{"status":"available","doknr":"OLD264613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.7D4.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"7 D 4/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - \"B1. T1.----platz C. \" - \nder Stadt F. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Inhaber eines an der G.---------straße in F. gelegenen \nlandwirtschaftlichen Betriebs. Er wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag \ngegen den Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - \"B1. T1.----platz C. \" - (im \nFolgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant eine derzeit als T1.----platz genutzte ca. \n0,9 ha große Fläche, an die südlich die K 13, der N. -X. -Weg und westlich die Straße \nAn der M. angrenzt. Östlich sowie südlich des Plangebiets schließt Wohnbebauung an. \nNördlich und westlich des Plangebiets grenzen überwiegend landwirtschaftlich genutzte \nBereiche an. Gut 150 m westlich der Straße An der M. folgt weitere Wohnbebauung. \n\n4\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest, dessen \ndurch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksflächen entlang der Straße An der \nM. , entlang der hier parallel zur K 13 verlaufenden G1.--------straße und parallel zur \nStraße An der M. an einem von der K 13 abzweigenden, durch den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten und noch anzulegenden Stichweg \nvorgesehen sind. In offener Bauweise ist die Errichtung von bis zu zweigeschossigen Einzel- \noder Doppelhäusern zulässig. Unter Bezug auf § 4 Abs. 2 BauNVO bestimmen die textlichen \nFestsetzungen unter Nr. 2 als zulässige Nutzungen Wohngebäude, die der Versorgung des \nGebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende \nHandwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche \nZwecke. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht \nzulässig. Der Bebauungsplan umfasst ökologischen Belangen dienende Festsetzungen. Unter \nNr. 7 der textlichen Festsetzungen ist angegeben, dass Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen \ninnerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin nachgewiesen werden, sofern sie nicht \ninnerhalb der Grenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nachgewiesen werden. Zum \nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen \nvorgegeben.\n\n5\n\nRund 280 m westlich des Plangebiets und ca. 200 m nördlich vorhandener \nWohnbebauung nördlich des N. -X. -Wegs befindet sich die Hofstelle des \nlandwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers. Der Antragsteller hält dort derzeit ca. \n500 Mastschweine in kontinuierlicher Mast und 350 Ferkelaufzuchtplätze. Er hat unter dem \n14. August 2006 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls mit \n800 Mastplätzen beim Bauaufsichtsamt gestellt. \n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Beigeladene \nbekundete Interesse an der Bebauung des Bebauungsplangebiets, nachdem sich der Rat der \nAntragsgegnerin für eine kurzfristige Vermarktung der Sportplatzfläche ausgesprochen hatte. \nAm 14. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, einen Vorhaben- und \nErschließungsplan aufzustellen. Am 30. Januar 2006 beschloss der Ausschuss für \nStadtplanung- und Entwicklung, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen und Träger \nöffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen. Bürger brachten keine Anregungen in das \nVerfahren ein. Am 19. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplanentwurf offen zu legen. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nwurde in der Zeit vom 10. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 offengelegt. Träger öffentlicher \nBelange wurden erneut beteiligt. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wandte sich \nunter dem 1. August 2006 gegen die Planung unter Hinweis darauf, der Betrieb des \nAntragstellers werde in erheblichem Umfang beeinträchtigt; eine notwendige \nBetriebsentwicklung sehe die Errichtung eines weiteren Schweinestalls mit 800 Plätzen vor. \nAuch der Antragsteller verwies mit Schreiben vom 7. August 2006 auf seine betrieblichen \nBelange und insbesondere auf eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines weiteren \nSchweinestalls mit 800 Mastplätzen hin. Im Auftrag der Beigeladenen erstellte die B. \nGmbH unter dem 18. Oktober 2006 ein \"Gutachten zu den Geruchsimmissionen eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 ...