{"status":"available","doknr":"OLD264611","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.7D18.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"7 D 18/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin betreibt einen Tagebau u. a. für Quarzkiese in der Gemarkung \nG. in der Stadt S. . Sie betreibt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes \nfür die Erweiterung des von ihr betriebenen Quarzkiestagebaus auf Grundstücken, \ndie in dem streitbefangenem Bebauungsplan C. Bu 18 \"Am O. \" gelegen sind. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan umfasst eine ca. 81 ha große Fläche südlich des \nSiedlungsrandes der Ortslage C. . Das Plangebiet wird im Norden von den \nbebauten Flächen von C. , im Osten von den Waldflächen des L. , im \nSüden von der Gemeindegebietsgrenze und im Westen durch den die Verlängerung \nder Straße \"Am G1. \" bildenden Wirtschaftsweg am Rande des X. \nbegrenzt. Der weitaus größte Teil des Plangebietes ist zeichnerisch als Fläche für die \nLandwirtschaft ausgewiesen. Im nördlichen Teil schiebt sich keilförmig eine ca. 9700 \nqm große Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof und danach nach Süden \nbis Südsüdwesten verlaufend ein ca. 600 m langes und überwiegend 75 - 70 m, in \neinem Teilbereich bis zu 150 m breites Waldgebiet, das im Bebauungsplan als \n\"Waldfläche\" festgesetzt ist, in die Fläche für die Landwirtschaft hinein. Der nördliche \nund der südliche Teil dieses Waldgebietes sind zusätzlich als Fläche für Maßnahmen \nzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) \nausgewiesen. An der südlichen Plangebietsgrenze ist eine ca. 50 m breite und 500 m \nlange SPE-Fläche festgesetzt. Nachrichtlich dargestellt sind u. a. das wesentliche \nTeile des Plangebiets umfassende Landschaftsschutzgebiet, im westlichen Teil des \nPlangebiets ein Wasserschutzgebiet sowie eine etwa in der Mitte des Plangebiets \nvon Norden nach Süden verlaufende römische Wasserleitung. Die textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes verhalten sich nur zu den Belangen von Natur \nund Landschaft. Sie regeln Pflanzmaßnahmen für die Friedhofsfläche und für die \nSPE-Flächen. Letztere sind entsprechend den Vorgaben des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrages anzulegen und zu pflegen.\n\n4\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 14. Dezember 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, \nden Flächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für \nAbgrabungsflächen und Vorrangflächen für ökologische Ausgleichsflächen zu ändern \n(11. Änderung des FNP). In seiner Sitzung vom 27. März 2001 beschloss der Rat die \nAufstellung des Bebauungsplans C. BU 18 \"Am O. \", \"um die vorgesehene \nEntwicklung im Außenbereich südlich von C. zu sichern und so die in der \n11. Änderung des FNP vorgesehenen Planungen zu konkretisieren und \nrechtsverbindlich festzusetzen.\"\n\n5\n\nEin Planungsbüro erarbeitete 3 Varianten zum Bebauungsplan. Variante 1 sah \nkeinerlei Abgrabungsflächen, die Varianten 2 und 3 solche von 6 bzw. 10 ha vor. \nEntgegen dem Vorschlag der Verwaltung, die die Variante 3 bevorzugte, beschloss \nder Planungs- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2002, mit den \nVarianten 1 und 2 die vorzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung durchzuführen. Der \nLandschaftsschutzverein L1. sowie zahlreiche Bürger sprachen sich mit zum \nTeil gleichlautenden Formularschreiben für die Variante 1 aus. Andere Bürger und \ndie Antragstellerin wandten sich dagegen, den von den Kieswerken S. \nprojektierten Kiesabbau zu beschränken oder zu verhindern. Ebenfalls erhoben die \nLandwirtschaftskammer S2. , die IHK C1. /S3. -T2. und andere Träger \nöffentlicher Belange aus unterschiedlichen Gründen Bedenken. Andere Träger \nöffentlicher Belange begrüßten die Planung.\n\n6\n\nDer Planungs- und Verkehrsausschuss beschloss nach Auswertung der \neingegangenen Stellungnahmen am 12. September 2002, im weiteren Verfahren von \nder Variante 1 auszugehen. In der Sitzung vom 6. Februar 2003 beschloss der \nAusschuss eine Überarbeitung des vorgelegten Bebauungsplanentwurfs. In seiner \nSitzung vom 4. Juni 2003 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss weitere \nÄnderungen des Planentwurfs und der Begründung sowie die Offenlage und die \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Nach Bekanntmachung \nam 20. Juni 2003 fand die Offenlage in der Zeit vom 30. Juni bis 29. Juli 2003 statt. \nTräger öffentliche Belange wurden mit Anschreiben vom 16. Juni 2003 beteiligt. \nZahlreiche Bürger und Träger öffentlicher Belange nahmen zum \nBebauungsplanentwurf Stellung und erhoben Einwendungen. Der Rheinische \nLandwirtschafts-Verband e.V. wandte sich gegen die Planung, die Waldgebiete \nX1. und L1. zu vernetzen und zu diesem Zweck Flächen für Ausgleichs- \nund Ersatzmaßnahmen als \"gehölzbestimmtes\" Vernetzungsbiotop vorzusehen. Die \nAntragstellerin regte an, das Bebauungsplanverfahren nicht fortzuführen und bei \nFortführung des Bebauungsplanverfahrens die Festsetzung von SPE-Flächen an der \nGemeindegrenze und im Vernetzungskorridor von L1. und X1. \naufzuheben sowie entsprechend einem beigefügten Lageplan Flächen für die \nAbgrabung und für die Gewinnung von hochreinem, weißem Quarzkies festzusetzen. \nHochreiner, weißer Quarzkies finde sich in Nordrhein-Westfalen nur auf dem \nW. mit der südlichen Begrenzung des Vorkommens bei X2. . Das \nKieswerk habe aus §§ 10 und 11 BBergG einen Rechtsanspruch auf Erlaubnis; die \nErlaubnis sei nur zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interesse die \nAufsuchung ausschlössen. Die Festsetzung des Gebietes für die Gewinnung von \nhochreinem, weißem Quarzkies im Bebauungsplan sei im Hinblick auf die \nDarstellung von Konzentrationszonen für Abgrabungen im Flächennutzungsplan \nzulässig. Die Konzentrationszonen erfassten nur vergleichbare Abgrabungen. Der \nbeantragte bergrechtliche Tagebau sei mit den sonstigen Abgrabungen von Sanden \nund Kiesen für den Hoch- und Tiefbau der Gemeinde T. nicht vergleichbar. \nDiese Betrachtung stimme mit dem Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes überein, \nder die Abgrabung von Quarzkiesen nicht regele. Auch mehrere Landwirte regten an, \ndie Verfahren zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des \nBebauungsplanes C. Bu 18 einzustellen. Hilfsweise regten sie an, weitgehend \nauf die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft sowie Grünflächen mit \nRegelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur \nund Landschaft zu verzichten. Die Bauleitpläne seien nicht erforderlich im Sinne des \nGesetzes. Es gehe offensichtlich nur darum, die anstehende konkurrierende Nutzung \n\"Kiesausbeute\" zu verhindern. Für die als Ziel genannte Vernetzung der Waldbiotope \nL1. und X1. wären die Festsetzungen \"Grünfläche\" und \"Fläche für \nAusgleichsmaßnahmen\" völlig ausreichend. Die Festsetzung von Flächen für die \nLandwirtschaft dürfe nicht als \"Etikettenschwindel\" eingesetzt werden, das sei aber \nder Fall, wenn sie nicht auf die Förderung der Landwirtschaft, sondern in Wahrheit \nnur auf die Verhinderung konkreter Bebauung abziele und ausschließlich eine mit \nanderen Mitteln zu erreichende ökologische Zielsetzung verfolge. Insbesondere fehle \nes auch an einer gerechten Abwägung der privaten Belange der Landwirte. Die \nPlanung bedeute einen Entzug von hochwertigen landwirtschaftlichen Böden und \neine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung und Ertragfähigkeit der verbleibenden \nangrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. \n\n7\n\nDer S1. -T1. -Kreis wies darauf hin, dass die Frage, ob gleichwertige \nQuarzkiese in ausreichender Menge auch in weniger sensiblen Bereichen der \nRegion gewonnen werden könnten, im Rahmen eines GEP-Änderungs-\n/Ergänzungsverfahrens abzuarbeiten sein werde.\n\n8\n\nDas Bergamt E. führte zur geplanten Erweiterung des Quarzkiestagebaus \nnach Norden und zur Qualität der Lagerstätte südlich von C. aus. In den vier \nzugelassenen Quarzkiesbetrieben ergebe sich ein Vorrat für noch 7 Jahre. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung B. - Abteilung 8 Bergbau und Energie - wies darauf hin, \ndass die Bebauungsplanfläche vollständig die Erweiterungsfläche des \nQuarzsandtagebaus G. in Größe von 30 ha erfasse. Die im Entwurf des \nBebauungsplans vorgesehenen Festsetzungen seien mit den Zielen des \nRahmenbetriebsplanes, dessen Zulassung im März 2003 beantragt worden sei, nicht \nvereinbar.