{"status":"available","doknr":"OLD264617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12A4477.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"12 A 4477/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es \nnicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin in der Lage sei, gem. § 6 \nAbs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch \nin deutscher Sprache zu führen.\n\n4\n\n Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einer etwaigen situationsbedingten \nNervosität und Anspannung der Klägerin anläßlich des Sprachtests am 13. August \n2003 keine Bedeutung beigemessen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG ist nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund \nfamiliärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch geführt werden können muss.\n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -, vom 7. \nJuli 2005 - 14 A 4569/04 -, vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 - und vom 17. \nFebruar 2006 - 12 A 388/04 -.\n\n6\n\nEbenso wenig brauchte sich das Verwaltungsgericht auf die Behauptung \neinzulassen, der Sprachtester habe sehr schnell und undeutlich gesprochen. Zwar \nhat die Klägerin entsprechendes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nschon mit der Widerspruchsbegründung vom 10. Oktober 2005 vortragen lassen. Die \nbehauptete Erschwernis findet im Anhörungsprotokoll vom 13. August 2003 jedoch \nkeinerlei Niederschlag und muss deshalb als Schutzbehauptung angesehen werden. \nEs heißt in der Niederschrift vielmehr, dass die Anhörung in einer ruhigen und \nsachlichen Atmosphäre stattgefunden habe. Die Wiedergabe der Fragen und \nAntworten enthält keine Hinweise auf Nachfragen der Klägerin, die auf ein \nerschwertes Verständnis der gestellten Fragen hindeuten könnten. Der behauptete \nUmstand, der Sprachtester habe zu schnell und undeutlich gesprochen, wird \ninsbesondere auch nicht durch die Antwort der Klägerin auf die vierte Frage (\"Sind \nSie heute das erste Mal hierher gekommen?\") belegt. Denn insoweit hat die Klägerin \nnach ihrem eigenen Vorbringen lediglich ein Wort (\"Mann\" statt \"Mal\") akustisch nicht \nrichtig verstanden; bei hinreichenden deutschen Sprachkenntnissen hätte sie \ndeshalb die Sinnlosigkeit der so verstandenen Frage erkennen und nachfragen \nmüssen, was sie indes nicht getan hat. Dass nicht die behauptete Sprachweise des \nSprachtesters, sondern nicht hinreichende Deutschkenntnisse der Klägerin \nursächlich für das Ergebnis des Sprachtestes gewesen sind, wird auch dadurch \nverdeutlicht, dass die Klägerin die Fragen Nr. 1 und 8 ausweislich der gegebenen \nAntworten sehr wohl akustisch (und hier auch inhaltlich) verstanden hat. Hinzu \nkommt, dass nach der Fußnote in der Anlage zum Anhörungsprotokoll im Falle der \nAnbringung des Vermerks \"n.v.\" zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers durch \nBefragen in russischer Sprache jeweils sicher gestellt worden ist, dass die Frage \nnicht verstanden wurde. Bei der zur Anhörung errichteten Niederschrift handelt es \nsich um eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis \ndes durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs begründet. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2006 - 12 A 3438/05 - und vom \n27. Juli 2006 \n\n8\n\n- 12 A 3688/05 -.\n\n9\n\nUngeachtet all dessen wird mit einer bloßen Rechtfertigung unzureichender \nSprachleistungen im Sprachtest vom 13. August 2003 ohnehin nicht auch gleichzeitig \nsubstantiiert dargetan, über welche Sprachkompetenz die Klägerin tatsächlich \nverfügt.