{"status":"available","doknr":"OLD264609","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.6B391.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"6 B 391/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin im Verfahren 4 K 1874/06 \nerhobenen Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 2. November 2006, mit denen der Antragstellerin die Aufnahme \nder praktischen Ausbildung am K. -L. -Gymnasium in J. untersagt worden ist, \nwird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDas an die Antragstellerin gerichtete Verbot vom 23. Oktober 2006, ihre praktische \nAusbildung am K. -L. -Gymnasium in J. aufzunehmen, stellt sich bei der in den \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.\n\n4\n\nNach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen \nGründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Auf derartige zwingende \ndienstliche Gründe kann sich der Antragsgegner nicht berufen.\n\n5\n\nEntgegen seiner Auffassung lagen zu keinem Zeitpunkt deutliche Anhaltspunkte für eine \nim geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit der \nAntragstellerin vor, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerechtfertigt hätte.\n\n6\n\nNach dem Ergebnis der gleichwohl angeordneten amtsärztlichen Untersuchung, der sich \ndie Antragstellerin am 29. November 2006 unterzogen hat, ist sie für den Vorbereitungsdienst \ndienstfähig, soweit sie Tätigkeiten mit hautbelastenden Stoffen vermeidet. Insbesondere \nbedingt die Depression, an der sie leidet, keine Einschränkungen ihrer Dienstfähigkeit. Sie ist \ngesundheitlich in der Lage, ihre Ausbildung im Vorbereitungsdienst abzuschließen.\n\n7\n\nDass der Antragsgegner unter dem 16. Januar 2007 eine weitere fachärztlich-\npsychiatrische Untersuchung der Antragstellerin angeordnet hat, rechtfertigt keine \nAufrechterhaltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, denn der Anordnung liegen \nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte zu Grunde, die Zweifel an der Dienstfähigkeit der \nAntragstellerin zulassen würden. Dementsprechend hat der Senat im Verfahren 6 B 392/07 \nmit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin \ngegen die Anordnung erhobenen Klage wiederhergestellt.\n\n8\n\nDarüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass bei einer Wiederaufnahme der praktischen \nAusbildung durch die Antragstellerin der Schulbetrieb an ihrer Ausbildungsschule in einer \nWeise gestört würde, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend erscheinen \nließe. Die bisher an den Ausbildungsschulen der Antragstellerin aufgetretenen Konflikte sind \nkeinesfalls so gravierend, dass sie nicht durch eine Aussprache aller Beteiligten beigelegt \nwerden könnten. Notfalls ließe sich drohenden Störungen des Schul- und Ausbildungsbetriebs \ndurch Weisungen oder Disziplinarmaßnahmen begegnen. Sollte das Vertrauensverhältnis \nzwischen den Beteiligten irreparabel gestört sein, wäre auch an einen nochmaligen Wechsel \nder Ausbildungsschule zu denken.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/6-b-391-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/6-b-391-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264609","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.168447+00:00"}}