\". \nDas Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen \nTierbestandes die maßgebenden Immissionswerte der Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie im \nBebauungsplangebiet eingehalten würden, dies jedoch dann nicht der Fall sei, wenn der \nAntragsteller einen Schweinestall des zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten \nUmfangs errichten würde. In diesem Falle sei damit zu rechnen, dass im Bebauungsplangebiet \ndie Immissionsrichtwerte um 0,08 der Jahresstunden überschritten würden. Allerdings müsse \nder Antragsteller auch bislang schon auf Wohnbebauung östlich des Bebauungsplangebiets \nund seiner landwirtschaftlichen Hofstelle Rücksicht nehmen. Entspreche er den danach \nmaßgebenden Anforderungen an die Stalltechnik durch Errichtung eines 10 m hohen \nAbluftkamins würden im Bereich der östlich vorhandenen Wohnbebauung Immissionswerte \nvon 12°% bis 13 % der Jahresstunden, im Bebauungsplangebiet von 15 % der Jahresstunden \nerreicht. Am 19. Oktober 2006 erörterten Vertreter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen \nmit dem Antragsteller sich aus diesem Gutachten ergebende Aspekte. Am 15. Dezember 2006 \nschlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen Durchführungsvertrag zum \nVorhaben- und Erschließungsplan. § 1 dieses Vertrages gibt an, Gegenstand des Vertrages sei \ndie Erschließung und Verwirklichung von Wohnungsbauvorhaben. Am 18. Dezember 2006 \nprüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten \nAnregungen und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 22. Dezember 2006 bis 8. Januar \n2007 öffentlich bekannt gemacht.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 4. Januar 2007 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich \num die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor: Der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan bestehe nur aus einem Plan, mache jedoch nicht deutlich, \ndass die Bebauungsplanurkunde zugleich der Vorhaben- und Erschließungsplan sein solle. Er \nbeschreibe zudem kein Vorhaben, sondern setze ein Gebiet fest. Vorhaben- und \nErschließungsplan sowie Durchführungsvertrag müssten deckungsgleich sein. Auch aus dem \nDurchführungsvertrag ergebe sich jedoch nicht, welches Vorhaben der Durchführungspflicht \nunterliege. Der Durchführungsvertrag genüge nicht den Anforderungen des § 311 b Abs. 1 \nBGB. Der Vorhabenträger habe sich verpflichtet, der Antragsgegnerin Straßengrundstücke zu \nübertragen, obwohl diese bereits Eigentümerin gewesen sei. Die dem vorhabenbezogenen \nBebauungsplan zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft, denn sie berücksichtige seine \nbetrieblichen Interessen nur unzureichend. Sein 22 Jahre alter Sohn studiere Landwirtschaft \nund solle den Hof einmal übernehmen. Damit zwei Generationen von den Erträgen des Hofes \nleben könnten, sei die Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls konkret geplant. Die \nBetriebserweiterung sei aus allgemein wirtschaftlicher und konkret betriebswirtschaftlicher \nSicht notwendig. Würde die im Bebauungsplangebiet vorgesehene Wohnnutzung verwirklicht \nwerden, müsse er wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen entweder \nden Tierbestand reduzieren oder erhöhte Aufwendungen für eine Minderung der \nGeruchsbelastung auf sich nehmen. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich zwar auf \nGrundlage des Geruchsgutachtens der B. GmbH mit der Geruchsbelastung befasst; das \nGutachten gebe die tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht verlässlich wieder. Weiter \nnordwestlich seines Betriebes gelegene landwirtschaftliche Betriebe seien in die \nImmissionsprognose nicht eingestellt worden. Die zugrundegelegten Wetterdaten aus dem \n33,5 km vom Plangebiet entfernten E. seien weniger geeignet als die der ca. 14 km \nentfernten Wetterstation in C1. T. . Die Wetterstation E. liege zudem in einer Höhe \nvon 194 m NN, das Plangebiet nur bei etwa 95 m NN. Eine vom Deutschen Wetterdienst \nbestätigte Vergleichbarkeitsanalyse fehle. Der Klimaatlas, auf den die B. GmbH \nzurückgegriffen habe, sei zu grobmaschig. Für den Fall der antragsgemäßen Erweiterung \nseines, des Antragstellers, Betriebes komme der Geruchsgutachter zu einer \nGeruchsstundenbelastung des Plangebiets in 18 % der Jahresstunden, die man durch den \nEinsatz moderner Ablufttechniken einschließlich eines Biofilters auf ein zumutbares Maß \ndrücken könne. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Maßnahmen, einen 10 m hohen \nAbluftkamin zu bauen und/oder einen Biofilter zu errichten, seien zwar technisch durchaus \nmöglich, unter den dadurch verursachten höheren Kosten würde die Wirtschaftlichkeit seines \nBetriebes jedoch auf Dauer leiden. Ob der Rat der Antragsgegnerin überhaupt erwogen habe, \ner wolle Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen oder \naber sie \"wegwägen\", sei der Bebauungsplanbegründung nicht zu entnehmen. Soweit die \nAntragsgegnerin der Sache nach vortragen lasse, seine, des Antragstellers, betrieblichen \nErweiterungsabsichten seien nicht ernsthaft, stehe dies zu ihren Erwägungen, eine \nBetriebserweiterung sei möglich, in Widerspruch. \n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nden Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - \"B1. T1.----platz C. \" - der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplan könnten in \neiner Planurkunde zusammengefasst werden, ohne dass dies gesondert hervorgehoben werden \nmüsse. Es sei auch durchaus zulässig, durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan ein \nallgemeines Wohngebiet und die dort allgemein zulässigen Vorhaben festzusetzen, denn \nzulässig sei die Festsetzung einer gewissen Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten. Letztlich \nkönne offen bleiben, ob der Durchführungsvertrag zur Konkretisierung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans herangezogen werden könne, denn die etwaige \nUnbestimmtheit der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans würde nicht zur \nendgültigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Das Gutachten der B. GmbH sei \nmethodisch einwandfrei erstellt worden. Wie die B. GmbH mit Schreiben vom 12. Februar \n2007 bestätigt habe, würden die landwirtschaftlichen Betriebe nordwestlich der Hofstelle des \nAntragstellers und des Bebauungsplangebiets wegen ihrer Entfernung keinen relevanten \nImmissionsbeitrag leisten. Die Heranziehung der Wetterdaten aus E. beruhe auf einer \nkonservativen Betrachtung, da westliche Winde in E. doppelt so häufig registriert würden \nwie in C1. T. . Mit der Geruchsproblematik habe sich der Rat auseinandergesetzt. Aus \nAnlass der vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2006 in das \nBebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen habe mit diesem am 19. Oktober 2006 \nein Gespräch stattgefunden, bei dem deutlich geworden sei, dass für den Antragsteller \nausschließlich die Kosten immissionsmindernder Maßnahmen ausschlaggebend seien und er \noffensichtlich nicht gewillt sei, seinen Betrieb auch künftig nach den Regeln der Technik zu \nführen. Bis heute sei die vom Kläger für die Errichtung eines Schweinestalles gestellte \nBauvoranfrage unvollständig und daher nicht entscheidungsreif. Ohnehin seien \nErweiterungsabsichten eines landwirtschaftlichen Betriebes nur abwägungsbeachtlich, wenn \neine solche Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst und bei realistischer Betrachtung \nnahe liege. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen würden ebenso wenig \nausreichen wie das Interesse des Landwirts, sich Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten. \nEin entsprechend konkretisiertes Interesse habe der Antragsteller mit einer nicht \nbescheidungsfähigen Bauvoranfrage und unter Hinweis auf die Absichten seines Sohnes nicht \naufgezeigt. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten zur Notwendigkeit betrieblichen \nWachstums sei dem Rat bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht \nbekannt gegeben worden. Selbst wenn das betriebliche Wachstum des Betriebs des \nAntragstellers als notwendig zugestanden würde, würde hieraus keine Notwendigkeit folgen, \nden Schweinestall auf der Hofstelle zu errichten, zumal es eher die Regel sei, solche Ställe auf \neiner weit im Außenbereich gelegenen Grundstücksfläche zu errichten. Selbst eine \nberücksichtigungsfähige Erweiterungsabsicht könne bei entsprechendem Gewicht der \nkonkurrierenden Interessen \"weggewogen\" werden. Hierbei sei von Belang, dass der \nAntragsteller schon jetzt auf die in einem Abstand von nur 200 m südlich des Betriebs \ngelegene Wohnbebauung Rücksicht nehmen müsse. Schon im Hinblick auf diese \nWohnbebauung wäre ein Erweiterungsbau nur zulässig, wenn die Abluft aus dem neuen Stall \nmindestens 10 m über Grund geführt werde. Für die Bebauungsplanung spreche, dass es \nletztendlich um die Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung gehe. Die Infrastruktur sei \nim Wesentlichen vorhanden. Die Nutzung eines früheren Sportplatzgeländes trage dem Gebot \nsparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden in besonderem Maße \nRechnung.