{"status":"available","doknr":"OLD264671","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0425.19A3047.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"19 A 3047/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung aufgrund der freiwilligen \nAusreise des Klägers und des damit möglicherweise verbundenen Wegfalls des \nRechtsschutzinteresses ganz oder teilweise unzulässig geworden ist. Der Antrag ist jedenfalls \nunbegründet.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene \nFrage,\n\n4\n\n„ob ein Verwaltungsgericht im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens befugt ist, \ninzidenter Aussagen über das Vorliegen von Eheaufhebungsgründen gemäß §§ 1313, 1314 \nBGB zu treffen, also über Fragen zu entscheiden, die nach bürgerlichem Recht dem \nzuständigen Amtsgericht/Familiengericht obliegen\",\n\n5\n\nbedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die Frage ist zweifelsfrei zu bejahen.\n\n6\n\nGesetzliche Regelungen, die wie § 27 Abs. 1 AufenthG, § 17 Abs. 1 AuslG 1990 an \ndiejenige Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann anknüpfen, die als Ehe den Schutz \nder Verfassung genießt, müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden \nStrukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an \nvorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des \nverbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben. Hierzu gehört unter \nanderem das Prinzip der Einehe. Die Anwendung zu strenger oder zu geringer \nVoraussetzungen bei der Auslegung und Anwendung von an das Institut der Ehe anknüpfend \ngesetzlichen Regelungen ist mit den sich aus der Verfassung selbst ergebenden \nStrukturprinzipien unvereinbar.\n\n7\n\nBVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, juris, Rdn. 35.\n\n8\n\nDanach ist es mit den Strukturprinzipien der Ehe vereinbar, dass das Verwaltungsgericht \nund auch der Beklagte die Frage, ob der Kläger eine verfassungswidrige und gegen § 1306 \nBGB verstoßende Doppelehe geführt hat, geprüft haben, obwohl hierüber keine \nfamiliengerichtliche Entscheidung im Aufhebungsverfahren (§ 1314 Abs. 1 iVm § 1306 \nBGB) erfolgt ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, an den § \n27 Abs. 1 AufenthG, § 17 AuslG 1990 anknüpfen, erfordert es nicht, dass einem Gericht die \nausschließliche Kompetenz zur Feststellung einer Doppelehe übertragen wird. Zwar mag eine \nsolche Übertragung im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Gesetzgeber hat jedoch weder im \nBürgerlichen Gesetzbuch noch im Ausländerrecht eine ausschließliche Prüfungskompetenz \nder Familiengerichte normiert. \n\n9\n\nIm Ergebnis ebenso: VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 15. August 2005 - 13 S 951/04 -, \njuris, Rdn. 6.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/19-a-3047-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1306","ref_norm":"1306","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1313","ref_norm":"1313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/19-a-3047-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264671","retrieved":"2026-07-09 02:32:03.474486+00:00"}}