\n\n10\n\nGerade vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin in ihrem Schreiben \nvom 8. August 2003 an das Ausgleichsamt C. selbst Zweifel angemeldet hat, ob \ndie Klägerin die Voraussetzungen eines Sprachtestes erfüllen könnte, ist ferner nicht \nzu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an einer ausreichenden \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache u.a. insoweit angenommen hat, als \nsich die beiden Schwestern der Klägerin von vornherein weder im Annahme- noch im \nRegistrierungsverfahren überhaupt einem Sprachtest unterzogen haben. Eine \ndialektale Prägung, wie sie die Mutter für sich in Anspruch nimmt, konnte der \nSprachtester laut Anhörungsprotokoll vom 13. August 2003 bei der Klägerin gerade \nnicht feststellen. Für die gegenläufige Behauptung, die Klägerin sei in der Lage \ngewesen, sich schon im Zeitraum bis zum 6. Lebensjahr einen umfassenden \nWortschatz in ihrer deutschen Muttersprache - also einschließlich der dialektischen \nWendungen - anzueignen, fehlt es an jeglichen tatsächlichen und sprachwis-\nsenschaftlich fundierten Anhaltspunkten. Dass die Sprachtester auf die Berück-\nsichtigung eines dialektalen Einschlags der deutschen Sprache regelmäßig geschult \nsind, verdeutlicht beispielhaft die Qualifizierung der Mutter der Klägerin in ihrem \nAnhörungsprotokoll vom 2. November 1999 als \"Dialektsprecherin\". Der Umstand, \ndass die Mutter der Klägerin als \"Dialektsprecherin\" eingestuft, bei der Klägerin \nselbst aber keine Dialektprägung festgestellt worden ist, deutet nach alledem \ndeshalb darauf hin, dass die Mutter ihrer Tochter deutsche Sprachkenntnisse nicht in \nnennenswertem Umfang vermittelt hat.\n\n11\n\nKeinen Bedenken unterliegt schließlich auch die Würdigung des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin habe Anlass gehabt, ihre Sprachkenntnisse im \nTermin zur mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen, sei jedoch ohne \nAngabe von Gründen nicht erschienen. Dem Sitzungsprotokoll vom 17. Oktober 2006 \nals öffentlicher Urkunde ist nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin, der mit Schriftsatz vom 22. September 2006 selbst noch auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung der Deutschkenntnisse \nder Klägerin gedrängt hatte, irgendeine Erklärung zum Nichterscheinen seiner \nMandantin abgegeben hat. Soweit im Rahmen der vorausgegangenen Anberaumung \ndes Gerichtsverfahrens zur mündlichen Verhandlung noch durch das \nVerwaltungsgericht Köln Probleme mit der rechtzeitigen Erteilung eines Visums \naufgetreten waren, die dann zur Aufhebung des Termins vom 15. März 2006 geführt \nhatten, verstand es sich auch keineswegs von selbst, dass derartige Probleme bis in \nden Oktober des Jahres 2006 andauern würden. In der Ladung vom 8. September \n2006 war ausdrücklich um umgehende Mitteilung gebeten worden, wenn sich bei der \nErteilung des Visums (immer noch) Schwierigkeiten ergeben sollten. Die Klägerin hat \nhingegen selbst mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert vorgetragen, sich \nüberhaupt in Hinblick auf den neuen Sitzungstermin weiterhin um ein Visum \ngekümmert zu haben. \n\n12\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer \nVerletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) \nzugelassen werden. Es mag dahinstehen, ob eine hier nach § 102 Abs. 1 VwGO \neinge-räumte Landungsfrist von 5 Wochen trotz des geschilderten \nVerfahrensvorlaufes zu kurz bemessen und überhaupt die Ursache für das \nNichterscheinen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2006 \ngewesen ist. Da der Prozess-bevollmächtigte der Klägerin nicht unter Darlegung ihrer \nSchwierigkeiten, den anberaumten Termin wahrzunehmen, eine Vertagung beantragt \nhat, ist jedenfalls das im Rahmen der Mitwirkungspflicht unter den gegebenen \nUmständen Gebotene unterlassen worden mit der Folge, dass ein Rügeverlust zu \nLasten der Klägerin eingetreten ist. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, NVwZ 1986, 928 \n(929) m. w. N.\n\n14\n\nIn gleicher Weise kann sich die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob diese \nBeweismittel überhaupt geeignet gewesen wären - mangels Stellung eines \nBeweisantrages in der mündlichen Verhandlung nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht darauf \nberufen, dass die beiden von ihr zum Termin gestellten Zeuginnen nicht dazu \nangehört worden sind, über welches Sprachvermögen sie - die Klägerin - verfügt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 \nAbs. 1 und 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-4477-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-4477-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264617","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.834456+00:00"}}