{"status":"available","doknr":"OLD264618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12B130.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"12 B 130/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. aus M. beigeordnet.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 31. Oktober 2007 auf der Grund-lage von § \n41 i. V. m. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB VIII in vollstationärer Form \nHilfe für junge Volljährige zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antragsteller steht für das Beschwerdeverfahren die beantragte \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu, weil die von ihm \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. \n1 ZPO) und er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nicht in \nder Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten \naufzubringen.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat sich unter Hinweis auf die auf Ersuchen des Amtsgerichts \nim Betreuungsverfahren abgegebene gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin \nfür Psychiatrie, Dr. N. , vom 8. Oktober 2006 und die von ihr ausgestellte \nBescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt vom 11. Dezember 2006 sowie den mit \nder Antragsschrift vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel zu Recht darauf \nberufen, er habe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen \nfür den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO erfüllt sind.\n\n5\n\nDer Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen rechtfertigt bei \nvorläufiger Beurteilung die Feststellung, dass der auf die dem Sinne nach begehrte \nGrundentscheidung über die beantragte Hilfe für junge Volljährige durch Gewährung \nvon Eingliederungshilfe in vollstationärer Form gerichtete Anordnungsanspruch in § \n41 i. V. m. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB VIII eine Grundlage findet. \nDurch die Wiedergabe der Vorgeschichte und die sich daran anschließenden \nfachärztlichen Feststellungen und Bewertungen in den von Frau Dr. N. \nabgegebenen Stellungnahmen wird nicht nur nachvollziehbar dargetan, dass der \ngemäß amtsgerichtlicher Entscheidung seit Oktober 2006 für den Aufgabenkreis \n\"Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, \nVertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post und \nVertretung bzgl. Strafverfahren\" unter Betreuung stehende 19jährige Antragsteller \naufgrund seiner individuellen Situation für die Persönlichkeitsentwicklung und zu \neiner eigenverantwortlichen Lebensführung der Hilfe bedarf, sondern im Ergebnis \nauch, dass die Voraussetzungen des § 41 i. V. m. § 35a Abs. 1 SGB VIII für die \nGewährung von Eingliederungshilfe in stationärer Form vorliegen. Dies reicht unter \nden Gegebenheiten des Falles zur Glaubhaftmachung des vom Antragsteller geltend \ngemachten Anspruchs aus. \n\n6\n\nDass der Antragsteller - wie in der ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim \nJugendamt im Anschluss an die gutachterliche Stellungnahme im \nBetreuungsverfahren dargelegt - unter einer ausgeprägten \"haltlosen bzw. unreifen \nPersönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen (ICD: F 61) und einer Kleptomanie \n(ICD: F 63.2)\" leidet und aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, seine \nAngelegenheiten interessengerecht zu regeln, ist auf Grund der Vorgeschichte \nnachvollziehbar und vom Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt worden. Anlass, \nin Zweifel zu ziehen, dass die diagnostizierten seelischen Störungen den Tatbestand \ndes § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllen, besteht nicht. Wegen der \nNotwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung, aber auch auf Grund der \nEinschätzung der Fachärztin, dass die bestehende Symptomatik durch eine \nadäquate Behandlung \"innerhalb weniger Jahre\" ganz erheblich verbessert werden \nkann, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die seelischen Störungen mit \nhoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig noch länger als sechs Monate andauern \nwerden. Zugleich machen die von der Fachärztin im Zusammenhang mit der \nfamiliären Situation aufgezeigten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers, die \nbereits geraume Zeit bestehen, in nachvollziehbarer Weise deutlich, dass seine \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft auf Grund der bei ihm diagnostizierten \nseelischen Störungen schon in erheblichen Maße beeinträchtigt ist und ohne \nadäquate Hilfe eine weitere dissoziale Entwicklung droht, so dass auch die \nAnspruchsvoraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII \nglaubhaft gemacht sind. \n\n7\n\nDiese Feststellungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der \nAntragsgegner, der die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 41 SGB VIII nicht \nanzweifelt, unter Bezugnahme auf seinen die Gewährung von Jugendhilfe auf der \nGrundlage von § 35a (i. V. m. § 41) SGB VIII ablehnenden Bescheides vom 15. \nDezember 2006 weiterhin geltend macht: Der Antragsteller gehöre nicht zum \nPersonenkreis der nach § 35a SGB VIII Hilfeberechtigten. Die Zuordnung eines \nHilfesuchenden zu diesem Personenkreis sei eine verwaltungsrechtliche \nEntscheidung des Jugendhilfeträgers und nicht Aufgabe einer gutachterlichen \nStellungnahme. Die Einschätzung der Gutachterin, dass beim Antragsteller eine \nseelische Behinderung (schon) vorläge, teile er ausdrücklich nicht. Hinzu komme, \ndass erst nach einer erfolglosen Behandlung der von der Fachärztin beim \nAntragsteller diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und Kleptomanie als \nKrankheitsbild im Rahmen von Maßnahmen nach dem SGB V von einer - ggfs. \ndrohenden - seelischen Behinderung i.S.d. § 35a SGB VIII gesprochen werden \nkönne. \n\n8\n\nDiese Überlegungen gehen schon im Ansatz fehl. Zu den Voraussetzungen für \neinen Hilfeanspruch nach § 35a SGB VIII gehört nicht, dass eine nach Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 der Vorschrift relevante seelische Störung ohne Erfolg mit Maßnahmen nach \ndem SGB V behandelt worden ist. Es ist vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob \nsie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird. Dass dies \nder Fall ist, muss - wie bereits dargelegt - hier angenommen werden. \n\n9\n\nAuch im übrigen hat der Antragsgegner den Darlegungen der Fachärztin, die in \ndie Feststellung einmünden, dass bei dem Antragsteller eine seelische Behinderung \nbestehe, nichts entgegengesetzt, was Anlass geben könnte, in Zweifel zu ziehen, \ndass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers nach § 41 i.V.m. \n§ 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht \nsubstantiiert in Frage gestellt, dass auf Grund der festgestellten seelischen \nStörungen die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft im Sinne \nvon § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist oder eine solche \nBeeinträchtigung jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierzu \nreicht es nicht aus, dass der Antragsgegner- ohne sich mit dem Inhalt der ihm \nzwischenzeitlich zugeleiteten ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. N. vom \n11. Dezember 2006 zur Vorlage beim Jugendamt auch nur ansatzweise auseinander \nzu setzen - noch einmal ausdrücklich auf seine Ausführungen im \nAblehnungsbescheid vom 15. Dezember 2006 hinweist und - ohne dies \nnachvollziehbar zu begründen - mitteilt, er halte weiterhin an der Auffassung fest, \ndass auch eine Hilfe in Form einer ambulanten Wohnbetreuung als Hilfe zur \nErziehung in Ergänzung zu einer Psychotherapie für den Antragsteller die geeignete \nHilfe sei. Damit übergeht der Antragsgegner nicht nur, dass es ihm unter den \ngegebenen Umständen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 a Satz 1 SGB \nVIII oblag und auch im Weiteren obliegt, die ihm vom Antragsteller zur Kenntnis \ngebrachten seelischen Störungen in einer dem Zweck dieser Regelungen \nentsprechenden Weise einer Klärung zuzuführen, sondern auch, dass der Stellen- \nund Aussagewert der fachärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. N. vom \n8. Oktober und 11. Dezember 2006 - soweit diese den Anforderungen nach § 35a \nAbs. 1 a SGB VIII nicht in allem genügen sollten - von ihm jedenfalls unter \nBerücksichtigung der nach dieser Vorschrift zu stellenden Anforderungen zu \ngewichten waren. Hinzu kommt, dass das undifferenzierte Vorbringen des \nAntragsgegners den Schluss nahe legt, er sei der Auffassung, den in den \nfachärztlichen Stellungnahmen enthaltenen Ausführungen zu den Auswirkungen der \nfestgestellten seelischen Störungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nkönne wegen einer jedenfalls in Bezug auf die in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII \ngenannten Voraussetzungen bestehenden alleinigen Beurteilungskompetenz des \nJugendamtes für die Entscheidung über einen Anspruch nach § 35a (hier in \nVerbindung mit § 41 SGB VIII) von vornherein keine ausschlaggebende Bedeutung \nzukommen. Auch dies wird der Gesetzeslage nicht gerecht. Hinweisen auf das \nVorliegen der Merkmale des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SBG VIII, die einer \nfachärztlichen Stellungnahme zu den Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 der Vorschrift zu entnehmen sind, ist nämlich ungeachtet der beim Jugendamt \nvorauszusetzenden besonderen pädagogischen Fachkompetenz grundsätzlich \nbeachtliches Gewicht beizumessen. \n\n10\n\nVgl. hierzu Nds. OVG; Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, JAmt \n2006, 200; VGH BW, Beschluss, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 7 S 1887/05 - \nJAmt 2006, 202, und Fischer: in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, \nRdnr. 