{"status":"available","doknr":"OLD264614","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12A2055.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"12 A 2055/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des Art. \n116 Abs. 1 GG sei eine Verwirklichung der - vom Gericht hier unterstellten - Absicht, \nim Inland den ständigen Aufenthalt zu begründen, erforderlich, die Kläger hätten \njedoch in den hier in Betracht kommenden Orten, d.h. in X. , in M. und auch \nin E. , einen ständigen Aufenthalt nicht begründet, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden \nGerichts ist i.S.d. Verwaltungsgerichts geklärt, dass es im Rahmen des Art. 116 Abs. \n1 GG nicht nur darauf ankommt, dass die ständige Aufenthaltsnahme erstrebt wird, \nsondern es ist darüber hinaus erforderlich, dass ein ständiger - also auf Dauer \nangelegter - Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich begründet wird. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 \n\n6\n\n- 9 B 597.97 - unter Bezugnahme auf Urteile vom 21. Oktober 1959 - 5 C 163.57 \n-, BVerwGE 9, 231 (233 f.), vom 24. Juni 1971 - 1 C 26.69 -, BVerwGE 38, 224 (229) \nund vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (175); OVG NRW, \nBeschlüsse vom 24. Juni 2003 - 19 A 1591/02 -, vom 13. September 2002 - 19 A \n5370/00 -, juris, und vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -, juris.\n\n7\n\nDie hiernach zutreffend vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene \nständige Aufenthaltsnahme der Kläger im Bundesgebiet hat das Verwaltungsgericht \nauch zutreffend unter eingehender Würdigung des Sachverhalts und der Aussage \ndes Vaters der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nverneint (vgl. S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks), weil der Vater angegeben habe, dass \ndie Familie durchgehend ihre Wohnung in T. behalten habe, wo er selbst zur \nArbeit und die Kläger zu Schule gegangen seien. \n\n8\n\nDer hieraus ersichtlichen und durch die sonstigen - vom Verwaltungsgericht \nzutreffend bewerteten - tatsächlichen Umstände bestätigten auf Dauer \nausgerichteten Aufenthaltnahme in T. , nicht aber in der Bundesrepublik \nDeutschland haben die Kläger einen substantiierten Sachvortrag nicht \nentgegengesetzt. Die pauschale Behauptung, die Kläger seien aufgrund der \nÜbernahmegenehmigung mit ihrer Mutter in das Bundesgebiet eingereist und hätten \nsich im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Übernahmegenehmigung in der \nAbsicht niedergelassen, hier als Abkömmlinge von Vertriebenen Aufenthalt zu \nnehmen, lässt jeden konkreten Bezug zu den vom Verwaltungsgericht in Betracht \ngezogenen möglichen Aufenthaltsorten X. , M. und E. und den \ninsoweit zu berücksichtigenden tatsächlichen Umständen sowie zu der \ndiesbezüglichen Aussage des Vaters der Kläger vermissen. \n\n9\n\nSoweit dargelegt wird, der Vater habe mit der gesamten Familie seinen \nAufenthalt in Deutschland erstrebt, da er jedoch keine Arbeit in Deutschland \ngefunden habe, habe er den Arbeitsplatz in Frankreich annehmen müssen, damit \nhabe jedoch zu keinem Zeitpunkt seine Eigenschaft als Deutscher i.S.d. \nGrundgesetzes verloren, und gleiches gelte auch für die Kinder, denn auch diese \nhätten, auch wenn es ihnen nicht gelungen sein sollte, zumindest in M. einen \ndauernden Aufenthalt erstrebt, lässt allenfalls die Absicht, aber gerade nicht eine \nnach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderliche tatsächliche \nund auf Dauer gerichtete Aufenthaltsnahme erkennen. Abgesehen davon hat der \nVater der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, er habe sich \nseinerzeit mit den Klägern und deren Mutter für einige Wochen bei Freunden in M. \naufgehalten, um im G. Raum eine Arbeitsstelle zu finden. Da er keine Stelle \nbekommen habe, sei er mit der Familie nach T. zurückgekehrt, wo er nach wie \nvor einen Arbeitsplatz besessen habe. Dass ein von der - ungewissen - Erlangung \neines Arbeitsplatzes abhängiger tatsächlicher Aufenthalt von vornherein nicht auf \neine ständige Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet \nsein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. \n\n10\n\nDer bloß wiederholte Vortrag schließlich, schon die behauptete Bestimmung des \nAufenthalts der Kläger durch deren Eltern nach § 8 Abs. 1 BGB in X. habe dazu \ngeführt, dass die Kläger Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden \nhätten, stellt die entgegengesetzte, zweifach begründete Bewertung des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage. Insbesondere begegnet es nach den obigen \nAusführungen keinen Bedenken, die Begründung eines ständigen Aufenthalts der \nKläger in Deutschland wegen eines unstreitig fehlenden tatsächlichen Verweilens der \nKläger in dieser Stadt zu verneinen.\n\n11\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Auch weicht \ndas angefochtene Urteil nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil, wie dargelegt, auch das \nBundesverwaltungsgericht im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG eine auf den \nständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtete \nAufenthaltsnahme für erforderlich hält.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-2055-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-26/12-a-2055-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264614","retrieved":"2026-07-09 02:31:58.602783+00:00"}}