{"status":"available","doknr":"OLD264616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12A4448.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"12 A 4448/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nSoweit das Zulassungsbegehren auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden \nsoll, mangelt es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Darlegung. In der Zulassungsbegründung vom 27. Dezember 2006 \nkommt weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend zum Ausdruck, dass die \nKlägerin eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Vielmehr lassen die Angaben auf Seite 3 \nder Begründungsschrift den Schluss zu, dass lediglich die Zulassung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache geltend gemacht wird. \n\n4\n\nUngeachtet dessen führt das Zulassungsvorbringen ohnehin nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht etwa dem behaupteten Umstand, dass \nfrühere Ehemann der Klägerin anläßlich deren Übersiedlung der Ausreise seiner \nKinder zusammen mit der Tochter der Klägerin nicht zugestimmt habe, keine \nstreitentscheidende Bedeutung beigemessen, weil das Vorliegen derartiger \ntatsächlicher und familienrechtlicher Voraussetzungen für eine \"gemeinsame \nAussiedlung\", wie sie schon nach dem Rechtsstand vor dem 1. Januar 2005 für die \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson bezweckt sein musste, \n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 - m. w. N.,\n\n6\n\nin den Risikobereich der ausreisewilligen Personen fällt und ggfs. von ihnen \nvorab durch eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden \nmuss. Abgesehen davon hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. \nOktober 2005 zutreffend auf die Unschlüssigkeit des Vortrags hingewiesen, ein die \nTöch-ter (und deren Familien) erfassender Einbeziehungsantrag habe vor der \nAusreise der Klägerin wegen der mangelnden Mitwirkung ihres Ehemannes nicht \ngestellt werden können. Denn die Ehe der Klägerin mit Herrn K. T. war schon \nam 9. Oktober 1987 und damit lange vor dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens \nder Klägerin im Jahre 2000 und sogar vor der Einleitung dieses Verfahrens im Jahre \n1996 geschieden worden, und die 1972 bzw. 1973 geborenen Töchter der Klägerin \nwaren zu den genannten Zeitpunkten bereits volljährig. Der insoweit allein erhobene \nsinngemäße Einwand der Klägerin, sie sei in Bezug auf die Möglichkeit eines \nEinbeziehungsantrags von einem privaten Verein falsch beraten worden, greift \njedenfalls deshalb nicht durch, weil ein so bei ihr verursachter Rechtsirrtum \nersichtlich in ihre Risikosphäre fällt. \n\n7\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass § 27 Abs. 2 BVFG, so wie er vom \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW \nverstanden wird, dem Wesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG widerspricht. Sinn \nund Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG bestehen darin, das aufgrund der Folgen des \nZweiten Weltkriegs ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener \nVolksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen \nfamilieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status \nverschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt \nund sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht.\n\n8\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (174 \nf.); Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 -, BVerwGE 115, 10 (12); Urteil vom 20. April \n2004 - 1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292.\n\n9\n\nDabei stellen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes \ndie in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene abschließende gesetzliche \nRegelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar.\n\n10\n\nVgl. etwa auch BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2004 \n\n11\n\n- 5 B 02.516 -, juris m. w. N.\n\n12\n\nDie Akzessorietät der Rechte der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der \nBezugsperson ist insoweit bereits grundgesetzlich vorgegeben. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, a. a. O.\n\n14\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Person i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG als \nAbkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden \nhat, richtet sich im Übrigen seit Inkrafttreten der durch das \nKriegsfolgenbereinigungsge-setz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) \ngeänderten Fassung des Bundesver-triebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 \ngrundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner jeweiligen \naktuellen Fassung. Personen, die - wie die Enkel der Klägerin - nicht selbst \nVertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach als Abkömmlinge \neines Vertriebenen nur dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, \nwenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers i. S. d. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG sind \n(vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG).\n\n15\n\nDabei kann den von der Klägerin angegebenen Kommentarstellen in \nMaunz/Düring/\n\n16\n\nHerzog, GG, Art. 116, Rdnr. 3, sowie im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, \nArt. 116, Anm. 6 b), nichts dafür entnommen werden, dass die entsprechende \nAufnahme als eine eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 \nAbs. 1 GG geregelten Status neben den anderen in dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzun-gen zu erfüllen ist,\n\n17\n\nvgl. schon den Senatsbeschluss 12 E 1159/06 vom 10. Oktober 2006 m. w. \nN.,\n\n18\n\njedem, der von einem Flüchtling oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \nnur abstammt oder dessen Ehegatte ist, eine Aufnahme von vornherein garantiert. \nLediglich eine völlige - hier aber nicht in Frage stehende - Ausklammerung von \nFlüchtlingen und Vertriebenen aus dem Begriff des Deutschen soll nach den zitierten \nMeinungen den \"Kernbestand\" des Artikels berühren.\n\n19\n\nAnderer Auffassung Masing, in: von Mangoldt/Klein/\n\n20\n\nStarck, Bonner Grundgesetz, Band 3, 4. Aufl. 2001, Art. 116 Abs. 1 Rn. 28, und \nRenner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 116 GG \nRn. 13 a. E., nach denen Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug auf die Beschreibung der \nStatusdeutschen keinen von dem Gesetzgeber zu beachtenden \"Kernbereich\" (mehr) \naufweist.\n\n21\n\nDass § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, wonach die Einbeziehung von minderjährigen \nAbkömmlingen in einen Aufnahmebescheid nur gemeinsam mit der Einbeziehung der \nEltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig ist, einer solchen Art \nKerngarantie des Art. 116 Abs. 1 GG widerspricht, ist danach ebenso wenig greifbar, \nwie das Elternrecht des Art. 6 GG einen plausiblen Grund dafür abzugeben vermag, \ndie vom Bundesvertriebenengesetz geregelten Voraussetzungen für die \nAkzessorietät zwischen Abkömmlingen und Stammberechtigten zu lockern. Im \nGegenteil fordert das im Rahmen des Art. 6 GG zu beachtende Kindeswohl für den \nRegelfall geradezu, dass ein Abkömmling nicht losgelöst von seinen Eltern und \nzumindest mit dem Einverständnis eines nicht mitreisenden Elternteils \naussiedelt.\n\n22\n\nKeinesfalls lässt sich auch aus der Sorgeberechtigung eines nichtdeutschen \nElternteils ein Anspruch auf seine Aufnahme bzw. Einbeziehung nach dem \nBundesvertriebenengesetz ableiten. Abgesehen davon, dass nach der vorliegenden \nRechtslage eine Aussiedlung der Enkelkinder selbst und damit eine eventuelle \nräumliche Trennung von ihrem Vater durch unterschiedliche Aufenthaltsstaaten nicht \nkonkret in Rede steht, setzt die Wahrnehmung eines Umgangsrechts nicht zwingend \ndie Aufnahme eines Ausländers nach dem Bundesvertriebenengesetz im Wege der \nEinbeziehung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes gewährt Art. 6 GG ohnehin gerade keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 \n\n24\n\n- 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247, m. w. N.\n\n25\n\nSoweit seiner Beachtlichkeit nicht von vornherein das fehlende Einverständnis \nmit einer Aussiedlung seiner Kinder entgegen steht, kommt vielmehr allenfalls eine \nBerücksichtigung des Sorgerechts eines ausländischen Elternteils bei einer \nausländerrechtlichen Gestattung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik in \nBetracht. Nur zu solchen ausländerrechtlichen Fragen verhält sich auch der von der \nKlägerin zitierte und oben angegebene Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichtes. \n\n26\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen \nBedeutung zugelassen werden kann. Die mit dem Zulassungsvorbringen \naufgeworfenen - allerdings nur schwer einzuordnenden - Fragen beantworten sich - \nsoweit sie entscheidungsrelevant sind - durchweg aus dem Gesetz und der bereits \nvorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des OVG NRW und - \nwas das Umgangsrecht eines ausländischen Elternteils betrifft - auch des \nBundesverfassungs-gerichts. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob \nangesichts der mangelnden Strukturierung des Zulassungsvortrags nicht zumindest \nder Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch schon mangels \nausreichender Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nnicht durchzugreifen vermag. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, \nwenn sie eine oder mehrere für die Entscheidung des Streitfalls im \nRechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen \nvon allgemeiner Bedeutung aufwirft. Solche abgrenzbaren Fragen sind mit der \nZulassungsbegründung nicht hinreichend klar und unmissverständlich \nherausgearbeitet worden. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-4448-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-4448-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264616","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.756846+00:00"}}