10 zu § 35 a.\n\n11\n\nDie Darlegungen in den vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen \nStellungnahmen vom 8. Oktober und 11. Dezember 2006 sind deshalb, auch soweit \nsie Rückschlüsse auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 35a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII und die bedarfsgerechte Form der Hilfe i. S. v. § \n35a Abs. 2 SGB VIII zulassen, durchaus zur Glaubhaftmachung des geltend \ngemachten Anordnungsanspruchs geeignet. Dementsprechend sind auch die in \nBezug zu diesen Regelungen stehenden Ausführungen in den fachärztlichen \nStellungnahmen für die Entscheidung des Gerichts heranzuziehen. \n\n12\n\nUnter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles steht ihrer unmittelbaren \nBerücksichtigung auch bei der Beurteilung der Frage nach der bedarfsgerechten \nForm der Hilfe insbesondere nicht entgegen, dass die Entscheidung des \nJugendhilfeträgers über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe - wie hier \n- voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, nach § 36 Abs. 2 SGB VIII auf der \nGrundlage eines Hilfeplanverfahrens getroffen werden soll und das Ergebnis nur \neingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Nachdem der Antragsgegner eine \nHilfegewährung auf der Grundlage von § 35a (i. V. m. § 41) SGB VIII abgelehnt hat, \nohne in die nach den Umständen des Falles gebotene umfassende und detaillierte \nSachprüfung der Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 SGB VIII einzutreten, ist \ndas Gericht nämlich nicht gehindert, sondern gehalten, über das \nRechtsschutzbegehren des Antragstellers zu entscheiden, ohne dem Antragsgegner \nzuvor Gelegenheit zur Durchführung eines Hilfeplanverfahrens gegeben zu haben. \nDies ist aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes geboten. \n\n13\n\nVgl. zur verfassungsrechtlichen Garantie auf effektiven Rechtsschutz auch OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - OVG 4 B 258/01 - ZfJ 2002, 147, \nm. w. N.\n\n14\n\nDie Entscheidung führt - auch soweit es um die Gewährung der Hilfe in \nstationärer Form geht - zu einer Verpflichtung des Antragsgegners, weil auf Grund \ndes Tatsachenvorbringens des Antragstellers und der Darlegungen in den von ihm \nvorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, denen der Antragsgegner nicht \nsubstantiiert entgegen getreten ist, glaubhaft ist, dass der Antragsteller, um der \nGefahr weiterer schwer-wiegender nachteiliger Folgen der bei ihm nach \nfachärztlicher Diagnose bestehenden seelischen Störungen zu entgehen, dringend \nder Hilfe für junge Erwachsene durch Gewährung von Eingliederungshilfe in \nvollstationärer Form bedarf. \n\n15\n\nZwar hat die vom Amtsgericht beauftragte Fachärztin in ihrer gutachterlichen \nStellungnahme vom 8. Oktober 2006 mit Blick auf die Frage nach der Notwendigkeit \nder Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Antragsteller in Beantwortung \nder Frage \"Gibt es Möglichkeiten zur Behandlung oder Rehabilitation?\" ausgeführt: \n\"Herr X. sollte in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht werden. Dort \nsollte er lernen, mehr Eigenverantwortung zu übernehmen, mit Konfliktsituationen \nbesser umzugehen und einen eigenen Haushalt zu führen. Alternativ wäre auch eine \nambulante Wohnbetreuung sinnvoll. Gleichzeitig sollte eine psychotherapeutische \nBehandlung durchgeführt werden, um die Persönlichkeitsstörung und Kleptomanie \nzu behandeln. Zudem sollten Arbeitstrainingsmaßnahmen durchgeführt werden, \nwobei Herr X. einen Ansprechpartner haben sollte, falls Probleme am \nArbeitsplatz auftreten sollten. Der Ansprechpartner sollte ihn unterstützen, die \nKonflikte am Arbeitsplatz zu lösen.