{"status":"available","doknr":"OLD264739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0424.12A3608.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"12 A 3608/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\n4\n\nEs vermag nicht in Frage zu stellen, dass als Rechtsgrundlage für den geltend \ngemachten Anspruch auf Einbeziehung nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und \nzur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, in Betracht \nkommen und dementsprechend - siehe § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - die im \nAussiedlungsgebiet lebenden nichtdeutschen Abkömmlinge einer Person i. S. d. § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG (Bezugsperson) zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung in \nden Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen werden, wenn die \nBezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen \nSprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe i. S. d. § 5 BVFG \nvorliegen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung messen sich die \nmaßgeblichen Vorschriften dabei nicht zu.\n\n5\n\nStändige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Urteil vom 8. November 2006 - \n12 A 3769/04 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 \n\n6\n\n- 9 C 391.04 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE \n114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im \neinzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. \nw. N.\n\n7\n\nDas gilt gerade auch insoweit, als die Einbeziehung einen entsprechenden \nAntrag voraussetzt, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt \nworden sein muss. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer \ngemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und Angehörigen gilt nicht erst seit \nInkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \n(\"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\"); schon nach der früheren \nGesetzeslage setzte die Erteilung eines entsprechenden Bescheides auch im \nHärtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich \nvoraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch vor Ausreise der \nBezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte \neinbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April \n2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 \nA 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März \n2006 - 12 A 5239/05 -; Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -.\n\n9\n\nDem Umstand, dass die Bezugsperson erst seit der Gesetzesänderung zum 1. \nJanuar 2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruches ist, während antragsberechtigt \nzuvor die Einzubeziehenden selbst waren, kann dadurch hinreichend Rechnung \ngetragen werden, dass Einbeziehungsanträge der Angehörigen aus der Zeit vor dem \n1. Januar 2005 dem Stammberechtigten ggfs. zugerechnet werden.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger haben sie einen solchen \nEinbeziehungsantrag, dessen Zurechnung in Betracht kommen könnte, jedoch nicht \ngestellt, sondern ausweislich der dem Senat vorliegenden Vertriebenenakte vielmehr \ngem. §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. ausschließlich die Erteilung eines eigenen \nAufnahmebe-scheides begehrt. Mit Rücksicht auf die seinerzeitige Verwaltungspraxis \nder Be-klagten dahingehend, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht \njeweils auch geprüft wurde, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten \nAufnahme-bescheid des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist, einerseits und \nauf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) andererseits ist von der \nhöchst-richterlichen Rechtsprechung bei unterbliebener Einbeziehung allerdings die \nMög-lichkeit einer verfahrensbedingten Härte gesehen worden. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Buchholz 402.3, § 5 BVFG \nNr. 4.\n\n12\n\nHiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Soweit der \nBeklagten nach Aktenlage erstmals mit dem am 17. März 1997 eingegangenen \nAufnahmeantrag der Kläger - also erst nach Erteilung eines Aufnahmebescheides \nschon unter dem 9. September 1996 und nur rund 7 Wochen vor der Übersiedlung \nder Klägerin zu 1. - deren Aufnahmebegehren zur Kenntnis gebracht worden ist, \nkann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten überhaupt eine \nausreichende Möglichkeit der Entscheidung über eine - nicht ausdrücklich beantragte \n- Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. während der Bearbeitungszeit ihres \nAufnahmeantrags bis zur Ausreise der Bezugsperson eingeräumt war und dass bei \nden Klägern zu 2. bis 4. überhaupt ein Wille zur gemeinsamen Ausreise vorhanden \nwar. \n\n13\n\nJedenfalls kommen derartige Fallkonstellationen nach der ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung als berücksichtigungsfähiger Grund für eine \nverfahrensbedingte Härte seit der Änderung des Absatzes 1 des § 27 BVFG zum \n1. Januar 2005 ohnehin nicht mehr in Betracht.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; OVG NRW, Urteil vom \n26. Oktober 2005 \n\n15\n\n- 2 A 2383/05 -, juris.\n\n16\n\nDer Gesetzgeber wollte eine Einbeziehung generell von einem ausdrücklichen \nAntrag abhängig machen (\"Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag \neine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis \nnicht unterstellt werden darf\"). \n\n17\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) \ndes Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. \nNovember 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der \nBundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar \n2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120.