\n\n10\n\nAm 25. September 2003 beschlossen der Planungs- und Verkehrsausschuss \nund am 16. Oktober 2003 der Rat über die Anregungen und Bedenken. Beide \nGremien hielten aus landwirtschaftlicher und ökologischer Sicht die Maßnahmen zur \nVernetzung durch ökologisch wirksame Ausgleichsflächen für erforderlich. \nWaldbiotope wie X1. und L1. könnten nur durch \"gehölzbestimmte\" \nBiotope vernetzt werden. Die Gemeinde habe gravierende Bedenken gegen die \nGewinnung von Quarz, Kies und Quarzsand im Tagebau S. /G. im \nAbbaugebiet in der Gemarkung C. . Hier handele es sich um einen besonders \nwertvollen Landschaftsbereich. Durch den beantragten Quarzkiesabbau würde die \nLandschaft nicht nur für nächsten 20 Jahren, sondern dauerhaft zerstört. Das \nAbbauvorhaben würde zugleich die ökologische Lücke zwischen dem L1. \n(Naturschutzgebiet und künftiges FFH-Gebiet) und dem X1. (teilweise \nNaturschutzgebiet und künftiges FFH-Gebiet) zerschneiden. Der beabsichtigte \nQuarzkiesabbau hätte schwerwiegende Folgen für die Bewohner der Ortslage \nC. . Mit dem beantragten Abbau würden 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche \nverloren gehen. Gleichwertige Quarzkiese könnten in ausreichender Menge in \nweniger sensiblen Bereichen der Region gewonnen werden. Darüber hinaus \nbeschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss, den Anregungen und Bedenken \naus den Bereichen der Landwirtschaft dahingehend zu entsprechen, dass durch den \nBebauungsplan als zusätzliches Vernetzungselement zwischen L1. und \nX1. neben dem bestehenden Wäldchen O. nur ein Gehölzstreifen vom \nL1. aus entlang der Gemarkungsgrenze bis zum Abknicken der \nGemarkungsgrenze nach Süden festgelegt werde. Der Ausschuss beschloss eine \nerneute Offenlage sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 \nAbs. 2 Baugesetzbuch.\n\n11\n\nNach Bekanntmachung vom 9. April 2004 fand die erneute Offenlage in der Zeit \nvom 19. April bis 3. Mai 2004 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 15. April 2004 erneut beteiligt. In der von einem neuen \nPlanungsbüro bearbeiteten Begründung heißt es u.a.: Nach GEP und \nFlächennutzungsplan sei keine weitere Bebauung südöstlich des bestehenden \nOrtsrandes C. vorgesehen. Da die wesentlichen Gebiete des Planbereiches \nals Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt seien, seien hier allerdings \ndie entsprechend privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB zulässig. Zu den \ngeänderten Ausweisungen zu den Belangen von Natur und Landschaft wird darauf \nverwiesen, das Entwicklungsziel sei geändert worden. Abweichend von der \nbisherigen Festsetzung eines weitgehend geschlossenen Waldbandes zwischen \nL1. und X1. solle nunmehr eine sowohl landschaftsökologische als auch \nlandschaftsästhetische Aufwertung durch Einbringung gliedernder und belebender \nLandschaftselemente erreicht werden, ohne grundsätzlich den Offenlandcharakter zu \nverändern. Schutz- und Entwicklungsziel des Landschaftsschutzgebietes seien der \nÜbergang von der W1. zur Bördelandschaft als offene Struktur des T3. mit \nweiten Sichtbeziehungen bis an den nördlichen Eifelrand. Entsprechend wurde auch \nder landschaftspflegerische Begleitplan geändert. \n\n12\n\nDie Antragstellerin bezweifelte die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB, da die Gemeinde auf die Verwirklichung der Planung \nverzichtet habe, wie sich aus der Begründung der 11. Änderung des FNP ergebe. \nDie Abwägung sei fehlerhaft; den Interessen der Landwirtschaft und der \nGrundstückseigentümer ständen Belange Dritter, insbesondere der C2. \nBürger, nicht entgegen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers regte \nwiederum die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens an. Nach einer Mitteilung \neines Mitgliedes im Regionalrat hatte dieser am 14. Mai 2004 seine Beschlüsse \nhinsichtlich der Ausweisung von Abgrabungsbereichen bekräftigt und die Einleitung \neines GEP-Änderungsverfahrens zur Ausweisung zusätzlicher Abgrabungsbereiche \nabgelehnt.\n\n13\n\nÜber die erneuten Einwendungen und Anregungen beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin, den Vorschlägen des Planungs- und Verkehrsausschusses \nfolgend, am 22. Juni 2004. Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin den \nBebauungsplan als Satzung. Dem Rat lagen Begründung und \nlandschaftspflegerischer Fachbeitrag vor. Der Bebauungsplan wurde am 16. Juli \n2004 erstmalig bekannt gemacht. Nach Hinweis des Gerichts, dass die Ausfertigung \nerst am 18. April 2005 erfolgt sei, wurde der Bebauungsplan erneut am 2. März 2007 \nbekannt gemacht.\n\n14\n\nDie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin zur \nDarstellung von Konzentrationszonen für Abgrabungsflächen und von \nVorrangflächen für ökologische Ausgleichsflächen weist im Gebiet des \nBebauungsplanes keine Abgrabungsflächen aus. Als Vorrangfläche für ökologische \nAusgleichsflächen ist die Vernetzungsachse 6 - Vernetzung des Waldes südwestlich \nC. mit dem L1. , Erhalt der offenen Feldflur - dargestellt.\n\n15\n\nIm derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan - GEP - (nunmehr als Regionalplan \nbezeichnet) für den Regierungsbezirk L2. , Teilabschnitt Region C1. /S1. -T1. \n, Stand 2003, der durch den am 6. Februar 2004 bekannt gemachten Erlass des \nMinisters für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 7. November 2003 (GV NRW 2004, 78) genehmigt worden ist, ist das \nPlangebiet größtenteils als \"allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich\" mit der \nFunktion des Schutzes der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung \ndargestellt. Im nordöstlichen Drittel des Plangebiets ist ein \"regionaler Grünzug\" \nverzeichnet. Die Erweiterungsfläche liegt außerhalb des nördlich von G. \nzeichnerisch ausgewiesenen \"Bereichs für die Sicherung und den Abbau \noberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze\".\n\n16\n\nDas Bebauungsplangebiet wurde schließlich zum ganz überwiegenden Teil von \nder ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im S1. -\nT1. -Kreis vom 4. Juli 1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk L2. 1986, \nSonderbeilage Nr. 28) erfasst. Diese Verordnung trat mit Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes Nr. 4 \"N. -S. -T. \" am 5. Juli 2005 außer Kraft, der \nu. a. Regelungen zum das gesamte Plangebiet erfassenden \nLandschaftsschutzgebiet \"T4. /X3. /L1. \" trifft. \n\n17\n\nBereits am 3. Juli 2002 hatten der S1. -T1. -Kreis, die Kreisstelle S1. -\nT1. der Landwirtschaftskammer C1. und die Kreisbauernschaften C1. und \nT5. eine \"Kooperationsvereinbarung\" getroffen, wonach die Umsetzung von \nBiotopentwicklungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im \nEinvernehmen mit den Bewirtschaftern und Eigentümern der betroffenen Flächen auf \nder Grundlage von vertraglichen Regelungen wie Erwerb oder Tausch, langfristige \nPacht usw. erfolge. \n\n18\n\nAm 13. Februar 2006 hat die Antragstellerin den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Sie sei antragsbefugt, weil ihr Anspruch auf \nsachgerechte Abwägung ihrer Belange verletzt sei. Die Antragsgegnerin habe es \nabgelehnt, die hochreinen und weißen, tertiären Quarzkiese, die unter Bergrecht \nständen, von den quartären, braunen Sanden und Kiesen zu unterscheiden, die in \nanderen Gemarkungen abgebaut würden. Damit habe die Antragsgegnerin die \nGewinnung dieses besonderen Rohstoffes und Seltenheit dieses Vorkommens \nüberhaupt nicht in das zu prüfende Abwägungsmaterial eingestellt. \n\n19\n\nDer Antrag sei auch begründet. Bei dem Bebauungsplan Bu 18 handele es sich \num eine Verhinderungsplanung, für die die städtebauliche Begründung fehle; ein \nSachzusammenhang mit einer planmäßigen Entwicklung und Ordnung der \nGemeinde sei nicht vorhanden. Mit Ausnahme der Festsetzung Friedhofsfläche \nverfolge der Bebauungsplan keine Ziele, die mit den Instrumenten des \nBaugesetzbuches zu realisieren seien. Insbesondere sei der Bebauungsplan auf \nAufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgerichtet, die der \nGesetzgeber im Bundesnaturschutzgesetz unter den Aspekten der \nLandschaftsentwicklung und der naturnahen Erholung beschreibe. Die früher tätigen \nPlaner hätten durch eine funktionelle Verzahnung des Außenbereichs mit dem \nbenachbarten Wohngebiet den Versuch gemacht, eine den Bebauungsplan \nrechtfertigende städtebauliche Konzeption zu entwickeln. Von den damaligen \nVorschlägen sei der Rat schrittweise zurückgewichen. \n\n20\n\nWie der Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen sei, werde mit der \nFestsetzung \"Landwirtschaft\" eine ausschließlich ökologische Zielsetzung verfolgt. \nDie Festsetzung habe für die landwirtschaftliche Entwicklung dieser Grundstücke nur \nnegative Folgen. Die Festsetzung der SPE-Fläche für Natur und Landschaft an der \nGemeindegrenze solle dem Ausgleich für städtebauliche Eingriffe an anderer Stelle \ndienen; der Standort dieser Ausgleichsfläche habe keine städtebauliche Begründung. \nAuf die zuvor geplante Bedeutung als Teil einer Vernetzungsachse habe die \nAntragsgegnerin zur Zeit des Satzungsbeschlusses verzichtet.