\n\n13\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 16/07.NE sowie die von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n17\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt.\n\n18\n\nAn die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkönnen keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 \nAbs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung \ngeltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein \nAntragsteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft \nabgewogen worden sind.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 sowie Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n20\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, denn er \nbefürchtet infolge der Verwirklichung von Wohnbauvorhaben im Bebauungsplangebiet \nBeschränkungen seiner Betriebsausübung bzw. seiner betrieblichen \nErweiterungsmöglichkeiten. Angesichts der Nähe des durch den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets zum landwirtschaftlichen Betrieb des \nAntragstellers waren die von ihm auch bereits im Bebauungsplanverfahren artikulierten \nBelange abwägungserheblich und sind im Übrigen von der Antragsgegnerin auch in das \nVerfahren eingestellt worden.\n\n21\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n22\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan genügt nicht den Voraussetzungen, die § 12 des \nBaugesetzbuchs in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September \n2004, BGBl I 2414, vor dem Satzungsbeschluss zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes \nvom 21. Juni 2005, BGBl I 1818 (BauGB a. F.) für einen solchen Plan nennt. Danach kann \ndie Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben \nbestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde \nabgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen \n(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist, und sich zur Durchführung \ninnerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten \nganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB a. F. verpflichtet \n(Durchführungsvertrag). Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit \neinzelner Vorhaben bestimmt. Er setzt voraus, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger \neinen Durchführungsvertrag geschlossen hat. Gegenstand des Vertrags ist der Vorhaben- und \nErschließungsplan, durch den nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, \nsondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 \nBauGB geregelt wird. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der \nDurchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht \nwidersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und \nErschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an \nNutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der \nGemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Die \nFestsetzung eines Baugebiets allein reicht jedoch nicht aus. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.\n\n24\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin setzt lediglich ein \nallgemeines Wohngebiet und keine einzelnen Vorhaben fest, die im Plangebiet verwirklicht \nwerden können. So ist beispielsweise neben der Errichtung von Wohnhäusern auf Grundlage \nder Festsetzungen des Bebauungsplans auch die Errichtung von Schank- oder \nSpeisewirtschaften sowie nicht störender Handwerksbetriebe zulässig.\n\n25\n\nAllerdings könnte die Festsetzung (nur) eines Baugebiets auch in einem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan unschädlich sein, wenn der Plan das Vorhaben durch eine \nzusätzliche Beschreibung hinreichend konkretisiert.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. \n255.\n\n27\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan VEP Nr. 9 gibt jedoch keine Möglichkeit für eine \ndahingehende Auslegung. Die Antragsgegnerin ging ersichtlich davon aus, sie könne einen als \n\"Vorhaben- und Erschließungsplan\" bezeichneten Plan erstellen, der vergleichbar einem \n\"normalen\" Angebotsbebauungsplan lediglich allgemeine Festsetzungen über die Zulässigkeit \nvon Vorhaben - hier: Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit Ausschluss einzelner \nNutzungen - enthält, diesen zum Gegenstand des Aufstellungsverfahrens machen und nach \nAbschluss eines Durchführungsplans mit dem Investor schließlich als Satzung gemäß § 10 \nAbs. 1 BauGB beschließen. \n\n28\n\nDiese Vorgehensweise verkennt, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne \nvon § 12 BauGB - einen solchen wollte die Antragsgegnerin hier ersichtlich erlassen - außer \ndem Bebauungsplan mit den rechtsverbindlichen Festsetzungen, die gemäß § 30 Abs. 2 \nBauGB Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet sind, auch einen \nDurchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan umfassen muss. