{"status":"available","doknr":"OLD264672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0425.10A3607.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"10 A 3607/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2006 wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.637,50 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgeben. \n\n4\n\nDer Beklagte macht zur Begründung seines Zulassungsantrages geltend, der \nvom Verwaltungsgericht gerügte Mangel sei inzwischen behoben. Das \nVerwaltungsgericht habe die rückwirkende Heilung des fehlenden Beitritts durch das \nerste ergänzende Verfahren und den dieses Verfahren abschließenden \nRatsbeschluss vom 23. August 2005 für unwirksam angesehen, weil sich die \nWirkung der Heilung auf die Vergangenheit beschränkt habe. Die Stadt D. -S. \nsei der Auflage der Landesbaubehörde S1. vom 3. März 1969 durch Ratsbeschluss \nvom 2. November 2006 (erneut) beigetreten. Der Beitritt sei wirksam im ergänzenden \nVerfahren nach \n§ 214 Abs. 4 BauGB erfolgt. Die Ratsbeschlüsse vom 2. November 2006 erfassten \ngerade auch die Kritik des Verwaltungsgerichts. Zurzeit und für die absehbare \nZukunft steuere nur der Bebauungsplan Nr. 36 das städtebauliche Geschehen. Ob, \nwann und mit welchem Inhalt er von dem Bebauungsplan Nr. 163 abgelöst werde, \nsei angesichts der Ergebnisoffenheit jenes ergänzenden Verfahrens nicht \nabzusehen.\n\n5\n\nDieses Vorbringen und der Ratsbeschluss vom 2. November 2006 führen nicht \nzur Zulassung der Berufung. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, \ndass ein Interesse an der Planerhaltung nicht anzuerkennen sei. Es hat, ausgehend \nvon der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n7\n\nBeschluss vom 23. Juni 1992 - 4 NB 26.92 -, BRS 54 Nr. 22 m.w.N.,\n\n8\n\nzutreffend dargelegt, dass ein solches Interesse nur dann gerechtfertigt ist, wenn \ndie Satzung nach wie vor dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht und \nauch \n- trotz möglicherweise geänderter Umstände - noch abwägungsgerecht ist. Der \nHeilungsregelung des § 214 Abs. 4 BauGB liegt der Gedanke der Planerhaltung zu \nGrunde. Die Regelung soll die Gemeinde aber nicht in die Lage versetzen, eine \nNorm in Kraft zu setzen, deren Regelungsgehalt zweifelhaft geworden ist. Eine \nÄnderung der Sach- und Rechtslage muss einer erneuten sachlichen Entscheidung \nzugeführt werden. \n\n9\n\nZu keinem anderen Ergebnis führt das - eine andere Fragestellung betreffende - \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 4 C 14.97 -, BRS 60 \nNr. 223, auf das der Beklagte in der Zulassungsbegründung nochmals abstellt. In \ndieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der \nErforderlichkeit einer erneuten sachlichen Entscheidung keinen abweichenden \nRechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es seine - ebenfalls ständige - Rechtsprechung \nbekräftigt, dass das Gesetz der Gemeinde gerade auch ein rückwirkendes \nInkraftsetzen einer Satzung ermöglichen will, um auf Grund der nicht wirksamen \nSatzung ergangenen anderweitigen Entscheidungen und Maßnahmen nachträglich \neine einwandfreie rechtliche Grundlage zu verschaffen. Bereits in der erstgenannten \nEntscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ein Fall einer \nrückwirkenden Inkraftsetzung nicht bereits deshalb einer erneuten Abwägung bedarf, \nweil es sich um eine Rückwirkung handele, davon aber die Frage zu trennen sei, ob \ninzwischen weiteres Abwägungsmaterial entstanden und zu berücksichtigen sei.\n\n10\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hätten die veränderten Umstände einer \nerneuten sachlichen Entscheidung zugeführt werden müssen. Das \nVerwaltungsgericht hat hierzu dargelegt, dass die Stadt D. -S. die Aufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 163 gerade für notwendig gehalten hat, weil sich die \nvorhandenen Konfliktlagen und Problemstellungen mit der bisherigen Bauleitplanung \n(Bebauungsplans Nr. 36 einschließlich 1. bis 3. Änderung und 1. Ergänzung) nicht \nmehr lösen ließen. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 163 heißt es, dass \ndie Entwicklung im Einzelhandelsbereich eine Neuplanung erforderlich mache. Auch \ndie Konfliktlage im östlichen Planbereich bzw. im Bereich der angrenzenden \nunbeplanten Flächen bedürfe einer grundlegenden Aufarbeitung und lasse sich mit \ndem alten Plan nicht mehr hinreichend bewältigen. Wegen der Komplexität der zu \nregelnden städtebaulichen Inhalte habe sich die Durchführung vereinfachter \nÄnderungsverfahren als nicht anwendbar erwiesen. Das Zulassungsvorbringen \nverhält sich hierzu nicht und bietet daher für eine andere Bewertung keinen \nAnlass.\n\n11\n\nDie fehlende erneute sachliche Entscheidung ist auch nicht durch Ratsbeschluss \nvom 2. November 2006 nachgeholt worden. Dieser Ratsbeschluss enthält keine \nerneute Abwägungsentscheidung. Nach dem vorgelegten Auszug aus der \nNiederschrift über die Sitzung des Rates hat der Rat lediglich nochmals beschlossen, \nden Auflagen im Genehmigungsbescheid zum Bebauungsplan beizutreten. Eine \nerneute Abwägung ist nicht erfolgt und wird auch in der Zulassungsbegründung nicht \nvorgetragen. Der Beklagte führt in der Sache allein aus, nunmehr - nach Aufhebung \ndes Bebauungsplans Nr. 163 - steuere für die absehbare Zukunft nur der \nBebauungsplan Nr. 36 das städtebauliche Geschehen. Dieses Vorbringen betrifft \naber lediglich die weitere Begründung des angefochtenen Urteils, dass eine Planung, \ndie wegen veränderter tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten nicht mehr \nrealisiert werden solle und könne, nicht abwägungsgerecht sei und daher auch nicht \nallein mit Wirkung für die Vergangenheit in Kraft gesetzt werden könne. \n\n12\n\nDie Ausführungen in der Sitzungsvorlage zur Begründung für die Durchführung \ndes ergänzenden Verfahrens, der Beitrittsbeschluss führe zu keiner Änderung der \ndurch den Bebauungsplan Nr. 36 hervorgerufenen Sach- und Interessenlage und der \nBebauungsplan Nr. 36 sei weiterhin in der Lage, das städtebauliche Geschehen bis \nzum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 163 zu regeln, können eine \nAbwägungsentscheidung durch den Rat selbst nicht ersetzen. Im Übrigen teilt der \nSenat die im Verfahren 10 B 2590/06. NE geäußerte Einschätzung des Klägers, dass \ndas Vorgehen des Rates ausschließlich dazu dienen soll, das Vorhaben des Klägers \nbzw. weitere Vorhaben im Plangebiet zu verhindern, obwohl die zeitliche \nHöchstgrenze des § 17 Abs. 2 BauGB abgelaufen ist. Ansonsten entspricht der \nBeitrittsbeschluss aber - wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt - ersichtlich \nnicht mehr dem Planungswillen der Gemeinde. Ist der Satzungsbeschluss bereits \naus diesen Gründen unwirksam, kommt es auf die weiteren Bedenken des Klägers \nhinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses nicht mehr an. \n\n13\n\nDer ergänzende Einwand in der Zulassungsschrift, auch bei einer Beurteilung \nnach \n§ 34 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, weil die Erschließung \nnicht gesichert sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben solle unmittelbar an der Straße X.-\n--ring , einer Kreisstraße, realisiert werden. Diese sei nach ihrer Größe geeignet, den \ndurch das Vorhaben hervorgerufenen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Dass es \nzu Hauptverkehrszeiten möglicherweise zu Stockungen im Verkehrsfluss kommen \nkönne, sei nicht ersichtlich und nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch unerheblich. Die Zulassungsbegründung enthält \nkeine substantiierten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung.\n\n14\n\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \nWeder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht weist der Fall Besonderheiten auf, \ndie die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen könnten. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/10-a-3607-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-25/10-a-3607-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264672","retrieved":"2026-07-09 02:32:03.547277+00:00"}}