{"status":"available","doknr":"OLD264669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0425.14A661.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"14 A 661/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n493,10 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob der hier ausschließlich in Rede stehende Einwand der \nVerfassungswidrigkeit der Grundsteuer überhaupt in Verfahren gegen den \nGrundsteuerbescheid geltend gemacht werden kann oder ob die Kläger diesen \nEinwand nicht vielmehr gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes \nvorzubringen hätten. \n\n4\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2005\n\n5\n\n- AN 11 K 05.02927 -, in: ZKF 2006, 93.\n\n6\n\nDenn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen, die in einem \nGrundlagenbescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses Bescheides mit \nErfolg angegriffen werden. Umgekehrt können Entscheidungen, die in einem \nFolgebescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung des Folgebescheides \nangegriffen werden. Gegen den Grundsteuerbescheid wiederum kann der \nSteuerpflichtige mit Erfolg nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid \nnicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen, der \nHebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt sei.\n\n7\n\nDiese Frage kann deswegen dahinstehen, weil das erstinstanzliche Urteil \naufrecht zu erhalten ist. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - ist nicht gegeben.\n\n8\n\nIhrem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer legen die Kläger im \nWesentlichen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur \nVermögensteuer,\n\n9\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995\n\n10\n\n- 2 BvL 37/91 - in: BStBl. II 95, 695,\n\n11\n\nzugrunde und berufen sich, wie mit Schriftsatz vom 11. August 2006 klargestellt, \nausschließlich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus \nArtikel 3 GG. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieser Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer \nhat und damit von deren Verfassungswidrigkeit auszugehen wäre. Dies hat der \nBundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 8. Februar 2000\n\n12\n\n- II B 65/99 -, in: BFH/NV 2000, 1076,\n\n13\n\nbetreffend die Frage der Einheitsbewertung von Einfamilienhäusern festgestellt. \nDarüber hinaus hat der Bundesfinanzhof,\n\n14\n\nUrteil vom 19. Juli 2006 - II R 81/05 -\n\n15\n\nin: BStBl. II 2006, 767,\n\n16\n\nin dem Verfahren, auf das der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2006 \nhingewiesen hatte, entschieden: Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur \nVermögensteuer komme keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG \nfür die Grundsteuer zu. Ungeachtet der fehlenden Bindung sei ihm auch nicht zu \nentnehmen, dass selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer zu befreien \nseien. Dies gelte auch insoweit, als in dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts von Sollertragssteuern die Rede sei.\n\n17\n\nDer Senat teilt diese Auffassung. Er sieht sich darin durch den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006\n\n18\n\n- I BvR 1644/05 -, Hinweis in: ZKF 2006, 213, \n\n19\n\nbestätigt, mit dem es eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Grundsteuer \nnicht zur Entscheidung angenommen hat.\n\n20\n\nIm Hinblick auf diesen Beschluss können die Kläger nicht mit Erfolg geltend \nmachen, die Verfassungsbeschwerde sei auf Artikel 14 GG gestützt gewesen, \nwährend sie im vorliegenden Verfahren auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des \nArtikel 3 GG abstellten. Allein eine abweichende Schwerpunktbildung bei den \nrechtlichen Erwägungen dürfte die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache \nnicht erneut begründen. Im Übrigen legen die Kläger nicht substanziiert dar, dass \nsich das Bundesverfassungsgericht nur mit der Frage des Artikel 14 GG befasst \nhabe. Dazu genügt der Hinweis auf Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der \nBeschwerdeführer jener Verfassungsbeschwerde auf ihrer Internet-Seite nicht. Auch \nder Fachaufsatz von Wernsmann (in: NJW 2006, 1169, 1174), auf den die Kläger \nhinweisen und in dem die Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde erwähnt wird, ist \ninsoweit nicht aufschlussreich. In dem der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vorgehenden Beschluss vom 27. Juni 2005\n\n21\n\n- 2 S 1313/04 - in: JURIS,\n\n22\n\nhatte sich der VGH Baden-Württemberg vielmehr ausdrücklich auch mit \nArtikel 3 GG auseinandergesetzt und sich auf den Standpunkt gestellt: Mit dem \nBeschluss zur Vermögensteuer habe das Bundesverfassungsgericht die \nvermögensteuergesetzlichen Regelungen für mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar \nerklärt, weil einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen \nunterschiedlich besteuert werde. Diese Frage stelle sich bei der Grundsteuer nicht, \nda diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasse. Dem entspricht auch die \nredaktionelle Aufbereitung der Information über den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 in ZKF 2006, 213. \n\n23\n\nIst somit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht \nvon einer Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer auszugehen, so lassen sich die \nallein daraus hergeleiteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht feststellen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/14-a-661-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/14-a-661-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264669","retrieved":"2026-07-09 02:32:03.323760+00:00"}}