{"status":"available","doknr":"OLD264670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0425.14B1400.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"14 B 1400/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird bis auf die Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 2. August 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2005 wird angeordnet, soweit \nVergnügungssteuern für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt \nwerden.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.625,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht \nhat weiter ausgeführt, die Vergnügungssteuersatzung des Antragsgegners in der hier \nmaßgebenden Fassung des Artikel 1 der Änderungssatzung vom 16. Dezember \n2005 sei nicht offensichtlich unwirksam. Es sei kein Fall unzulässiger Rückwirkung \ngegeben. Die vorgenommene Schätzung sei ebenfalls nicht offensichtlich \nrechtswidrig, weil sie durch §§ 162 Abs. 2, 90 AO gedeckt sein dürfte. Die \nAntragstellerin habe gegen ihre Mitwirkungspflicht aus § 90 AO verstoßen, weil sie \ntrotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner die Einspielergebnisse nicht \nmitgeteilt habe. Diese Aufforderungen seien zwar erfolgt, um Daten für die \nFeststellung der weiteren Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes zu erlangen. Es \nkönne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsgegner nach der \nrückwirkenden Änderung des § 8 der Vergnügungssteuersatzung verpflichtet \ngewesen wäre, die Antragstellerin erneut zur Mitteilung der Einspielergebnisse \naufzufordern. Diese Frage entziehe sich einer abschließenden Bewertung im \nEilverfahren. Im Übrigen könne es der Antragstellerin nach Treu und Glauben \nverwehrt sein, sich auf das Fehlen einer weiteren Auskunftsaufforderung zu berufen. \n\n4\n\nHiergegen macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde geltend, es sei \nzweifelhaft, dass die Änderungssatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden \nsei. Selbst wenn die Satzung am 15. Dezember 2005 beschlossen und vor Erlass \ndes Widerspruchsbescheides bekannt gemacht worden wäre, könne sie keine \nwirksame Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin bilden. Insbesondere \nhabe sie - die Antragstellerin - nicht gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten \nverstoßen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, auf die vermeintliche Änderung der \nBemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer zu reagieren und eine \nentsprechende Steuererklärung einzureichen. Artikel 1 der Änderungssatzung \nenthalte ersichtlich eine Klausel, in der Zukunft Steuererklärungen einzureichen. \nDanach sei die Steuer selbst zu errechnen und am fünfzehnten Tag nach Ablauf \neines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung einzureichen und die Steuer zu \nentrichten. Dies sei für die ersten drei Quartale des Jahres 2005 nicht mehr möglich \ngewesen. Dementsprechend sei auch die vorgenommene Schätzung rechtswidrig. \n\n5\n\nAuf der Grundlage dieses im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden \nVorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) sieht der Senat nach \nderzeitiger Erkenntnislage anders als das Verwaltungsgericht einen Erfolg der \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. \nEs erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin aufgrund der Satzungslage und der \nAufforderungen des Antragsgegners verpflichtet war, die Einspielergebnisse für 2005 \nvorzulegen. Die Aufforderungen des Antragsgegners aus dem Jahr 2005 bezogen \nsich darauf, Daten zur weiteren Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes in der \nGemeinde B. zu gewinnen. Eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage \nder Einspielergebnisse bestand danach nicht. Die Erhebung durch den \nAntragsgegner erfolgte gerade nicht zur Festsetzung einer konkreten \nVergnügungssteuer. Eine Verpflichtung auf der Grundlage der Änderungssatzung \nvom 16. Dezember 2005 bestand jedenfalls für den überwiegenden Zeitraum des \nJahres 2005 nicht, weil die Einspielergebnisse nicht rückwirkend zu einem in der \nSatzung bezeichneten Datum vorgelegt werden konnten. Allerdings hat das \nVerwaltungsgericht die Antragstellerin aufgefordert, die Einspielergebnisse \nanzugeben, um gegebenenfalls eine Unterschreitung des monatlichen \nHöchstbetrages von 150,00 Euro feststellen zu können. Dieser Aufforderung ist die \nAntragstellerin nicht ausreichend nachgekommen. Ob sich deshalb die \nVergnügungssteuerfestsetzung als rechtmäßig erweisen wird, kann bei der hier zu \nbeurteilenden Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, \ndahinstehen. Es ist nämlich derzeit - worauf die Antragstellerin hingewiesen hat - \nnicht erkennbar, wann die Vergnügungssteuer für im Jahr 2005 aufgestellte \nSpielautomaten zu entrichten ist. Artikel 1 der Änderungssatzung vom 16. Dezember \n2005 enthält hierzu keine Regelungen. Da hiernach eine Bestimmung der Fälligkeit \nfür die Vergnügungssteuer im Jahr 2005 fehlt, kann auch nicht ohne weiteres \nangenommen werden, dass für das letzte Kalendervierteljahr 2005 diese Steuer zum \n15. Januar 2006 zu entrichten ist. Wenn sich der Satzungsgeber bewusst gewesen \nwäre, dass für das Jahr 2005 eine Fälligkeitsbestimmung zu treffen gewesen wäre, \nso dürfte anzunehmen sein, dass diese insgesamt für den zurückliegenden Zeitraum \nin der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 geregelt worden wäre. Die \nBestimmung der Fälligkeit in § 13 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom \n16. Dezember 2002 erfasst wohl nicht den vorliegenden Sachverhalt. Der strittige \nSteuerbescheid vom 2. August 2005 bezog sich nicht auf die Vergangenheit. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/14-b-1400-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/14-b-1400-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264670","retrieved":"2026-07-09 02:32:03.401092+00:00"}}