\" Hierdurch kann den Eindruck entstehen, dass \ndamit zugleich eine Aussage zu Art und Maßnahme der unter jugendhilferechtlichen \nGesichtspunkten erforderlichen oder in Betracht zu ziehenden Hilfen getroffen \nworden ist. \n\n16\n\nDies anzunehmen, begegnet nach Einschätzung des Senats aber schon deshalb \nZweifeln, weil Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme nicht die \nErforderlichkeit jugendhilferechtlicher Maßnahmen, sondern die Notwendigkeit der \nEinrichtung einer gesetzlichen Betreuung sowie deren Umfang und Dauer für den \nAntragsteller war. Zudem rechtfertigt der auf Grund der Vorgeschichte und der \npersönlichen Exploration erhobene und in der gutachterlichen Beurteilung im \nEinzelnen dargelegte Befund in Verbindung mit dem von der Fachärztin für \nerforderlich gehaltenen Aufgabenkreis der Betreuung eher die Annahme, dass die in \nder gutachterlichen Stellungnahme in Beantwortung weiterer Fragen des \nAmtsgerichts genannten \"Möglichkeiten zur Behandlung oder Rehabilitation\" nicht \nausreichen, den beim Antragsteller diagnostizierten seelischen Störungen und den \ndadurch bedingten Verhaltensauffälligkeiten, die das Ausmaß der Beeinträchtigung \nseiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verdeutlichen, wirksam zu begegnen. \n\n17\n\nIn Anbetracht dessen, aber auch auf Grund der auf die Notwendigkeit \njugendhilferechtlicher Hilfeleistungen ausgerichteten Darlegungen der Fachärztin in \nder ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt vom 11. Dezember 2006, \ndurch die die Erforderlichkeit von Leistungen der Jugendhilfe in stationärer Form \ndetailliert und im Einzelnen nachvollziehbar begründet worden ist, sieht der Senat \nden im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch abweichend von der \nBeurteilung durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss als \nhinreichend glaubhaft gemacht an. Die Fachärztin hat nämlich in der Bescheinigung \nvom 11. Dezember 2006 anhand der Vorgeschichte und unter Berücksichtigung der \naktuellen Situation des Antragstellers überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller, \nder nach dem Vorbringen seines Betreuers zur Zeit in einer Obdachlosenunterkunft \nuntergebracht ist, nicht auf hilfreiche familiäre Bindungen zurückgreifen könne, \nsondern mit der familiären Situation - insbesondere nach der Geburt seiner \nStiefschwester - belastet, Ende des Jahres 2005 von seinen Eltern aus der Wohnung \nverwiesen worden sei, keine Tagesstruktur habe und keiner beruflichen Tätigkeit \nnachgehe, auf Grund seiner schweren Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sei, \nsich an Absprachen zu halten, und, obwohl er gutmütig und gutwillig sei, wegen \nseiner sozialen Verhaltens-auffälligkeiten, den Diebstählen und Einbrüchen immer \nwieder ganz erheblich mit Personen in Konflikt gerate, die ihm eigentlich nur helfen \nwollten. Hieraus hat die Fachärztin den Schluss gezogen, er bedürfe fester \nhaltgebender Strukturen, die er nicht täuschen könne und durch die für ihn eine \nTagesstruktur gewährleistet werde. Hierzu sei eine ambulante Unterstützung, auch \nim Sinne einer ambulanten Wohnbetreuung, nicht ausreichend. \n\n18\n\nMit der Berufung auf diese Darlegungen der Fachärztin und die von ihr im \nZusammenhang damit getroffene Feststellung, es bestehe die Gefahr einer \nfortschreitenden dissozialen Entwicklung, ist zugleich ein besonderer Grund i. S. d. § \n123 Abs. 1 VwGO dargetan und glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt und gebietet, \nder im weiteren notwendigen Hilfeplanung zur Festlegung der Einzelheiten der zu \ngewährenden Hilfe durch die Verpflichtung des Antragsgegners vorzugreifen, die \nHilfe antragsgemäß in einem vollstationären Rahmen zu leisten. Im Hinblick auf den \nglaubhaft gemachten Hilfebedarf und den voraussichtlichen Zeitraum, in dem Hilfen \nerforderlich sein werden, einerseits und das Erfordernis, die Hilfeplanung regelmäßig \nin Bezug auf Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfen zu überprüfen, andererseits \nhält der Senat es für sachgerecht, die zur vorläufigen Regelung des \nStreitgegenstandes ergehende Verpflichtung des Antragsgegners auf den Zeitraum \nbis zum 31. Oktober 2007 zu begrenzen. \n\n19\n\nDie von der Antragstellerseite vorgeschlagene stationäre Unterbringung im P1. \n-S. -Haus in C. konnte - abgesehen davon, dass hierzu nähere Angaben \nnicht vorliegen - schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts \nsein, weil der Antrag sich hierauf nicht erstreckt. Es steht dem Antragsteller jedoch \nfrei, den Vorschlag in die nun anstehende Hilfeplanung durch den Antragsgegner \neinzubringen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-b-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-b-130-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264618","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.916097+00:00"}}