\n\n21\n\nMit der Aufforstung entsprechend den im Jahre 1999 erteilten Genehmigungen \nhabe der Bebauungsplan seine Vollzugsfähigkeit verloren. Bei diesen Grundstücken \nhandele es sich um Wald, deren Umnutzung für landwirtschaftliche Zwecke nicht das \nZiel der Antragsgegnerin sei. Bei diesem Sachverhalt habe die landwirtschaftliche \nNutzung nicht rechtmäßig festgesetzt werden können. Dass die gesamte Flur 7 für \ndie Sanierung des durch Landwirtschaft und Wohngebiete zurückgedrängten \nL3. bestimmt sei, habe die Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis \ngenommen.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin habe auch das Gebot der gerechten Abwägung der \nöffentlichen und privaten Belange missachtet. Die Belange Naherholung und \nLandschaftsraum, Natur und Landschaft hätten nur ein geringes Gewicht, soweit sie \neine Nutzungsänderung zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten verhindern sollten. Der \nLandschaftsraum werde in seiner optischen Wahrnehmung nicht verändert; befristet \nwäre allerdings der Betrieb eines Tagebaus vorhanden. Der Standort der SPE-\nFläche habe beliebig in der Gemeinde T. gewählt werden können, zumal nach \nWegfall der Vernetzungsfunktion diese Fläche nicht mehr ein Glied einer \nVernetzungsachse sei. Die Fläche besitze an diesem Standort nur einen \neingeschränkten ökologischen Wert, weil sie in der Örtlichkeit dem unmittelbar \nbenachbarten ca. 70 ha großen Naturschutzgebiet angegliedert sei. Wichtige \nökologische und private Belange habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht \nwahrgenommen oder Belange in unvertretbarer Weise und außerhalb jeder \nVerhältnismäßigkeit zurückgesetzt. Sie habe mehrfach das grundgesetzlich \ngeschützte Eigentumsrecht betroffener Eigentümer und Betriebsinhaber verletzt. \nEingriffe in das Eigentum Dritter seien von Planungsträgern primär zu vermeiden. \nZunächst seien Alternativen zu prüfen. Wegen der Beliebigkeit des Standorts der \nSPE-Flächen habe diese Festsetzung vermieden werden müssen, Alternativen seien \nnicht geprüft worden. Die Folge der Festsetzung von SPE-Flächen sei, dass andere \nNutzungen, die im Rahmen des § 35 BauGB zulässig seien, ausgeschlossen \nwürden. Dasselbe gelte für die Flächen, für die landwirtschaftliche Nutzung \nfestgesetzt sei. Das Privatinteresse an der Nutzung des in den Grundstücken \nlagernden Bodenschatzes sei in die Abwägung einzustellen gewesen. \n\n23\n\nAuch ihr, der Antragstellerin, Unternehmen sei durch die Eigentumsgarantie \ngeschützt. Daher habe sie Anspruch darauf, dass ihre Interessen in das \nAufstellungsverfahren mit allen erforderlichen Informationen einer sachgerechten \nAbwägung unterzogen würden. Zu diesen Informationen gehöre notwendigerweise \ndie Unterscheidung der dem Abgrabungsrecht zuzuordnenden Kiese und Sande von \nden unter Bergrecht fallenden Kiesen, die einen einmaligen Bodenschatz in der \nBundesrepublik Deutschland darstellten. Das informative Schreiben des Bergamtes \nvom 22. Dezember 2003 habe zwar der Antragsgegnerin, nicht aber ihrem Rat \nvorgelegen. Den privaten Belangen korrespondierten öffentliche Belange der \nLandwirtschaft und auch der Baustoffindustrie, soweit es um die Rohstoffsicherung \ngehe. Die Antragsgegnerin hätte das Interesse der Wirtschaft an der \nRohstoffsicherung in das Abwägungsmaterial einstellen müssen. Die \nBezirksplanungsbehörde habe mehrfach gebeten, das Verfahren zur Aufstellung des \nBebauungsplanes Bu 18 ruhen zu lassen, weil der Regionalrat über die Darstellung \nvon Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nnichtenergetischer Bodenschätze (BASB) für Quarzkiese und Quarzsande bei der \nBearbeitung des Gebietsentwicklungsplans berate. Es sei bekannt gewesen, dass \ndie noch im Betrieb befindlichen Quarzkiestagebaue wenige Jahre vor der \nBetriebseinstellung wegen Erschöpfung des jeweiligen Vorkommens ständen. Bei \nmehreren potentiellen Standorten für neue Tagebaue bzw. Erweiterungen sei mit \neiner Zulassung nicht zu rechnen, weil die Vorhaben mit bestehenden ökologischen \nSchutzausweisungen nicht vereinbar seien. Ein die Interessen der Ortschaft C. \nberücksichtigender Tagebau sei kurzfristig realisierbar und gewährleiste die \nRohstoffsicherheit etwa für 15 Jahre. \n\n24\n\nMit der Wertigkeit des Quarzkieses, der Sicherung dieses Rohstoffes und der \nlandesplanerisch zu gewährleistenden Rohstoffsicherheit habe sich die \nAntragsgegnerin überhaupt nicht beschäftigt. Ohne jede sachliche Begründung habe \nsie behauptet, dass es andere, weniger sensible Standorte gäbe. Das Ergebnis einer \ngerechten Abwägung weise hier der heute vorliegende Regionalplan für den \nRegierungsbezirk L2. , Teilabschnitt Region C1. /S1. -T1. , Stand: August \n2006, auf. Danach sei der Standort C. einer von zwei Standorten, die nach \ndem Ergebnis der Suchraumanalyse im Jahre 2005 für die Gewinnung von \nQuarzkies in der Region W1. geeignet seien. Die Bezirksplanung gehe von einem \nAbstand des Tagebaus zum Ortsrand C. von 500 bis 600 m aus. Allerdings \nwerde festgestellt, dass die geplante Rekultivierung zu einem landschaftsfremden \nElement führe und auch, dass der Erholungsraum der C2. Bevölkerung \neingeengt werde. Um diesen Belangen Rechnung zu tragen, sei es Sache der \nParteien gewesen, sich auf eine andere Art der Rekultivierung zu verständigen. \n\n25\n\nDer Regionalrat habe die in der Prüfung befindlichen Abgrabungsbereiche für \nQuarzkies in den Gemeinden B1. , C3. und T. abgelehnt, weil auch die \nGemeinderäte entsprechend entschieden hätten. Weil die Gemeinde X4. der \nErweiterung eines Tagebaus im L1. zugestimmt habe, habe der Regionalrat \nim Juni 2006 die Einleitung des GEP-Änderungsverfahrens beschlossen, obwohl \ngegen das Vorhaben wegen der damit verbundenen Schädigung des L3. \ngrößte umweltpolitische Bedenken - auch der Bezirksplanungsbehörde - beständen. \n\n26\n\nAls öffentlicher Belang sei ohne ersichtlichen Grund auch die seit 1999 \neingeleitete Rekultivierung des L3. in der Gemarkung C. Flur 7 durch \ndie Quarzwerke X2. außer Betracht geblieben.\n\n27\n\nDiese Aufforstung betreffe die Stärkung des L3. in seinem schmalsten \nBereich auf Flächen, die in der Vergangenheit Waldflächen gewesen seien. Die auf \ndiesem Wege erreichte Sanierung des L3. in einem Teilbereich habe die \nAntragsgegnerin als den Schutzgütern Natur und Landschaft zuzuordnenden \nöffentlichen Belang in ihren Abwägungsprozess einbeziehen müssen.\n\n28\n\nDie Unterlassung dieser Abwägung habe dazu geführt, dass eine realistische \nGewichtung der betroffenen Festsetzungsfläche für die Landwirtschaft und SPE-\nFlächen nicht möglich gewesen sei. Die Landwirtschaft in T. habe in den \nvergangenen Jahren erhebliche Verluste von Wirtschaftsflächen und große \nErschwernisse der Bewirtschaftung hinnehmen müssen. Die SPE-Festsetzung stehe \nim Widerspruch zum vereinbarten Kooperationsverfahren.\n\n29\n\nDer Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. \nDieser sehe eine Vernetzung des L3. mit dem X1. durch die \nVernetzungsachse 6 vor. Mit dieser Vernetzungsachse sei auch die \nVernetzungsfunktion der festgesetzten SPE-Fläche entfallen. \n\n30\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n31\n\nden Bebauungsplan der Antragsgegnerin C. Bu 18 \"Am O. \" für \nunwirksam zu erklären.