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, BauR 2006, 490 = \nNWVBl 2006, 376. \n\n30\n\nDieser Anforderung wird der hier als Satzung beschlossene Plan schon deshalb nicht \ngerecht, weil der von der Antragsgegnerin als \"Vorhaben- und Erschließungsplan\" \nbezeichnete Plan nicht den sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen an \neinen Vorhaben- und Erschließungsplan gerecht wird. Dieser Plan bezieht sich nicht auf \nkonkrete Vorhaben, sondern lässt - wie dargelegt - ein breites Spektrum potentieller Vorhaben \nzu. Er kann damit auch nicht die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe erfüllen, dass er die \nVorhaben zu umschreiben hat, bei deren nicht fristgerechter Durchführung die Gemeinde \ngemäß § 12 Abs. 6 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben soll. \n\n31\n\nFehlt es hiernach an einem den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdenden \nVorhaben- und Erschließungsplan, ist der angegriffenen Bebauungsplan schon deshalb \nunwirksam. \n\n32\n\nNach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan auch an beachtlichen Abwägungsmängeln leiden dürfte. \nIm Interesse der Beteiligten weist der Senat dennoch vorsorglich auf folgende Umstände \nhin:\n\n33\n\nZu den abwägungserheblichen Belangen, die von der Antragsgegnerin nicht fehlerfrei \nberücksichtigt worden sind, gehörte das Interesse des Antragstellers, seinen \nlandwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren Schweinemaststall zu erweitern. Das \nBedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung eines bestehenden landwirtschaftlichen \nBetriebes im Rahmen normaler Betriebsentwicklung ist durchaus abwägungsbeachtlich, \nallerdings nicht eine lediglich unklare oder unverbindliche Absichtserklärung. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83, m.w.N. = \nBRS 63 Nr. 107.\n\n35\n\nVon unklaren Absichten des Antragstellers konnte schon im maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses keine Rede sein. Er hat mit Schreiben vom 7. August 2006 in das \nBebauungsplanverfahren sein Interesse an der Errichtung eines neuen Schweinemaststalls mit \n800 Mastplätzen eingeführt und konkret bezeichnet. Der Hinweis darauf, dass sein Sohn \nAgrarwissenschaften studiere und beabsichtige, den landwirtschaftlichen Betrieb \nfortzuführen, nimmt dem Erweiterungsinteresse des Antragstellers nichts von seiner \nAbwägungsbeachtlichkeit. Denn nach seinen Angaben war bereits jetzt die Errichtung eines \nneuen Schweinemaststalls geplant. Eine Bauvoranfrage hat der Antragsteller gestellt und auf \ndiese Bauvoranfrage mit seinem Schreiben vom 7. August 2006 hingewiesen. Die \nErnsthaftigkeit des Anliegens des Antragstellers wird durch die Stellungnahme der \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 1. August 2006 erhärtet. Auch der Rat der \nAntragsgegnerin hat bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die \nErnsthaftigkeit der Erwägungen des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. In seiner \nStellungnahme zu den vom Antragsteller in das Verfahren eingebrachten Anregungen hat er \nauf das Geruchsgutachten der B. GmbH verwiesen. Unter Bezugnahme auf dieses \nGutachten hat er sodann ausgeführt, dass eine Betriebserweiterung schon jetzt im Hinblick auf \ndie vorhandene Wohnbebauung Immissionsschutzmaßnahmen fordere, und zwar entweder die \nAbleitung der Stallluft über einen zentralen 10 m hohen Schornstein oder die Reinigung der \nStallluft über einen Biofilter. \n\n36\n\nDemgegenüber ist der jetzige Vortrag der Antragsgegnerin - die Absichten des \nAntragstellers seien nicht ernsthaft, wie sich daraus ergebe, dass seine Bauvoranfrage nicht \nbescheidungsfähig sei - nicht geeignet, die Berechtigung des Anliegens des Antragstellers in \nZweifel zu ziehen. Auch die Antragsgegnerin behauptet nicht, die Bauvoranfrage des \nAntragstellers sei aus Gründen fehlender Substantiierung des Antrags abgelehnt worden. Aus \nwelchen Gründen die Bauaufsichtsbehörde derzeit von der fehlenden Bescheidungsfähigkeit \ndes Antrags ausgeht, hat die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt. Dass zu einem Bauantrag \nBauvorlagen nachgefordert werden und auch nachgereicht werden, ist durchaus nicht \nunüblich; Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.