{"status":"available","doknr":"OLD264562","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0427.6B2676.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"6 B 2676/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \n\nKosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-\n\nren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem \nAntrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie \nzeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller zustehenden \nRechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten \nkönnten.\n\n5\n\nEin Fehler der der angefochtenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen \nBeurteilung des Antragstellers vom 20. September 2006 ist auf der Grundlage des \nBeschwerdevorbringens nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat erklärt, dass im Hinblick auf die Neubeurteilung des Antragstellers \nam 20. September 2006 eine Endbeurteilerkonferenz stattgefunden habe, bei der - auch in \nBezug auf die Submerkmale - eine vergleichende Betrachtung der im Beurteilungszeitraum \ngezeigten Leistungen des Antragstellers mit den Leistungen der übrigen Beamten der \nVergleichsgruppe der Oberkommissare vorgenommen worden sei. Der \nEndbeurteilerkonferenz seien Vorgespräche mit den \"Zwischenvorgesetzten\" des \nAntragstellers vorausgegangen, bei denen sein Leistungsbild erörtert worden sei. Zum Beleg \nseiner Angaben hat der Antragsgegner das Ergebnisprotokoll der Konferenz und die \nschriftlichen Stellungnahmen des KOR U. und des POR T. zum Leistungsbild des \nAntragstellers vorgelegt. In dem Ergebnisprotokoll, das auch die Teilnehmer der Konferenz \nbezeichnet, heißt es unter Nr. 43 - Personalangelegenheiten - Buchstabe b:\n\n7\n\nKOK E. \n\n8\n\nDie anlässlich der Neubeurteilung des Herrn E. erforderliche \nEndbeurteilerkonferenz gemäß Ziffer 9.2 BRL Pol hat stattgefunden.\n\n9\n\nAngesichts der konkreten und in der beschriebenen Weise belegten Schilderungen des \nZustandekommens der Neubeurteilung reicht das in der Beschwerdeschrift erfolgte \nunsubstanziierte Bestreiten der geschilderten Vorgänge mit Nichtwissen nicht aus, um einen \nFehler des Beurteilungsverfahrens im Hinblick auf die Vorbereitung und die Durchführung \nder Endbeurteilerkonferenz glaubhaft zu machen.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerde die Neubeurteilung des Antragstellers für fehlerhaft hält, weil \nEinschätzungen des KOR U. und des POR T. , die dem Antragsteller im \nBeurteilungszeitraum als Unterabteilungsleiter vorgesetzt waren, in die Endbeurteilung \neingeflossen sind, ist dem nicht zu folgen. Nach Nr. 9.2 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) zieht der Endbeurteiler zur \nBeratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran. Dazu können auch weitere \nVorgesetzte des zu Beurteilenden zählen, die in der Hierarchie über dem Erstbeurteiler stehen. \nDie Behauptung der Beschwerde, KOR U. und POR T. seien tatsächlich nicht in \nder Lage gewesen, die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum einzuschätzen, \nweil sie keinen unmittelbaren dienstlichen Kontakt mit ihm gehabt hätten, trifft nicht zu. Der \nAntragsgegner hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, KOR U. und POR T. \nhätten in ihrer Funktion als jeweiliger Leiter der damaligen Unterabteilung \"Zentrale \nKriminalitätsbekämpfung\" auf Grund zahlreicher Gespräche und Besprechungen auch \nRückmeldungen über die Leistungen einzelner Beamter erlangt. Dies sei insbesondere bei \nGesprächen über den stetig anzupassenden Personaleinsatz und die Kräfteverteilung der Fall \ngewesen. KOR U. habe sich auch durch die Teilnahme an mehreren \nDienstbesprechungen mit dem Kommissariat \"Vorbeugung\" ein persönliches Bild von den \nLeistungen des Antragstellers machen können.\n\n11\n\nDass KOR U. und POR T. auf dieser Grundlage keine Rückmeldungen über \ndie Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum erlangt haben können, zeigt die \nBeschwerde nicht auf. Mehr war aber nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es zur \nGewinnung solcher Erkenntnisse keiner persönlichen Gespräche zwischen den \nUnterabteilungsleitern und dem Antragsteller.