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n33\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nSie weist auf die unterschiedlichen und gegensätzlichen privaten Interessen und \nöffentlichen Belange hin. Ihr, der Antragsgegnerin, sei es gelungen, ihre planerischen \nVorstellungen positiv zu entwickeln. Ziel der Planung sei es, das Plangebiet \nentsprechend dem Landschaftsplan des S1. -T1. -Kreises für eine \nlandschaftsbezogene Erholung zu sichern. Sie sei nach umfassender Abwägung zu \nder Entscheidung gekommen, die von den Kieswerken gewünschte Kiesausbeute \nentspreche nicht ihrer bevorzugten planerischen Konzeption und solle daher \nverhindert werden. Die Verhinderung der drohenden Ausweitung der \nAuskiesungsflächen sei aber nicht der alleinige Zweck der Planung. Natürlich solle \nauf festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft die Landwirtschaft gefördert werden. \nGleiches gelte im Hinblick auf die Grünfestsetzungen, jedoch auch für die Belange \nder Natur. Gegenstand der Planung sei ein Gesamtkonzept, in dem die Belange der \nLandwirtschaft, der Natur und der Friedhofsvorsorge zwar auch ein eigenständiges \nGewicht besäßen, sich nach dem Willen der Antragsgegnerin jedoch zusätzlich zu \neinem harmonischen Ganzen zusammenfinden sollten. \n\n35\n\nDie Festsetzung der SPE-Flächen sei gerechtfertigt. Sie, die Antragsgegnerin, \nwolle diese Flächen hier, so und jetzt. Sie wolle in diesem Bereich zusätzlich zum \nLandschaftsplan eine Gestaltung in eigener Verantwortung. Es möge sein, dass der \nAntragsteller oder andere Grundstückseigentümer zur Zeit nicht bereit seien, die \nfestgesetzten Grünmaßnahmen im Einvernehmen und in Abstimmung mit ihr zu \nverwirklichen. Meinungen könnten sich aber ändern. Die Verwirklichung der streitigen \nFestsetzung werde deshalb nicht zwangsläufig scheitern. Entsprechendes gelte im \nHinblick auf die Kollision mit den Interessen der Wasser- und Bodenverbände. Die im \nsüdlichen Planbereich gelegene SPE-Fläche grenze an Flächen, die auf S4. \nStadtgebiet im genehmigten Rahmenbetriebsplan als Abgrabungsfläche festgesetzt \nseien und in denen dementsprechend Drainleitungen nicht erforderlich würden. Die \nsonstigen SPE-Flächen würden als Grünland genutzt. Sollten Drainleitungen \nvorhanden sein, könnten sie vor einer Bepflanzung so abgedeckt werden, dass eine \nZerstörung durch Wurzelwerk ausgeschlossen wäre. Ein planfestgestellter \nRahmenbetriebsplan mit Regelungen zu Ausgleichsflächen bestehe im Plangebiet \nnicht; Entsprechendes gelte für einen bestandskräftigen Hauptbetriebsplan. Ein \nvorhandener Sonderbetriebsplan treffe keine abschließenden Regelungen, sondern \nüberlasse es den Quarzwerken X2. , an welchem der vorgeprüften Stellen die \nAusgleichsflächen anzulegen seien. Schließlich seien die angesprochenen \nAusgleichsflächen nicht mit ihr, der Antragsgegnerin, abgestimmt. \n\n36\n\nDurch die geringen Abweichungen von den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans sei dessen Grundkonzeption nicht berührt. Die SPE-Flächen \nseien nicht ausschließlich mit dem Ziel der Schaffung von Ausgleichsflächen \nfestgesetzt worden. In erster Linie sei die Festsetzung erfolgt, weil gerade für diesen \nBereich eine Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft beabsichtigt sei. Die \nBelange der Grundstückseigentümer und Landwirte im Plangebiet hätten hinter die \nBelange von Natur und Landschaft zurückgestellt werden müssen. \n\n37\n\nDie Belange der Antragstellerin seien in die Abwägung einbezogen worden. Zwei \nder ursprünglich zur Entscheidung stehenden Planvarianten hätten \nAbgrabungsflächen vorgesehen. Es sei nicht ungerechtfertigt, wenn den Belangen \nvon mehr als 240 Haushalten des Ortsteils C. ein hohes Gewicht beigemessen \nwerde. Ferner sei nicht ungerechtfertigt, wenn den betroffenen Landwirten keine \nweiteren Flächenverluste auferlegt würden. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn \nsie, die Antragsgegnerin, neben den bereits vorhandenen Kiesgruben und geplanten \nKonzentrationsflächen für Abgrabungen keine weiteren Abgrabungsflächen zulassen \nmöchte, damit das Landschaftsbild nicht in Schräglage komme. Sie wolle keine \nVergrößerung der \"Kraterlandschaften\". Sie wolle keine eingezäunten Flächen, \ninnerhalb derer sich nach Rekultivierung der Kiesgrube allenfalls Mitglieder eines \nAngelvereins aufhalten können. Sie wolle ferner keine Zerstörung der \nWegeverbindungen, die für die Erholung suchende Bevölkerung von \naußerordentlicher Wichtigkeit seien. Nach einer Expertise der \nBezirksplanungsbehörde befänden sich gleichwertige Quarzkiese nahezu im \ngesamten Raum der südöstlichen W1. zwischen G2. und X2. . Weitere \nLagerstätten desselben Ursprungs und desselben Materials - allerdings in geringerer \nMächtigkeit und Ausdehnung - befänden sich weiter südlich im Rheintal und in der \nEifel, möglicherweise auch im Erftbecken. Ihre Einschätzung, dass der Abbau in \nweniger sensiblen Bereichen möglich sei, werde von der Bezirksregierung geteilt. \nDiese lehne im Südrevier aus naturschutzfachlicher Sicht die Erweiterung des \nTagebaus der Quarzwerke X2. nicht nur wegen des Eingriffs in die \nnaturgeschützte Umgebung, sondern auch wegen der nach Auskiesung \nverbleibenden, die Waldlandschaft verfremdende Wasserfläche ab. Die geplante \nErweiterung des Tagebaus für \"G. \" des Kieswerks S. werde kaum minder \nkritisch beurteilt. Sie würde allenfalls dann als hinnehmbar beurteilt, wenn in \nangemessener Zeit eine vollständige Verfüllung und Wiederherstellung des \nursprünglichen Landschaftscharakters möglich wäre; dies sei jedoch unrealistisch. \n\n38\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 7 D 31/05.NE sowie \ndem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin; hierauf wird Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n41\n\nNach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt \nwerden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren \nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen erlassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in \neinem Recht verletzt wird.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n43\n\nDie Antragstellerin beabsichtigt innerhalb des Plangebiets Quarzkies abzubauen \nund sieht sich daran durch Festsetzungen des Bebauungsplans gehindert. Das \nInteresse der Antragstellerin war in die Abwägung einzubeziehen. Bedenken gegen \nAntragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin werden auch von der \nAntragsgegnerin nicht - mehr - geltend gemacht.\n\n44\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\n45\n\nDer Bebauungsplan weist keine beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler auf. \nDer Bebauungsplan ist aufgrund der nach dem Hinweis des Senats vorgenommenen \nerneuten Bekanntmachung nunmehr ordnungsgemäß ausgefertigt; der Zeitpunkt der \nAusfertigung liegt jetzt vor der Bekanntmachung des Planes.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 63 Nr. \n29.\n\n47\n\nDie Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung nicht die nach \ndem Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 geltenden \nVorgaben, insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung einschließlich der \nErstellung eines Umweltberichts, berücksichtigen.\n\n48\n\n§ 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 \nabgeschlossen werden, nach den \"Vorschriften dieses Gesetzes\", also nach den \nneuen Vorschriften, zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, dass die noch \nausstehenden Verfahrensschritte nach dem neuen Recht abgewickelt werden \nmüssen. Hier konnte die Antragsgegnerin zur Behebung des Ausfertigungsmangels \ndas Verfahren im Stadium \"nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung\" aufgreifen \nund durch eine erneute Bekanntmachung zu Ende führen. Für diesen Schritt sieht \ndas BauGB n. F. keine Umweltprüfung mit Umweltbericht vor. Diese ist gemäß § 2 \nAbs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu \nberücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, das \nVerfahren nach einem Satzungsbeschluss, der vor dem 20. Juli 2006 ohne \nUmweltprüfung gefasst worden war, wieder aufzugreifen und nach den seit dem 20. \nJuli 2004 geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Soweit die \nNeuregelung des § 10 Abs. 4 BauGB vorsieht, dass dem Bebauungsplan eine \n\"zusammenfassende Erklärung\" beizufügen ist, kann dahinstehen, ob es einer \nsolchen zusammenfassenden Erklärung überhaupt bedarf, wenn der Bebauungsplan \n- wie hier - ohne Umweltprüfung und Umweltbericht als Satzung beschlossen werden \nkonnte, denn das Fehlen einer solchen zusammenfassenden Erklärung gehört nicht \nzu den nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- und Formmängeln und \nhat damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans.\n\n49\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für den \"Abschluss des Verfahrens\" \ngemäß § 244 Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 \nfordert. Eine derartige Bekanntmachung lag hier vor, fehlerhaft war nur die \nAusfertigung. Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der \nKenntnisnahme vom Bebauungsplan hatte. So hat der Senat für die Frage des \nFristablaufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, es genüge, dass der \nBebauungsplan als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht \nworden sei. Eine erneute Bekanntmachung zur Behebung eines \nAusfertigungsmangels setze die Frist bei unverändertem Satzungsinhalt nicht erneut \nin Gang.\n\n50\n\nVgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 \n\n51\n\n- 7 D 53.06.NE -.\n\n52\n\nAuch für die Frist für die Geltendmachung der in § 215 Abs. 1 BauGB benannten \nVerfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans ist \nbereits entschieden, dass die Frist nicht erneut in Lauf gesetzt wird, wenn ein \nBebauungsplan ein zweites Mal bekannt gemacht wird.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 \nNr. 31.\n\n54\n\nEs besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine Wiederholung des \nAbwägungsvorganges und einen erneuten Satzungsbeschluss wollte, wenn lediglich \nein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener Ausfertigungsfehler zu beseitigen \nwar.\n\n55\n\nOb der Bebauungsplan den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt, \nweil er in Teilen der 11. Änderung des FNP insoweit widerspreche, als die darin \ndargestellte Vernetzungsachse 6 nicht in den Bebauungsplan übernommen worden \nsei, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der Bebauungsplan insoweit mit dem \nEntwicklungsgebot nicht vereinbar sein sollte, wäre ein solcher Verstoß gemäß § 214 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da nicht erkennbar ist, dass ein solcher \n(kleinräumiger) Verstoß die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende \ngeordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin oder \nauch nur im weiteren Umfeld des Bebauungsplans beeinträchtigt hat.\n\n56\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. \n48.\n\n57\n\nDass der Bebauungsplan Zielen des Gebietsentwicklungsplans widerspricht, \nbehauptet die Antragstellerin selbst nicht. Wenn der mit der Bekanntmachung seiner \nGenehmigung am 6. Februar 2004 wirksam gewordene Regionalplan der \nFestsetzung von Abgrabungsflächen entgegenstehende wirksame Ziele enthält, \nstimmt der Bebauungsplan mit ihm überein. Enthält der Regionalplan keine \nwirksamen Ziele \n\n58\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 15. März 2007 \n\n59\n\n- 1 K 1469/05 -\n\n60\n\noder ist er unwirksam, kann ein Widerspruch nicht vorliegen.\n\n61\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \ngerechtfertigt.\n\n62\n\nDer Bebauungsplan ist nicht auf eine so genannte Negativplanung gerichtet. Von \neiner Negativ- oder Verhinderungsplanung ist erst dann auszugehen, wenn die \nPlanung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur \nvorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. \n29.\n\n64\n\nDie Antragstellerin meint, der Bebauungsplan schiebe nur eine planerische \npositive Aussage über die zukünftige Funktion im städtebaulichen Gesamtkonzept \nvor, er solle nur eine andere Nutzung verhindern. Der Zweck der Festsetzung einer \nFläche für die Landwirtschaft liegt jedoch nicht nur in der Verhinderung bestimmter \nstädtebaulich relevanter Nutzungen. Allerdings hat die Antragsgegnerin nie ein Hehl \ndaraus gemacht, dass sie als Folge der vorzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung \nkeine Abgrabungsflächen im Plangebiet wollte, die Nutzung für den Quarzabbau also \nverhindern wollte. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat sie dies plastisch \ndadurch ausgedrückt, sie wolle keine Kraterlandschaft. Die Antragsgegnerin verfolgt \nmit der Bebauungsplanung aber nicht allein den Ausschluss des Quarzabbaus und \nauch nicht ausschließlich eine - mit anderen Mitteln zu verwirklichende - ökologische \nZielsetzung.\n\n65\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992 \n\n66\n\n- III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 \n- IV B 8.70 -, BRS 25 Nr. 12.\n\n67\n\nDie Planung dient neben der zwischen den Beteiligten nicht streitigen \nAbsicherung der Friedhofsplanung ausweislich der Begründung (A.2.) der \nVernetzung der im Raum südlich C. vorhandenen Freiraumstrukturen im Sinne \nvon Biotopvernetzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), der Verbesserung des \nLandschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), der Sicherung der Erholungsfunktion (§ \n1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen (§ 1 Abs. 6 \nNr. 8 b BauGB). Ferner dürfen landschaftspflegerische Zwecke wie der \n\"Freiraumschutz\" mit den Mitteln der Bauleitplanung verfolgt werden. So kann die \nFestsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft der Unterstützung \nlandschaftspflegerischer Zwecke dienen, wenn sie der Bewahrung einer \nvorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und dadurch zugleich der Vernetzung \nvorhandener Landschaftsschutzgebiete dient.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 \nNr. 9.\n\n69\n\nAuch auf derartige Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin abheben. Das \nPlangebiet ist wegen seiner landschaftsschutzwürdigen Gegebenheiten durch die \nordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im S1. -T1. \n-Kreis vom 4. Juli 1986 geschützt, worauf die Begründung ebenso hinweist wie \ndarauf, dass das Plangebiet des Bebauungsplanes Bestandteil des - zum Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses allerdings noch nicht bekannt gemachten - \nLandschaftsplanes Nr. 4 \"N. /S. /T. \" des S1. -T1. -Kreises \nist.\n\n70\n\nIm Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die \nFestsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht schon dann unzulässig sein \nmuss, wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, aktueller Anlass der \nPlanung aber der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Der Inhalt \neines Bebauungsplanes könne sich darin erschöpfen, Flächen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auszuweisen. Denn die \nAufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von Flächen für die \nin § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB genannten Maßnahmen habe, auch wenn ein solcher \nPlan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein möge, insoweit eine \npositive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche \nim städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt und beschränke sich \nnicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter \nNutzungen.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. \n9.\n\n72\n\nDass bei der Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft andere im \nAußenbereich privilegierte Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden können, ist \ngewollt und entspricht den Bestimmungen sowohl der ordnungsbehördlichen \nVerordnung vom 4. Juli 1986 (aaO) - für den weitaus größten Teil des Plangebiets - \nals auch des damals im Entwurf vorliegenden Landschaftsplans Nr. 4. Die \nFestsetzung dient der Bewahrung des landwirtschaftlich geprägten Charakters der \nüberplanten Flächen.\n\n73\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans steht nicht deshalb in \nFrage, weil die Antragsgegnerin das vorausgesetzte Ziel durch den Bebauungsplan \ngar nicht erreichen könnte. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass nach \ndem erklärten Willen der Antragsgegnerin alle die SPE-Flächen betreffenden \nMaßnahmen ausschließlich im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern und \nEigentümern der betroffenen Flächen sowie nach vorheriger Abstimmung mit dem \njeweiligen Wasser- und Bodenverband umgesetzt würden. Sämtliche betroffene \nLandwirte hätten im Planaufstellungsverfahren unmissverständlich erklärt, sie seien \nnicht bereit, Teile ihrer landwirtschaftlichen Flächen zwecks Realisierung der auf den \nSPE-Flächen vorgesehenen Maßnahmen abzutreten oder mit der Antragsgegnerin \nVereinbarungen hierüber zu treffen. Seitens des Wasser- und Bodenverbandes seien \nvon diesem erforderliche Erlaubnisse für die nach den Festsetzungen \nvorzunehmenden Anpflanzungsmaßnahmen nicht in Aussicht gestellt worden.\n\n74\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine \nPlanung mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar ist, wenn sie sich als nicht \nvollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder \ntatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Denn dann kann sie ihre Aufgabe, die \nbauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde zu leiten, nicht \nerfüllen; sie verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2.\n\n76\n\nDer Senat kann unterstellen, dass die konkret betroffenen Landwirte gegenwärtig \nnicht die Absicht haben, die behauptete Haltung zu ändern. Inwieweit ein \nfreihändiger Erwerb in der Zukunft realisierbar sein wird, ist zwar ungewiss, aber er \nist nicht von vornherein auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Eine gegenwärtig \nfehlende Verkaufsbereitschaft von Grundeigentümern ist nicht ausreichend, um die \nGeltung bauplanerischer Festsetzungen in Zweifel zu ziehen.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 BN 8.02 -, BRS 66 Nr. \n54.\n\n78\n\nMaßgebend für den Widerstand der Landwirte gegen den Bebauungsplan dürfte \nsein, dass der Bebauungsplan dem künftigen Verkauf ihrer landwirtschaftlichen \nFlächen an die Antragstellerin entgegensteht. Bei Bestätigung des Bebauungsplans \nliegt insoweit eine ganz andere Situation vor. Wenn die betroffenen Landwirte nicht \nmehr darauf hoffen können, ihre Nutzflächen lukrativ an die Antragstellerin zu \nveräußern, wird ihre Bereitschaft, die betroffenen Flächen für die mit \nlandwirtschaftlicher Nutzung nicht generell unvereinbaren Nutzungen der SPE-\nFlächen zur Verfügung zu stellen, nicht von vornherein zu verneinen sein.\n\n79\n\nEbenso ist nicht ersichtlich, dass eine Einigung mit dem Wasser- und \nBodenverband aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. \n\n80\n\nDem Bebauungsplan fehlt die planungsrechtliche Rechtfertigung auch nicht \nhinsichtlich der Festsetzung der SPE-Flächen, weil es insofern nicht um bereits heute \nschützenswerte Flächen gehe, die fortentwickelt werden sollten, sondern um die \nerstmalige Anlegung solcher Flächen zum Ausgleich von Eingriffen von Natur und \nLandschaft an anderer Stelle des Gemeindegebietes, zumal die jetzt vorgesehenen \nMaßnahmen ohne weiteres auch aufgrund des Landschaftsplanes umgesetzt werden \nkönnten. Der Landschaftsplan war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch \nnicht in Kraft getreten. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 4. Juli 1986 \nverbietet zwar Abgrabungen, enthält aber keine Regelungen zur Anlegung von SPE-\nFlächen. Zum andern verlangt § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der hier maßgeblichen \nFassung anders als in der bis zum Inkrafttreten des BauROG noch maßgeblichen \nFassung nicht mehr, dass solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften \ngetroffen werden können. \n\n81\n\nDass tatsächlich ein - geringer - Teil des Plangebiets aufgeforstet worden ist, \nsteht der Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft rechtlich nicht zwingend \nentgegen. Eine Umsetzung dieser Festsetzung ist durch die Aufforstung nicht auf \nDauer ausgeschlossen. Dass Umwandlungsgenehmigungen für Wald erteilt werden, \nist nichts Ungewöhnliches. Auch die von der Antragstellerin beantragte Tagebau-\nErweiterung sieht ausweislich der von ihr eingereichten Karte die Inanspruchnahme \nvon gerade erst aufgeforsteten Flächen vor. Dass die Antragsgegnerin konkret noch \nkeine Verwirklichung der Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" verlangt, macht \nden Plan nicht vollzugsunfähig.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2.\n\n83\n\nDer Landschaftsplan Nr. 4 stand der Ausweisung der Flächen für die \nLandwirtschaft auch in der Flur 7 der Gemarkung C. schon deshalb nicht \nentgegen, weil er zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft \ngetreten war. Ob ein rechtswirksamer Sonderbetriebsplan, der die Aufforstung \nkonkret bestimmter Flächen als Ausgleichsmaßnahmen festsetzt, die Festsetzung als \nFläche für die Landwirtschaft ausschließt, kann offen bleiben. Die Zulassung des \nSonderbetriebsplans über die Erweiterung des Quarzkiestagebaus X2. durch \nden Bescheid des Bergamtes E. vom 11. Juni 1999 macht keine zwingenden \nVorgaben für die Lage der Kompensationsflächen im Plangebiet. Es heißt dort \nlediglich \"falls möglich, sind die unmittelbar angrenzend an den Waldbestand an der \nschmalsten Stelle westlich des L. aufzuforsten.\" \n\n84\n\nEin zugelassener Rahmenbetriebsplan, der die Voraussetzungen des § 38 \nBauGB erfüllt, liegt für das Plangebiet nicht vor; die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans ist erst beantragt. Ein zugelassener Hauptbetriebsplan hindert \ndie Gemeinde rechtlich nicht daran, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, \ndie den Abbau von Bodenschätzen beschränken.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2001 - 4 BN 15.01 -, BRS 64 Nr. 2.\n\n86\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.\n\n87\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis auch dann genügt, wenn sich \ndie zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für \ndie Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n88\n\nDer hier angegriffene Bebauungsplan hält nach diesen Grundsätzen der \ngerichtlichen Überprüfung stand. \n\n89\n\nZunächst besteht kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin eine Abwägung der \nunterschiedlichen Interessen vorgenommen hat. Zwar trifft es zu, dass die Planung \nnach dem Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit der städtebaulich \ngewünschten Zielrichtung betrieben wurde, den Kiesabbau im Plangebiet zu \nverhindern und den Raum südlich C4. für die bisherige landwirtschaftliche \nNutzung zu erhalten und in einem Teilbereich eine ökologische Verbesserung \nvorzusehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das letztlich festgesetzte Ergebnis \ndamit (gleichsam von Anfang an) verbindlich vorgegeben war und sich der Rat der \nAntragsgegnerin einer abwägenden Wertung der hier getroffenen Belange von \nvornherein verschlossen hätte. Hiergegen spricht der langjährige und umfassende \nPlanungsprozess, der zu nicht unerheblichen Änderungen gegenüber dem \nursprünglichen Konzept führte, auch wenn hinsichtlich der Abwehr des Tagebaus \nschon frühzeitig weitgehend Konsens herrschte. Dass die Antragsgegnerin nicht \nstrikt gegen jegliche Abgrabungen auf ihrem Gemeindegebiet ist, zeigt die \nAusweisung mehrerer Abgrabungsflächen durch die 11. Änderung des \nFlächennutzungsplans, in der sogar eine Abgrenzungsfläche südlich von C. \ndargestellt ist, die die Bezirksregierung wegen Unvereinbarkeit mit der \nRegionalplanung von der Genehmigung ausgenommen hat. \n\n90\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die abwägungserheblichen Belange auch \nzutreffend ermittelt und bewertet. Die vier besonders wesentlichen divergierenden \nAnsprüche an den Raum südlich C4. sind in der Planbegründung ausdrücklich \nangeführt, nämlich die Belange \n\n91\n\n- der Bevölkerung: Schutz der Wohnbereiche und des \nNaherholungsraumes\n\n92\n\n- der Landwirtschaft: Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen und \nVermeidung weiterer Beeinträchtigungen\n\n93\n\n- der Natur und Landschaft: Landschaftsschutz, ökologische Vernetzung der \nWaldbiotope L1. und X1. \n\n94\n\n- der Sicherung nichtenergetischer Bodenschätze: Quarzkiesvorkommen und \nAntrag auf Erweiterung des Kiestagebaus S. -G. zum Abbau der \nQuarzkiesvorkommen im Raum südlich C. .\n\n95\n\nDie Belange der Bevölkerung hat der Rat fehlerfrei dahingehend bewertet, dass \nder Tagebau zu einer zusätzlichen Belastung des Wohnstandortes C. durch \nLärm- und Staubimmissionen führen würde. Er musste insoweit nicht auf einen \nMindestabstand von 300 m von der Ortslage abstellen, sondern war berechtigt, durch \ndie Bauleitplanung einen erweiterten Immissionsschutz für die Bevölkerung zu \ngewährleisten.