{"status":"available","doknr":"OLD264615","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12A4447.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"12 A 4447/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem behaupteten Umstand, dass \nder frühere Ehemann der Klägerin anläßlich deren Übersiedlung der Ausreise seiner \nTochter M. T. nicht zugestimmt habe, keine streitentscheidende Bedeu-\ntung beigemessen, weil das Vorliegen derartiger tatsächlicher und familienrecht-\nlichen Voraussetzungen für eine \"gemeinsame Aussiedlung\", wie sich schon nach \ndem Rechtsstand vor dem 1. Januar 2005 für die Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid einer Bezugsperson bezweckt sein musste, \n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 - m. w. N.,\n\n5\n\nin den Risikobereich der ausreisewilligen Personen fällt und ggfs. von ihnen \nvorab durch eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden \nmuss. Abgesehen davon hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. \nOktober 2005 zutreffend auf die Unschlüssigkeit des Vortrags hingewiesen, ein die \nTöch-ter (und deren Familien) erfassender Einbeziehungsantrag habe vor der \nAusreise der Klägerin wegen der mangelnden Mitwirkung ihres Ehemannes nicht \ngestellt werden können. Denn die Ehe der Klägerin mit Herrn K. T1. war schon \nam 9. Oktober 1987 und damit lange vor dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens \nder Klägerin im Jahre 2000 und sogar vor der Einleitung dieses Verfahrens im Jahre \n1996 geschieden worden, und die 1972 bzw. 1973 geborenen Töchter der Klägerin \nwaren zu den genannten Zeitpunkten bereits volljährig. Der insoweit allein erhobene \nsinngemäße Einwand der Klägerin, sie sei in Bezug auf die Möglichkeit eines \nEinbeziehungsantrags von einem privaten Verein falsch beraten worden, greift \njedenfalls deshalb nicht durch, weil ein so bei ihr verursachter Rechtsirrtum \nersichtlich in ihre Risikosphäre fällt.\n\n6\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass § 27 Abs. 2 BVFG, so wie er vom \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW \nverstanden wird, dem Wesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG widerspricht. Sinn \nund Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG bestehen darin, das aufgrund der Folgen des \nZweiten Weltkriegs ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener \nVolksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen \nfamilieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status \nverschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt \nund sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht.\n\n7\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (174 \nf.); Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 -, BVerwGE 115, 10 (12); Urteil vom 20. April \n2004 - 1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292.\n\n8\n\nDabei stellen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes \ndie in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorgehaltene abschließende gesetzliche \nRegelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar.\n\n9\n\nVgl. etwa BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2004 \n\n10\n\n- 5 B 02.516 -, juris m. w. N.\n\n11\n\nDie Akzessorietät der Rechte der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der \nBezugsperson ist insoweit bereits grundgesetzlich vorgegeben. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, a. a. O.\n\n13\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Person i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG als \nAbkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden \nhat, richtet sich im Übrigen seit Inkrafttreten der durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) \ngeänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 \ngrundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner jeweiligen \naktuellen Fassung. Personen, die - wie die Enkel der Klägerin - nicht selbst \nVertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach als Abkömmlinge \neines Vertriebenen nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland \nfinden, wenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers i. S. d. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG \nsind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG).\n\n14\n\nDabei kann den von der Klägerin angegebenen Kommentarstellen in Maunz/Dü-\nrings/Herzog, GG, Art. 116, Rdnr. 3, sowie im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, \nArt. 116, Anm. 6 b), nichts dafür entnommen werden, dass die entsprechende Auf-\nnahme als eine eigenständige Voraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 \nAbs. 1 GG geregelten Status neben den anderen in dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzungen zu erfüllen ist,\n\n15\n\nvgl. schon den Senatsbeschluss 12 E 1158/06 vom 10. Oktober 2006 m. w. \nN.,\n\n16\n\njedem, der von einem Flüchtling oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \nnur abstammt oder dessen Ehegatte ist, eine Aufnahme garantiert. Lediglich eine \nvöllige - hier aber nicht in Frage stehende - Ausklammerung von Flüchtlingen und \nVertriebenen aus dem Begriff des Deutschen soll nach den zitierten Meinungen den \n\"Kernbestand\" des Artikels berühren.\n\n17\n\nAnderer Auffassung Masing, in: von Mangoldt/Klein/\n\n18\n\nStarck, Bonner Grundgesetz, Band 3, 4. Aufl. d2001, Art. 116 Abs. 1 Rn. 28, und \nRenner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art 116 GG \nRn. 13 a. E., nach denen Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug auf die Beschreibung der \nStatusdeutschen keinen von dem Gesetzgeber zu beachtenden \"Kernbereich\" (mehr) \naufweist.\n\n19\n\nDass § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, wonach die Einbeziehung von minderjährigen \nAbkömmlingen in einen Aufnahmebescheid nur gemeinsam mit der Einbeziehung der \nEltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig ist, einer solchen Art \nKerngarantie des Art. 116 Abs. 1 GG widerspricht, ist danach ebenso wenig greifbar, \nwie das Elternrecht des Art. 6 GG einen plausiblen Grund dafür abzugeben vermag, \ndie vom Bundesvertriebenengesetz geregelten Voraussetzungen für die \nAkzessorietät zwischen Abkömmlingen und Stammberechtigten zu lockern. Im \nGegenteil fordert das im Rahmen des Art. 6 GG zu beachtende Kindeswohl für den \nRegelfall, dass ein Abkömmling nicht losgelöst von seinen Eltern und zumindest mit \ndem Einverständnis eines nicht mitreisenden Elternteils aussiedelt.\n\n20\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen \nBedeutung zugelassen werden kann. Die mit dem Zulassungsvorbringen \naufgeworfenen - allerdings nur schwer einzuordnenden - Fragen beantworten sich - \nsoweit sie entscheidungsrelevant sind - durchweg aus dem Gesetz und der bereits \nvorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW . \nVor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob angesichts der mangelnden \nStrukturierung des Zulassungsvortrags nicht zumindest der Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch schon mangels ausreichender Darlegung des \nZulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht durchzugreifen vermag. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine oder mehrere für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Solche \nabgrenzbaren Fragen sind mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend klar und \nunmissverständlich herausgearbeitet worden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-4447-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-4447-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264615","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.678052+00:00"}}