\n\n12\n\nDie angegriffene Beurteilung ist hinreichend plausibel. Insbesondere genügt die \nAbweichungsbegründung des Endbeurteilers nach Nr. 9.2 BRL Pol den an sie zu stellenden \nPlausibilitätsanforderungen. Ziffer 1 der Abweichungsbegründung ist so zu verstehen, dass \nauch die gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers niedrigere Bewertung der \ndarin angesprochenen Submerkmale jeweils auf einem Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe der Oberkommissare beruht. Entgegen der Beschwerde ist der Umstand, \ndass der Endbeurteiler die den herabgesetzten Bewertungen der Submerkmale zugeordneten \ntextlichen Beschreibungen unverändert gelassen hat, für die Plausibilität der Beurteilung ohne \nBelang. Die dem \"Beschreibungskatalog\" in der Anlage 2 zu den BRL Pol entnommenen \nstandardisierten Verbalangaben (\"Beschreibungen\") entsprechen bestimmten Punktwerten bei \nden jeweiligen Submerkmalen. Durch die Herabsetzung der Punktwerte im Rahmen der \nEndbeurteilung werden die Beschreibungen gegenstandslos, ohne dass der Endbeurteiler \nhierzu eine Aussage treffen muss. Der Wegfall einzelner oder sämtlicher Beschreibungen \nberührt weder die Plausibilität noch die Vollständigkeit der Beurteilung. An welcher Stelle \nder Beurteilte bei einem Qualifikationsvergleich steht, bestimmt sich nach dem \nGesamtergebnis seiner Beurteilung und gegebenenfalls nach den darin enthaltenen \nBewertungen der Haupt- und Submerkmale. Ist die Beurteilung insoweit vollständig und \nwiderspruchsfrei, kann sie ihren Zweck erfüllen, ohne dass es in irgendeiner Weise auf die \nden Submerkmalen zugeordneten Beschreibungen ankäme. Diese Beschreibungen enthalten \nauf Grund ihrer Standardisierung keine auf den Einzelnen individuell zugeschnittenen \nAussagen, zumal die BRL Pol in Nr. 6.3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 eine Beschränkung auf zwei bis \ndrei Beschreibungen vorsehen und freie oder ergänzende Formulierungen für unzulässig \nerklären. Sie haben bei einem späteren Qualifikationsvergleich keine praktische Bedeutung, \nsondern sind vor allem eine Orientierungshilfe für den Erstbeurteiler und können im Übrigen \nzur Illustration der Bewertungen dienen.\n\n13\n\nDie Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol, die - wie hier - erforderlich wird, wenn sich die \nLebens- und Diensterfahrung des Beamten nicht positiv auf dessen Leistungsbild ausgewirkt \nhaben, ist nicht zu beanstanden. Der Endbeurteiler hat insoweit ausgeführt:\n\n14\n\nDie von Herrn E. gezeigte Gesamtleistung hob sich nicht deutlich genug vom \nGesamtergebnis der vorherigen Regelbeurteilungen ab. Dies beruhte insbesondere darauf, \ndass Herr E. in hektischen Situationen zuweilen Planungs- und Dispositionsmängel \nerkennen ließ und in diesem Zusammenhang leichte Schwächen bei der \nEntscheidungsfindung zeigte. Zudem war er körperlich nicht immer ausreichend belastbar. \nTrotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung konnte er deswegen im Quervergleich \ninnerhalb seiner Vergleichsgruppe kein positiveres Gesamturteil erzielen.\n\n15\n\nAuch wenn diese Ausführungen zum Teil auf tatsächliche Beobachtungen gestützt sind, \nenthalten sie letztlich nur zusammenfassende Werturteile des Endbeurteilers, die sich auf \nVerhaltensweisen des Antragstellers im Dienst beziehen. Derartige Werturteile des \nDienstherrn sind als solche einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht \nzugänglich.