\n\n96\n\nZutreffend bewertet hat er auch die Funktion des Plangebiets als \nNaherholungsraum für die Bevölkerung. Hierbei kam es ihm maßgeblich darauf an, \nden Landschaftsraum unmittelbar südlich der Ortslage von C. auch \nlandschaftsästhetisch aufzuwerten, ohne den Offenlandcharakter zu verändern. \nLetzterer ist geprägt durch den Übergang von der W1. zur Bördelandschaft als \noffene Struktur des T6. mit weiten Sichtbeziehungen bis an den nördlichen \nEifelrand und ist in dieser auch und gerade der Erholung der Bevölkerung dienenden \nFunktion Schutz- und Entwicklungsziel des Landschaftsschutzes.\n\n97\n\nHinsichtlich der Belange der Landwirtschaft waren in erster Linie der Erhalt \nlandwirtschaftlicher Nutzungen und die Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen zu \nberücksichtigen. Insoweit hat sich der Rat der Antragsgegnerin an dem von \nzahlreichen Landwirten im Aufstellungsverfahren geäußerten Interesse am \nungeschmälerten Erhalt landwirtschaftlicher Flächen orientiert, die für die Existenz \nder landwirtschaftlichen Betriebe benötigt würden. Die hohe Einschätzung dieses \nInteresses hat im Laufe des Planverfahrens zu einer deutlichen Reduzierung der \nzunächst vorgesehenen SPE-Flächen geführt. Soweit es um die noch verbliebene \nAusweisung der SPE-Flächen geht, hat der Rat gesehen, dass die Maßnahme zu \neiner Reduzierung bzw. Einschränkung der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen \nführt. Die Inanspruchnahme der einzelnen Landwirte ist jedoch als relativ gering \nanzusehen. Die SPE-Flächen sind auch nicht zwangsläufig völlig einer \nlandwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.7.5 \nsind diese Flächen entsprechend den Vorgaben des landschaftspflegerischen \nFachbeitrages anzulegen und pflegen. Dieser bestimmt, dass die Fläche zu 20 v. H. \nin drei Gruppen mit Gehölzen/Gebüschen zu bepflanzen sind.\n\n98\n\nDie dazwischen verbleibenden Offenlandbereiche können auch als extensives \nWirtschaftsgrünland entwickelt werden. Darauf hat der Rat die betroffenen Landwirte \nausdrücklich hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch den Aspekt der Einwirkung \nvom Problemunkräutern auf benachbarte Flächen gesehen, wenn die \nOffenlandbereiche als wildkrautreiche Säume und Ruderalflächen entwickelt werden. \nFür diesen Fall sieht der landschaftspflegerische Begleitplan eine Verlegung des \nsommerlichen Schnittzeitpunktes auf den Beginn der Vollblüte vor. Die ursprünglich \nbehauptete Schattenwirkung, die von dem zunächst vorgesehenen Wald ausgehen \nwürde, ist im weiteren Verfahren nicht wieder vorgetragen worden. Eine wesentliche \nBeeinträchtigung der benachbarten Flächen ist angesichts der geringen Anpflanzung \nvon Gehölzen und der Südlage auch nicht zu befürchten.\n\n99\n\nIm Übrigen bedeutet die Ausweisung der SPE-Flächen lediglich eine Belastung \nmit einem Recht der Gemeinde, jedoch noch keinen Entzug des Eigentums. Wenn \ndie Gemeinde diese Flächen in Anspruch nehmen will, muss sie sich mit den \nLandwirten einigen oder entsprechende gesetzlich vorgesehene Verfahren wie das \nUmlegungsverfahren einleiten, in denen die Rechte der Grundstückseigentümer \nauch gewahrt werden. Bis dahin ist der Landwirt in der bisherigen Nutzung durch die \nSPE-Festsetzung nicht beeinträchtigt.\n\n100\n\nDemgegenüber konnte das Interesse an einer möglichst gewinnbringenden \nVeräußerung landwirtschaftlicher Nutzflächen deutlich geringer bewertet werden, \nzumal es dem Interesse, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, zuwider läuft. \nEin Bewertungsfehler ist insoweit auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Chance, ein \nGrundstück besonders günstig zu verkaufen, verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG \nnicht geschützt ist. Geschützt wird allein der konkret vorhandene Bestand. Das \nInteresse an einer einträglichen Verwertung des Grundstücks durfte die \nAntragsgegnerin geringer bewerten als das Interesse am Erhalt der \nlandwirtschaftlichen Nutzung. \n\n101\n\nAuch ein etwaiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Situation als \nunbeplanter Außenbereich hatte hier kein besonderes Gewicht. \nNutzungseinschränkungen, die nicht bereits durch die Ausweisung als \nLandschaftsschutzgebiet gegeben waren, sind durch die Festsetzung als \"Fläche für \ndie Landwirtschaft\" nicht erfolgt.\n\n102\n\nIn nicht zu beanstandender Weise hoch bewertet hat die Antragsgegnerin die \nBelange von Natur und Landschaft. Fast das gesamte Plangebiet gehörte im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu dem durch Verordnung festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet. Der bereits beschlossene Landschaftsplan 4 erfasste \nsogar das gesamte Plangebiet. Dessen Entwicklungsziel 1 lautet \"Erhaltung und \nEntwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen \nLandschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft\" und macht \ndamit den hohen Rang dieses Aspekts deutlich.\n\n103\n\nHinsichtlich der SPE-Flächen beabsichtigte die Antragsgegnerin zunächst eine \ngroßflächige Aufforstung mit dem Ziel einer Biotopvernetzung von L1. und \nX1. . Dieses Ziel hat die Antragsgegnerin zwar mit Blick auf die Widerstände der \nbetroffenen Landwirte, aber auch im Hinblick auf die Erhaltung des bereits \nangesprochenen Offenlandcharakters der hier betroffenen Landschaft modifiziert. \nNach wie vor für erforderlich hält sie eine landschaftsökologische Aufwertung des \nLandschaftsraumes. Das ist nicht zu beanstanden. So wirken gerade die am Südrand \ndes Gemeindegebiets vorgesehenen SPE-Flächen als Verbindung der aus \nnaturschutzfachlicher Sicht hochwertigen Bereiche des X5. und des L4. \neiner dauerhaften Trennung und Zerschneidung des als FFH-Gebiet vorgesehenen \nBereichs der X3. entgegen. Sie stellen entsprechend den Ausführungen im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag jedenfalls in gewissem Umfang sicher, dass \nder betroffene Raum seine Funktion als Element des regionalen Grünzugs und als \nPufferraum für die angrenzenden Naturschutzgebiete übernehmen kann.\n\n104\n\nZu bewerten hatte die Antragsgegnerin schließlich auch die Belange der \nSicherung nichtenergetischer Bodenschätze. \n\n105\n\nDer Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen ist nicht identisch mit dem \nInteresse, vorhandene Vorkommen auch zeitnah abbauen zu können. Der Belang \n\"Sicherung der Rohstoffvorkommen\" hat auch Bedeutung als vorausschauende \nSicherung insoweit, als der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, die die spätere \nGewinnung von Bodenschätzen z. B. durch Bebauung verhindern oder \nerschweren.\n\n106\n\nVgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rdnr. \n166.\n\n107\n\nDieser Belang ist durch die Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" \ngewahrt.\n\n108\n\nDazu, ob irgendwann in der Zukunft doch einmal Quarzkies im Plangebiet \nabgebaut werden kann, verhält sich der Bebauungsplan nicht. In den Erläuterungen \nzur 11. Änderung des Flächennutzungsplans ist darauf hingewiesen, dass der \nlangfristige Zeithorizont durch die örtliche Bauleitplanung nicht erfasst ist, da der \nFlächennutzungsplan für einen Zeithorizont von 15 bis 20 Jahren vorgesehen \nsei.\n\n109\n\nDas Interesse der Antragstellerin an der Erweiterung des Kiestagebaus im Raum \nsüdlich C. hat der Rat gesehen. Bei diesem Interesse geht es, wie in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, letztlich jedoch nur \ndarum, ob die Abbautätigkeit bereits in einigen Jahren beendet werden muss oder ob \nder Betrieb noch eine gewisse Zeit von allenfalls weiteren 10 oder 15 Jahren \nfortgeführt werden kann.