\n\n18\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind dann auch Anhalts-\npunkte dafür, dass für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG darauf abgestellt \nwerden müsste, dass die bereits übergesiedelte Bezugsperson vor dem 1. Januar \n2005 keinen Einbeziehungsantrag im eigenen Namen stellen konnte, weder mit der \nZulassungsbegründung substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. \nAnders als das Erfordernis, dass die Bezugsperson bei Einbeziehung noch ihren \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres \nWohnsitzes verlassen hat, \n\n19\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -, Beschluss vom 9. März \n1999 - 5 B 82.00 -, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -, OVG NRW, \nBeschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A \n5680/98 -,\n\n20\n\nkann das Antragserfordernis als solches, das im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG \nfolgenden Schutzes von Ehe und Familie der Verhinderung einer Zerschlagung des \nFamilienverbundes bei der Aussiedlung dient, nicht im Wege der besonderen Härte \nnach § 27 Abs. 2 BVFG überwunden werden. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8 . Dezember 1999 \n\n22\n\n- 2 A 5680/98 -, Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -, jeweils m. w. \nN.\n\n23\n\nDas Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags auf Einbeziehung zum Zwecke der \ngemeinsamen Aussiedlung beansprucht als \"sonstige\" Voraussetzung im Rahmen \ndes § 27 Abs. 2 BVFG unabhängig von einer ggfs. im übrigen bestehenden Härte \nGeltung. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; Beschluss vom 7. Juli \n2005 - 5 B 133.04 -; Beschluss vom 30. Juli 2005 - 5 B 127.04 -; siehe etwa auch \nOVG NRW, Beschluss vom 8. August 2006 - 12 A 4189/05 -.\n\n25\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem - den Prozessbevollmächtigten der \nKläger bekannten - Beschluss vom 30. Oktober 2006 im \nRevisionszulassungsverfahren 5 B 55.06 nochmals klargestellt, dass eine \nEinbeziehung bei Fehlen der Voraussetzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - \nnamentlich des ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson zum Zwecke der \ngemeinsamen Aussiedlung - prinzipiell auch im Härtewege nicht in Betracht kommt. \nSoweit mit der Zulassungsschrift versucht wird, mit Blick auf die Änderung der \nAntragsbefugnis zum 1. Januar 2005 die Situation einer besonderen Härte zu \nkonstruieren, ist das nach alledem ohne Belang. Das gilt auch insoweit, als die Härte \nauf die Behauptung gestützt wird, dass gegenüber der Beklagten wegen einer nicht \nrechtzeitigen Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. in den der Klägerin zu 1. erteilten \nAufnahmebescheid noch vor Ausreise der Klägerin zu 1. an sich ein Anspruch aus \nAmtspflichtverletzung auf Wiedergutmachung bestehe. \n\n26\n\nEin Anspruch auf Einbeziehung lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger \nauch nicht aus Art. 3 GG i. V. m. dem Bundesvertriebenengesetz herleiten. \nAbgesehen davon, dass spätestens die Umsiedlung der Klägerin zu 1. am 7. Mai \n1997 auch nach altem Recht eine positive Entscheidung über eine Einbeziehung der \nKläger zu 2. - 4. in ihren Aufnahmebescheid nicht mehr zugelassen hätte, vermag \nder Gleichbehandlungsgrundsatz nicht über die vom Gesetzgeber gewollte \nRechtsänderung, im Zusammenhang mit der Antragstellung in noch laufenden \nVerfahren keine verfahrensbedingte Härten mehr anzuerkennen, hinwegzuhelfen. \nSachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist insofern der \nunterschiedliche Bescheidungszeitpunkt vor und nach der Gesetzesänderung.\n\n27\n\nDass die ihre Einbeziehung geltend machenden Kläger zu 2. bis 4. schon bei \nKlageerhebung nicht klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO waren und dies auch \nheute nicht sind, beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Denn nach § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes ist - anders als \nin der zuvor geltenden Fassung - nunmehr nicht mehr der Einzubeziehende, sondern \nallein die Bezugsperson antragsbefugt und steht ihr der Anspruch auf Einbeziehung \ndes Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu.\n\n28\n\nVgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, \njuris.\n\n29\n\nEin eigenes, die Klagebefugnis begründendes Recht der Kläger zu 2. bis 4. lässt \nsich auch nicht aus der von den Klägern herangezogenen Rechtsprechung zur \nKlagebefugnis eines Ehegatten eines von ausländerrechtlichen Maßnahmen \nbetroffenen Ausländers herleiten. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n30\n\n- vgl. insb. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1973 \n\n31\n\n- 1 C 20.70 -, BVerwGE 42, 141, und vom 27. Au-gust 1996 - 1 C 8.94 -, \nBVerwGE 102, 12; hierzu und m. w. N. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: \nFebruar 2007, AufenthG § 53 Rn. 53, und Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz, Stand: Februar 2007, Vor §§ 53 ff. Rn. 1758 -\n\n32\n\nkönnen unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG auch der Ehegatte des \nAusländers oder die mit dem Ausländer familiär verbundenen Kinder geltend \nmachen, durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder die \nAusweisung des Ausländers in eigenen Rechten verletzt zu sein; sie sind deshalb in \nBezug auf diese an den Ausländer gerichteten Verwaltungsakte selbst klagebefugt. \nGrund für diese Rechtsprechung ist, dass die genannten Verwaltungsakte auf die \nBeendigung des Aufenthalts des Ausländers gerichtet sind und deshalb die \nFortführung der im Bundesgebiet bereits gelebten ehelichen oder familiären \nGemeinschaft gefährden. Eine solche Sachlage besteht hier aber nicht, weil die in \nKasachstan lebenden Kläger zu 2. bis 4. bislang noch nicht mit der in Deutschland \nwohnenden Klägerin zu 1. in familiärer Gemeinschaft leben und sich deshalb nicht \nauf einen drohenden Eingriff in Art. 6 GG berufen können.\n\n33\n\nDas BVFG enthält auch keine Regelungen, wonach die Einzubeziehenden befugt \nsind, das (fremde) Recht auf Einbeziehung im Wege einer Prozessstandschaft in \neigenem Namen geltend zu machen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 \n\n35\n\n- 2 A 4295/02 -, a. a. O.\n\n36\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen \nBedeutung zugelassen werden kann. Die mit dem Zulassungsvorbringen \naufgeworfenen Fragen beantworten sich - soweit sie entscheidungsrelevant sind - \ndurchweg aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes und des OVG NRW. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-24/12-a-3608-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-04-24/12-a-3608-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264739","retrieved":"2026-07-09 02:32:09.656084+00:00"}}