{"status":"available","doknr":"OLD264610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.6B392.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"6 B 392/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin \nim Verfahren 4 K 184/07 erhobenen Klage gegen die \nAnordnung des Antragsgegners vom 16. Januar 2007 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des \nAntragsgegners vom 16. Januar 2007, sich einer fachärztlich-\npsychiatrischen Untersuchung durch die Westfälischen Kliniken \nfür Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie in M. zu \nunterziehen, stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten \nder Antragstellerin ausfällt.\n\n4\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte bei \nbestehenden Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, \nsich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen \nzu lassen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch \nbeobachten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn \nund Zweck der Regelung auch dann, wenn der \nDienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten \nhat.\n\n5\n\nEine an den Beamten gerichtete Weisung, sich zum Zwecke \nder Feststellung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu \nlassen, ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände \ndie Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten \nstützen. Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung \ngelten jedoch strengere Anforderungen in der Weise, dass \ndeutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen \nFachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten \nvorliegen müssen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2000 - 6 B \n1029/00 -.\n\n7\n\nHier lagen zu keinem Zeitpunkt deutliche Anhaltspunkte für \neine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich \nbegründete Dienstunfähigkeit der Antragstellerin vor, die die \nAnordnung einer psychiatrischen Untersuchung gerechtfertigt \nhätten.\n\n8\n\nSolche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den das \nVerhalten der Antragstellerin betreffenden Äußerungen der \nSchulleiter der Ausbildungsschulen, an denen sie eingesetzt war, \nnoch aus der Korrespondenz, die sie mit dem Leiter des \nStudienseminars in S. und der Schulaufsicht geführt hat. Die \naktenkundigen Vorkommnisse - so sie überhaupt hinreichend \nkonkret dargestellt sind - geben für die Vermutung einer \nkrankhaften Störung der Antragstellerin nichts her. Für eine \nderartige Vermutung reicht die Feststellung von Defiziten bei \nder Kommunikations- und Kritikfähigkeit ebenso wenig aus wie \nmöglicherweise vorhandene Schwierigkeiten bei der Einfindung \nin die Ausbildungsbedingungen und -gepflogenheiten des \nschulischen Vorbereitungsdienstes oder ein \nKommunikationsstil, der als lästig empfunden wird und mitunter \nquerulatorische Züge aufweist.\n\n9\n\nNach dem Ergebnis der gleichwohl angeordneten \namtsärztlichen Untersuchung, der sich die Antragstellerin am \n29. November 2006 unterzogen hat, ist sie für den \nVorbereitungsdienst dienstfähig, soweit sie Tätigkeiten mit \nhautbelastenden Stoffen vermeidet. Insbesondere bedingt die \nDepression, an der sie leidet, keine Einschränkungen ihrer \nDienstfähigkeit. Sie ist gesundheitlich in der Lage, ihre \nAusbildung im Vorbereitungsdienst abzuschließen.\n\n10\n\nDieses Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung ist, was \ndie Dienstfähigkeit der Antragstellerin für den \nVorbereitungsdienst angeht, eindeutig. Soweit in der \namtsärztlichen Stellungnahme ausgeführt ist, dass es in \nStresssituationen immer wieder zu Verschlimmerungen des \nKrankheitsbildes und zur Dienstunfähigkeit kommen könne, \nstellt diese Risikoprognose die Eindeutigkeit des vorstehend \nbeschriebenen Ergebnisses nicht in Frage. Aus der Prognose \ngeht lediglich hervor, dass bei der Antragstellerin ein gewisses \nKrankheitsrisiko besteht, welches sich unter bestimmten \nUmständen verwirklichen kann, aber nicht verwirklichen muss. \nWenn in diesem Zusammenhang von \"Dienstunfähigkeit\" die \nRede ist, ist damit offenkundig Dienstunfähigkeit im Sinne einer \nvorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit \ngemeint, die eine erfolgreiche Ableistung des \nVorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht hindert. \nDementsprechend ist die amtsärztliche Stellungnahme so zu \nverstehen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung aus \nmedizinischer Sicht der Durchführung des \nVorbereitungsdienstes auch unter Berücksichtigung des \nerkannten Krankheitsrisikos der Antragstellerin gesundheitliche \nGründe nicht entgegenstanden.\n\n11\n\nDie Begründung des Antragsgegners für die umstrittene \nAnordnung einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung der \nAntragstellerin, wonach auf Grund ihrer \"psychiatrischen \nErkrankung\" regelmäßig mit Störungen im Ausbildungsbetrieb \nsowie mit Dienstunfähigkeiten zu rechnen und damit die \nFortführung des Ausbildungsdienstes und der Erfolg in der \nStaatsprüfung erheblich in Frage gestellt seien, ist \ndemgegenüber spekulativ und findet in der besagten \namtsärztlichen Risikoprognose keine Stütze.\n\n12\n\nAuch die in die amtsärztliche Stellungnahme \naufgenommene Bemerkung, dass auf Grund der Vorgeschichte \neine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht für empfehlenswert \ngehalten werde, ist hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden \nDienstfähigkeit für den Vorbereitungsdienst ohne Belang. Die \nBegriffe der mangelnden gesundheitlichen Eignung im Sinne \ndes § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW und der Dienstunfähigkeit im \nSinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW sind inhaltlich nicht \ndeckungsgleich. Ein für die Ernennung zum Beamten auf \nLebenszeit gesundheitlich nicht geeigneter Beamter braucht \nnoch nicht dienstunfähig zu sein. Die Dienstunfähigkeit ist an \nengere Voraussetzungen geknüpft als der Mangel der \ngesundheitlichen Eignung.\n\n13\n\nDie amtsärztliche Stellungnahme bietet mithin aus sich \nheraus keine Veranlassung, eine weitere fachärztlich-\npsychiatrische Untersuchung der Antragstellerin anzuordnen. \nAnhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen \nBereich begründete Dienstunfähigkeit der Antragstellerin, die \nsich nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 29. November \n2006 ergeben haben, hat der Antragsgegner weder benannt noch \nsind solche Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/6-b-392-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/6-b-392-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264610","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.244074+00:00"}}