\n\n110\n\nDie Antragstellerin rügt weiter, dem Rat der Antragsgegnerin sei die Qualität des \nQuarzkieses im Plangebiet nicht bekannt gewesen. Dieser weise einen Quarzgehalt \nvon mindestens 96 % auf und sei als hochreiner, weißer Quarzkies zu bezeichnen. \nAuf diese Qualität habe auch das Bergamt E. , dessen Schreiben vom \n22. Dezember 2003 nur der Verwaltung, nicht aber dem Rat vorgelegen habe, \nhingewiesen, sowie darauf, dass derartige abbauwürdige Vorkommen nur in der \nsüdöstlichen W1. zwischen G2. und X2. vorhanden seien. Eine \nfehlerhafte Bewertung der Qualität des Quarzkieses und der Belange des \nKieswerkes S. sind jedoch nicht ersichtlich. Dass dem Rat in einem derart \nbrisanten Planverfahren die Art des Bodenschatzes nicht bekannt ist, ist von \nvornherein nicht anzunehmen, zumal die Antragstellerin im Beteiligungsverfahren \nausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Darüber hinaus war dem Planungs- und \nVerkehrsausschuss in seiner Beratung der Anregungen und Bedenken durch \nInformationen des Ausschussvorsitzenden und den Brief eines Mitgliedes des \nRegionalrates bekannt, dass im Planbereich hochreiner, weißer Quarzkies lagert, \nsowie, dass im Regionalrat über die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kieses beraten \nworden ist. Die Antragstellerin rügt die Annahme des Rates der Antragsgegnerin, \ngleichwertige Quarzkiese könnten in ausreichender Menge in weniger sensiblen \nBereichen der Region gewonnen werden. Die Antragstellerin trägt aber selbst vor, \ndass gleichwertige Quarzkiese in der südöstlichen W1. zwischen G2. und \nX2. zu finden sind. Nach dem Entwurf des Regionalplans für den \nRegierungsbezirk L2. , Städte C3. , S. , Gemeinden B1. , T. und \nX6. , sachlicher Teilabschnitt weißer Quarzkies im Raum L1. /W1. \n(Stand: August 2006) befinden sich in dem genannten Bereich mehrere Vorkommen \ndes in NRW ansonsten nur selten vorkommenden hochreinen weißen Quarzkieses \ntertiären Ursprungs. Von den untersuchten Standorten schlägt inzwischen die \nBezirksregierung L2. nicht die Erweiterung G. , sondern entgegen \nursprünglichen naturschutzrechtlichen Bedenken den Standort X6. -Nord vor, \nnachdem der zunächst vorgesehene Abgrabungsbereich um die FFH-Fläche deutlich \nreduziert worden ist. Von daher kann im Ergebnis die Bewertung des Rates der \nAntragsgegnerin nicht beanstandet werden.\n\n111\n\nErhebliche Mängel im weiteren Abwägungsvorgang bei der Gewichtung und dem \nAusgleich der Belange sind gleichfalls nicht erkennbar. \n\n112\n\nDer Rat hat das Interessengeflecht mit teilweise widerstreitenden Interessen \nabgewogen. Ihm war bewusst, dass die hier betroffenen vielfältigen, in \nverschiedensten Konstellationen gegenläufigen Interessen nicht ohne Zurücksetzung \neinzelner Belange miteinander in Einklang zu bringen waren. Er hat sich für den \nErhalt und die Entwicklung der Landschaft, für den Schutz der Wohnbevölkerung und \nfür die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets und damit gegen den \nQuarzkiesabbau und die Interessen der hieran interessierten Grundeigentümer \nentschieden. Dass der Rat der Antragsgegnerin insoweit auch eine andere \nEntscheidung gerade hinsichtlich des Kiesabbaus hätte treffen können, macht die \ngetroffene Entscheidung nicht fehlerhaft.\n\n113\n\nMaßgebend für seine Abwägung zugunsten von Natur und Landschaft war, dass \nder Rat keine Zerstörung des in naturschutzfachlicher Sicht wie auch im Hinblick auf \ndie Belange der Erholung der Bevölkerung bedeutsamen Raumes südlich von \nC. wollte. Dass ein Abbau von Kies und Sand im Tagebauverfahren zu einer \nVeränderung der betroffenen Landschaft führen wird, liegt auf der Hand und wird von \nder Antragstellerin auch nicht bestritten. Das ursprüngliche Relief der Landschaft wird \nauf Dauer zerstört, durch die Rekultivierung wird zumeist ein nicht typisches \nLandschaftselement eingeführt. Mit seiner Entscheidung sah sich der Rat zu Recht \ninsoweit in Übereinstimmung mit den Schutzbestimmungen für das \nLandschaftsschutzgebiet, in dem Abgrabungen grundsätzlich verboten sind. \n\n114\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, die Erholungseignung des \nGebietes während der langen Betriebsdauer werde bei einer Abgrabung \neinschneidend beeinträchtigt. Zu Lasten des Kiesabbaus und damit der \nAntragstellerin durfte der Rat auch auf die Belastung der Wohnbevölkerung von \nC. durch Lärm und Staub und auf den Verlust von großen landwirtschaftlichen \nFlächen abstellen. Bei der Ermöglichung der Abgrabung waren als Konsequenz \nerhebliche Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe zu erwarten. Etliche \nLandwirte haben bereits eine Gefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe durch \ndie um vielfach geringere Fläche von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Boden, Natur und Landschaft behauptet. \n\n115\n\nGegenüber diesen vielfältigen gewichtigen Belangen durfte der Rat das hoch zu \nbewertende Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen \nzurückstellen. Der Plangeber muss dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsinteresse \nnicht stets den Vorrang einräumen; er muss auch nicht in den einem bestimmten \nZweck gewidmeten oder unter Schutz gestellten Gebieten stets Grundstücke \nbezeichnen, auf denen zumindest ausnahmsweise Bodenschätze aufgesucht oder \ngewonnen werden dürfen. \n\n116\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1995 - 4 B 191.95 -, BauR 1995, 833 \nund Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5.\n\n117\n\nDass mangels einer weiteren abbaufähigen Lagerstätte die Antragstellerin den \nBetrieb nach Ausbeutung der Lagerstätte G. einstellen muss, wenn sie nicht an \nanderer Stelle Zugriff auf Lagerstätten erhält, ist zwangsläufige Folge der \nStandortgebundenheit des Unternehmens. Ein Kiesabbau hätte andererseits mit \nhoher Wahrscheinlichkeit wegen des Verlustes an landwirtschaftlichen Flächen das \nEnde mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe - wenn auch mit Willen des \nBetriebsinhabers - bedeutet.\n\n118\n\nEs kann dahin gestellt bleiben, ob der Rat dem Interesse an der Gewinnung von \nBodenschätzen ein höheres Gewicht hätte beimessen müssen, wenn der \nBodenschatz nur im Plangebiet gewonnen werden könnte. Erstreckt sich wie hier ein \nBodenschatz über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist es zunächst Sache der \nüberörtlichen Planung, im dafür vorgesehenen Verfahren zu bestimmen, ob und wo \nabgebaut werden soll, wenn die betreffenden Gemeinden mit Hilfe der \nBauleitplanung den Abbau verhindern.\n\n119\n\nAuch die Gewichtung hinsichtlich der Festsetzung der SPE-Flächen ist nicht zu \nbeanstanden. Der Senat verkennt nicht, dass wesentliches Motiv der Ausweisung der \nsüdlichen SPE-Fläche die Verhinderung des Kiesabbaus ist. Darüber hinaus will die \nAntragsgegnerin - wie dargelegt - aber auch eine dem Offenlandcharakter und seiner \ngerade auch durch die weiträumigen Sichtbeziehungen geprägten Erholungsfunktion \ndes betroffenen Raums Rechnung tragende Biotopverletzung zwischen L1. \nund X1. . Die südliche SPE-Fläche weist zwar zur - von niemandem \nbeanstandeten - SPE-Fläche im Anschluss an das Wäldchen \"Am O. \" eine Lücke \nvon ca. 160 m auf; die letztgenannte Fläche liegt wiederum auch vom X1. \nentfernt. Damit ist aber die intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche südlich von \nC. jedenfalls unterbrochen. Die ökologischen Funktionen von Natur und \nLandschaft werden verbessert. Diesem Gewinn gegenüber ist die Belastung der \nbetroffenen Landwirte relativ gering, zumal ohne Ausgleich und über ihren Kopf \nhinweg ihre Flächen - wovon der Rat ausgehen konnte - kaum in Anspruch \ngenommen werden dürften.\n\n120\n\nEinen vorrangigen Einsatz eigener Flächen brauchte die Antragsgegnerin für \ndieses Planziel nicht zu erwägen, weil sie in diesem Bereich keine eigenen Flächen \nbesitzt, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt \nhat.\n\n121\n\nSchließlich liegt kein Abwägungsmangel darin, dass die Antragsgegnerin in der \nFlur 7 Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt hat, die bereits aufgeforstet sind \nbzw. für die Aufforstung vorgesehen sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine \nGemeinde dem Erhalt landwirtschaftlicher Flächen den Vorrang gegenüber \nAufforstungsabsichten einräumt und durch Festsetzungen erreichen will, das Flächen \ngar nicht erst aufgeforstet werden bzw. planerisch wieder für die Landwirtschaft zur \nVerfügung stehen können. Dass bestehende Nutzungen bei einer Überplanung \nzunächst unverändert bleiben können, entspricht der Normalität. \n\n122\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n123\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/7-d-18-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/7-d-18-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264611","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.329115+00:00"}}