{"status":"available","doknr":"OLD264612","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.7D34.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"7 D 34/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 43 N \"O. -Süd-West, Teil A\" ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 43 N \"O. -Süd-West, \nTeil A\". Er ist Eigentümer der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke Gemarkung \nX. , Flur 14, Flurstücke 83 und 84 in einer Größe von ca. 4500 bzw. 5600 m2. Diese \nFlurstücke wurden bislang über einen ca. 3 m breiten Weg erschlossen, der in die L 352 ca. \n40 m vom Kreisel B 507/L 352 einmündet.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan umfasst eine ca. 10700 m2 große Fläche am südlichen Ortseingang \ndes Ortsteils O. der Antragsgegnerin. Das Areal ist begrenzt im Nordosten durch die \nB 507, im Südosten durch die L 352, im Südwesten durch eine Streuobstwiese und Weideland \nund im Nordwesten durch die Niederung des H. . Zu Beginn des \nPlanaufstellungsverfahrens war das Areal unbebaut. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 43 N trifft insbesondere folgende Festsetzungen: Im weitaus \ngrößten Teil des Plangebiets sind zwei Mischgebiete ausgewiesen, der nordwestliche Teil \nzum H1. hin ist als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Das den Plan \ndominierende Mischgebiet MI 1 weist im nordwestlichen Teil eine überbaubare Fläche von \nca. 65 x 35 m aus. Festgesetzt sind eingeschossige Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ \nvon 1,2. Nach den textlichen Festsetzungen ist eine Gebäudelänge über 50 m zulässig. Nach \nder Begründung ist auf dieser Fläche ein Einzelhandels-Verbrauchermarkt vorgesehen. Ferner \nsind im MI 1 Flächen für Stellplätze festgesetzt. Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt von der \nL 352 in einem Abstand von ca. 110 m vom Kreisverkehr. Über die ausgewiesene \nStellplatzfläche verläuft bis an die nördliche Grenze des Plangebiets eine GFL-Fläche \nzugunsten der Flurstücke 84 und 83, der Grundstücke des Antragstellers. Zum Kreisverkehr \ngelegen ist ein weiteres Mischgebiet MI 2 mit den Festsetzungen maximal drei Vollgeschosse, \neiner GRZ von 0,6, GFZ von 1,2 ausgewiesen. Die überbaubare Fläche ist auf zwei Seiten \ndurch Baugrenzen, zur L 352 und B 507 hin durch Baulinien festgesetzt. \n\n5\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am \n17. Dezember 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines \nBebauungsplans zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes und Ausweisung einer Fläche für \nden Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Sport). Im Rahmen der vorgezogenen \nBürgerbeteiligung vom 12. Juli bis 13. August 2004 wandte sich der Antragsteller gegen die \nPlanung. Der Verkauf der als Zuwegung zu seinem Grundstück dienenden Wegefläche \"Zum \nL. \" an die Firma M. und die ersatzweise Anlegung einer für ihn unzumutbaren \nZuwegung über den Parkplatz der M. -Filiale seien mit dem Gesetz unvereinbar und würden \nvon ihm nicht hingenommen. \n\n6\n\nIn der Sitzung vom 8. Dezember 2004 teilte der Planungsausschuss der Antragsgegnerin \ndas Plangebiet in die Planteile A und B und beschloss die Offenlage für den Planteil A, die \nnach Bekanntmachung am 23. Dezember 2004 in der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2005 \nerfolgte. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 30. Dezember 2004 \nbeteiligt. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW verlangte u. a., das gesamte Plangebiet und den \nweiterführenden Weg \"Zum L. \" ausschließlich nur über die neue Parkplatzzufahrt an die \nL 352 anzubinden. Der Antragsteller wandte sich weiterhin gegen die Planung mit der \nBegründung, die 135 m lange Fahrspur der GFL-Fläche werde von den Stellplätzen \"tangiert\" \nsowie zumindest während der Geschäftszeiten mit entsprechendem Fahr- und Rangierverkehr \nsowie von Einkaufswagen schiebenden und ihre Fahrzeuge beladenden Kunden belastet und \ntemporär blockiert. Die Unfallhäufigkeit auf derartigen Großmarkt-Parkplätzen sei \nsignifikant. Die Erschließung seines Grundstücks und damit die jetzige und künftige Nutzung \nseien in erheblichem Umfange bei Beibehaltung der derzeitigen Planung eingeschränkt. In \nseiner Sitzung vom 24. Februar 2005 änderte der Planungsausschuss den Entwurf erneut und \nempfahl den Rat die erneute Offenlage des Bebauungsplans Nr. 43 N, Planteil A, die dieser \nam 16. März 2005 beschloss. Die Anregung des Antragstellers wies der Ausschuss zurück. \nDarüber informierte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 7. \nMärz 2005. Nach Bekanntmachung vom 26. März 2005 wurde der Planentwurf erneut in der \nZeit vom 4. April bis 4. Mai 2005 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 18. März 2005 beteiligt. Mit anwaltlichem Schreiben vom \n28. April 2005 vertiefte der Antragsteller seine bisherigen Bedenken und äußerte die \nBefürchtung, beispielsweise könnten durch falsch parkende Kraftfahrzeuge Rettungskräfte an \nder Zufahrt zu seinem Haus gehindert werden. Bislang sei nur ein Geh- und Leitungsrecht \nzugunsten des Flurstücks Nr. 84, nicht aber auch zugunsten des Flurstücks Nr. 83 vorgesehen. \nAuch dieses landwirtschaftlich genutzte Flurstück sei bisher nur über die Straße \"Zum L. \n\" verkehrsmäßig erschlossen. Im Übrigen sei die Zuwegung über den Parkplatz für schwere \nlandwirtschaftliche Maschinen nicht ausreichend. Der Planungsausschuss entschied über das \nErgebnis der erneuten Offenlage am 16. Juni 2005. Er beschloss den Plan insoweit zu \nergänzen, dass das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auch zugunsten des Flurstücks Nr. 83 \neingeräumt werden sollte; im Übrigen folgte er den Anregungen des Antragstellers nicht. Der \nAntragsteller wurde hierüber mit Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom \n19. Juli 2005 unterrichtet. Insoweit heißt es in dem Schreiben: \"Der Ausschuss hat hierzu \nfolgende Beschlüsse gefasst.