\n\n37\n\nDie abwägungserheblichen betrieblichen Belange des Antragstellers hat die \nAntragsgegnerin fehlgewichtet. Der Vergleich der Antragsgegnerin zur Geruchsbelastung, die \nsich bei einer Erweiterung des Betriebes des Antragstellers für die vorhandene \nWohnbebauung südlich des Betriebs ergibt - so die Begründung des Bebauungsplans -, trägt \nden Belangen des Antragstellers keine hinreichende Rechnung. Die Antragsgegnerin stützt \nsich auf das Gutachten der B. GmbH vom 18. Oktober 2006. Dort ist in Bezug auf die \nsüdlich gelegene Wohnbebauung überhaupt von keiner Immissionsproblematik die Rede, was \nvor dem Hintergrund der ganz schwerpunktmäßig westlichen Winde auch plausibel ist. S. 13 \ndes Gutachtens ist ausgeführt, das bei einer Erweiterung des Betriebs des Antragstellers um \neinen Schweinemaststall mit 800 Mastplätzen im Bebauungsplangebiet im nordwestlichen \nBereich eine Geruchsstundenbelastung von 18 % auftreten würde. Mit diesem Wert liegt die \nPlanung über den für ein allgemeines Wohngebiet in der Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie \n(GIRL 2004) genannten Orientierungswerten. Eine vergleichbare Belastung tritt auf der \nGrundlage des Gutachtens der B. GmbH im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung \nöstlich des Betriebs des Antragstellers nicht auf. Dort werden vielmehr \nWahrnehmungshäufigkeiten von ca. 13 % der Jahresstunden erwartet, falls der Betrieb des \nAntragstellers um einen Schweinemaststall mit 800 Mastplätzen erweitert wird. Die \nAnnahme, wegen einer Belastung von 13 % der Jahresstunden sei die Erweiterung ohne \nweitere technische Maßnahme nicht zulässig, ist so nicht zutreffend. Es gibt keine gesetzliche \nGrundlage, die eine zwingende Aussage dazu trifft, welche Geruchsimmissionsbelastung \neinem in diesem Zusammenhang einmal angenommenen reinen oder allgemeinen Wohngebiet \nzumutbar ist. Als Orientierungshilfe wird in der Rechtsprechung die GIRL zu Grunde gelegt. \nDanach ist Wohngebieten eine Geruchswahrnehmung in 0,10 der Jahresstunden grundsätzlich \nzumutbar. Das Wohngebiet östlich des Betriebs des Antragstellers liegt jedoch am Rande zum \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich eine stärkere \nGeruchsbelastung hinzunehmen, als sie für ein allgemeines Wohngebiet gilt, das nicht am \nRande zum Außenbereich liegt. Ein Immissionswert von 0,13 kann danach als eine Art \nMittelwert in etwa den Bereich zumutbarer Geruchsbelastung beschreiben. Demnach ist der \nRat der Antragsgegnerin in seiner Abwägung von der unzutreffenden Voraussetzung \nausgegangen, der Antragsteller werde auch ohne Ausweisung des neuen allgemeinen \nWohngebiets jedenfalls vergleichbare Immissionsschutzmaßnahmen ergreifen müssen.\n\n38\n\nEs kommt folgendes hinzu: Gemäß dem Gutachten der B. GmbH tritt selbst dann, \nwenn der Antragsteller einen weiteren Schweinemaststall mit einem 10 m hohen \nZentralschornstein errichtet, zwar an der vorhandenen Wohnbebauung östlich der Hofstelle \ndes Antragstellers keine Überschreitung der Immissionswerte für Wohngebiete ein, wohl aber \neine Überschreitung der Immissionswerte für die Wohnbebauung im nordwestlichen Bereich \ndes Plangebiets. Dort wird eine Geruchsbelastung von ca. 15 % der Jahresstunden erwartet. \nDie Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, eine unzumutbare Geruchsbelastung des \nPlangebiets sei dort dann nicht zu erwarten, wenn der Antragsteller einen Biofilter errichtet \nund betreibt. Substantiierte Erwägungen zu der Frage, welche Kosten mit dem Betrieb eines \nsolchen Biofilters verbunden sind und ob dies zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des \nErtrags führt, den der Antragsteller aus der Schweinemasthaltung ziehen kann, hat die \nAntragsgegnerin nicht angestellt. Hierzu hatte sie auch ohne Hinweis des Antragstellers \nVeranlassung. Sie hatte zu entsprechenden Erwägungen umso mehr Veranlassung, als das \nKostenthema Gegenstand des Gesprächs am 19. Oktober 2006 geworden ist, das die \nAntragsgegnerin in anderem Zusammenhang zitiert.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/7-d-4-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/7-d-4-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264613","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.508367+00:00"}}