\n\n16\n\nAllerdings muss der Dienstherr im gerichtlichen Verfahren auf begründete Einwände des \nBeurteilten allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, sodass \nsie für den Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Nur auf der \nGrundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen kann das Verwaltungsgericht \nüberprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung oder einzelner in \nihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein \ngültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Konkretisierung kann durch weitere Werturteile oder \ndurch die Schilderung tatsächlicher Vorgänge erfolgen. Im letzteren Fall wird dabei der Weg \nzur Überprüfung tatsächlicher Grundlagen eröffnet, sofern es sich um Tatsachen handelt, die \nfür das zu konkretisierende Werturteil nicht nur von beispielhaftem, sondern von prägendem \nGewicht sind.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 339.\n\n18\n\nDer Antragsgegner hat die besagten Werturteile betreffend die körperliche Belastbarkeit \ndes Antragstellers sowie seine Fähigkeiten im Bereich Planung, Disposition und \nEntscheidungsfindung mit der Antragserwiderung vom 11. Oktober 2006 im erstinstanzlichen \nVerfahren näher erläutert.\n\n19\n\nDass diese Werturteile - wie die Beschwerde behauptet - auf einem unrichtigen \nSachverhalt beruhen, lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Die \nBeschwerde tritt den Erläuterungen des Antragsgegners lediglich mit einer eigenen \nBewertung der Umstände durch den Antragsteller entgegen, die keine überzeugenden \nAnhaltspunkte dafür liefert, dass den umstrittenen Werturteilen des Endbeurteilers \nunzutreffende Tatsachen zu Grunde liegen.\n\n20\n\nDass der Antragsteller - wie die Beschwerde ausführt - nur in wenigen Fällen \nkrankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben ist, bedeutet nicht, dass er auch in Situationen, \ndie über die tägliche Routinearbeit hinausgingen, jederzeit ausreichend körperlich belastbar \nwar.\n\n21\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Neubeurteilung - wie die Beschwerde meint - auf \nsachfremden Erwägungen beruht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass der Dienstherr \ndes Antragstellers im Rahmen der Neubeurteilung die bei der vorangegangenen Beurteilung \nzu Tage getretenen Plausibilisierungsmängel zu vermeiden sucht, ist im Interesse aller \nBeteiligten geboten. Allein der Umstand, dass die Neubeurteilung im Ergebnis nicht besser \nausgefallen ist als die vorangegangene Beurteilung, lässt den von der Beschwerde gezogenen \nSchluss auf eine sachwidrige Plausibilisierung - koste es, was es wolle - nicht zu. Nichts \nanderes gilt hinsichtlich der geänderten Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol, bei der der Satz, \n\"bei KOK E. handelt es sich um einen leistungsfähigen Kriminalbeamten\", entfallen ist. \nAuch wenn der Satz positiv formuliert war, führte die darin enthaltene Aussage über eine dem \nDurchschnitt entsprechende Gesamtbewertung des Antragstellers mit drei Punkten - entspricht \nvoll den Anforderungen - nicht hinaus. \n\n22\n\nSoweit die Beschwerde schließlich bemängelt, dass die Herabsetzung der Bewertung des \nSubmerkmals 1.4 \"Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit\" von fünf auf drei Punkte nicht mit \nder Begründung gerechtfertigt werden könne, der Antragsteller habe leichte Schwächen bei \nder Entscheidungsfindung gezeigt, irrt sie. Abgesehen davon, dass der Endbeurteiler die \nentsprechende Herabsetzung der Bewertung des Submerkmals 1.4 gar nicht mit Schwächen \ndes Antragstellers bei der Entscheidungsfindung begründet, sondern dieses aus seiner Sicht \ngegebene Defizit des Antragstellers lediglich im Rahmen der Begründung nach Nr. 8.1 BRL \nPol angesprochen hat, würde ein solches Defizit eine Bewertung mit drei Punkten ohne \nweiteres tragen. Eine Bewertung des Submerkmals 1.4 jenseits der drei Punkte setzt eine \nüberdurchschnittliche Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit voraus, die auch bei nur leichten \nSchwächen des zu Beurteilenden bei der Entscheidungsfindung regelmäßig zu verneinen sein \ndürfte.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-27/6-b-2676-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-27/6-b-2676-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264562","retrieved":"2026-07-09 02:31:53.893898+00:00"}}