\" \n\n7\n\nBereits am 29. Juni 2005 hatte der Rat der Antragsgegnerin zum TOP 12 unter Nr. 2 den \n\"Bebauungsplan Nr. 43 N \"O. -Süd-West\", Teilplan A, bestehend aus der Begründung, \ndem Textteil und der Planzeichnung\" als Satzung beschlossen. Abweichend vom \nBeschlussvorschlag hatte der Rat die Begründung insoweit geändert, als an zwei Stellen die \nWorte \"Süd- und Westseite\" durch \"Nord- und Ostseite\" ersetzt wurden. Der Bürgermeister \nwurde beauftragt, den Bebauungsplan erst dann in Kraft zu setzen, wenn die damit \nverbundenen städtebaulichen Verträge unterzeichnet seien. Die Nr. 1 des TOP 12 der \nRatssitzung betraf einen Beschluss über im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan stehende \nstädtebauliche Verträge. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 1. Oktober \n2005. \n\n8\n\nAm 6. April 2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben \nund diesen am 29. September 2006 begründet. Der angegriffene Plan sei unwirksam, weil er \ngegen das Gebot einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange verstoße. \nDer Weg \"Zum L. \" stelle nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort die einzige \nMöglichkeit dar, die Flurstücke Nr. 83 und 84 mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Durch die \nPlanung werde dieser Weg, soweit er über den Planungsbereich der Einzelhandelsmaßnahme \nführe, aufgelöst. Die Erschließung der Flurstücke Nr. 84 und Nr. 83 sei nicht mehr \ngewährleistet, wie sie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an sich erforderlich wäre. Das \nBaugrundstück habe keinen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße mehr, die eine \nZufahrt von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Versorgungsfahrzeugen wie Müllabfuhr, \nFeuerwehr und Krankenwagen erlaube. Die mit dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete \nFläche erstrecke sich über eine Länge von 135 m und werde von über 80 Stellplätzen \nunmittelbar und über 50 Parkplätzen mittelbar tangiert. Während der Öffnungszeiten sei mit \neiner starken Nutzung der Parkplätze zu rechnen und damit mit einer Blockade der geplanten \nZufahrt zu seinen Liegenschaften. Der Pächter des Flurstücks Nr. 83 könne die \nlandwirtschaftlichen Flächen nur mit schweren landwirtschaftlichen Geräten bestellen. Von \ndiesen Fahrzeugen gehe auch eine erhebliche Immissionsbelastung aus neben einer starken \nVerschmutzung der Fahrbahn, die ebenfalls zu einem erhöhten Unfallrisiko führen könne. Der \nWeg zu seinem Grundstück werde von ortsunkundigen Personen gar nicht wahrgenommen. \nDies könne insbesondere im Fall eines lebensnotwendigen Arztbesuches wertvolle Zeit \nkosten. Alternative Wegführungen seien im Planungsverfahren gänzlich unberücksichtigt \ngeblieben.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 43 N, O. -Süd-West Teil A für unwirksam zu erklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie ist der Auffassung, der Bebauungsplan entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Für die \nAnnahme, es hätte der Ausweisung eines Sondergebietes bedurft, fehle jegliche Grundlage. \nDer Bebauungsplan lasse im MI 1 einen Verbrauchermarkt zu; in einem Mischgebiet seien \nEinzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle zu Großflächigkeit zulässig. Die Gewichtung \nder privaten und öffentlichen Belange sei auch mit Blick auf die besonderen Interessen des \nAntragstellers nicht zu beanstanden. Durch das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der \nFlurstücke 83 und 84 sei den Belangen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen \nworden. Die gesicherte Erschließungsfläche sei für die vom Antragsteller benötigten Zwecke \nvöllig ausreichend. Die Fahrgassen wiesen eine Mindestbreite von 6,50 m auf. Damit stehe \nfür landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche zu den Flurstücken 83 und 84 wollten, ein größerer \nRaum zur Verfügung als dies vorher der Fall gewesen sei; denn die Breite des ursprünglichen \nWeges \"Zum L. \" habe lediglich rund 3 m betragen. Entsorgungsfahrzeuge hätten den \nfrüheren Weg überhaupt nicht passieren können. Die übrigen Befürchtungen des \nAntragstellers erschienen unrealistisch. \n\n14\n\nZum Hinweis des Gerichts, nach den vorgelegten Unterlagen habe der Rat der \nAntragsgegnerin über die Anregungen des Antragstellers nicht beraten, führt die \nAntragsgegnerin aus, die Beschlussvorlage, die Gegenstand der Beratung im \nPlanungsausschuss gewesen