücke 450, 451, 518 und 261) einen quasi-öffentlichen Verkehr \neröffnet, geduldet und zielgerichtet gefördert habe, mit dieser Einstellung \nBaugenehmigungen erteilt habe und nun geltend mache, dass das im vorliegenden \nVerfahren streitige Grundstück (Flurstück 449) nicht erschlossen sei. Dieser Konflikt \nsei über § 242 BGB zu lösen. Zivilrechtlich sei die Stadt M. als Eigentümerin \nder Wegeparzelle 242 gegenüber dem Kläger verpflichtet, ein Notwegerecht zu \ngewähren. Im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Kläger \ndaher so zu behandeln, als sei sein Grundstück rechtlich erschlossen.\n\n10\n\nEine überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeit weist die Rechtssache auch unter Berücksichtigung dieses \nVorbringens nicht auf. Der Kläger ist nicht so zu behandeln, als ob das \nBaugrundstück - trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBauO NRW - rechtlich erschlossen wäre. Selbst wenn man unterstellt, die \nBaugenehmigungen für die Flurstücke 450, 451 und 518 seien wegen fehlender \nWidmung der Wegeparzelle und damit wegen fehlender Erschließung zu Unrecht \nerteilt worden - für die das Flurstück 261 betreffende Baugenehmigung vom \n22. Dezember 1953 gilt dies nicht, weil insoweit die Erschließung über den Privatweg \nfestgelegt ist -, kann der Kläger sich hierauf mangels Anspruchs auf \n\"Gleichbehandlung im Unrecht\" nicht berufen. Aus einem Notwegerecht (§ 917 BGB) \nkönnten sich für den Kläger alleine zivilrechtliche Ansprüche ergeben; eine \n\"öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt\" i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW kann \ndieses nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm jedoch nicht begründen.\n\n11\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, a.a.O., Rn. 17 zu § 4 m.w.N.\n\n12\n\nDer Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung zu \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat \neine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \neine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren von Bedeutung \nwäre.\n\n13\n\nNach Ansicht des Klägers wirft der Rechtsstreit die grundsätzliche Frage auf, ob \nein Bauvorhaben i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erschlossen ist, wenn es \ntatsächlich an einer erschließenden Straße liegt, die ihrerseits zwar nicht öffentlich \nist, deren Bestand für die Anlieger aber gesichert ist. Es könne hier geklärt werden, \nob ein von der Gemeinde zu Wegezwecken erworbenes - nicht gewidmetes - \nGrundstück eine rechtliche gesicherte Erschließung vermittele, wenn Anliegern \nbereits Baugenehmigungen erteilt worden seien und es nun um eine Bebauung am \nweiteren Verlauf des Weges gehe.\n\n14\n\nDiese Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich \nklärungsbedürftig. Es ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass ein Weg erst mit \nWidmung zur öffentlichen Verkehrsfläche i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW wird; \neine tatsächliche Duldung von Verkehr auf dem Weg kann die Widmung nicht \nersetzen. Von der Widmung kann nach Auffassung des Bay. VGH, Urteil vom 11. \nApril 1994 - 2 B 92.3865 - (BRS 56 Nr. 96 = BayVBl. 1995, 154 f.), allerdings \nabgesehen werden, wenn das Straßengrundstück im Eigentum der Gemeinde steht \nund die Straße als öffentliche Verbindung deshalb dauernden Bestand hat, weil in \nder Vergangenheit an dieser Straße Baugenehmigungen erteilt worden sind und sich \ninsoweit die Erschließungslast der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) gegenüber den \nEigentümern der bestehenden und genehmigten Häusern zu einer \nErschließungspflicht verdichtet hat.\n\n15\n\nVgl. auch: Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Aufl. 2003, \nRn. 16 f. zu § 4; Reichel/ Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, S. 228.\n\n16\n\nDie Annahme einer Verdichtung der Entschließungslast verbunden mit der \nMöglichkeit des Entstehens von Ansprüchen auf Erschließung geht darauf zurück, \ndass die Erteilung von Baugenehmigungen auf die Nutzbarkeit des Grundeigentums \nvon Einfluss ist und nicht dazu führen darf - jedenfalls nicht auf Dauer und ohne \nEntschädigung -, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden \nkann. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, NJW 1975, 402, juris \n(dort Rn. 33 ff.); OVG NRW, Urteil vom 25. April 1991 - 11 A 1755/87 -, NWVBl. \n1991, 376, juris (dort Rn. 73 ff.).\n\n18\n\nEin Anspruch auf Erschließung kommt danach von vornherein nur zu Gunsten \nder Eigentümer der Flurstücke 450, 451 und 518 in Betracht, weil Ihnen \nBaugenehmigungen erteilt worden sind, obwohl es sich bei dem Wirtschaftsweg nicht \num eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Hinsichtlich des Flurstücks 261 scheidet \nein solcher Anspruch dagegen aus, da dieses Grundstück - wie ausgeführt - nach der \nBaugenehmigung vom 22. Dezember 1953 über einen Privatweg erschlossen wird. \nOb ein solcher Anspruch hinsichtlich der anderen vorgenannten Grundstücke \nbesteht, kann hier dahingestellt bleiben. Unabhängig davon könnte der Kläger aus \neinem Erschließungsanspruch zu Gunsten der Flurstücke 450, 451 und 518 \njedenfalls keine Rechte hinsichtlich der Bebauung des nördlich gelegenen, also von \ndem I.-----weg als nächstgelegener öffentlicher Verkehrsfläche weiter entfernt \nliegenden Flurstücks 449 herleiten. Einen solchen Anspruch auf Erschließung könnte \ndie Stadt nämlich dadurch erfüllen, dass sie den Wirtschaftsweg bis zur Höhe der \nFlurstücke 450 und 518 ausbaut und nur insoweit widmet; das Flurstück 449 würde \ndann aber immer noch nicht in angemessener Breite an einer öffentlichen \nVerkehrsfläche liegen. \n\n19\n\nDessen ungeachtet ist der Kläger der Ansicht, dass sich - jedenfalls dann, wenn \neine Gemeinde eine Wegeparzelle als \"Stich-Erschließungsweg\" anlegt - sämtliche \nAnlieger auf eine rechtlich gesicherte Erschließung berufen können, auch wenn ihre \nGrundstücke nicht zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und dem Grundstück liegen, \nhinsichtlich dessen ein Erschließungsanspruch besteht. Dies würde darauf \nhinauslaufen, dass sämtliche Anlieger des hier streitigen Wirtschaftsweges \nunabhängig davon, ob sie mittelbar von einem Anspruch eines Anliegers auf \nErschließung profitieren, einen Anspruch auf vollständige Erschließung des Weges \nhätten. Ein rechtlicher Ansatz für die Herleitung eines solchen Anspruchs ist weder \nvon dem Kläger genannt worden noch sonst erkennbar.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974, und OVG NRW, Urteil vom 25. April \n1991, jeweils a.a.O. (In diesen Entscheidungen ist eine Anspruch auf \"volle\" \nErschließung einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Straße verneint \nworden.)\n\n21\n\nInsgesamt stellt sich somit hier keine Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung \nhat und die nicht ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung \nzu § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW und zur Erschließungspflicht der Gemeinde \nbeantwortet werden könnte.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n24\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-27/7-a-2722-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-27/7-a-2722-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264563","retrieved":"2026-07-09 02:31:53.969300+00:00"}}