sei, habe zusammen mit der Beschlussempfehlung des \nAusschusses dem Rat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2005 vorgelegen. Der Rat habe sich \n- auch wenn dies in der Protokollierung der Sitzung nicht ausdrücklich niedergelegt worden \nsei - das Votum des Planungsausschusses zu eigen gemacht. Das Protokoll dokumentiere, \ndass eine Auseinandersetzung des Rates mit dem Beschlussvorschlag des Ausschusses erfolgt \nund eine Änderung vorgenommen worden sei. Daraus ergebe sich naturgemäß, dass eine \ninhaltliche Befassung mit der Beschlussempfehlung stattgefunden habe. \n\n15\n\nIm Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat der Vertreter der Antragsgegnerin \neingeräumt, dass über die im Aufstellungsverfahren erhobenen Anregungen und Bedenken \nder Rat nicht informiert worden ist und demzufolge über die Anregungen und Bedenken auch \nnicht diskutiert worden ist.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n17\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten; hierauf wird \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche \nVerhandlung.\n\n20\n\nDer zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.\n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n22\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers folgt \ndaraus, dass dieser substantiiert geltend macht, durch die strittige Planung in seinem \nsubjektiven Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46,\n\n24\n\nverletzt zu sein. Abwägungsrelevant war die Frage, ob seine Grundstücke bei Umsetzung \nder Planung hinlänglich sicher erreichbar bleiben oder nicht. \n\n25\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner \nUnwirksamkeit führenden Abwägungsmangel, weil der Rat der Antragsgegnerin die \nabschließende Abwägung zur Entscheidung über die im Aufstellungsverfahren eingegangenen \nAnregungen und Bedenken nicht getroffen hat.\n\n26\n\nEntscheidet der Rat nicht abschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB \nvorgebrachten Anregungen der Bürger, ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB \nverletzt. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist untrennbar mit dem \nAbwägungsgebot verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial \nzu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu \nprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können oder sollen. \nIhre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das \nAbwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem \nSatzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem \nGemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das ist in Nordrhein-Westfalen der \nGemeinderat. Dass schließt zwar nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des \nRates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die \nvorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen \nGründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den \nUmständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen \nAbwägung vor. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45.\n\n28\n\nVorliegend hat sich ausschließlich der Planungsausschuss jeweils mit den Anregungen \ndes Antragstellers befasst. Der Niederschrift vom 16. Juni 2005 über die Sitzung des \nPlanungsausschusses unter TOP 6 ist zu entnehmen, dass der Ausschuss über das Ergebnis \nder erneuten Offenlage, wie in der Begründung aufgeführt, entschieden hat und davon \ngetrennt dem Rat der Gemeinde empfohlen wird, den Bebauungsplan bestehend aus der \nBegründung, dem Textteil und der Planzeichnung als Satzung zu beschließen. Dieser \nBeschluss entspricht der Beschlussvorlage der Verwaltung Nr. 30/04. Demzufolge ist dem \nAntragsteller auch vom Bürgermeister der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass seine \nAnregungen und Bedenken zum Bebauungsplan dem Ausschuss für Planung zur Beratung \nvorgelegt worden seien und dieser hierzu die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse gefasst \nhabe. Von der Befassung des Rates ist in dem Schreiben nicht die Rede.\n\n29\n\nDie Beschlussvorlage der Verwaltung zur Ratssitzung vom 29. Juni 2006 bestätigt, dass \nder Rat sich mit den Anregungen und Bedenken nicht befasst hat. Diese sind ihm überhaupt \nnicht zur Kenntnis gebracht worden. Auch eine mündliche Erörterung der Anregungen und \nBedenken ist nicht erfolgt. Dies hat der Vertreter der Antragsgegnerin im Erörterungstermin \nauf Befragen ausdrücklich eingeräumt.\n\n30\n\nMangels Vorliegen einer Ratsentscheidung über die im Rahmen der Offenlegung \nvorgebrachten Stellungnahmen lässt sich nicht feststellen, dass der Rat die ihm obliegende \nAbwägungsentscheidung - u.a. auch über die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken - \ngetroffen hat bzw. sich zumindest die Erwägungen des Planungsausschusses zu eigen \ngemacht hat. \n\n31\n\nAuf die Frage, ob die Ausweisung des Mischgebietes MI 1 städtebaulich gerechtfertigt \nund abwägungsgerecht ist, kommt es nicht mehr an. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/7-d-34-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/7-d-34-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264612","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.426707+00:00"}}